Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.02.1974, Az.: BVerwG I WB 43/71
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.02.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG I WB 43/71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 14401
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstellen
- BVerwGE 46, 238
- BVerwGE 46, 239 - 242
In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts auf Grund der Beratung vom 28. Februar 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, ferner
Brigadegeneral Meng, Oberst Wandel als ehrenamtliche Richter
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller war Kommandeur des Luftwaffenversorgungsregiments ... (LwVersRgt ...) in H.. Zum 30. September 1973 ist er in den Ruhestand getreten. Bis Juli 1971 war er Disziplinarvorgesetzter des damaligen Leiters des Luftwaffenmaterialdepots (LwMatDp) W., Oberstleutnant Me..
Im Laufe der Jahre 1970/71 glaubte der Antragsteller, Dienstpflichtverletzungen des Oberstleutnants Me. festgestellt zu haben, die nachlässiges Führen verschiedener Kontrollbücher und mangelnde Dienstaufsichten über das Küchenpersonal betrafen. Auf Grund seiner Feststellungen führte der Antragsteller verschiedene Gespräche mit Dienststellen des Bundesministers der Verteidigung (BMVg), die eine Ablösung bzw. Versetzung von Oberstleutnant Me. zum Ziel hatten. Eine Versetzung erfolgte jedoch nicht. Geplant war zunächst lediglich, Oberstleutnant Me. beim allgemeinen Herbststellenwechsel zum 1. Oktober 1971 zu versetzen.
Zur Überbrückung der Zeit bis zum Herbststellenwechsel erwirkte der Antragsteller bei der Luftwaffenunterstützungsgruppe Nord (LwUGrpN) die Ablösung des Oberstleutnants Me. als Leiter des Depots und seine Kommandierung zum Stab LwVersRgt ... nach H.. Die Kommandierung wurde in einer ersten Verfügung vom 15. April 1971 für die Zeit vom 4. April 1971 bis zum 13. Juli 1971 und mit einer zweiten Verfügung vom 29. April 1971 für die Zeit vom k. Mai 1971 bis zum 3. August 1971 angeordnet.
Der BMVg - P IV 4 - hob mit Fernschreiben vom 18. Mai 1971 die Verfügung LwUGrpN vom 29. April 1971 auf; die ausgesprochene Kommandierung wurde mit Wirkung vom 14. Mai 1971 vorzeitig beendet. Gleichzeitig wurde Oberstleutnant Me. mit Wirkung vom 1. August 1971 an aus dienstlichen Gründen zu LogKdoBer AFNORTH nach F. versetzt. Diese Entscheidung wurde dem Antragsteller in seiner Eigenschaft als Disziplinarvorgesetzter des Betroffenen am 18. Mai 1971 fernschriftlich übermittelt.
Die vom Kommandeur der Luftwaffenunterstützungsgruppe Nord auf Weisung des Inspekteurs der Luftwaffe durchgeführten disziplinaren Vorermittlungen gegen Oberstleutnant Me. wurden mit Verfügung vom 9. Juli 1971 abgeschlossen. Obwohl das Vorliegen schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen bejaht wurde, wurde von der Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens abgesehen, weil die Dienstvergehen teilweise sehen weit zurücklägen und Oberstleutnant Me. gerade aus Gründer, der "mangelnden Dienstaufsicht" eine neue Vervendung zum 1. August 1971 außerhalb der Luftwaffenunterstützungsgruppe Nord erhalten werde.
Mit Schreiben vom 21. Mai 1971 - eingegangen beim BMVg am 24. Mai 1971 - hatte sich der Antragsteller inzwischen gegen die Aufhebung der Kommandierung des Oberstleutnants Me. gewandt. Er rügte, daß diese Maßnahme die Disziplin der Truppe gefährde und seine Autorität als Disziplinarvorgesetzter untergrabe, da er die im Hinblick auf die Kommandierung bereits getroffenen Anordnungen - insbesondere die Übertragung der Depotführung an Hauptmann Al. - wieder rückgängig machen müsse. Zudem sei ihm vor der Entscheidung kein rechtliches Gehör gewährt worden. Die Kommandierungsverfügung der LwUGrpN, die im Einvernehmen mit der personalbearbeitenden Stelle im BMVg P IV 4 erfolgt sei, sei offensichtlich auf Grund einer Intervention des Staatssekretärs im Bundesministerium der Finanzen, E., aufgehoben worden.
Der BMVg wertete das Schreiben des Antragstellers als Antrag auf gerichtliche Entscheidung und legte es dem Senat mit der Bitte um Zurückweisung des Antrags vor.
Der BMVg vertrat dabei die Ansicht, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig sei. Ein solcher Antrag sei anders als eine Beschwerde nach § 1 Abs. 1 WB0 nur zulässig, wenn eine Verletzung bestimmter Rechte oder Pflichten, die dem BMVg als Vorgesetzten des Antragstellers gerade diesem gegenüber oblägen, geltend gemacht würde. Der Erlaß vom 11. Mai 1971 (richtig: vom 18. Mai 1971) greife nicht in die Rechte des Antragstellers ein. Er beruhe auf den Befugnissen des BMVg auf dem Gebiet der Personalführung; er betreffe die dienstliche Verwendung des Oberstleutnants Me. und verletze nicht die persönlichen in § 17 Abs. 1 WBO genannten Rechte des Antragstellers. Ein Anspruch auf rechtliches Gehör habe nicht bestanden; eine personelle Maßnahme, wie sie hier getroffen worden sei, erfordere nicht die Anhörung des Antragstellers.
Der Antragsteller nimmt zu der Vorlage wie folgt Stellung: Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung habe er nicht gestellt. Vielmehr habe er um eine umfassende Überprüfung des Falles und um den Erlaß einer Beschwerdeentscheidung durch den BMVg gebeten. Eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht stelle eine Umgehung der Vorschriften des Beschwerdeverfahrens dar, was eine Verkürzung des rechtlichen Gehörs bedeute.
In den Ausführungen zur Sache könne dem BMVg ebenfalls nicht zugestimmt werden. Er - der Antragsteller - werde durch die Verfügung des BMVg vom 18. Mai 1971 sehr wohl in eigenen Rechten verletzt. Vor Erlaß der Verfügung habe er als Disziplinarvorgesetzter des Betroffenen angehört werden müssen. Da dies unterblieben sei, sei er in seinem "Recht auf angemessenes Gehör" verletzt und in einer geschützten Rechtsposition beeinträchtigt, die als "subjektiv öffentliches Recht" im Sinne der Verwaltungsgerichtsgesetze und des § 17 Abs. 1 VBO angesehen werden müßte. Die Sachbehandlung beinhalte zugleich auch eine Verletzung der Pflichten eines Vorgesetzten im Sinne des § 17 Abs. 1 WBO. Ein Kommandeur habe einen Rechtsanspruch darauf, in seiner Autorität geschützt zu werden. Hier aber sei genau das Gegenteil geschehen. Die Aufhebung der Kommandierung sei geeignet, seine Autorität als Vorgesetzter zu untergraben und damit die Disziplin in seinem Befehlsbereich entscheidend zu beeinträchtigen. Zudem sei die Aufhebung auf Grund einer Intervention von politischer Seite erfolgt, was eine zusätzliche Pflichtverletzung im Sinne des § 17 Abs. 1 VBO darstelle; der Vorgesetzte sei gehalten, seine Untergebenen vor politischen Einflußnahmen zu schützen.
Auch nach einer evtl. Erledigung der getroffenen Maßnahme habe er im Hinblick auf die mögliche Rehabilitierung ein Interesse an einer Entscheidung durch das Gericht.
Er beantrage deshalb in erster Linie,
die Beschwerde vom 21. Mai 1971 an den BMVg zurückzuleiten,
hilfsweise
stelle er jedoch Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Der BMVg ist demgegenüber der Auffassung, daß eine Beschwerdeentscheidung von ihm nicht verlangt werden könne. Auf Grund der gesetzlichen Regelung komme allein eine Entscheidung des Wehrdienstsenats in Betracht. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung könne keinen Erfolg haben, da weder eine Verletzung von Rechten des Antragstellers noch eine Verletzung von Pflichten, die dem BMVg als Vorgesetzten gerade diesem gegenüber oblägen, ersichtlich sei. Ein Mitwirkungsrecht bei personellen Maßnahmen stehe dem Antragsteller nicht zu. Er habe im übrigen ausreichend Gelegenheit gehabt, seine Vorstellungen vorzutragen. Dies sei in Gesprächen am 28. April und 30. April 1971 mit den zuständigen Referenten des BMVg geschehen. In diesem Zusammenhang sei der Antragsteller ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß eine Entscheidung des BMVg über eine Ablösung des Oberstleutnants Me. noch ausstehe. Die Aufhebung der Kommandierung sei aus sachlichen Gründen gerechtfertigt gewesen. Es habe nämlich der Eindruck einer "Strafversetzung" vermieden werden sollen, der dem Ansehen des Offiziers wie auch dem Ansehen der Bundeswehr hätte schaden können. Den Belangen des Oberstleutnants Me. habe auch deshalb Rechnung getragen werden müssen, weil die gegen ihn erhobenen Vorwürfe aus seiner - des BMVg - Sicht noch nicht abschließend geklärt gewesen seien. Zudem habe der Antragsteller, der gegen Oberstleutnant Me. den Vorwurf schwerwiegender Dienstvergehen erhoben habe, als dessen Dienst- und Disziplinarvorgesetzter weder disziplinare Maßnahmen ergriffen noch eine Entscheidung der Einleitungsbehörde nach § 29 WDO herbei geführt; auch eine Sonderbeurteilung habe er nicht erstellt.
Im übrigen habe der Antragsteller nach der zwischenzeitlichen Erledigung der angefochtenen Maßnahme kein rechtlich beachtliches Interesse an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
1.
Die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses des Antragstellers hindert die Fortführung des Antragsverfahrens nicht (§ 15 VBO).
2.
Der Hauptantrag, die Beschwerde vom 21. Mai 1971 an den BMVg zurückzuleiten, ist unzulässig.
Zunächst ist dieser Antrag im Sinne einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dahin auszulegen, daß der Antragsteller die Verpflichtung des BMVg durch den Senat begehrt, einen Beschwerdebescheid zu erlassen; denn an einer formlosen Rückleitung des Antrags an den BMVg kann der Antragsteller nicht interessiert sein. Der BMVg hat bereits durch die Vorlage des Schreibens vom 21. Mai 1971 an den Wehrdienstsenat und die dabei vertretene Rechtsauffassung zu erkennen gegeben, daß er keine Beschwerdeentscheidung treffen will. Der Antragsteller kann demnach sein Ziel nur dann erreichen, wenn der Wehrdienstsenat den BMVg durch Beschluß verpflichten würde, eine Beschwerdeentscheidung zu erlassen. Ein solcher Antrag ist allerdings unzulässig. Ein Anspruch auf Erlaß eines Beschwerdebescheids durch den BMVg ist vorliegend unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt gegeben. Es besteht ausschließlich ein Anspruch auf gerichtliche Entscheidung durch den Senat, die allerdings- was der Antragsteller indessen nicht mit dem Hauptantrag begehrt - eventuell zu einer Verpflichtung des BMVg zur Neubescheidung des Antragstellers führen kann.
a)
Der BMVg hat das Schreiben des Antragstellers vom 21. Mai 1971 zu Recht als Antrag auf gerichtliche Entscheidung angesehen. In diesem Schreiben hat der Antragsteller dargelegt, daß er sich durch, die Verfügung des BMVg vom 18. Mai 1971 beschwert fühle und eine förmliche Nachprüfung dieses Bescheides durch eine der Abteilung P (Referat IV 4) übergeordnete Instanz begehre. Als förmlicher Rechtsbehelf gegen eine Verfügung, die von einer Abteilung oder eines Referenten des BMVg erlassen worden ist, kommt allein ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch den Wehrdienstsenat in Betracht (§ 21 Abs. 1 WBO); denn solche Entscheidungen sind dem BMVg selbst zuzurechnen, da das Ministerium nach außen eine einheitliche Behörde ist, die durch den Minister repräsentiert wird (BDHE 5, 220 = NZWehrr 1961, 32; BVerwG Beschluß vom 23. Februar 1972 - I WB 1/70). Die Auslegung des als Beschwerde bezeichneten Schreibens vom 21. Mai 1971 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung entspricht damit dem objektiven Sinngehalt der in ihm enthaltenen Erklärungen (zur Auslegung von Prozeßhandlungen vgl. Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. Vorbemerkung XI 3 c vor § 128). Im übrigen würde ein etwaiger Irrtum des Antragstellers über die objektive Bedeutung seines Schreibens vom 21. Mai 1971 die Wirksamkeit der Prozeßhandlung ebensowenig berühren (vgl. Stein/Jonas, a.a.O. Vorbemerkung vor § 128 XI 3 h; Thomas/Putzo, ZPO 6. Aufl. Einl. III 3) wie die falsche Bezeichnung des an sich zulässigen Rechtsbehelfs.
b)
Die damit durch die Vorlage des BMVg begründete Entscheidungsbefugnis des Senats ist durch das Schreiben des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 21. Juni 1971 nicht berührt worden. Die Anhängigkeit wäre nur beseitigt, wenn in diesem Schreiben zum Ausdruck gekommen wäre, daß auf jegliche förmliche Nachprüfung der Verfügung des BMVg vom 18. Mai 1971 nunmehr verzichtet werde, wenn also der gegen die Verfügung eingelegte Rechtsbehelf hätte zurückgenommen werden sollen. Dies aber entsprach erkennbar nicht der Absicht des Antragstellers. Nach wie vor bestand er auf einer Nachprüfung der Angelegenheit durch eine der tätig gewordenen Stelle übergeordnete Instanz. Eine Rücknahme des Rechtsbehelfs war nicht gewollt, sie konnte ohnehin nicht im Interesse des Antragstellers liegen, da damit die fristwahrende Wirkung des Antrags vom 21. Mai 1971 (vgl. § 17 Abs. 4 VBO) aufgegeben worden wäre. Ein evtl. neu gestellter Antrag hätte schon wegen Versäumung der Beschwerdefrist keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Das Bestreiten der Kompetenz des Wehrdienstsenats zu einer Sachentscheidung beendete die Rechtshängigkeit des Antrags somit nicht; es handelt sich insoweit um eine die Wirksamkeit der Prozeßhandlung nicht berührende Darlegung einer Rechtsauffassung.
c)
Der behauptete Anspruch auf Erlaß einer Beschwerdeentscheidung beruht auf der Verkennung der gesetzlichen Regelung der Wehrbeschwerdeordnung. Die vom Antragsteller angefochtene Verfügung ist, wie bereits dargelegt, dem BMVg als eigene Entscheidung zuzurechnen. Gegen eine Entscheidung des BMVg ist als Rechtsbehelf lediglich Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig. Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß § 21 Abs. 1 (früher § 21 Nr. 1) WBO lediglich bestimmt, daß es bei einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung in truppendienstlichen Angelegenheiten, der sich gegen eine Maßnahme des Ministers richtet, einer weiteren Verwaltungsentscheidung durch den Minister nicht mehr bedarf. Diese Ansicht findet ihre Stütze auch in der amtlichen Begründung zu § 22 des Regierungsentwurfs einer Wehrbeschwerdeordnung. Dort heißt es (Bundestagsdrucksache II/2359, Seite 17): "Sofern die Beschwerde gegen eine Entscheidung oder Maßnahme des BMVg in Frage steht, kommt die Anhörung einer höheren Instanz nicht in Betracht, da der BMVg selbst der höchste Disziplinarvorgesetzte ist. In diesem Fall soll deshalb unmittelbar der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden können." Eine eigene Beschwerdeentscheidung des BMVg hat nicht zu ergehen. Der Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsauffassung abzuweichen.
Die Bedenken des Antragstellers, der in dieser Regelung eine unzulässige Verkürzung des Rechtsschutzes sieht, teilt der Senat nicht. Der Antragsteller weist zwar zutreffend darauf hin, daß durch den Vehrdienstsenat keine ähnlich, umfassende Überprüfung erfolgen kann, wie es durch, den BMVg als Beschwerdeinstanz möglich wäre, da der Senat die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Zweckmäßigkeitserwägungen nicht nachprüfen und durch eigene ersetzen kann (§ 19 Abs. 1 Satz 1 VBO). Er kann lediglich überprüfen, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt worden ist. Eine derart "beschränkte" Nachprüfbarkeit ist typisch für verwaltungsgerichtliche Verfahren (vgl. §§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 131 SGG, §§ 100, 101 FGO). Das Grundgesetz gewährt nur einen Anspruch auf eine so zulässig beschränkte gerichtliche Nachprüfung hoheitlicher Maßnahmen (Art. 19 Abs. 4 GG). Einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf eine zweite Verwaltungsinstanz kennt es dagegen nicht (vgl. BVerfG DÖV 1973, 645).
Da im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Erlaß einer Beschwerdeentscheidung des BMVg durch die Wehrbeschwerdeordnung ausgeschlossen ist, ist der auf eine entsprechende Verpflichtung des BMVg gerichtete Antrag des Antragstellers als unzulässig zurückzuweisen.
3.
Der hilfsweise gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Verfügung vom 18. Mai 1971 ist zulässig, aber nicht begründet.
a)
Der Antrag war form- und fristgerecht gestellt. Durch die Einlegung des als Beschwerde bezeichneten Rechtsbehelfs vom 21. Mai 1971 wurde die Frist des § 17 Abs. 4 WBO gewahrt. Bereits diesem Schreiben war zu entnehmen, daß der Antragsteller eine Überprüfung der Verfügung des BMVg anstrebte. Daß der Bevollmächtigte des Antragstellers in dem Schriftsatz vom 21. Juni 1971 zunächst die Zuständigkeit des Wehrdienstsenats bestritten und erst mit Schriftsatz vom 25. August 1972 wieder hilfsweise Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hatte, ist unbeachtlich; denn dadurch wurde, wie bereits ausgeführt, weder die Anhängigkeit des Verfahrens beendet noch das ursprüngliche Begehren geändert. Der Antragsteller hat auch in näherer Nachprüfung bedürfender Weise dargelegt, daß er durch die Verfügung vom 18. Mai 1971 in eigenen Rechten beeinträchtigt zu sein glaubt (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO).
b)
Spätestens mit der Versetzung des Oberstleutnants Me. zum 1. August 1971 hatte sich die angefochtene Verfügung vom 18. Mai 1971 im Verhältnis zu dem Antrags teuer erledigt. Jedenfalls von diesem Zeitpunkt an kann das Begehren des Antragstellers nur noch dahin verstanden werden, festzustellen, daß die getroffenen Maßnahmen ihm gegenüber rechtswidrig gewesen seien. Das für einen solchen Feststellungsantrag zu fordernde besondere Rechtsschutzinteresse (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) ist zu bejahen. Der Antragsteller hat unter dem Gesichtspunkt einer anders nicht zu beseitigenden Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts - von ihm als Rehabilitierung bezeichnet - ein berechtigtes Interesse an der Feststellung einer etwaigen Rechtswidrigkeit des beanstandeten Verhaltens des BMVg.
c)
Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet. Die Verfügung des BMVg vom 18. Mai 1971 hat den Antragsteller nicht in dessen Rechten verletzt.
aa)
Der Antragsteller hatte keinen Anspruch, vor Erlaß der Verfügung gehört zu werden. Die Verfügung enthielt keine unmittelbar gegen den Antragsteller gerichtete Maßnahme, da sie lediglich über die weitere Verwendung von Oberstleutnant Me. befand und eine Verfügung aufhob, die von einer dritten Seite, nämlich der LwUGrpN, getroffen worden war. In einem solchen Fall wäre ein verfassungsrechtlich geschützter Anspruch auf rechtliches Gehör auch dann zu verneinen, wenn ein solcher für das Verwaltungsverfahren überhaupt anzuerkennen sein sollte (vgl. für das gerichtliche Verfahren BVerfGE 21, 132, 137) [BVerfG 01.02.1967 - 1 BvR 630/64].
Ein Anspruch auf förmliche Anhörung läßt sich auch nicht aus der Stellung des Antragstellers als Disziplinarvorgesetzter des Oberstleutnants Me. herleiten. Dem BMVg kommt als oberstem Dienstvorgesetzten aller Soldaten die Kompetenz zu, über deren Verwendung, unabhängig von einer Mitwirkung ihm nachgeordneter Disziplinarvorgesetzter, zu entscheiden. Die Tatsache, daß in den "Bestimmungen über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldaten" vom 24. September 1968 (VMBl 454) die Zuständigkeit für solche Maßnahmen teilweise auch nachgeordneten Dienststellen und Kommandeuren übertragen ist, ändert Hieran jedenfalls deshalb nichts, weil der BMVg sich die Entscheidung jeweils in erster Linie selbst ausdrücklich vorbehalten hat (vgl. z.B. a.a.O. Nr. 17, 18 und 19 jeweils Absatz 1 a) und damit jederzeit befugt ist, die Entscheidung an sich zu ziehen (vgl. hierzu: BVerwG Beschluß vom 15. Februar 1973 - I WB 147/71). Dabei ist er nicht verpflichtet, ihm nachgeordnete Disziplinarvorgesetzte des Betroffenen zu beteiligen. Mag es auch dem Erfordernis einer verständigen Personalführung entsprechen, Personalverfügungen im Benehmen mit den jeweiligen Disziplinarvorgesetzten des Betroffenen zu erlassen, einen Rechtsanspruch auf Mitwirkung oder auch nur Anhörung bei Personalmaßnahmen kann der Disziplinarvorgesetzte auf Grund seiner Position innerhalb der hierarchischen Gliederung der Bundeswehr nicht geltend machen.
Schließlich läßt sich ein Anspruch auf förmliche Anhörung auch nicht aus dem allgemeinen Fürsorgeanspruch (§ 10 Abs. 3 SG) herleiten. Der Fürsorgeanspruch schließt zwar generell ein Anhörungsrecht ein, wenn es sich um Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art handelt, die zum Nachteil eines Soldaten verwendet werden sollen (vgl. BVerfGE 8, 332, 356 f [BVerfG 02.12.1958 - 1 BvL 27/55]; s. auch etwa § 29 Abs. 1 SG). Ein solcher Fall liegt hier jedoch, nicht vor. Der BMVg hat in der Verfügung vom 18. Mai 1971 zwar eine andere als die vom Antragsteller bei der LwUGrpN angeregte Personalentscheidung getroffen. An keiner Stelle ist aber zum Ausdruck gebracht worden, daß aus der Anregung des Antragstellers diesem in irgendeiner Weise ein Vorwurf unzulänglicher Führung seiner Dienstgeschäfte gemacht werden sollte.
bb)
Die Verfügung des BMVg vom 18. Mai 1971 verletzt den Antragsteller auch nicht in anderen durch § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO erfaßten Rechten. Insbesondere gewähren die §§ 6 ff SG dem Disziplinarvorgesetzten keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung von ihm getroffener Entscheidungen durch höhere Disziplinarvorgesetzte. Jeder Disziplinarvorgesetzte ist berechtigt, Entscheidungen ihm unterstellter Disziplinarvorgesetzter zu ändern oder aufzuheben, wenn er diese für rechtswidrig oder eine andere Entscheidung für zweckmäßiger hält. Dies folgt ohne weiteres aus der zur verfassungsmäßigen Erfüllung ihrer militärischen Aufgaben (vgl. BVerfGE 28, 36, 47) [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 531/68] gebotenen hierarchischen Struktur der Bundeswehr. In Ausübung höherer Befehlsgewalt getroffene Anordnungen können deshalb als solche grundsätzlich subjektive Rechte desjenigen, der die aufgehobene oder abgeänderte Anordnung getroffen hat, nicht verletzen. Das gilt in vermehrtem Maß für denjenigen, der - wie hier der Antragsteiler - die Anordnung nicht einmal selbst getroffen und zu vertreten, sondern sie nur angeregt hat.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn in der von dem höheren Vorgesetzten getroffenen abweichenden Anordnung gleichzeitig über Rechte und Pflichten des ihm Unterstellten entschieden ist oder in ihr dessen Rechtsstellung beeinträchtigende Feststellungen getroffen worden sind (BVerwG NZVehrr 1967, 126). Eine derartige Rechtsbeeinträchtigung kann auch darin vorliegen, wenn die Anordnung des höheren Disziplinarvorgesetzten geeignet ist, die Menschenwürde oder doch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des unterstellten Disziplinarvorgesetzten zu verletzen. Nur gegen den auf der Verletzung subjektiver Rechte beruhenden Autoritatsverlust ist der unterstellte Disziplinarvorgesetzte demnach geschützt. Ob seine subjektiven Rechte verletzt werden, muß sich aus der Anordnung des höheren Disziplinarvorgesetzten oder dessen Begleitumständen objektiv ergeben. Es kommt demnach weder auf die subjektive Einstellung des höheren Vorgesetzten gegenüber den ihm Unterstellten noch darauf an, wodurch jener zur Änderung der von diesem veranlaßten Anordnung bewegen worden ist.
Es ist deshalb für die Entscheidung im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, ob der BMVg zu der Aufhebung der Kommandierung durch die Initiative eines Politikers veranlaßt worden ist. Entscheidend ist allein, ob sich diese Anordnung dem Antragsteller gegenüber in objektiver Hinsicht als Eingriff in dessen Persönlichkeitsrecnt darstellt.
Das ist offensichtlich nicht der Fall. Eine diskriminierende Wertung der dienstlichen Leistungen des Antragstellers im Fall Me. enthält die Aufhebung der Kommandierung nicht. Der Antragsteller oder von ihm getroffene Anordnungen werdet in der Verfügung vom 18. Mai 1971 nicht einmal erwähnt. In der Sache ist ihm durch die angeordnete Versetzung noch vordem Herbststellenwechsel bereits zum 1. August 1971 zugestanden worden, daß es geboten war, Maßnahmen gegen Oberstleutnant Me. wegen mangelhafter Führung der Dienstgeschäfte zu ergreifen. Das wurde durch die Verfügung des Kommandeurs LwUGrpN vom 9. Juli 1971 noch einmal ausdrücklich klargestellt. Die Verfügung vom 18. Mai 1971 war auch sonst nicht geeignet den Antragsteller in den Augen seiner Untergebenen herabzuwürdigen. Die lediglich "verwaltungsmäßig" erfolgte Übergabe der Depotführung an den damaligen Hauptmann Al. konnte ohne weiteres rückgängig gemacht werden; die Aufhebung der Kommandierung zum Stab des Antragstellers mußte ebenfalls nicht besonderes Aufsehen erregen. Oberstleutnant Me. hatte den Dienst beim Stab des Antragstellers zu diesem Zeitpunkt noch nicht angetreten, da er sich in Erholungsurlaub befunden hatte. Im übrigen hat der Antragsteller selbst nichts vorgetragen, was auf eine tatsächliche Beeinträchtigung seines Ansehens auf Grund der Aufhebung der Kommandierung schließen ließe.
Da die Verfügung des BMVg vom 18. Mai 1971 demnach den Antragsteller nicht in subjektiven Rechten verletzt, hat, war auch der Hilfsantrag zurückzuweisen.
4.
Für die Anordnung einer Kostenüberbürdung besteht keine Veranlassung, da die in § 20 WBO angeführten Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
Dr. Schweiger
Seide
Meng
Wandel