Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.07.1974, Az.: BVerwG VIII C 119.73
Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Vorbereitung auf das geistliche Amt; Aufnahme eines Zweitstudiums während der Dauer der Zurückstellung vom Wehrdienst; Beginn des Laufes der Antragsfrist auf Zurückstellung wegen weiterer Zurückstellungsgründe; Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst bis zum Abschluss eines Psychologiestudiums
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.07.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 119.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 13853
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Münster - 04.10.1973 - AZ: 5 K 1078/73
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BWV 1975, 128
Amtlicher Leitsatz
Für einen Wehrpflichtigen, der wegen Vorbereitung auf das geistliche Amt vom Wehrdienst zurückgestellt worden ist, beginnt hinsichtlich weiterer Zurückstellungsgründe der Lauf der Antragsfrist des § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG erst mit dem Wegfall der gesetzlichen Voraussetzung des § 12 Abs. 2 WPflG.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Barbey
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 4. Oktober 1973 wird aufgehoben, soweit es die Beklagte verpflichtet, den Kläger bis zum Abschluß seines Psychologiestudiums vom Wehrdienst zurückzustellen. Die Beklagte wird verpflichtet, den Zurückstellungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu bescheiden.
Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger ein Viertel, die Beklagte drei Viertel.
Tatbestand
I.
Der im Jahre 1949 geborene Kläger ist als tauglich gemustert worden. Er nahm im Wintersemester 1968/69 an der philosophischtheologischen Fakultät T. das Studium der katholischen Theologie auf. Nachdem er durch Vorlage einer schriftlichen Erklärung des Missionsseminars der Weißen Väter den Nachweis erbracht hatte, daß er sich auf das geistliche Amt des Priesters vorbereitete, stellte ihn das Kreiswehrersatzamt durch Bescheid vom 15. Oktober 1968 gemäß § 12 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - bis auf weiteres vom Wehrdienst zurück. Mit Schreiben vom 12. Mai 1973, das beim Kreiswehrersatzamt am 16. Mai 1973 einging, teilte der Kläger mit, daß er am 9. Mai 1973 geheiratet habe und daher die Zurückstellungsvoraussetzung nach § 12 Abs. 2 WPflG nicht mehr gegeben sei. Zugleich bat er, ihn weiter zurückzustellen, damit er das Studium der Theologie im Sommer 1973 durch die Diplomprüfung abschließen und das Studium der Psychologie, das er im Wintersemester 1970/71 zusätzlich aufgenommen habe, bis zum zehnten Semester fortführen und somit zu Ende bringen könne.
Durch Bescheid vom 10. August 1973 stellte das Kreiswehrersatzamt den Kläger zur Beendigung seines Theologiestudiums bis zum 30. September 1973 vom Wehrdienst zurück, lehnte seinen weitergehenden Zurückstellungsantrag jedoch ab, und zwar mit der Begründung, der Kläger habe die Aufnahme des Psychologiestudiums nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG gemeldet. Mit Bescheid vom selben Tage, dem 10. August 1973, berief es den Kläger zur Ableistung des Grundwehr dienst es auf den 1. Oktober 1973 ein. Der Kläger erhob gegen den ablehnenden Bescheid und den Einberufungsbescheid Widerspruch. Dieser wurde zurückgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung, daß der Kläger hinsichtlich des Psychologiestudiums die gesetzliche Frist für die Geltendmachung nachträglich entstandener Zurückstellungsgründe nicht eingehalten habe.
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Begehren, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn für die Dauer seines Psychologiestudiums vom Wehrdienst zurückzustellen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, indem es die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet hat, den Kläger bis zum Abschluß seines Psychologiestudiums vom Wehrdienst zurückzustellen. Es hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Der Zurückstellungsanspruch des Klägers ergebe sich aus der weitgehenden Förderung seines Psychologiestudiums. Die Dreimonatsfrist des § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG müsse von einen Wehrpflichtigen, der bereits nach § 12 Abs. 2 WPflG zurückgestellt sei, nicht eingehalten werden. Ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben liege bei dem Kläger nicht vor. Demnach müsse die Beklagte bei rechtmäßiger Ausübung ihres Ermessens den Kläger bis zum Ende seines Psychologiestudiums vom Wehrdienst zurückstellen. Hierzu habe sie verurteilt werden müssen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung des materiellen Rechts und verfolgt ihre Anträge.
Der Kläger tritt der Revision, entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision der Beklagten hat zum geringeren Teil Erfolg. Überwiegend ist sie unbegründet.
Die Begründung, mit der die Beklagte dem Kläger die Zurückstellung vom Grundwehrdienst verweigert, hält, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Der Beurteilung der Rechtslage ist, da die angefochtene Einberufung des Klägers auf den 1. Oktober 1973 erfolgt ist, das Wehrpflichtgesetz - WPflG - in seiner jetzt geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277) zugrunde zu legen.
Der Kläger begehrt die Zurückstellung vom Wehrdienst bis zum Abschluß seines Psychologiestudiums. Dieses Studium hat er - neben seinen im Wintersemester 1968/69 begonnenen und mittlerweile abgeschlossenen Studium der katholischen Theologie - im Wintersemester 1970/71 aufgenommen. Für sein Zurückstellungsbegehren beruft er sich auf die Vorschrift des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG, nach der ein Wehrpflichtiger auf seinen Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden soll, wenn die Einberufung einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt unterbrechen würde. Diese Voraussetzung ist hier gegeben.
Im Sinne der genannten Vorschrift ist ein Ausbildungsabschnitt in der Regel dann weitgehend gefördert, wenn der Wehrpflichtige von der vorgeschriebenen oder erforderlichen Ausbildungszeit mindestens ein Drittel erreicht hat (BVerwGE 31, 318 [322]; 34, 155; 34, 278; 37, 151). Dies ist bei dem Psychologiestudium des Klägers der Fall. Denn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts erfordert dieses Studium insgesamt zehn Studiensemester und hatte der Kläger hiervon im Einberufungszeitpunkt bereits sechs Semester absolviert.
Unschädlich ist es in diesem Zusammenhang, daß der Kläger die weitgehende Förderung seines Psychologiestudiums während eines Zeitraumes erreicht hat, in dem er wegen seiner Vorbereitung auf das geistliche Amt gemäß § 12 Abs. 2 WPflG vom Wehrdienst zurückgestellt war. Ihm kann insoweit nicht der Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben entgegengehalten werden. Zwar kann ein Wehrpflichtiger sich nicht mit Erfolg auf einen Zurückstellungsgrund berufen, den er unter rechtsmißbräuchlicher Ausnutzung einer ihm aus anderem Grunde eingeräumten Zurückstellung selbst herbeigeführt hat (vgl. BVerwGE 34, 273). Hier liegt jedoch ein solcher Rechtsmißbrauch nicht vor. Ein vom Wehrdienst zurückgestellter Wehrpflichtiger ist - sofern er nicht dadurch dem Zweck seiner Zurückstellung zuwiderhandelt - nicht daran gehindert, während der Zeit seiner Zurückstellung im Rahmen seiner allgemeinen Handlungsfreiheit für seinen persönlichen Bereich Entscheidungen zu treffen, die bei ihrer Ausführung entweder sofort oder nach einer gewissen zeitlichen Entwicklung zu einen Zurückstellungsgrund im Sinne des § 12 Abs. 4 WPflG führen (BVerwGE 34, 273 [275]). Hiervon hat der Kläger Gebrauch gemacht. Dafür, daß dies in der Absicht geschehen sein könnte, einen zusätzlichen Grund für seine Zurückstellung vom Wehrdienst herbeizuführen, läßt sich dem festgestellten Sachverhalt nichts entnehmen.
Dem Verwaltungsgericht ist auch darin zu folgen, daß das Begehren des Klägers, bis zur Beendigung seines Psychologiestudiums zurückgestellt zu werden, nicht an einem Versäumen der Dreimonatsfrist des § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG scheitert. Der Kläger hat allerdings sein Studium der Psychologie bereits im Herbst 1970 aufgenommen, hiervon jedoch dem Kreiswehrersatzamt erst durch den am 16. Mai 1973 dort eingegangenen Zurückstellungsantrag Kenntnis gegeben. Die Dreimonatsfrist wäre somit dann versäumt, wenn ihr Lauf mit der Aufnahme des Psychologiestudiums durch den Kläger oder doch jedenfalls mit dem Eintritt der weitgehenden Förderung desselben begonnen hat. Dies ist jedoch zu verneinen.
Es ist, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 10. April 1974 - BVerwG VIII C 68.72 - unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung des Gerichts dargelegt hat, der gesetzgeberische Zweck des § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG, den Wehrersatzbehörden mit dieser Fristvorschrift die erforderliche Möglichkeit zu geben, alsbald Klarheit über die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen zu erhalten und so die Einberufungsvorgänge zu fördern und zu erleichtern. Hieraus ergibt sich, daß ein Wehrpflichtiger, der bereits nach der Vorschrift des § 12 Abs. 2 WPflG vom Wehrdienst zurückgestellt worden ist, während der Zeit, zu der die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen dieser Zurückstellung noch gegeben sind, nicht gehalten ist, den Eintritt weiterer Umstände, die nach dem Gesetz ebenfalls eine Zurückstellung vom Wehrdienst würden rechtfertigen können, der Wehrbehörde innerhalb der Dreimonatsfrist zur Kenntnis zu bringen. In Fällen, in denen eine berechtigte Zurückstellung nach § 12 Abs. 2 WPflG besteht, kann im Regelfalle - insbesondere auch mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 WPflG - weder der Wehrpflichtige selbst noch die Wehrersatzbehörde für die Zukunft mit einer Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen und mit ihn betreffenden Einberufungsvorgängen rechnen. Diesbezügliche planerische Erwägungen kommen daher nicht in Betracht, Dies gilt um so mehr, als im Falle des § 12 Abs. 2 WPflG der Wehrpflichtige einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der Zurückstellung hat, während bei einer bestehenden Zurückstellung, die auf einem der Tatbestände des § 12 Abs. 4 WPflG beruht, die Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Zurückstellung oder ihre etwaige Aufhebung dem - wenn auch eng begrenzten - pflichtgemäßen Ermessen der Wehrersatzbehörde überlassen ist, so daß veränderte Umstände, die die künftige Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen betreffen, zu neuen Erwägungen führen und daher der Wehrbehörde frühzeitig zur Kenntnis gelangen müssen.
So spricht denn das Gesetz, im § 12 WPflG auch ausdrücklich von dem Erfordernis eines Antrages auf Zurückstellung. Ein solcher Antrag setzt begrifflich voraus, daß die Behörde einen Grund und eine Möglichkeit hat, ihn zu bescheiden, indem sie das Erbetene ablehnt oder - ganz oder teilweise - gewährt, zumindest aber doch, daß sie dienstintern zu dem neu vorgetragenen Sachverhalt Entschließungen fassen kann und muß. Diese Voraussetzung ist dort, wo der Wehrpflichtige bereits zurückgestellt worden ist, weil er sich auf das geistliche Amt vorbereitet, nicht gegeben.
Die läge ändert sich hingegen dann, wenn, eine nach § 12 Abs. 2 WPflG gewährte Zurückstellung nicht mehr zu Recht bestellt, insbesondere wenn, wie hier, der Wehr Pflichtige - auf welche Weise auch immer - seine Vorbereitung auf das geistliche Amt ausgibt. Von diesem Zeitpunkt an besteht im Sinne der gesetzlichen Regelung ein Bedürfnis und berechtigtes Interesse der Wehrersatzbehörde an der Kenntnis von der veränderten Sachlage, da sie nunmehr Entscheidungen zu treffen hat, die die Heranziehung des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst betreffen. Zur Geltendmachung etwaiger neuer Zurückstellungsgründe steht dem Wehrpflichtigen nunmehr die Dreimonatsfrist zur Verfügung.
Der Kläger hat diese Frist gewahrt. Er befand sich, wie sich aus der Bestätigung des Missionspriesterseminars Weiße Väter vom 15. August 1973 ergibt, im Februar 1973 noch in der Vorbereitung auf das Amt eines Priesters. War dies seit dem März 1973 nicht mehr der Fall, weil er sich zur Eingehung einer Ehe entschlossen hatte, so hat er den nunmehr erforderlich werdenden neuen Zurückstellungsantrag mit seinem Schreiben, das am 16. Mai 1973 bei dem Kreiswehrersatzamt eingegangen ist, rechtzeitig gestellt.
Demnach mußte die Revision der Beklagten, soweit mit ihr die Aufhebung der angefochtenen Bescheide angestrebt wird, ohne Erfolg bleiben.
Die Revision ist hingegen begründet, soweit das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet hat, den Kläger bis zum Abschluß seines Psychologiestudiums vom Wehrdienst zurückzustellen. Da die Wehrersatzbehörde von ihrem durch die "Soll"-Vorschrift des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG gekennzeichneten Entscheidungsspielraum - mag er vielleicht hier auch noch so gering sein - keinen Gebrauch gemacht hat, weil sie sich aus Rechtsgründen für gehindert hielt, den Kläger zurückzustellen, ist die Entscheidung über den Rechtsanspruch, den der Kläger mit seinem Zurückstellungsantrag geltend gemacht hat, noch nicht spruchreif im Sinne von § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO; in einem solchen Falle kam nur ein Bescheidungsurteil nach § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO in Betracht (vgl. die Urteile vom 31. Januar 1973 - BVerwG VIII C 116.71 und BVerwG VIII C 117.71 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 69]). Dementsprechend war insoweit der Revision stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker ist wegen Eintritts in den Ruhestand an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert, Arndt
Maetzel
Dr. Rasenke
Dr. Barbey