Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.03.1974, Az.: BVerwG VI B 22/74
Anspruch eines Soldaten auf Zahlung einer Stellenzulage; Anspruch bei nur teilweiser Verwendung in der für die Zulageberechtigung vorgeschriebenen Funktion
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.03.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 22/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 13028
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 26.09.1973 - AZ: OVG 2 A 101/72
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 21 Abs. 2 BBesG
- § 45a BBesG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. März 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nehlert und Niedermaier
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. September 1973 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 360 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
Die Beschwerde meint, die Rechtssache gebe Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Soldat (Beamter) Anspruch auf Zahlung einer Stellenzulage im Sinne des § 21 Abs. 2, § 45 a BBesG hat, wenn die Wahrnehmung der den Anspruch auf Stellenzulage begründenden Aufgaben dem Umfang nach lediglich einen Teil seiner sonstigen Tätigkeit ausmache. Die Beschwerde räumt ein, daß das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 24. Oktober 1972 - BVerwG VI C 4.72 - (Buchholz 235 § 21 BBesG Nr. 10) und vom 26. Oktober 1972 - BVerwG VI C 9.72 - bereits entschieden habe, der Anspruch auf Zahlung einer Stellenzulage setze voraus, daß die gesamte Tätigkeit des Beamten von den Aufgaben, deren Wahrnehmung den Anspruch auf Stellenzulage auslöse, geprägt sein müsse. Die Beschwerde meint jedoch, das Bundesverwaltungsgericht habe noch nicht entschieden, welche quantitative und qualitative Bedeutung die zulagebegünstigten Funktionen innerhalb der gesamten Tätigkeit des Beamten (Soldaten) haben müßten, um die Tätigkeit insgesamt zu prägen, und insbesondere, ob ein Anteil der zulagebegünstigten Tätigkeit von erheblich weniger als 50 v.H. - hier 30 v.H. - dafür ausreiche.
Im Berufungsurteil ist zutreffend ausgeführt - wovon auch die Parteien ausgehen -, streitig sei allein,
"ob der Kläger nach der Art seines gesamten Aufgabenbereichs dem allgemeinen Wartungs- und Instandsetzungspersonal oder aber dem durch eine höhere Zulage besonders herausgehobenen Elektronik-Fachpersonal zuzurechnen"
sei. Dabei stelle sich vor allem die Frage, ob die für das Elektronik-Fachpersonal vorgesehene höhere Zulage auch dann in Betracht kommen könne, wenn ein Soldat im Rahmen seines Dienstpostens nur teilweise entsprechende Funktionen wahrzunehmen habe, hier rund 30 v.H. seiner Gesamttätigkeit. Diese Frage, ob und unter welchen näheren Voraussetzungen auch bei nur teilweiser Verwendung in der für die Zulageberechtigung vorgeschriebenen Funktion ein entsprechender Anspruch gegeben sei, sei weder im Gesetz selbst noch in den Zulagerichtlinien geregelt. Es könne für die Zulageberechtigung in derartigen Fällen nicht allein auf die Quantität der für die Zulage maßgebenden Tätigkeit ankommen; denn der tatsächliche Arbeitsumfang könne je nach Arbeitsanfall Schwankungen unterliegen, so daß auch Durchschnittswerte zu unterschiedlichen Ergebnissen führen könnten. Für die Zulageberechtigung sei vielmehr in erster Linie darauf abzustellen, welche quantitative Bedeutung (Sperrung vom beschließenden Senat) der für die Zulage maßgebenden Funktion im Rahmen der Gesamtaufgaben des Dienstpostens zukomme, wobei auch der Sinn und Zweck der jeweiligen Zulage zu berücksichtigen sei.
Damit gibt das Berufungsgericht zutreffend den Inhalt der auch von der Beschwerde erwähnten Entscheidungen des beschließenden Senats wieder, der in den Urteilen vom 24. Oktober 1972 - BVerwG VI C 4.72 - und vom 26. Oktober 1972 - BVerwG VI C 9.72 - insoweit folgendes ausgeführt hat:
"Aus der Ausgestaltung der Zulage als Stellenzulage im Sinne des Besoldungsrechts folgt, daß der von dem Soldaten (Beamten) innerhalb der Fünfjahresfrist bekleidete Dienstposten generell von der Aufgabe, Strahlflugzeuge zu fliegen oder Verbände von solchen als Strahlflugzeugführer zu führen, geprägt sein muß, daß es aber nicht entscheidend ist, ob der von dem Soldaten tatsächlich geleistete Dienst vorwiegend im Führen von Strahlflugzeugen besteht. Denn hieran kann der Soldat konkret durch Flugverbote, Mangel an flugbereiten oder flugsicheren Strahlflugzeugen, Treibstoffmangel o.ä. Umstände kürzer oder länger gehindert sein, ohne daß dadurch die ihm generell übertragenen Dienstaufgaben berührt werden."
Das Berufungsgericht gibt sodann den vorstehenden Wortlaut gekürzt wieder, führt dazu eines der vorgenannten Urteile an und zieht aus dieser auch für die hier auftretende Frage maßgebenden Entscheidung die zutreffende Folgerung, indem es ausführt, wenn ein Dienstposten verschiedenartige, für die Zulageberechtigung unterschiedlich zu beurteilende Aufgaben umfasse, dann sei er dem besonders herausgehobenen Elektronik-Fachpersonal zuzuordnen, wenn die entsprechenden Funktionen einen quantitativ nicht unwesentlichen und qualitativ besonders bedeutsamen Teilbereich darstellten. Das Berufungsgericht stellt sodann fest, daß diese Voraussetzungen für den vom Kläger wahrgenommenen Dienstposten gegeben seien, denn der Kläger sei während der hier streitigen Zeit im Rahmen seines gesamten Aufgabengebietes ständig in nicht unerheblichem Umfang, nämlich zu rund 30 v.H. seiner Tätigkeit, auf dem besonderen Fachgebiet der Elektronik verwendet worden.
Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich, daß die auch in diesem Fall allein auftretende Rechtsfrage, nach welchen rechtlichen Maßstäben es sich beurteilt, ob die Voraussetzungen für eine bestimmte Stellenzulage gegeben sind, durch das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden und geklärt ist, und daß sich daraus auch ohne weiteres ergibt, welcher Maßstab dann anzulegen ist, wenn die zulageberechtigte Tätigkeit nur einen Teil der gesamten Tätigkeit ausmacht. Ob und in welchem Umfang dies der Fall ist und ob dieser Teil ausreicht, um dem anzulegenden Maßstab gerecht zu werden, ist allein eine Frage der Umstände des jeweiligen Einzelfalles. Eine solche Frage aber kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung geben (vgl. neben vielen anderen Beschlüsse vom 6. Oktober 1972 - BVerwG VI B 7.72 - und vom 25. Februar 1974 - BVerwG VI B 77.73 - mit weiteren Nachweisen).
Demnach war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 360 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.