Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.05.1975, Az.: BVerwG VII C 15.74
Entziehung der Fahrerlaubnis; Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts; Heranziehung der ehrenamtlichen Richter nach der Reihenfolge der Hauptliste; Maßgeblichkeit der zeitlichen Folge der Sitzungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.05.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 15.74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 14304
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 13.12.1972 - AZ: IV A 111/72
- OVG Niedersachsen - 21.01.1974 - AZ: VI OVG A 30/73
- BVerwG - 07.05.1974 - AZ: BVerwG VII CB 15.74
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer A 1975, 304
- DÖV 1975, 641 (Volltext mit amtl. LS)
- HFR 1975, 582
- JZ 1975, 121
- NJW 1975, 2114 (amtl. Leitsatz)
- VerwRspr 27, 509 - 511
Amtlicher Leitsatz
Sind nach dem Beschluß des Präsidiums die ehrenamtlichen Richter nach den laufenden Nummern der Liste zu den Sitzungen heranzuziehen, so richtet sich die Reihenfolge der Heranziehung nach den auf Grund von Terminsbestimmungen notwendigen Ladungen ehrenamtlicher Richter. Auf die zeitliche Folge der Sitzungen kommt es für die Heranziehung nicht an, wenn später eine Sitzung eingeschoben wird.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Mai 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer und Dr. Heddaeus
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 21. Januar 1974 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beklagte entzog dem Kläger die Fahrerlaubnis, weil dieser zahlreiche Verkehrsverstöße begangen hatte und ein Gutachten der Medizinisch-Psychologischen Untersuchungsstelle Göttingen zu dem Ergebnis gekommen war, es bestünden massive Bedenken an der Eignung des Klägers zum führen von Kraftfahrzeugen. Einspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg.
Mit der nicht zugelassenen Revision rügt der Kläger, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. An der Sitzung, in der seine Sache verhandelt worden sei, hätten die in der Liste unter Nr. 21 und 22 aufgeführten ehrenamtlichen Richter teilgenommen; in der vorausgegangenen Sitzung seien jedoch die unter Nr. 17 und 18 aufgeführten Beisitzer anwesend gewesen, während an der späteren Sitzung die ehrenamtlichen Richter Nr. 19 und 20 der Liste mitgewirkt hätten. Die Geschäftsstelle des VI. Senats habe ihm auf Anfrage zur Reihenfolge der Heranziehung erklärt, der Termin mit seiner Sache sei erst später zwischen die schon vorher anberaumten Termine eingeschoben worden. Der Beschluß des Präsidiums für das Geschäftsjahr 1974 bestimme, daß die ehrenamtlichen Richter nach dem bisherigen Stand der Liste heranzuziehen seien. Wenn das Gericht keine festen Sitzungstage habe, sondern an jedem beliebigen Tag des Monats eine Sitzung anberaumen könne, dann müsse zur Vermeidung des Verdachts, daß Richter außerhalb der Reihenfolge herangezogen würden, das Gericht dafür Sorge tragen, daß nicht Richter geladen würden, die nach der Reihenfolge der Liste nicht an der Reihe seien. Das Gesetz stelle es bei der Heranziehung nicht auf die Ladung der ehrenamtlichen Richter, sondern auf die Folge der Sitzungstage ab. Notfalls müsse bei der Einschiebung eines Termins auf die Hilfsliste zurückgegriffen werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 21. Januar 1974 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er macht geltend, die Rüge des Klägers, die ehrenamtlichen Richter seien nicht nach der Reihenfolge herangezogen worden, greife nicht durch. Wie sich aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts in BSGE 17, 66 ergebe, müsse sich die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter nicht nach der Reihenfolge der Hauptliste richten.
II.
Die Revision ist unzulässig.
Die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts ist nicht schlüssig dargetan, weil die von Kläger vorgetragenen Tatsachen - ihre Richtigkeit unterstellt - nicht diesen die Einlegung der Revision ohne Zulassung rechtfertigenden wesentlichen Verfahrensmangel ergeben (§§ 133 Nr. 1, 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
§ 30 VwGO ist nicht verletzt. Nach dieser Vorschrift bestimmt das Präsidium des Gerichts vor Beginn des Geschäftsjahres die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen heranzuziehen sind. Wie der Kläger vorträgt, waren nach dem Beschluß des Präsidiums des Berufungsgerichts für das Geschäftsjahr 1974 die ehrenamtlichen Richter nach dem "bisherigen Stand der Liste heranzuziehen; danach ist im vorliegenden Fall verfahren worden.
Der Kläger meint allerdings, die Reihenfolge sei deshalb nicht eingehalten worden, weil sich die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter nicht nach der zeitlichen Folge der anberaumten Sitzungen, sondern nach den jeweiligen im Zuge der Terminsbestimmung durchgeführten Ladungen gerichtet habe. Er trägt jedoch nicht vor, daß der Beschluß des Präsidiums eine Heranziehung der ehrenamtlichen Richter nach der zeitlichen Folge der Sitzungen vorschreibt. Auch § 30 VwGO verlangt das nicht. Die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zu einer Sitzung geschieht in der Weise, daß sie für eine bestimmte Sitzung geladen werden. Mit dieser Ladung ist die Heranziehung durchgeführt. Wird später eine Sitzung eingeschoben und sind die Beisitzer für die zeitlich folgende, aber vorher schon anberaumte Sitzung bereits geladen, dann sind die nun auf der Liste folgenden ehren amtlichen Richter an der Reihe. Das allein ist eine dem praktischen Bedürfnis angepaßte Regelung der Richterheranziehung.
Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen sie nicht. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht verletzt. Diese Verfassungsbestimmung zwingt den Gesetzgeber nicht, den gesetzlichen Richter endgültig zu bestimmen; vielmehr obliegt die Besetzung der Spruchkörper den Gerichtspräsidien, so daß verschiedene Regelungen über die Heranziehung von Richtern getroffen werden können. Voraussetzung dieser Beschlüsse über die Geschäftsverteilung ist jedoch im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG stets, daß sie eine generelle Regelung enthalten und ungesetzliche Einwirkungen auf das Verfahren ausschließen. Deshalb kann auch eine andere Regelung als die im vorliegenden Fall vom Präsidium beschlossene dem Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechen, so z.B. die, daß der ehrenamtliche Richter heranzuziehen ist, der am längsten an einer Sitzung des Gerichts nicht teilgenommen hat (vgl. dazu BSGE 17, 66 [67]). Auch das ist eine sachgerechte generelle Bestimmung über die Heranziehung.
Die Auffassung des Klägers, daß das Gericht, wenn es keine festen Sitzungstage habe, beim Einschieben von Terminen notfalls auf die Hilfsliste zurückgreifen müsse, ist nicht richtig. Diese Liste ist nur dann zu benutzen, wenn bei unvorhergesehener Verhinderung des nach der Hauptliste zur Ladung anstehenden oder bereits geladenen ehrenamtlichen Richters ein Vertreter herangezogen werden muß. Diese Voraussetzung war aber im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Da das vom Berufungsgericht eingeschlagene Verfahren bei der Heranziehung der ehrenamtlichen Richter mit § 30 VwGO in Einklang steht, war das Berufungsgericht bei der Verhandlung und Entscheidung der Sache des Klägers vorschriftsmäßig besetzt.
Der Kläger hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Fischer
Dr. Heddaeus