Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.12.1970, Az.: BVerwG I WB 56/70
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.12.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG I WB 56/70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 14731
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In der Beschwerdesache hat
der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 22. Dezember 1970,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Mühlenfeld,
Bundesrichter Saalmann als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst Block,
Feldwebel Mößner als militärische Beisitzer,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist seit dem 18. Dezember 1968 Stabsfeldwebel. Den hierfür erforderlichen Stabsfeldwebellehrgang Teil I absolvierte er in der Zeit vom 11. September 1968 bis zum 24. Oktober 1968. Den Teil II hatte er bereits mit der in den Jahren 1959 und 1960 erfolgreich durchgeführten Teilnahme an einen Nike-Lehrgang bestanden, denn dieser wird nach einem in den Personalakten enthaltenen Vermerk der Stammdienststelle der Luftwaffe vom 18. Dezember 1967 als Stabsfeldwebellehrgang Teil II anerkannt. Trotz dieses zuletzt genannten Umstandes wurde dem Antragsteller im Mai 1968 eröffnet, daß er nach einer Planung des Luftwaffenamtes vom 9. Mai 1968 für einen Lehrgang 122 - F 4, den sogenannten Supervisorlehrgang, der in der Zeit vom 28. Juni 1968 bis zum 1. August 1969 in den USA stattfinden sollte, vorgesehen sei. Am 28. Mai 1968 wurde ihm sodann jedoch auf Grund eines entsprechenden Fernschreibens mitgeteilt, daß er zu dem genannten Lehrgang nicht kommandiert werde, weil seine fachliche Ausbildung zum Stabsfeldwebel (Lehrgang alter Art) bereits abgeschlossen sei. Er sei aus Personalführungsgründen zur Teilnahme am Stabsfeldwebellehrgang Teil I vom 11. September 1968 bis zum 24. Oktober 1968 vorgesehen. Die Batterie meldete den Antragsteller jedoch auch nach der Teilnahme an diesem Lehrgang weiterhin für den Supervisorlehrgang. Erst am 9. September 1969 wurde ihm nach dem Inhalt der dienstlichen Meldung des Bataillonkommandeurs, Oberstleutnant G., vom 17. November 1969 durch seinen stellvertretenden Batteriechef, Hauptmann Sch., erneut eröffnet, daß die Teilnahme am Nike-Lehrgang als Stabsfeldwebellehrgang Teil II gelte und daß wahrscheinlich keine Aussicht mehr bestehe, an einem Supervisorlehrgang teilzunehmen.
Der Antragsteller erhob deshalb am 22. September 1969 Beschwerde über die Stammdienststelle der Luftwaffe und begründete diese wie folgt:
"Ich fühle mich von der SdL unrichtig behandelt. Der Anlaß zu dieser Beschwerde, war die am 09.09.69 erfolgte Mitteilung, daß ich den Supervisor Lehrgang in USA nicht bekomme. Die Begründung dieser Absage war, daß ich den Maintenance Lehrgang 225 hätte und dieser als Stabsmeisterlehrgang Teil II anerkannt würde.
Begründung:
Viele meiner Mitschüler des Maintenance Lehrgangs 225 haben den Supervisor Lehrgang gemacht. Einige sogar, obwohl sie die Voraussetzungen zu diesem Lehrgang nicht erfüllten, mit Ausnahmegenehmigung (z.B. Sprachlehrgang Teil C nicht erreicht).
Ich fühle mich in meiner zukünftigen Laufbahn benachteiligt, da die Soldaten mit mehr Fachwissen im Vorteil sind.
Auch fühle ich mich aus persönlichen Gründen benachteiligt. Ich sollte am 21.06.68 zu dem Supervisorlehrgang kommandiert werden. Am 07.05.68 wurde mir dieser Termin vom S 3 Lehrgruppe A Sprachschule Ütersen mitgeteilt. Nach der Rückkehr in meine Einheit wurde mir befohlen, meinen Urlaub zu nehmen und mich auf die Kommandierung vorzubereiten. Dazu gehörte unter anderem auch der Verkauf meines PKW's. Am 25.05.68 hatte ich meinen Wagen verkauft. Zugleich unterschrieb ich einen Vertrag für einen neuen Wagen.
Am 28.05.68 erfuhr ich, daß die Kommandierung mit folgendem Fernschreiben abgesagt wurde.
Ich zitiere:
Fernschreiben
Gem. fschr. FlaRakBtl ... msgnr 986 vom 21.05.68 kann Ofw N. zu o.a. Lehrgang aus folgenden Gründen nicht kommandiert werden.
1.)
Fachliche Ausbildung zum StFw - Lehrgang alter Art ist bereits abgeschlossen.2.)
N. ist aus Personalführungsgründen zur Teilnahme am StFw - Lehrgang Teil I vom 11.09.68-24.10.68 vorgesehen. (Supervisor-Lehrgang 122-f4 28.06.68-01.08.69).Obwohl das Absendedatum des Fernschreibens mit dem 24.05.68 angegeben ist, wurde es mir erst am 28.05.68 eröffnet.
Im Laufe der nächsten Monate konnte ich nur in Erfahrung bringen, daß ich zu einem späteren Zeitpunkt zu dem Supervisor Lehrgang geschickt würde. So wurde ich von einem Termin zum anderen vertröstet. Am 09.09.69 erfuhr ich nun die endgültige Absage. Die finanzielle Belastung durch den einzulösenden Kaufvertrag übersteigen meine wirtschaftlichen Verhältnisse."
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) wies diese Beschwerde mit Bescheid vom 20. Januar 1970 - eröffnet am 7. Februar 1970 - zurück. In den Gründen wird ausgeführt:
"Sie beschweren sich über die SDL, weil Sie nicht zu einem Supervisor-Lehrgang in den USA abgeordnet wurden. Diese Entscheidung sei Ihnen am 9.9.1969 bekannt geworden.
Die Beschwerde ist als fristgerecht zu behandeln. Ihr früherer Batteriechef hat Ihnen zwar am 28.5.1968 eröffnet, daß Sie zu diesem Lehrgang nicht abgeordnet würden; in der Folgezeit wurden Sie jedoch in der monatlichen Lehrgangsmeldung trotzdem für diesen Lehrgang vorgesehen. Erst am 9.9.1969 wurde Ihnen dann von Ihrem stellvertretenden Batteriechef eröffnet, daß Ihre Teilnahme an dem Lehrgang nicht in Betracht komme. Ihre Beschwerde ist jedoch - soweit sie sich gegen die SDL richtet - unbegründet.
Sie haben bereits im Jahre 1960 an einem NIKE-Lehrgang teilgenommen, der als Stabsfeldwebellehrgang Teil II gewertet wurde. Den Teil I des Stabsfeldwebellehrganges bestanden Sie im Herbst 1968. Damit waren die Voraussetzungen Ihrer Beförderung zum Stabsfeldwebel erfüllt; Sie wurden am 13.12.1968 zu diesem Dienstgrad ernannt.
Eine sachliche Notwendigkeit. Sie zu dem Supervisor-Lehrgang in den USA abzuordnen, bestand nicht. Die SDL hat nach dem Ergebnis meiner Überprüfung auch nicht Anlaß zu Ihrer Annahme eines bevorstehenden weiteren Lehrgangsbesuches gegeben. Sie hat vielmehr bereits am 13.5.1968 das FlaRakRgt ... darauf hingewiesen, daß Ihre von der Truppe vorgesehene Lehrgangsteilnahme nicht zu einem Lehrgangsbesuch führen könne, nachdem Sie den Teil II des Stabsfeldwebellehrganges bereits mit Erfolg abgelegt hatten; das FlaRakRgt ... unterrichtete demgemäß am 24.5.1968 Ihr Bataillon und Ihre Batterie von diesem Sachstand, der Ihnen am 28.5.1968 bekannt wurde. Wenn Sie - was gesondert durch Ihre Truppenvorgesetzten zu prüfen und zu entscheiden ist - gegebenenfalls irrtümlich oder in Verkennung der Notwendigkeit eines weiteren Lehrgangs-Besuches als Lehrgangsteilnehmer weiter vorgesehen wurden, liegt keinesfalls eine fehlerhafte Maßnahme der SDL vor.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß Ihnen auch eine Meldung Ihres Truppenteils, Sie für den von Ihnen erstrebten Lehrgang vorzusehen, keinen Anspruch auf eine entsprechende Abordnung gegeben hätte. Solche Meldungen sind Vorschläge und keine Zusagen; die Entscheidung hierüber liegt bei der SDL. Wäre der Vorschlag nicht gebilligt worden, wäre eine solche Entscheidung sachgemäß, da Sie ja die Voraussetzungen zum Stabsfeldwebel bereits erfüllt hatten und keine Notwendigkeit des Besuches eines Lehrgangs gleicher Art mehr bestand.
Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Auf anliegende Rechtsmittelbelehrung weise ich hin."
Der Antragsteller stellte daraufhin unter dem 7. Februar 1970 Antrag auf Entscheidung durch den Wehrdienstsenat und reichte die Begründung nach Beendigung eines bis zum 25. Februar 1970 dauernden Kuraufenthalts am 27. Februar 1970 nach. Er ist der Auffassung, daß die ihm gegenüber abgegebenen Erklärungen zur Teilnahme am Supervisorlehrgang über das hinausgegangen seien, was sonst lediglich als bloße und damit noch nicht als Zusicherung zu wertende Bekanntgabe personaler Planung angesehen werde. So habe er im Juli oder August 1966 erstmalig durch Hauptmann Ne. erfahren, daß jetzt ein Platz für einen Supervisorlehrgang frei sei. Zwar sei hierfür zunächst der ältere Kamerad Schörner vorgesehen gewesen, man habe ihm jedoch erklärt, daß er, sobald dieser von dem Lehrgang zurückkomme, zu einem derartigen Lehrgang kommandiert werde. - Seit diesem Zeitpunkt sei er monatlich als Lehrgangsteilnehmer gemeldet worden. Im Dezember 1967 sei er sodann zu einem Englisch-Lehrgang nach U. versetzt worden mit dem Hinweis, daß diese für die Teilnahme am Supervisorlehrgang erforderliche Ausbildung extra vorgezogen worden sei. Am Tage der Abschlußprüfung, dem 7. Mai 1968, habe er vom Bataillon die Anordnung erhalten, sofort den Abschlußtest zu vollziehen und sich beim Bataillon zu melden; es liege die Vorankündigung vor, daß er zu dem Supervisorlehrgang abkommandiert werde. Diese Ankündigung sei ihm am 9. Mai 1968 eröffnet worden. Anschließend habe er die anstelle eines Visums tretenden MAG-Bögen ausfüllen müssen und von dem S 3-Sachbearbelter der Batterie ein Buch über Verhaltensweisen und Benehmensregeln in den USA erhalten. Auch seien ihm die Körpermaße abverlangt worden, damit die Voraussetzungen für die Herstellung der in den USA zu tragenden Kleidung geschaffen werden könnten. Sodann habe er auf Geheiß seines Batteriechefs seinen gesamten Urlaub genommen und die bereits in der Beschwerde bezeichneten wirtschaftlichen finanziellen Maßnahmen getätigt. Dabei habe er unter anderem sein Fahrzeug Marke Renault R 4 veräußert und gleichzeitig einen neuen Kaufvertrag für eine Lieferzeit unterschrieben, die für den Zeitpunkt der Beendigung des Supervisorlehrgangs vorgesehen gewesen sei. Er habe gewußt, daß er bis dahin hinreichend Geld gespart haben werde, um den Kaufpreis für das neu gekaufte Fahrzeug bezahlen zu können. Diese Ersparnisse hätte er sich nur verschaffen können, wenn er tatsächlich nach Amerika hätte reisen dürfen. Erst während des Urlaubs sei ihm sodann eröffnet worden, daß er aus Fürsorgegründen zunächst an dem Stabsfeldwebellehrgang Teil I teilnehmen solle. Das habe er auch getan, jedoch währenddessen erlebt, daß andere Kameraden gleichwohl am Supervisorlehrgang teilgenommen hätten. All diesen Umständen sei mehr zu entnehmen als eine bloße Planungseröffnung. Wenn hier gleichwohl alles noch von der Zustimmung der Stammdienststelle der Luftwaffe hätte abhängig gemacht werden sollen, hätte diese die Pflicht gehabt, dafür Sorge zu tragen, durch klare Worte erkennbar zu machen, daß die Vorankündigung rechtlich unverbindlich sei. Der BMVg müsse, nachdem sogar schon ein bestimmter Zeitpunkt für die Abreise nach den USA vorgesehen gewesen sei, um derartige enttäuschende Vorfälle zu reparieren, nachträglich durch Richterspruch dazu angehalten werden, den längst erstrebten Supervisorlehrgang endlich nachzuvollziehen.
Der BMVg hält den Antrag für unbegründet. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei allein die Unterlassung von Maßnahmen im Sinne des Antragstellers in der Zeit vom Juni 1968 bis zum 9. September 1969. In diesem Zeitraum habe für die Stammdienststelle der Luftwaffe eine rechtliche Verpflichtung, den Antragsteller zu dem von ihm erstrebten Lehrgang zu kommandieren, nicht bestanden. Daraus, daß die Inspektion der Kampfverbände der Luftwaffe im Luftwaffenamt ihre Vorschläge und Planungen seinerzeit nicht hinreichend mit der Stammdienststelle der Luftwaffe koordiniert habe, könne der Antragsteller Rechte nicht herleiten. Die Zusammenarbeit zwischen Luftwaffenamt und Stammdienststelle berühre ihn nicht unmittelbar und könne als Problem der Organisation und Zweckmäßigkeit nicht Gegenstand des vorliegenden Wehrbeschwerdeverfahrens sein. Abgesehen davon sei ein Abgehen von der Planung nur dann rechtswidrig, wenn eine Pflicht zu entsprechendem Handeln bestehe. Diese habe im vorliegenden Falle nicht bestanden. Durch Ankündigung und vorbereitende Maßnahme sei dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf Teilnahme am Supervisorlehrgang nicht erwachsen. Ihm seien keine rechtsverbindlichen Zusagen über die Teilnahme an diesem Lehrgang gegeben worden. Auch die Anordnung der unmittelbaren Vorgesetzten zur Vorbereitung an der Lehrgangsteilnahme hätten die für die Kommandierung zuständige Stammdienststelle nicht zum Handeln im Sinne des Antragstellers verpflichten können. Eine dienstliche Notwendigkeit zur Kommandierung des Antragstellers habe nicht bestanden. Abgesehen davon sei die Lehrgangskapazität des von dem Antragsteller angestrebten Lehrganges seit Ende 1967 mit Soldaten ausgefüllt, die im Gegensatz zum Antragsteller noch nicht an einem Stabsfeldwebellehrgang Teil II teilgenommen hätten. Es möge verständlich sein, daß der Antragsteller auf Grund der Vorankündigung und der sonstigen vorbereitenden Anordnungen seiner Vorgesetzten Maßnahmen mit finanziellen Auswirkungen im privaten Bereich getroffen habe. Soweit ihm durch die unterbliebene Kommandierung möglicherweise ein finanzieller Schaden entstanden sei, könne dies allenfalls zu einem Schadensersatzanspruch, nicht aber zum Rechtsanspruch auf eine bestimmte militärische Ausbildung führen. Einen etwaigen Schadensersatzanspruch müßte er bei der zuständigen Wehrbereichsverwaltung geltend machen.
II
Der Antrag ist zulässig. Die Begründung des Antrages ist zwar erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 17 Abs. 4 WBO eingereicht worden. Der Antragsteller befand sich jedoch im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides bis zum 25. Februar 1970 wegen einer Kur nicht an seinem Dienst- und Wohnort. Da er am Kurort die erforderlichen Unterlagen seiner glaubhaften Erklärung zufolge nicht zur Hand hatte, ist der Senat in Übereinstimmung mit dem BMVg der Auffassung, daß die Rechtsmittelfrist gemäß § 7 WBO jedenfalls bis zum 27. Februar 1970 - dem Tage des Einganges der Begründungsschrift - gehemmt war.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Antragsteller erstrebt, wie insbesondere seinem Schriftsatz vom 25. August 1970 zu entnehmen ist, auch jetzt noch die Teilnahme am Supervisorlehrgang, zumal er der Auffassung ist, daß ein Stabfeldwebel, der lediglich an dem erwähnten Nike-Lehrgang teilgenommen hat, denjenigen gegenüber im Nachteil ist, die den Supervisorlehrgang absolviert haben, und demgemäß auch geringere Aussicht hat, Fachoffizier zu werden. Er begehrt mithin den Ausspruch der Verpflichtung des BMVg, ihn zu dem Supervisorlehrgang zu kommandieren, d.h. ihn in einer bestimmten Weise dienstlich zu verwenden.
Über die Verwendung des Soldaten entscheidet der Vorgesetzte unter Beachtung der dienstlichen Bedürfnisse nach seinem Ermessen. Ermessensentscheidungen können von den Gerichten nur daraufhin nachgeprüft werden, ob dabei die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Einen Anspruch auf eine bestimmte Art der Verwendung hat der Soldat grundsätzlich nicht. Ausnahmen können insoweit allerdings gegeben sein, wenn der zuständige Vorgesetzte sein Ermessen durch eine den Soldaten begünstigende Zusage gebunden hat. Eine derartige bindende Zusage liegt hier jedoch nicht vor. Dabei kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, welche Bedeutung der dem Antragsteller am 9. Mai 1968 eröffneten, den Intentionen der Stammdienststelle der Luftwaffe zuwiderlaufenden Planung des Luftwaffenantes beizumessen ist, weil dem Antragsteller bereits am 28. Mai 1968 eröffnet wurde, daß er nicht zu dem Supervisorlehrgang kommandiert werde, da seine Ausbildung zum Stabsfeldwebel (Lehrgang Teil II) bereits abgeschlossen sei. Darin würde, sofern hierin überhaupt eine Erklärung nach Art einer Zusage ersehen werden könnte, eine zulässige Rücknahme dieser Erklärung vorgelegen haben, die der Antragsteller seinerzeit nicht angefochten hat. Die angefochtene Entscheidung des BMVg befaßt sich demgemäß jedenfalls in ihrer rechtlichen Würdigung auch nur mit dem Verhalten der Stammdienststelle der Luftwaffe nach dem 28. Mai 1968; Gegenstand des Verfahrens ist daher nicht die Ablehnung vom 28. Mai 1968, sondern allein die erneute Ablehnung vom 9. September 1969.
Unter diesen Umständen kann es daher jetzt nur darauf ankommen, ob etwa aus dem späteren Verhalten der Vorgesetzten auf den Willen zu hoheitlicher Selbstverpflichtung mit Bindungswirkung zugunsten des Antragstellers geschlossen werden kann. Das liegt selbst unter Würdigung des vorangehenden Geschehens schon nach dem eigenen Sachvortrag des Antragstellers nicht vor.
In dem am 28. Mai 1968 eröffneten Fernschreiben war eindeutig zum Ausdruck gebracht worden, daß der Antragsteller nicht zum Supervisorlehrgang kommandiert werde, und daß stattdessen die Teilnahme am Stabsfeldwebellehrgang Teil I vorgesehen sei. Daß diese Teilnahme nur "zunächst" stattfinden sollte, was den Gedanken nahelegt, daß der Supervisorlehrgang dann eben später nachfolgen solle, entspricht schon nicht dem eigenen Beschwerdevorbringen vom 22. September 1969 und im übrigen auch tatsächlich nicht dem Text des Fernschreibens, welches ein derartiges "zunächst" nicht, dagegen eindeutig die Erklärung enthält, daß die Kommandierung nicht stattfinden könne.
Abgesehen davon enthält das Original des Fernschreibens auch den vom Antragsteller in seiner Beschwerdeschrift wiedergegebenen Klammerzusatz: "Supervisorlehrgang 122-f 4 28.06.68-01.08.69" in dieser Art nicht. Richtig ist lediglich, daß die Batterie den Antragsteller gleichwohl später wieder als Teilnehmer für den Supervisorlehrgang gemeldet hat. Auf die Frage, ob dies wiederholt geschehen sei und man den Antragsteller von einem zum anderen Termin vertröstet habe, wie er in der Beschwerdeschrift vorgetragen hat, kommt es dabei nicht an, denn bindende Zusagen konnte hierzu weder der Batteriechef noch der Bataillonskommandeur abgeben, sondern allein die hierfür zuständige Stammdienststelle der Luftwaffe, Darauf, ob deren Alleinzuständigkeit dem Antragsteller bekannt war, kommt es ebenfalls nicht an. Eine Zusage ist nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen immer nur dann verbindlich, wenn sie neben den sonst von Rechtsprechung und Lehre aufgestellten Erfordernissen von dem Beamten abgegeben worden ist, der zu ihrer Erteilung nach seiner Stellung in der Behörde befugt war, bzw. auf der Rangstufe stand, auf der solche Zuständigkeiten innerhalb der Behörde wahrgenommen wurden (vgl. BVerwGE 3, 199 und BVerwG DÖD 1967, 72, 74). Diese Grundsätze gelten auch für Zusagen von Vorgesetzten im militärischen Bereich. Darauf, daß dem Antragsteller als insoweit Außenstehendem möglicherweise nicht klar war, ob das Luftwaffenamt oder die Stammdienststelle der Luftwaffe für die Abgabe einer Zusage zuständig war, kommt es nicht an. Denn nach dem 28. Mai 1968 hat ihm schon nach seinem eigenen Vorbringen weder die Stammdienststelle der Luftwaffe noch das Luftwaffenamt etwas in der von ihm erwünschten Richtung zugesagt. Daß etwa auch der Batteriechef oder der Bataillonskommandeur insoweit bindende Erklärungen hätten abgeben können, oder dies wenigstens dem Anschein nach getan hätten, hat der Antragsteller nicht vorgetragen, wie schon dem Hinweis darauf zu entnehmen ist, daß man ihn laufend "vertröstet" habe.
Es kann daher, da eine bindende Zusage somit nicht vorliegt, nur darauf ankommen, ob dem Antragsteller aus allgemeinen Gründen der Fürsorge - wobei auch vorangegangenes Verhalten eine Rolle spielen kann - ein Anspruch auf Teilnahme an einem Supervisorlehrgang erwachsen ist. Auch das ist nicht der Fall. Die Bekanntgabe der Planung des Luftwaffenamtes vom 9. Mai 1968 war trotz der damit verbundenen Aufforderung zur Untersuchung auf Auslandstauglichkeit sowie zur Übersendung der Personal- und MAG-Bögen nicht unabänderlich. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß die Bekanntgabe personeller Planungen grundsätzlich keinen Anspruch auf Durchführung dieser Planung eröffnet. Die Bekanntgabe der Planung beruht auf der Fürsorgepflicht und hat den Zweck, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich auf die Planung einzurichten oder Einwendungen zu erheben (BDH 7, 164 = NZWehrr 1966, 80). Es liegt im Wesen jeder Planung, daß sie vorläufigen Charakter hat und bei Änderung der Umstände oder Erlangung besserer Kenntnisse abgeändert werden kann. Es ist demgemäß nicht zu beanstanden, wenn ein angehender Stabsfeldwebel, nachdem bemerkt wird, daß er den Lehrgang Teil II bereits hinter sich gebracht hat, statt nochmals auf einen Lehrgang Teil II - entgegen ursprünglicher Planung - nunmehr auf den Lehrgang Teil I geschickt wird. Eine dienstliche Notwendigkeit, den Antragsteller gleichwohl auch noch an dem Supervisorlehrgang teilnehmen zu lassen, bestand unter diesen Umständen nicht. Andererseits kann das Verhalten des BMVg auch deshalb nicht als mit den Grundsätzen der Fürsorgepflicht unvereinbar angesehen werden, weil der Antragsteller im Vertrauen auf den Bestand der ursprünglichen Planungseröffnung gewisse, ihm im Ergebnis nachteilige Rechtsgeschäfte getätigt hat. Das Vorhandensein insoweit etwa gegebener Schadensersatzansprüche - über die das Wehrdienstgericht nicht zu entscheiden hat - ist nicht von derartiger Bedeutung, daß den Anforderungen der Fürsorgepflicht nur durch eine Wiedergutmachung in Form der Kommandierung zu dem erstrebten Lehrgang Genüge geleistet werden könnte. Dies gilt erst recht auch für die auf Batterie- oder Bataillonsebene, an sich im Interesse des Antragstellers getroffenen, im Ergebnis aber fehlsamen Maßnahmen, die naturgemäß, nachdem der Antragsteller seine Beförderung zum Stabsfeldwebel erreicht hat, ebenfalls keine ausreichende Grundlage für die Notwendigkeit abgeben können, ihn an einem Lehrgang teilnehmen zu lassen, den er für diese Beförderung nicht mehr braucht. Schließlich aber kann auch der Gedanke an eine größere Verwendungsbreite nach Teilnahme an einem Lehrgang dieser Art keinen Rechtsanspruch auf diese Teilnahme erzeugen. Die Pflicht zu angemessener Förderung des Soldaten findet ihre Grenze da, wo sie zu den dienstlichen Bedürfnissen in Widerspruch gerät. Die Beachtung der Erweiterung der Verwendungsbreite würde die Interessen aller Stabsfeldwebelanwärter berühren und bei Anerkennung einer Rechtspflicht zu ihrer Berücksichtigung dazu führen, daß alsdann auch über das dienstliche Bedürfnis hinaus alle Anwärter Anspruch auf Teilnahme an diesem Lehrgang hätten. Abgesehen davon steht nach den Erklärungen der Stammdienststelle vom 28. Oktober und 15. Dezember 1969 fest, daS der Antragsteller nie zur Teilnahme an dem Supervisorlehrgang vorgesehen war. Es ist daher auch unerheblich, ob andere Kameraden trotz gleicher Lage zu diesem Lehrgang kommandiert worden sind oder nicht. Dafür, daß sich der BMVg dadurch hat binden wollen, alle in gleicher Weise zu behandeln, fehlt schon in Anbetracht der völlig offenen Frage nach dem hierfür jeweils im Einzelfall gegebenen Bedürfnis jeder ausreichende Anhaltspunkt.
Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
Mühlenfeld
Saalmann
Block
Mößner