Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.06.1974, Az.: BVerwG VI B 30.74
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Geltendmachung von Verfahrensmängeln mit der Nichtzulassungsbeschwerde in Wehrpflichtsachen; Anforderungen an die ordnungsgemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Zweifel an der Echtheit einer behaupteten Gewissensentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.06.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 30.74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 13806
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 15.11.1973 - AZ: VG VS II 59/72
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juni 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. November 1973 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen. Es hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Die hiergegen nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG, § 132 Abs. 3 VwGO eingelegte Beschwerde ist unzulässig.
In Ziffern 1 bis 4 der Beschwerdeschrift werden ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt. Solche Mängel können aber gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG nur mit der zulassungsfreien Verfahrensrevision, nicht mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision geltend gemacht werden (vgl. BVerwGE 28, 22 und seither ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. die Beschlüsse vom 5. November 1973 - BVerwG VI B 47.73-, vom 6. November 1973 - BVerwG VI B 70.73 - und vom 15. Januar 1974 - BVerwG VI B 75.73 -).
Das Vorbringen in Ziffer 5 der Beschwerdeschrift, das Urteil habe "insoweit grundsätzliche Bedeutung, als das Gericht in seiner Begründung davon ausging, daß Zweifel zu Lasten des Klägers gehen", genügt nicht dem Begründungserfordernis des § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil in dieser unsubstantiierten Darlegung weder eine bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte konkrete Rechtsfrage bezeichnet noch ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen könnte (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Abgesehen davon entspricht es der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats und ist daher nicht klärungsbedürftig, daß Zweifel an der Echtheit einer behaupteten Gewissensentscheidung zu Lasten des Wehrpflichtigen gehen (vgl. Beschluß vom 12. Februar 1973 - BVerwG VI CB 133.73 - [Buchholz 448.0 §25 WPflG Nr. 45]). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung als mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar erachtet (vgl. Beschluß vom 23. April 1974 - 2 BvR 118/74 -
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Becker
Dr. Nehlert