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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.01.1974, Az.: BVerwG VI B 75/73

Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen; Ansehen einer Gewissensentscheidung im Zweifel als erwiesen; Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks des Gerichts vom Antragsteller; Ablehnung des Wehrdienstes aus politischen Gründen; Ausschluss der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bei Bejahung eines individuellen Notwehrrechts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.01.1974
Aktenzeichen
BVerwG VI B 75/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 13020
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 07.06.1973 - AZ: I VG W 269/72

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Januar 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und Dr. Becker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 7. Juni 1973 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen. Es hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die hiergegen nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WPlfG, § 132 Abs. 3 VwGO eingelegte Beschwerde ist unbegründet.

3

Zu Unrecht wird von der Beschwerde geltend gemacht, das angefochtene Urteil stehe bei der Würdigung der Aussagen des Klägers im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf die Entscheidungen des früher in Kriegsdienstverweigerungssachen zuständigen VII. Senats BVerwGE 9, 100 und 23, 98 beruft, ist ihr entgegenzuhalten, daß diese Entscheidungen, soweit sie sich auf die in der Beschwerdeschrift angesprochene Bedeutung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers für die Annahme einer Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG beziehen, durch die spätere Rechtsprechung des VIII. Senats und des nunmehr zuständigen beschließenden Senats überholt sind. Danach nötigt der Umstand, daß ein Kriegsdienstverweigerer nach seiner gesamten Persönlichkeit als ehrlich und glaubwürdig erscheint, das Verwaltungsgericht nicht, die behauptete Gewissensentscheidung im Zweifel als erwiesen anzusehen (vgl. hierzu die Entscheidungen des VIII. Senats BVerwGE 30, 358 und 41, 53 sowie die hieran anknüpfende und weiterführende Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. u.a. Urteil vom 23. März 1973 - BVerwG VI C 105.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 47]).

4

In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht nicht außer acht gelassen, daß für die Anwendung des Art. 4 Abs. 3 GG die eigenen Angaben des Klägers je nach dem Gesamteindruck des Gerichts für eine abschließende Meinungsbildung eine größere Rolle spielen können, als es sonst in der Prozeßpraxis der Fall ist (vgl. hierzu Beschluß vom 12. Februar 1973 - BVerwG VI CB 133.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 45 = MDR 1973, 435]). Wie sich aus der eingehenden Urteilsbegründung ergibt, hat das Verwaltungsgericht bei der gebotenen Beurteilung der gesamten Persönlichkeit des Klägers dessen Bekundungen zur Motivation seiner Kriegsdienstverweigerung wohl abgewogen, sich aber dennoch nicht davon überzeugen können, daß er den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG verweigert. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr die Gewißheit erlangt, daß der Kläger "die Teilnahme am Wehrdienst letztlich aus politischen Gründen ablehnt". Die insoweit von der Beschwerde vorgetragenen Angriffe betreffen die Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichts, an die das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO in einem Revisionsverfahren gebunden wäre. Diese Angriffe sind daher auch in einem Beschwerdeverfahren unbeachtlich; mit ihnen könnte die Zulassung der Revision nach § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 WPflG nicht erreicht werden (vgl. Beschluß vom 5. November 1973 - BVerwG VI B 47.73 - mit Nachweisen).

5

Entgegen der Auffassung der Beschwerde weicht das angefochtene Urteil auch nicht von der Entscheidung BVerwGE 37, 69 ab. Das Verwaltungsgericht ist nicht im Widerspruch zu dieser Entscheidung davon ausgegangen, daß ein vom Kläger bejahtes individuelles Notwehr- bzw. Nothilferecht seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ausschließt. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang vielmehr ausgeführt, daß der Kläger es "durchaus für denkbar (hält), für bestimmte - erstrebenswerte - Ziele, wie etwa die Änderung unbefriedigender politischer und gesellschaftlicher Zustände, Gewalt anzuwenden". Daraus hat das Verwaltungsgericht im Einklang mit den Rechtsgrundsätzen der Entscheidung BVerwGE 37, 69 die Schlußfolgerung gezogen, daß die Weigerung des Klägers zum Kriegsdienst mit der Waffe nicht auf einem ihn in seinem Gewissen absolut verpflichtenden Tötungsverbot beruht. Das Verwaltungsgericht befindet sich insoweit auch in Übereinstimmung mit der in der Beschwerdeschrift zitierten Entscheidung BVerfGE 12, 45

6

Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe die Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen in der Urteilsbegründung "überhaupt nicht erwähnt" und weitere Zeugen trotz entsprechenden Antrages nicht vernommen, rügt die Beschwerde in Wahrheit wesentliche Verfahrensmängel. Solche Mängel können aber gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG nur mit der zulassungsfreien Verfahrensrevision, nicht mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision geltend gemacht werden (vgl. BVerwGE 28, 22 und seither ständige Rechtsprechung).

7

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [gründet] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Becker