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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.03.1974, Az.: BVerwG II C 48.72

Zusage einer Umzugskostenvergütung für einen durch unzureichende Wohnverhältnisse notwendig gewordenen Umzug eines Beamten; Anspruch auf Umzugskostenvergütung im Falle der vorherigen Bewilligung eines Arbeitgeberdarlehens für den Bau eines Eigenheims; Berücksichtigungsfähigkeit eines Arbeitgeberdarlehens bei der Entscheidung über die Zahlung einer Umzugskostenvergütung; Ausführungen zu dem Normzweck des Umzugskostenrechts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.03.1974
Aktenzeichen
BVerwG II C 48.72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 13711
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 29.03.1972 - AZ: I OE 86/71

Fundstellen

  • DÖV 1974, 609 (amtl. Leitsatz)
  • ZBR 1974, 203

Amtlicher Leitsatz

Die Zusage der Umzugskostenvergütung für einen Umzug, der wegen unzureichender Wohnverhältnisse ("zwingender persönlicher Grund") vorgenommen wurde, darf nicht mit der Begründung verweigert werden, daß der Beamte bereits ein Arbeitgeberdarlehen für den Bau eines Eigenheims erhalten habe. Allerdings darf im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Kapitalisierung der Trennungsentschädigung die Gewährung eines solchen Arbeitgeberdarlehens zuungunsten des Beamten berücksichtigt werden. (Entschieden für das Land Hessen)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. März 1974
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmitt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Wetzel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. März 1972 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist als Realschullehrer Beamter des beklagten Landes. Er ist verheiratet und bewohnte zunächst in Bebra eine 78 qm große Wohnung. Nachdem ihm im Jahre 1968 sein zweites Kind geboren und zum 31. Dezember 1968 einer der von seiner Familie bewohnten Räume (13,7 qm) gekündigt worden war, entschloß er sich zum Bau eines Eigenheims. Der Regierungspräsident in Kassel stellte ihm dafür durch Bescheid vom 5. Juni 1968 wegen der unzureichenden Unterbringung seiner - des Klägers - Familie grundsätzlich ein staatliches Arbeitgeberdarlehen bis zu 19.000 DM zu einem Zinssatz von 1 % und einem Tilgungsbetrag von 2 % sowie einen Zinszuschuß bis zu 6 % für eine Kapitalmarkthypothek von 8.000 DM gemäß Ziff. 2 Abs. 2 d der Wohnungsfürsorgerichtlinien vom 26. April 1967 (StAnz. S. 648) in Aussicht; diese Mittel wurden durch Bescheid der Hessischen Landesbank vom 3. September 1968 bewilligt. Nach Fertigstellung des Hauses beantragte der Kläger durch Schreiben vom 30. August 1969 beim Regierungspräsidenten in Kassel die Zusage für die Gewährung von Umzugskostenvergütung, Gardinengeld und Ofenzuschüssen. Dieser Antrag wurde durch Bescheid des Regierungspräsidenten vom 15. Oktober 1969 mit der Begründung abgelehnt, der Hessische Minister der Finanzen habe durch Erlaß vom 17. Oktober 1966 - P 1730 - I B 23 - bestimmt, daß eine Zusage auf Gewährung von Umzugskostenvergütung nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 16. März 1965 (GVBl. I S. 53) - HUKG - nicht erteilt werden könne, wenn der Umziehende - wie der Kläger - für den Bau eines Eigenheims ein staatliches Arbeitgeberdarlehen nach den Richtlinien über die Gewährung von staatlichen Wohnungsfürsorgemitteln für Landesbedienstete erhalten habe; durch die Gewährung des Arbeitgeberdarlehens sei dem Umstand, daß der Kläger in unzureichenden Wohnverhältnissen lebe, bereits Rechnung getragen worden, und es bestehe kein Anlaß mehr für eine weitere Verwendung öffentlicher Mittel. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Bescheid des Hessischen Kultusministers vom 14. Januar 1970 zurückgewiesen.

2

Im anschließenden Verwaltungsstreitverfahren hat der Kläger beantragt,

die Verfügung des Regierungspräsidenten in Kassel vom 15. Oktober 1969 und den Widerspruchsbescheid des Hessischen Kultusministers vom 14. Januar 1970 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, seinem Antrag auf Zusage von Gewährung einer Umzugskostenvergütung 30. August 1969 zu entsprechen.

3

Das Verwaltungsgericht Kassel hat die Klage durch Urteil vom 28. Juli 1971 abgewiesen.

4

Auf die Berufung des Klägers hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 29. März 1972 das beklagte Land unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils sowie Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidenten in Kassel vom 15. Oktober 1969 und des Widerspruchsbescheids des Hessischen Kultusministers vom 14. Januar 1970 verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

5

Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgender Begründung:

6

Dem Klagantrag des Klägers, unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide das beklagte Land zu verpflichten, seinem Antrag vom 30. August 1969 auf Zusage einer Umzugskostenvergütung zu entsprechen, könne nicht stattgegeben werden; denn die Entscheidung über die Zusage einer Umzugskostenvergütung sei eine Ermessensentscheidung der Bewilligungsbehörde (zu vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 6 HUKG), deshalb könne das Berufungsgericht grundsätzlich die Entscheidung der Behörde nicht durch seine Entscheidung ersetzen.

7

Der Verpflichtungsantrag des Klägers umfasse aber zugleich einen Antrag auf Neubescheidung unter Zugrundelegung der Ansicht des Gerichts. Dieser Bescheidungsantrag sei ebenso wie der Aufhebungsantrag begründet; denn die angefochtenen Bescheide vom 15. Oktober 1969 und vom 14. Januar 1970 seien rechtswidrig.

8

Zwar seien ermessensbindende Regelungen in Gestalt allgemeiner Verwaltungsvorschriften zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungspraxis zulässig. Konkretisiere der Dienstherr die Ausübung seines Ermessens durch Richtlinien (Verwaltungsvorschriften), so binde ihn der allgemeine Gleichheitssatz in der Weise, daß in gleichliegenden Fällen gleichmäßig verfahren werden müsse und die Verwaltungsgerichte dann lediglich zu prüfen hätten, ob sich die Verwaltungsvorschrift im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halte und bei der Entscheidung beachtet worden sei (zu vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Dezember 1966 - BVerwG VI C 47.64 - [RiA 1967, 95] und vom 20. Oktober 1967 - BVerwG VI C 86.64 - [RiA 1968, 73]). Im vorliegenden Fall bestünden hinsichtlich der Vereinbarkeit der von der Behörde angezogenen Erlasse des Hessischen Ministers der Finanzen vom 17. Oktober 1966 und vom 29. Juli 1969 mit dem Normzweck der Ermächtigungsgrundlage des § 17 Abs. 2 HUKG erhebliche Bedenken, wenn diese Erlasse noch gültig wären oder so auszulegen wären, wie die Bewilligungsbehörde sie ausgelegt habe. Denn der Normzweck der Ermächtigungsgrundlage, an dem die Ermessensentscheidung hier zu orientieren sei, sei die staatliche Hilfe bei der Aufbringung der Umzugskosten eines Beamten, nicht hingegen die Wohnungsfürsorge. Die Frage, ob die genannten Erlasse mit dem Gesetzeszweck des Hessischen Umzugskostengesetzes vereinbar seien, brauche hie jedoch nicht vertieft zu werden, weil sich die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide bereits aus anderen Gründen ergebe.

9

Der Bescheid des Regierungspräsidenten in Kassel vom 15. Oktober 1969 sei rechtswidrig, weil der Regierungspräsident keine eigene Ermessensentscheidung getroffen, sondern sich unzutreffenderweise durch den Erlaß des Hessischen Ministers der Finanzen vom 17. Oktober 1966 gebunden gefühlt habe. Der Erlaß vom 17. Oktober 1966 sei im Zeitpunkt der Entscheidung des Regierungspräsidenten bereits nicht mehr in Kraft gewesen; denn er sei durch den Erlaß des Hessischen Ministers der Finanzen vom 29. Juli 1969 (StAnz. S. 1397) aufgehoben worden. Zwar sei der Erlaß vom 17. Oktober 1966 bei den unter III des Erlasses vom 29. Juli 1969 als aufgehoben angeführten Rundschreiben nicht ausdrücklich miterwähnt. Daß er aber trotzdem aufgehoben worden sei, ergebe sich schon daraus, daß er bei den unter I des Erlasses vom 29. Juli 1969 ausdrücklich aufgeführten Bestimmungen, nach denen sich die umzugskostenrechtliche Abfindung der Beamten ausschließlich zu richten habe, nicht genannt sei. Außerdem seien unter II des Erlasses vom 29. Juli 1969 Bemerkungen zu den Allgemeinen Vorschriften zu § 2 HUKG vom 19. August 1966 enthalten, die sich unter Nr. 4 mit der Frage der Gewährung einer Umzugskostenvergütung nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 HUKG in den Fällen befaßten, in denen dem Beamten bereits ein staatliches Arbeitgeberdarlehen für den Bau des Eigenheims nach den Richtlinien über die Gewährung von staatlichen Wohnungsfürsorgemitteln für Landesbedienstete bewilligt worden sei. Es heiße dort wörtlich:

"Fraglich ist die Zusage der Umzugskostenvergütung unter Anwendung der Kannvorschrift des § 2 Abs. 3 Nr. 6 HUKG nur dann, wenn dem Beamten oder Richter für den Bau des Eigenheims ein staatliches Arbeitgeberdarlehen nach den Richtlinien über die Gewährung von staatlichen Wohnungsfürsorgemitteln für Landesbedienstete bewilligt wurde. In diesem Falle ist dem Umstand, daß der Beamte oder Richter in unzureichenden Wohnverhältnissen lebt, bereits auf diesem Wege gebührend Rechnung getragen worden, so daß von der Sache her kein Anlaß mehr für eine weiter Verwendung öffentlicher Mittel besteht."

10

Diese Formulierungen seien identisch mit denen des Erlasses vom 17. Oktober 1966. Allerdings seien im Erlaß vom 17. Oktober 1966 noch folgende weitere Ausführungen enthalten gewesen:

"Wollte man in diesem Falle von der Kannvorschrift des § 2 Abs. 3 Nr. 6 HUKG Gebrauch machen, so müßten in der Regel alle Umzüge in Eigenheime und Eigentumswohnungen, die mit staatlichen Arbeitgeberdarlehen gefördert wurden, vom Land Hessen finanziert werden. Das ist weder mit den Grundsätzen des Umzugskostenrechts noch mit den genannten Wohnungsfürsorgerichtlinien vereinbar.

Ich bitte, von der Zusage der Umzugskostenvergütung in solchen Fällen abzusehen."

11

Da somit ein Teil des Inhalts der Erlasse vom 17. Oktober 1966 und vom 29. Juli 1969 identisch sei, also davon ausgegangen werden müsse, daß die streitige Frage in dem neueren Erlaß abschließend geregelt worden sei, ergebe sich daraus zugleich, daß der ältere Erlaß vom 17. Oktober 1966 nicht mehr anwendbar sei. Der Regierungspräsident in Kassel sei bei Erlaß seines Bescheids vom 15. Oktober 1969 somit von einer falschen Ermessensgrundlage ausgegangen.

12

Auch der Widerspruchsbescheid des Hessischen Kultusministers vom 14. Januar 1970 sei fehlerhaft. Zwar habe sich der Kultusminister nicht wie die Erstbehörde auf den Erlaß vom 17. Oktober 1966 berufen; er habe sich jedoch - ohne eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen - durch den Erlaß vom 29. Juli 1969 zu Unrecht gebunden gefühlt. Er habe diesen Erlaß hinsichtlich der Bindungswirkung unzutreffend ausgelegt. Die Anweisung, in Fällen wie dem vorliegenden die Umzugsvergütung nicht zuzusagen, die der Erlaß vom 17. Oktober 1966 enthalten habe, sei in dem Erlaß vom 29. Juli 1969 gerade nicht mehr enthalten. Der neuere Erlaß, der - ebenso wie der vom 17. Oktober 1966 - seine Ausführungen damit einleite, daß die Zusage der Umzugskostenvergütung in Fällen wie dem hier streitigen "fraglich" sei, binde die Bewilligungsbehörde also letzten Endes nicht, sondern gebe ihr nur Richtlinien an die Hand, wonach "von der Sache her" in derartigen Fällen kein Anlaß mehr für eine weitere Verwendung öffentlicher Mittel durch Zusage von Umzugskostenvergütungen bestehe. Damit sei aber die Prüfung des Einzelfalls durch die Bewilligungsbehörde nicht bindend ausgeschlossen. Die Bewilligungsbehörde müsse vielmehr ihr Ermessen im Einzelfall konkret ausüben, wobei sich - da der Erlaß lediglich den Anlaß für die Zusage von Umzugskostenvergütung "von der Sache her" verneine - diese Prüfung auf die persönlichen Verhältnisse beziehen müsse. Es könne also keine Rede davon sein, daß - wie in dem Widerspruchsbescheid formuliert sei - die Kannvorschrift des § 2 Abs. 3 Nr. 6 HUKG gemäß Abschnitt II zu § 2 Nr. 4 der Ausführungen zum Umzugskostenrecht vom 29. Juli 1969 auf Fälle wie die des Klägers "nicht anwendbar" sei. Auch wenn ein Beamter ein staatliches Arbeitgeberdarlehen für die Förderung seines Eigenheimbaus erhalten habe, sei sonach die Bewilligungsbehörde - wenn, wie im vorliegenden Fall unstreitig, der Umzug aus zwingenden persönlichen Gründen (nämlich wegen der unzureichenden bisherigen Wohnverhältnisse) durchgeführt wird - gehalten, in einer konkreten Ermessensentscheidung über die Zusage einer Umzugskostenvergütung zu befinden.

13

Da die Bewilligungsbehörde unzutreffenderweise keine eigene Ermessensentscheidung getroffen habe, müßten die angefochtenen Bescheide aufgehoben und das beklagte Land verpflichtet werden, den Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

14

Gegen das soeben mit seinem wesentlichen Inhalt wiedergegebene Berufungsurteil richtet sich die zugelassene Revision des Beklagten; sie beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 28. Juli 1971 zurückzuweisen.

15

Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.

16

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

17

II.

Die Entscheidung über die Revision des Beklagten ergeht ohne mündliche Verhandlung, weil die Prozeßbeteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 141, 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17]) - VwGO -.

18

Die Revision kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten zur Neubescheidung verpflichtet.

19

Der Bescheid des Regierungspräsidenten in Kassel vom 15. Oktober 1969 in der Gestalt, den er durch den Bescheid des Hessischen Kultusministers vom 14. Januar 1970 erhalten hat (vgl. hierzu § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), steht nicht mit der Regelung des § 2 Abs. 3 Nr. 6 des Umzugskostengesetzes für die Beamten und Richter im Lande Hessen vom 16. März 1965 (GVBl. I S. 53) - HUKG - im Einklang. Diese Regelung - die bestimmt, daß die Umzugskostenvergütung für Umzüge zugesagt werden kann, die "aus zwingenden persönlichen Gründen" vorgenommen werden - stellt die Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung zwar in das Ermessen des Dienstherrn (" ... kann zugesagt werden ..."). Der Dienstherr muß sich jedoch bei der Ausübung des Ermessens innerhalb der Grenzen halten, die durch den Normzweck gesetzt sind. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte bei der Verweigerung der Zusage der Umzugskostenvergütung die Grenzen, die der Ausübung seines Ermessens durch den Normzweck gesetzt sind, überschritten.

20

Die durch die Bescheide vom 15. Oktober 1969 und 14. Januar 1970 dem Kläger eröffnete Verweigerung der Zusage der Umzugskostenvergütung knüpft an den Erlaß des Hessischen Ministers der Finanzen vom 17. Oktober 1966 bzw. an dessen Erlaß vom 29. Juli 1969 an und beruht auf folgender Begründung: Nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 HUKG in Verbindung mit Nr. 5 c der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §§ 2 bis 7 vom 19. August 1966 (StAnz. S. 1152) könne einem Beamten, dessen Wohnung wegen Zunahme der Zahl oder des Alters der zur häuslichen Gemeinschaft des Beamten gehörenden kinderzuschlagsberechtigten Kinder zu klein geworden sei, für einen Umzug in eine größere und familiengerechte Wohnung zwar eine Umzugskostenvergütung zugesagt werden. Jedoch sei diese "Kann"-Vorschrift unanwendbar, wenn dem umziehenden Beamten für den Bau eines Eigenheims ein staatliches Arbeitgeberdarlehen gewährt worden sei. In diesem Fall sei dem Umstand, daß der Beamte in unzureichenden Wohnverhältnissen gelebt habe, schon durch die Gewährung des Arbeitgeberdarlehens gebührend Rechnung getragen worden, so daß von der Sache her kein Anlaß mehr für eine weitere Verwendung öffentlicher Mittel durch eine Zusage von Umzugskostenvergütung bestehe. -

21

Dieser Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes ist zu entnehmen, daß der Beklagte den Zweck der Umzugskostenvergütung und infolgedessen die Grenzen, die der Ausübung seines Ermessens gesetzt sind, verkannt hat. Das zeigt sich auf Grund folgender Erwägungen:

22

Nur wenn beide in Rede stehenden Leistungen des Dienstherrn - Umzugskostenvergütung und staatliches Arbeitgeberdarlehen - den gleichen Zweck hätten, könnte die Verweigerung der Zusage der Umzugskostenvergütung durch den Umstand gerechtfertigt sein, daß der Kläger schon ein staatliches Arbeitgeberdarlehen erhalten hatte. Die beiden Leistungen haben jedoch nicht den gleichen Zweck.

23

Der Zweck der Umzugskostenvergütung ist im ganzen gesehen - wie schon das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - auf die Gewährung (finanzieller) Hilfe für die Durchführung eines Wohnungswechsels gerichtet. Diese Auffassung steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bundesumzugskostengesetz vom 8. April 1964 (BGBl. I S. 253) - BUKG -. Das Bundesverwaltungsgericht hat schon wiederholt in bezug auf das Bundesumzugskostengesetz ausgeführt, der Sinn und Zweck dieses Gesetzes insgesamt als eines die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn konkretisierenden Normenkomplexes sei die Regelung der Erstattung der dem Beamten durch einen aus dienstlichen oder aus zwingenden persönlichen Gründen veranlagten Wohnungswechsel entstehenden notwendigen Mehraufwendungen (u.a. Beschluß vom 1. September 1971 - BVerwG VI B 26.71 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 34]). Auch das in der Mehrzahl seiner Vorschriften mit dem Bundesumzugskostengesetz übereinstimmende Umzugskostengesetz für die Beamten und Richter im Lande Hessen verfolgt insgesamt dieses Ziel. Damit ist im wesentlichen der Rahmen abgegrenzt, innerhalb dessen sich der Dienstherr bei der Ausübung seines Ermessens in Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes zu halten hat.

24

Die Gewährung eines staatlichen Arbeitgeberdarlehens nach den Richtlinien über die Gewährung von staatlichen Wohnungsfürsorgemitteln im Lande Hessen vom 26. April 1967 (StAnz. S. 648) dient einem anderen Zweck, nämlich der Erleichterung der Beschaffung von Wohnraum. Dies geht eindeutig aus der Einleitung der "Richtlinien" hervor; dort heißt es:

"Das Land Hessen will seinen Bediensteten die Beschaffung von Wohnraum erleichtern. Zu diesem Zweck stellt das Land staatliche Wohnungsfürsorgemittel bereit, die nach folgenden Richtlinien zu vergeben sind".

25

Der Beklagte ist zu seiner abweichenden Auffassung, die Gewährung von Umzugskostenvergütung verfolge den gleichen Zweck wie die Gewährung von staatlichen Wohnungsfürsorgemitteln, dadurch gelangt, daß er aus der Voraussetzung für die Einbeziehung des Klägers in die "Kann"-Vorschrift des § 2 Abs. 3 Nr. 6 HUKG - unzureichende Wohnverhältnisse - den Schluß zog, im Fall des Klägers sei der Zweck der Umzugskostenvergütung, ebenso wie der der Gewährung von Wohnungsfürsorgemitteln, auf die Beseitigung des soeben erwähnten Mißstandes gerichtet. Zutreffend ist daran, daß im Falle des Klägers Wohnraumbeschaffung und Wohnungswechsel den Mißstand beseitigten. Dies ändert jedoch nichts daran, daß der Zweck der Umzugskostenvergütung auch in Fällen der vorliegenden Art unmittelbar auf die Erstattung der dem Beamten durch den Wohnungswechsel entstehenden notwendigen Mehraufwendungen gerichtet ist. Zu der Erkenntnis, daß auch in Fällen der vorliegenden Art auf diesen unmittelbaren Zweck der Umzugskostenvergütung abzustellen ist, nötigt - abgesehen davon, daß die "Umzugskostenvergütung" sich schon begrifflich nicht mit den Kosten der Wohnraumbeschaffung in Verbindung bringen läßt - vor allem die Erwägung, daß die Gewährung staatlicher Mittel, die dem Empfänger die Beschaffung von Wohnraum erleichtern sollen, keine finanzielle Hilfe für die Durchführung des Umzugs in den beschafften Wohnraum darstellt. Die Versagung der Umzugskostenvergütung gegenüber Empfängern von Wohnungsfürsorgemitteln würde vielmehr zur Folge haben, daß gerade Beamte, die sich aus Gründen des Mangels an angemessenem Wohnraum zum Bau eines Eigenheims veranlaßt sahen und schon mit den Kosten dieser Wohnraumbeschaffung belastet sind, ohne finanzielle Hilfe die zusätzlichen Kosten des Wohnungswechsels aufbringen müßten. Dies widerspricht im Hinblick darauf, daß das Umzugskostenrecht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in bezug auf den durch bestimmte Tatbestände veranlagten Wechsel von Wohnungen konkretisiert, dem Normzweck des Umzugskostenrechts, dies um so mehr, als die Wohnungsfürsorgemittel in Form eines Darlehens gewährt werden, das der Empfänger zurückzuzahlen hat und für ihn bei einem Tilgungsbetrag von 2 % eine langfristige Belastung darstellt, während die Umzugskostenvergütung nicht mit einer Rückzahlungspflicht verknüpft ist.

26

Hiernach kann die Zusage der Umzugskostenvergütung in Fällen der vorliegenden Art nicht mit der Begründung versagt werden, daß der Beamte bereits ein staatliches Arbeitgeberdarlehen für den Bau eines Eigenheims erhalten habe und daß bereits diese Leistung aus öffentlichen Mitteln dem Umstand, daß der Beamte vor dem Umzug in unzureichenden Wohnverhältnissen gelebt habe, gebührend Rechnung trage.

27

Soweit § 15 Abs. 2 HUKG im Einzelfall die Kapitalisierung der in § 15 Abs. 1 HUKG vorgesehenen Trennungsentschädigung zuläßt, ist die Rechtslage allerdings anders zu beurteilen. Der Gesetzgeber selbst hat in § 15 Abs. 2 HUKG (vgl. auch § 15 Abs. 2 BUKG) zum Ausdruck gebracht, daß die dort vorgesehene Kapitalisierung der Trennungsentschädigung - anders als die Gewährung von Trennungsentschädigung nach Absatz 1 dieser Vorschrift - den Zweck hat, den Beamten bei der Beschaffung von Wohnraum zu helfen. Erst diese vom Gesetzgeber selbst vorgenommene Modifizierung des Zwecks der - kapitalisiert gewährten - Trennungsentschädigung bewirkt die Übereinstimmung zwischen dem Zweck der kapitalisierten Trennungsentschädigung und dem Zweck der Wohnungsfürsorgemittel. Diese Übereinstimmung berechtigt den Dienstherrn, im Rahmen der nach § 15 Abs. 2 HUKG zu treffenden Ermessensentscheidung über die Kapitalisierung die Gewährung von Wohnungsfürsorgemitteln zu berücksichtigen und die Kapitalisierung der Trennungsentschädigung neben der Gewährung von Wohnungsfürsorgemitteln unter Hinweis auf die gleiche Zweckbestimmung beider Leistungen im Regelfall abzulehnen. Hiernach zeigt sich, daß die Darlegungen des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 5. Mai 1964 - BVerwG VIII C 333.63 - (Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 4) der hier zu § 2 Abs. 2 Nr. 6 HUKG vertretenen Auffassung entgegen dem Revisionsvorbringen nicht widersprechen; der VIII. Senat hat a.a.O., ohne den vorliegenden Fall zu präjudizieren, mit Recht die Ablehnung der zwecks Deckung einer Finanzierungslücke beim Bau eines Eigenheims beantragten Kapitalisierung der Trennungsentschädigung für frei von Ermessensfehlern gehalten, weil der dortige Kläger für den Bau des Eigenheims bereits Wohnungsfürsorgemittel erhalten hatte. Die soeben aufgezeigte Ausnahme von der oben dargelegten Rechtslage ist in Fällen der vorliegenden Art ohne Bedeutung (vgl. § 15 Abs. 1 HUKG, § 1 Abs. 1 der Hessischen Trennungsgeldverordnung vom 23. Februar 1966 [GVBl. I S. 38]; auch § 11 Satz 2 HUKG).

28

Es ergibt sich nach alledem, daß der Erlaß des Hessischen Ministers der Finanzen vom 17. Oktober 1966, soweit er mit genereller Verbindlichkeit bestimmte, daß die Zusage der Umzugskostenvergütung für einen Umzug, der wegen unzureichender Wohnraumversorgung notwendig wurde (§ 2 Abs. 3 Nr. 6 HUKG), nach Gewährung eines staatlichen Arbeitgeberdarlehens zu verweigern sei, nicht mit der Ermächtigung des § 17 Abs. 2 HUKG im Einklang stand. Dasselbe gilt für den Erlaß des Hessischen Ministers der Finanzen vom 29. Juli 1969, falls er insoweit - wie die Revision geltend macht - entgegen den Darlegungen des Berufungsgerichts den gleichen Inhalt hat. Die Aufhebung der hier angefochtenen Bescheide durch das Berufungsgericht und die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des Klägers erweisen sich demzufolge auch dann als rechtlich fehlerfrei, wenn der Revision darin gefolgt wird, daß die beiden genannten Erlasse die Ermessensausübung verbindlich dahin regel(te)n, daß in Fällen der vorliegenden Art die Umzugskostenvergütung zu verweigern sei.

29

Hiernach ist die Revision des Beklagten gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.142,50 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Wetzel