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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.06.1974, Az.: BVerwG VIII C 1.74

Rechtswidrigkeit eines Einberufungsbescheids; Versagung der Zurückstellung; Unzulässigkeit des Fortsetzungsfeststellungsantrags bei Unmöglichkeit der sachlichen Überprüfbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts im Zeitpunkt seiner Erledigung wegen Versäumung der Widerspruchsfrist; Pflicht zur Unterschrift eines mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigten Einberufungsbescheids

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.06.1974
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 1.74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 13850
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Wiesbaden - 09.11.1973 - AZ: II/2 E 73/73

Fundstellen

  • BVerwGE 45, 189 - 197
  • BWV 1974, 213
  • DVBl 1975, 221
  • DokBer A 1974, 315
  • DÖV 1974, 855-857 (Volltext mit red. LS)
  • HFR 1975, 32
  • JArbBl 1975, 59
  • JuS 1975, 126
  • NJW 1974, 2101-2103 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 2102-2103
  • ÖVD 1975, 135

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Raschke, Türke, Noack und Dr. Barbey
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 9. November 1973 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der den gegen ihn ergangenen Einberufungsbescheid angefochten hat und vom Wehrdienst zurückgestellt werden sollte, möchte festgestellt haben, daß der Einberufungsbescheid und die Versagung der Zurückstellung rechtswidrig gewesen seien.

2

Er ist am 25. Mai 1948 geboren und wurde mit Bescheid vom 28. Februar 1967 als tauglich gemustert. Ehe er zum vollen Grundwehrdienst einberufen werden konnte, begab er sich nach Australien. Nachdem die Stadtverwaltung dem Kreiswehrersatzamt im Juli 1972 mitgeteilt hatte, der Kläger sei wieder in ihrem Bereich wohnhaft, berief ihn das Kreiswehrersatzamt mit Bescheid vom 13. Februar 1973 zum 2. April 1973 zum Grundwehrdienst ein. Der Bescheid ist mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und nicht unterschrieben worden. Dagegen erhob der Kläger am 13. März 1973 Widerspruch, den die Wehrbereichsverwaltung mit Bescheid vom 6. April 1973 als verspätet eingelegt verwarf. Außerdem lehnte das Kreiswehrersatzamt mit Bescheid vom 19. April 1973 den Zurückstellungsantrag des Klägers ab, den er darauf gestützt hatte, er studiere bereits im sechsten Semester Bauingenieurwesen an der Universität Bochum. Den Widerspruch des Klägers wies die Wehrbereichsverwaltung mit Bescheid vom 16. Mai 1973 zurück.

3

Gegen beide Bescheide hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, den Einberufungsbescheid vom 13. Februar 1973 und die Versagung der Zurückstellung im Bescheid vom 19. April 1973 nebst den Widerspruchsbescheiden vom 6. April 1973 und 16. Mai 1973 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seinen Zurückstellungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Das Verwaltungsgericht hat diese Klage abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt:

4

Die Klage gegen den Einberufungsbescheid sei unbegründet, weil der Kläger die Widerspruchsfrist versäumt habe und ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist nicht gewährt werden könne. Der Einberufungsbescheid sei an ihn mittels Einschreibens am 23. Februar 1973 zur Post gegeben worden und gelte am 26. Februar 1973 als zugestellt. Der Widerspruch des Klägers sei erst am 13. März 1973 beim Kreiswehrersatzamt eingegangen. Der Einberufungsbescheid sei deswegen bestandskräftig geworden. Er sei rechtswirksam und sei auch inhaltlich unbedenklich. Infolge der Bestandskraft des Einberufungsbescheids habe sich der Zurückstellungsantrag erledigt. Überdies sei der Zurückstellungsgrund verspätet geltend gemacht.

5

Der Kläger hat gegen dieses Urteil die zugelassene Revision eingelegt und seine Anträge weiterverfolgt. Nachdem die Beteiligten übereinstimmend mitgeteilt haben, der Kläger sei mit unanfechtbar gewordenem Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer vom 6. März 1974 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden, beantragt er, das angefochtene Urteil aufzuheben und festzustellen, daß der Einberufungsbescheid und die Versagung der Zurückstellung nebst den dazu ergangenen Widerspruchsbescheiden rechtswidrig gewesen seien.

6

Er ist der Ansicht, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt. Es habe übersehen, daß in der Aufforderung des Kreiswehrersatzamtes, eine Bescheinigung der Universität Bochum über die zurückgelegten Studiensemester vorzulegen, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist oder eine Ergänzung des Einberufungsbescheids zu sehen sei, infolge deren der Kläger die Widerspruchsfrist gewahrt habe. Ferner ist er der Auffassung, der Einberufungsbescheid sei rechtsunwirksam, weil er durch eine elektronische Datenverarbeitungsanlage gefertigt und nicht unterschrieben worden sei. Außerdem meint er, die Einberufungsrichtlinien seien verletzt worden und er habe einen Zurückstellungsgrund, den er auch rechtzeitig geltend gemacht habe.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Meinung, der Einberufungsbescheid sei wirksam.

9

II.

Die Revision ist unbegründet. Der in der Revisionsinstanz gestellte Feststellungsantrag ist unzulässig. Die Revision ist deshalb zurückzuweisen, ohne daß es einer Entscheidung über die vom Kläger erhobenen Sachrügen bedarf.

10

Der Feststellungsantrag ist unzulässig, insoweit er sich gegen den Einberufungsbescheid richtet.

11

Allerdings hat sich der angefochtene Einberufungsbescheid den Erfordernissen in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechend dadurch erledigt, daß der Kläger aus dem Wehrdienst entlassen wurde. Dadurch ist nach § 28 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277) das Wehrdienstverhältnis beendet. Davon ist hier auszugehen, weil der Kläger als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wurde und deshalb nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 WPflG aus dem Wehrdienst entlassen werden mußte. Die Beklagte hat mitgeteilt, der Kläger werde entlassen werden. Der Kläger hat zwei Monate danach den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Daraus folgert der Senat, daß der Kläger aus dem Wehrdienst entlassen worden ist.

12

Der Antrag scheitert jedoch daran, daß im Zeitpunkt der Erledigung des angefochtenen Einberufungsbescheids dieser Verwaltungsakt mangels rechtzeitiger Anfechtung durch Widerspruch einer Sachprüfung nicht mehr unterzogen werden konnte.

13

Der Feststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO schließt im Anfechtungsstreit, um den es hier geht, an die Verfahrenslage an, die bis zur Erledigung des angefochtenen Verwaltungsaktes geschaffen wurde. Durch die Erledigung des Verwaltungsaktes kann der Betroffene prozessual nicht in eine bessere Position dadurch gelangen, daß er nunmehr auf den Feststellungsantrag übergeht. Hätte die Anfechtungsklage ohne Prüfung der materiellen Rechtslage abgewiesen werden müssen, so darf diese Prüfung nicht durch den Übergang zum Feststellungsantrag erreicht werden.

14

Eine gerichtliche Prüfung der materiellen Rechtslage findet nicht statt, wenn der Widerspruch verspätet eingelegt wurde, die Behörde sich darauf beruft und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Widerspruchsfrist nicht in Betracht kommt. In diesem Fall wird gerichtlich nur die ordnungsgemäße Durchführung des Verwaltungsverfahrens geprüft, nämlich die Frage, ob die Widerspruchsfrist versäumt ist und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden muß. Werden diese Fragen zu Ungunsten des Betroffenen entschieden, unterbleibt die Prüfung der Sache. Über diesen Stand darf der Kläger durch Übergang auf den Feststellungsantrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht hinauskommen (BVerwGE 26, 161 [167]).

15

Der Kläger hat, worauf sich die Beklagte bereits im Widerspruchsbescheid berufen hat, die Widerspruchsfrist gegen den Einberufungsbescheid versäumt. Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht in seiner Ansicht, der Einberufungsbescheid sei wirksam erlassen und dem Kläger formgerecht nach § 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes - VwZG - in der damals bereits geltenden, durch das Gesetz vom 19. Mai 1972 (BGBl. I S. 789) geänderten Fassung vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379) zugestellt worden.

16

Der angefochtene Einberufungsbescheid ist zwar durch eine elektronische Datenverarbeitungsanlage gefertigt. Gleichwohl handelt es sich um einen Bescheid des Kreiswehrersatzamtes. Er ist dieser Behörde zuzurechnen. Sie betrachtet ihn als von ihr erlassen und behandelt ihn so, wie wenn sie ihn selbst gefertigt hätte. So erscheint er dem Kläger. Sowohl das Gesamtbild als auch der Wortlaut des Bescheids lassen keinen Zweifel, daß er eine Willensäußerung des Kreiswehrersatzamtes verkörpert. So versteht ihn der Kläger. Er zieht die Zurechnung nicht in Zweifel, ist vielmehr der Ansicht, der Einberufungsbescheid sei ohne Inhaltskontrolle ergangen und wegen Verstoßes gegen zwingende Formvorschriften rechtsungültig. Das trifft jedoch nicht zu.

17

Das Wehrpflichtgesetz in der auch hier maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 geht davon aus, daß der Einberufungsbescheid ein schriftlicher Bescheid ist. Denn in § 44 Abs. 1 Satz 1 WPflG ist die Zustellung des in § 21 Abs. 1 WPflG ausdrücklich vorgesehenen Bescheids nach den Regeln des Verwaltungszustellungsgesetzes vorgeschrieben, die gemäß § 2 Abs. 1 als Zustellungsobjekt ein Schriftstück voraussetzen. In § 15 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 der Musterungsverordnung - MustV - vom 6. Februar 1963 (BGBl. I S. 112) ist deshalb auch bestimmt, daß der Einberufungsbescheid durch schriftlichen Bescheid widerrufen wird. Die vom Wehrpflichtgesetz für den Einberufungsbescheid vorausgesetzte Schriftform hindert jedoch entgegen der Ansicht des Klägers weder die Herstellung des Bescheids durch eine elektronische Datenverarbeitungsanlage noch gebietet sie, daß der Bescheid von dem Leiter des Kreiswehrersatzamtes oder einem anderen dazu berufenen Bediensteten unterschrieben ist.

18

Daß der Einberufungsbescheid nicht durch eine elektronische Datenverarbeitungsanlage hergestellt werden darf, wie der Kläger meint, ist unzutreffend. Der Bescheid besteht aus einem vorgedruckten Schriftstück, das die vorgeschriebenen Anordnungen und Belehrungen nebst der Rechtsbehelfsbelehrung enthält und als deutlich sichtbaren Kopf und Absender das Kreiswehrersatzamt aufführt. In dieses Schriftstück werden Name und Anschrift des befaßten Kreiswehrersatzamtes, der Name des Wehrpflichtigen, seine Personenkennziffer, Einberufungszeit und -ort, der maßgebende Musterungsbescheid, die zuständige Stelle für die Einlegung des Widerspruchs und das Datum eingetragen. Außerdem enthält das Schriftstück den mit einem Kreuz versehenen vorgedruckten Vermerk, der Bescheid sei von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und sei ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam, sowie die Worte: Hochachtungsvoll, der Leiter, Dienstsiegel. Unterschrift und Dienstsiegel fehlen.

19

Das Verwaltungsgericht ist nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe davon ausgegangen und hat damit, vom Kläger unangegriffen, festgestellt, daß das Kreiswehrersatzamt die Entscheidung, ob der Wehrpflichtige und, bejahendenfalls, wann und wohin er einzuberufen ist, selbst trifft und die aus dieser Entscheidung folgenden Daten des Wehrpflichtigen danach zur Herstellung des Einberufungsbescheids durch die elektronische Datenverarbeitungsanlage an die dazu bestimmte Stelle weitergibt. Die elektronische Datenverarbeitungsanlage füllt auf Grund der ihr zugeführten Daten den Vordruck des Einberufungsbescheids, wie hier geschehen, aus. Der fertiggestellte Einberufungsbescheid kommt dann zurück zum Kreiswehrersatzamt und wird dort an den Wehrpflichtigen versandt. Diese Handhabung hat die Beklagte durch ihre Darlegungen im Revisionsverfahren noch einmal bestätigt.

20

Die elektronische Datenverarbeitungsanlage ist sonach nur technisches Hilfsmittel des Kreiswehrersatzamtes bei der Herstellung des Einberufungsbescheids. Es verfährt im Ergebnis nicht anders, als wenn der Bescheid mittels einer Schreibmaschine hergestellt würde. Daß einer Reproduktion der im Kreiswehrersatzamt getroffenen Entscheidung durch technische Hilfsmittel dieser Art auch der Einberufungsbescheid zugänglich ist, bedarf keiner Begründung. Damit erledigt sich die Ansicht des Klägers, die Verwendung einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage verletze die Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG). Maßgebend ist insoweit, zu welchem Zweck die elektronische Datenverarbeitungsanlage eingesetzt ist. Dient sie, wie hier, nur als technisches Hilfsmittel zur Reproduktion der bereits getroffenen Entscheidung, stellt sich die Frage einer Verletzung der Würde des Menschen nicht. Dieser Einwand findet auch im äußeren Bild des Bescheids keine Stütze. Das äußere Bild ist einem durch eine Schreibmaschine hergestellten Bescheid weitgehend ähnlich. Daß die Schreibweise des Namens, soweit sie dem Programm der elektronischen Datenverarbeitung angepaßt ist, keine Rechtsverletzung enthält, ist bereits geklärt (BVerwGE 31, 236).

21

Der Einberufungsbescheid braucht auch nicht unterschrieben zu werden. Ob sich das bereits als Konsequenz einer allgemeinen, zur Benutzung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen in der öffentlichen Verwaltung hinführenden Entwicklung der Lebensverhältnisse aufdrängt, läßt der Senat dahingestellt. Diese Folgerung ergibt sich jedenfalls aus den nachstehenden Überlegungen.

22

Die im Wehrpflichtgesetz für den Einberufungsbescheid vorausgesetzte Schriftform verlangt keine Unterschrift. Die Vorschrift des § 126 Abs. 1 BGB, die die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers fordert, gilt im öffentlichen Recht nicht (BVerwGE 2, 190 [191]; 10, 1 [2]; 30, 274 [276]; 36, 296 [298]; Urteil vom 7. November 1973 - BVerwG VI C 124.73 - [Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 4 = DÖV 1974, 319 = NJW 1974, 1262]; BSGE 13, 269 [270 f.]; BFH 62, 263 [265 f.]; 75, 425 [431 f.]). Maßgebend ist vielmehr, ob die Unterschrift aus anderen Gründen gefordert wird. Das ist hier nicht der Fall.

23

Das Wehrpflichtgesetz fordert sie nicht. Nach dem Zusammenhang seiner Vorschriften hat die für den Einberufungsbescheid vorausgesetzte Schriftform nur Bedeutung in dem Sinn, daß der Bescheid dem Wehrpflichtigen in schriftlicher Form mitzuteilen ist. Das ergibt sich einmal daraus, daß die Schriftform anders als beim Musterungsbescheid (§ 19 Abs. 7 WPflG) nur aus dem Zustellungserfordernis zu entnehmen ist. Anderes ergibt sich auch nicht aus § 15 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 MustV. Denn die in § 22 Abs. 1 Nr. 1 WPflG dafür enthaltene Ermächtigung knüpft an die mit der jetzigen Regelung übereinstimmende damalige Regelung des Wehrpflichtgesetzes an. Nichts anderes ergibt sich aus dem Zweck, dem die Schriftform, des Einberufungsbescheids dient. Sie dient Beweiszwecken. Sie bezweckt den Schutz des Betroffenen gegen Irrtümer und Vergeßlichkeit, sei es auf seiner Seite, sei es auf der Seite des Kreiswehrersatzamtes. Der Wehrpflichtige soll eine schriftliche Unterlage erhalten. Die Behörde hingegen soll dadurch nicht geschützt werden. Sie bedarf keines Schutzes. Sie soll auch nicht zur Vorsicht gemahnt werden. Dagegen spricht das auf schnellen Zugriff eingerichtete Einberufungsverfahren.

24

Soll die Schriftform nur sicherstellen, daß dem Betroffenen der Bescheid in schriftlicher Form bekanntgemacht wird, so bedarf es dazu keiner Unterschrift. Es genügt, daß der Inhalt des Bescheids schriftlich niedergelegt und eindeutig zu erkennen ist. Das ist hier der Fall. Erst recht genügt dies, wenn zusätzlich, wie hier, im Text ausdrücklich darauf hingewiesen ist, daß der Bescheid auch ohne Unterschrift wirksam sei. Dies ist in der Rechtsprechung der Finanzgerichte zum Steuerbescheid bereits anerkannt, ohne daß es im vorliegenden Fall auf die dort für die innerbehördliche Entschließung der Verwaltungsbehörde aufgestellten Erfordernisse ankommt (BFH 62, 263 [265 f.]; BFH, Urteil vom 6. Juli 1967 [BStBl. III S. 682]; BFH 75, 425 [431 f.]). Die Sozialgerichte sind dieser Ansicht gefolgt (BSGE 13, 269 [270 f.]) Der Senat hält diese Auffassung auch im hier gegebenen Fall für zutreffend. Das Erfordernis der Schriftlichkeit schließt die eigenhändige Unterzeichnung nicht um ihrer selbst willen ein (BVerwGE 36, 296 [298]). Sie folgt aus dem Bedürfnis nach Verläßlichkeit und damit Rechtssicherheit. Darum geht es in diesem Zusammenhang nicht. In Rede steht, ob das durch schriftliche Bekanntgabe geschützte Interesse des Wehrpflichtigen die Unterschrift fordert. Das ist nicht der Fall.

25

Die Rechtssicherheit verlangt die Unterschrift gleichfalls nicht. Die eigenhändige Unterschrift gewährleistet, daß nicht nur ein Entwurf, sondern eine gewollte Erklärung vorliegt, daß die Erklärung von einer bestimmten Person herrührt und diese für den Inhalt die Verantwortung übernimmt. Dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit kann jedoch auch auf andere Weise genügt, werden (BVerwGE 36, 296 [298]). Ihm ist hier dadurch genügt, daß der Bescheid den Vermerk enthält, er sei mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt; für seine Rechtswirksamkeit sei die Unterschrift des Behördenleiters nicht erforderlich. Dadurch werden beim Empfänger alle Zweifel darüber zerstreut, es liege nur ein Entwurf vor. Für ihn ist vielmehr klargestellt, daß es sich um eine gewollte Erklärung des befaßten Kreiswehrersatzamtes handelt. In dieser Annahme ist er auch gesichert. Das Kreiswehrersatzamt kann sich nicht darauf berufen, es handle sich nur um einen Entwurf. Ihm ist auch der Einwand verwehrt, die Entscheidung habe eine dazu nicht befugte Person getroffen. Der Bescheid soll vielmehr vom Empfänger so angesehen werden und soll so gegen das Kreiswehrersatzamt gelten, wie wenn ihn der Behördenleiter eigenhändig unterschrieben hätte. Das ist der Sinn der Erklärung, für die Rechtswirksamkeit sei die Unterschrift des Behördenleiters nicht erforderlich.

26

Zwar ist dadurch nicht klargestellt, daß die Erklärung von einer bestimmten, namentlich benannten Person herrührt und diese für den Inhalt die Verantwortung übernimmt. Dessen bedarf es auch nicht. Dieses Erfordernis betrifft nur Erklärungen, die in der Weise personenbezogen sind, daß sie wegen der Eigenschaft oder der Funktion einer bestimmten Person nur von ihr abgegeben werden können. Um eine solche Erklärung handelt es sich hier nicht. In Rede steht der Bescheid einer Behörde. Bei einer solchen Erklärung ist die Person, die den Bescheid unterschreibt, für den Empfänger ohne Bedeutung. Sie muß unterschriftsberechtigt sein.

27

Diesem Interesse ist Rechnung getragen, wenn, wie hier, die Behörde die Erklärung abgibt, den Bescheid so gegen sich gelten lassen zu wollen, wie wenn ihn der Behördenleiter unterschrieben hätte. Hinzu kommt noch folgendes: Im vorliegenden Fall ist der Bescheid mittels einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage erstellt worden. Das wird dem Empfänger ausdrücklich mitgeteilt. In einem derartigen Fall erwartet er in der Regel keine Unterschrift. Er ist sich bewußt, in der Verwaltung aus Rationalisierungsgründen immer häufiger auf den Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsanlagen zur Herstellung von Bescheiden zu stoßen (Fiedler, JZ 1966, 689). So gefertigte Bescheide tragen in der Regel keine Unterschrift (BFH 62, 263 [265 f.]; BFH, Urteil vom 6. Juli 1967 [BStBl. III S. 682]; BFH 75, 425 [431 f.]; BSGE 13, 269 [271]; Brill, Verwaltung durch Maschinen, 2. Aufl. 1964 S. 122; Müller-Heidelberg jun., RiA 1970, 101 [104]). Die Unterschrift unter einem solchen Bescheid wäre erkennbar zweckwidrig. Leistet sie ein Bediensteter, so wäre der mit der Verwendung einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage verfolgte Rationalisierungseffekt verfehlt. Leistet sie die Anlage selbst, so hätte die Unterschrift ihren Sinn verloren. Diese Überlegung hat in Regelungen des Verwaltungsverfahrensrechts bereits ihren Niederschlag gefunden (so § 22 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 [BGBl. I S. 202] in der Fassung des Dritten Neuordnungsgesetzes vom 28. Dezember 1966 [BGBl. I S. 750] nach BSGE 21, 79; § 108 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 18. April 1967 [GVBl. S. 131]; § 14 Abs. 4 des Berliner Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 2. Oktober 1958 [GVBl. S. 951], zuletzt geändert durch das Sechste Änderungsgesetz vom 10. Juli 1969 [GVBl. S. 884]; vgl. auch § 29 Abs. 3 des Musterentwurfs eines Verwaltungsverfahrensgesetzes; § 33 Abs. 4 des Entwurfs eines Verwaltungsverfahrensgesetzes der Bundesregierung [BT-Drucks. 7/910]). Das gilt auch für die Wehrverwaltung. Sie ist Massenverwaltung und steht unter Rationalisierungszwang. Deshalb ist davon auszugehen, daß auch der Wehrpflichtige bei einem mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage hergestellten Einberufungsbescheid keine Unterschrift erwartet. Dann genügt aber auch unter dem hier erörterten Gesichtspunkt der Vermerk, daß für die Wirksamkeit dieses Bescheids die Unterschrift des Behördenleiters nicht nowendig sei.

28

Entgegen der Ansicht des Klägers begründet der Inhalt des Einberufungsbescheids keine Bedenken gegen die Verwendung einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage. Es trifft insbesondere nicht zu, daß die Ausübung von Ermessen nicht möglich sei, wie der Kläger meint. In welchem Umfang bei der Einberufung Ermessensgebrauch in Rede steht, braucht in diesem Zusammenhang nicht im einzelnen erörtert zu werden. Denn der Ermessensgebrauch ist nicht der elektronischen Datenverarbeitungsanlage überlassen. Er findet nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bei der Entscheidung der Behörde statt. Sie kann alle Umstände berücksichtigen. Die daraus resultierenden Daten werden der elektronischen Datenverarbeitungslage zugeführt. Sie gibt sie in dem Bescheid lediglich wieder.

29

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Einschränkung des Rechtsschutzes berufen. Da die elektronische Datenverarbeitungsanlage lediglich technisches Hilfsmittel zur Wiedergabe der Entscheidung des Kreiswehrersatzamtes ist, ist der Rechtsschutz des Klägers nicht geringer, als wenn der Einberufungsbescheid beim Kreiswehrersatzamt maschinenschriftlich gefertigt und vom Leiter des Amtes eigenhändig unterschrieben worden wäre. Der Wehrpflichtige kann seine Einwendungen im Widerspruchsverfahren geltend machen, das mit einem von der Widerspruchsbehörde selbst maschinenschriftlich gefertigten und von dem dazu bestimmten Bediensteten unterzeichneten Bescheid abgeschlossen wird und die gerichtliche Überprüfung eröffnet, wie es auch hier geschehen ist.

30

Zugunsten des Klägers ist schließlich auch nichts aus den Bedenken herzuleiten, die er mit der unzureichenden Kontrolle der Übereinstimmung der Entscheidung des Kreiswehrersatzamtes mit dem Inhalt des Bescheids begründet. Darauf kommt es nicht an. Denn der Bescheid wird dem Kreiswehrersatzamt ohne Einschränkung zugerechnet. Es muß den Inhalt des Bescheids auch ohne Einschränkung verantworten. Es hat für alle Fehler in der Wiedergabe der Entscheidung des Kreiswehrersatzamtes im Einberufungsbescheid einzustehen. Der Wehrpflichtige kann diese Fehler mit Rechtsbehelfen geltend machen. Hinzu kommt, daß in ausreichendem Maße für Kontrolle gesorgt ist. Ob einem zur Wiedergabe der Entscheidung der Behörde eingesetzten technischen Hilfsmittel die Anerkennung versagt werden müßte, wenn es in hohem Maße unzuverlässig wäre, kann dahinstehen. So liegt es hier nicht. Die korrekte Wiedergabe der Entscheidung des Kreiswehrersatzamtes wird in mehrfacher Weise kontrolliert. Die Kontrolle findet beim Kreiswehrersatzamt in der Weise statt, daß die für die Herstellung des Einberufungsbescheids maßgebenden Daten geprüft werden. Daß hier so verfahren wurde, hat das Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht des Klägers festgestellt. Es hat angenommen, der Sachbearbeiter habe den Datennachweis, auf dem der Einberufungsbescheid beruht, am 23. Februar 1973 mittels Handzeichens abgezeichnet. Nach der Darlegung der Beklagten findet auch bei der Rückkunft der von der elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigten Einberufungsbescheide an das Kreiswehrersatzamt eine Kontrolle statt. Ob diese Kontrolle fehlerfrei gewirkt hat, ist unerheblich. Auch die eigenhändige Unterschrift bietet keine Sicherheit dafür, daß der Unterzeichnende den Inhalt des Schriftstücks zur Kenntnis genommen hat (BVerwGE 36, 296 [299]).

31

Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß der gegen den Kläger ergangene Einberufungsbescheid rechtswirksam ist. Diesen mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid hat der Kläger verspätet angefochten. Die zwei Wochen währende Widerspruchsfrist (§ 33 Abs. 1 WPflG) lief am 12. März 1973 ab. Der Einberufungsbescheid wurde dem Kläger am 26. Februar 1973 zugestellt. Diese Zustellung setzte die Widerspruchsfrist in Lauf. Sie entspricht § 4 VwZG in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 2 WPflG. Zustellungsort war die Wohnung des Klägers, die er selbst als seine Wohnung angegeben hat. Die eingeschriebene Sendung nahm der Bruder des Klägers in Empfang.

32

Eine neue Widerspruchsfrist wurde nicht in Lauf gesetzt. Ein neuer, den Einberufungsbescheid abändernder Bescheid erging nicht. Die Ansicht des Klägers, er sei in der Aufforderung des Kreiswehrersatzamtes zu sehen, eine Bescheinigung der Universität über den Stand des Studiums vorzulegen, ist nicht zutreffend. Die Verfahrensrüge, die der Kläger insoweit erhebt, ist unbegründet. Er sieht eine Verletzung des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO darin, daß das Verwaltungsgericht die Aufforderung des Kreiswehrersatzamtes an den Kläger, eine Bescheinigung der Universität über den Stand seines Studiums vorzulegen, nicht als neuen Einberufungsbescheid oder als Wiedereinsetzung des Klägers in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist angesehen hat. Darin liegt indessen keine Verletzung der Aufklärungspflicht. Die Aufklärungspflicht des Gerichts bezieht sich nur auf die Tatsachenfeststellung. Der Kläger wirft hingegen dem Verwaltungsgericht vor, es habe eine rechtliche Subsumtion unterlassen, indem es in der Aufforderung des Kreiswehrersatzamtes keinen den vorhergehenden Einberufungsbescheid ergänzenden neuen Bescheid oder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gesehen hat. Das ist eine Frage fehlerhafter Anwendung materiellen Rechts.

33

Am 13. März 1973, also einen Tag nach Ablauf der Frist, ging der Widerspruch des Klägers beim Kreiswehrersatzamt ein. Die Wehrbereichsverwaltung als Widerspruchsstelle hat ihn deshalb zu Recht als verspätet verworfen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist (§ 60 VwGO, § 32 WPflG) ist nicht gewährt. Wiedereinsetzungsgründe sind auch nicht ersichtlich. Sofern der Kläger gehindert gewesen sein sollte, die Frist einzuhalten, ist das Hindernis durch Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 6. April 1973 entfallen, die am 10. April 1973 erfolgte. Erst am 28. Mai 1973 ging beim Verwaltungsgericht ein Schriftsatz ein, in dem der Kläger erstmalig Gründe vorbrachte, die sich auf die Versäumung der Widerspruchsfrist bezogen. Damit hat er das in § 60 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO aufgestellte Fristerfordernis nicht erfüllt, unabhängig davon, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß die Klagefrist einen Monat beträgt.

34

Daher ist der Einberufungsbescheid unanfechtbar geworden. Der gegen ihn gerichtete Feststellungsantrag des Klägers ist daher unzulässig. Er ist deshalb abzuweisen, ohne daß es auf die Einberufungsrichtlinien und auf die Zurückstellungsgründe ankommt, auf die sich der Kläger noch beruft.

35

Auch der gegen die Versagung der Zurückstellung gerichtete Feststellungsantrag ist unzulässig.

36

Das Zurückstellungsbegehren hat sich gleichfalls im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt. Wenn der Wehrpflichtige nicht mehr wehrdienstpflichtig ist, so ist eine Zurückstellung vom Wehrdienst durch die Wehrersatzbehörden, wie sie der Kläger beantragt, nicht mehr möglich. Eine mit der Wehrdienstpflicht zusammenhängende Befugnis, welchen Inhalts auch immer, fällt damit weg. Dazu gehört auch die Zurückstellung. Infolge der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ist der Kläger nach § 25 Satz 1 WPflG nicht mehr wehrdienstpflichtig. § 17 des Zivildienstgesetzes in der Fassung vom 9. August 1973 (BGBl. I S. 1015) führt zu keinem anderen Ergebnis. Dort sind unanfechtbar gewordene stattgebende Entscheidungen der Wehrersatzbehörden gemeint. Sie gelten auch für den Zivildienst fort. Für die hier umstrittene Versagung der Zurückstellung gilt dies nicht.

37

Der Kläger hat jedoch kein Feststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Er beruft sich auf einen Haftbefehl, der gegen ihn erlassen wurde, weil er dem Einberufungsbescheid nicht nachkam. Für diese Frage ist es jedoch ohne Belang, ob die Zurückstellung des Klägers zu Recht oder zu Unrecht abgelehnt wurde. Auch die Berufung auf die durch das vorliegende Verfahren bereits entstandenen Verfahrenskosten schlägt nicht durch. Das in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geforderte Feststellungsinteresse setzt ein darüber hinausgehendes Interesse voraus. Sonst wäre dieses Merkmal überflüssig.

38

Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Arndt
Dr. Raschke
Türke
Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Arndt
Dr. Barbey