Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.05.1974, Az.: BVerwG VII CB 15.74
Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.05.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG VII CB 15.74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 12920
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 13.12.1972 - AZ: IV A 111/72
- OVG Niedersachsen - 21.01.1974 - AZ: VI OVG A 30/73
- nachfolgend
- BVerwG - 23.05.1975 - AZ: BVerwG VII C 15.74
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Mai 1974
durch
den Vorsitzenden Richter an Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer und Dr. Heddaeus
beschlossen:
Tenor:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 21. Januar 1974 mit Schriftsatz vom 28. März 1974 zurückgenommen. In entsprechender Anwendung der §§ 141, 125 Abs. 1, 92 Abs. 2 VwGO war deshalb das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO, [...]. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.
Fischer
Dr. Heddaeus