Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.01.1974, Az.: BVerwG II B 58.73

Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Falle des Nichtvorliegens von Verfahrensmängeln; Darlegungspflicht bei der Geltendmachung von Aufklärungsmängeln; Zuordnung eines behaupteten Verstoßes gegen die Denkgesetze bei der Feststellung eines dem sachlichen Recht zu subsumierenden Sachverhalts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.01.1974
Aktenzeichen
BVerwG II B 58.73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 13773
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 29.05.1973 - AZ: IV B 3.71

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. Januar 1974
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmitt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ohne mündliche Verhandlung am 29. Mai 1973 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.700 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete und ausschließlich auf Nr. 3 des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - gestützte Beschwerde der Klägerin kann keinen Erfolg haben.

2

1.

Fehl geht das Revisionsvorbringen, in dem - nach Verzicht auf (weitere) mündliche Verhandlung durch Zustellung bekanntgegebenen - Berufungsurteil fehle die Angabe über den Tag, an dem das Berufungsgericht zu seinem Erkenntnis gelangte, und dieser Mangel sei ein absoluter Revisionsgrund, weil er die Prüfung ausschließe, ob die Richterbank im Zeitpunkt der Urteilsfällung vorschriftsgemäß besetzt gewesen sei. Der geltend gemachte Mangel gehört nicht zu den in § 138 VwGO abschließend angeführten absoluten Revisionsgründen; übrigens wird die von der Beschwerde vermißte Angabe sogar nicht von § 117 Abs. 2 VwGO gefordert. Allerdings ist der Beschwerde darin beizupflichten, daß es den Prozeßbeteiligten und auch dem Revisionsgericht möglich sein muß, die Besetzung der Richterbank auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, und daß diese Prüfung u.a. die Kenntnis des Tages der Urteilsfällung voraussetzt. Diese Prüfung ist jedoch im vorliegenden Fall ohne weiteres möglich; denn aus der bei den Prozeßakten befindlichen "Beratungsniederschrift" vom 29. Mai 1973 (Bl. 435 der Prozeßakten) ergibt sich zweifelsfrei, daß das Berufungsurteil an diesem Tage gefällt worden ist. Das in Rede stehende Beschwerdevorbringen läßt somit allenfalls eine jederzeit gemäß § 118 Abs. 1 VwGO berichtigungsfähige, versehentliche Unvollständigkeit des Urteilskopfes erkennen, auf der das Berufungsurteil nicht beruhen kann.

3

2.

Auch das Vorbringen zur Begründung der von der Beschwerde geltend gemachten beiden Aufklärungsrügen - das Vorhandensein geeigneter Planstellen betreffend - vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen.

4

Dieses Vorbringen genügt schon nicht den formellen Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist der geltend gemachte Verfahrensmangel durch Darlegung der Tatsachen, aus denen er sich - schlüssig - ergibt, zu "bezeichnen", und zu dieser Darlegung gehört bei Geltendmachung von Aufklärungsmängeln die Angabe der Tatsachen, aus denen schlüssig folgt, daß sich dem Berufungsgericht die von der Beschwerde vermißte weitere Aufklärung aufgedrängt hat oder doch jedenfalls aufdrängen mußte. Der vorliegenden Beschwerdebegründung ist jedoch nicht schlüssig zu entnehmen, daß sich dem Berufungsgericht die weitere Aufklärung des Sachverhalts in der von der Beschwerde aufgezeigten Richtung aufgedrängt hat oder doch jedenfalls aufdrängen mußte:

5

Bei der Begründung der beiden in Rede stehenden Aufklärungsrügen hat die Beschwerde offenbar verkannt, daß das Revisionsgericht bei der Prüfung, ob dem Berufungsgericht Aufklärungsmängel unterlaufen sind, von der dem Berufungsurteil zugrundeliegenden materiellrechtlichen Auffassung ausgehen müßte, und zwar selbst dann, wenn diese rechtlich bedenklich erscheinen sollte (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, u.a. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. Dezember 1966 - BVerwG II C 4.65 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 18]). Das Berufungsurteil wird, soweit es - vermeintlich unter Verletzung der Aufklärungspflicht - die Schadensersatzpflicht des Beklagten verneint, von der materiellrechtlichen Auffassung getragen, daß der Beklagte bis zum Eingang des fachärztlichen Ergänzungsgutachtens vom 5. Juni 1972 - am 13. Juli 1972 - der Wiedereinstellung der Klägerin entgegenstehende Zweifel an der Dienstfähigkeit der Klägerin hatte, und zwar aus Gründen, die nicht von ihm verschuldet wurden, und daß er nach dem 12. Juli 1972 die Wiedereinstellung der Klägerin - selbst bei Vorhandensein geeigneter Planstellen - habe ablehnen dürfen, weil damals das Schuljahr, in dessen Verlauf die Klägerin das 65. Lebensjahr vollendete, also die Altersgrenze erreichte, bereits begonnen hatte. Hieraus folgt, daß sich dem Berufungsgericht die von der Beschwerde vermißten Ermittlungen zu der Frage, ob für die Klägerin geeignete Planstellen verfügbar waren, für die Zeit nach dem 13. Juli 1972 überhaupt nicht und für die Zeit bis zum 13. Juli 1972 nur hat aufdrängen können, soweit die Feststellung, es habe an geeigneten Planstellen für die Klägerin gefehlt, für die Begründung erheblich gewesen ist, der Beklagte habe bis zum 13. Juli 1972 aus nicht verschuldeten Gründen Zweifel an der Dienstfähigkeit der Klägerin gehabt. Nur soweit die soeben erwähnte Begründung sich auf die Zeit vom 1. April 1967 bis zur Erteilung des Erstbescheides vom 13. Juni 1967 erstreckt, kann dafür die Feststellung, es habe an geeigneten Planstellen für die Klägerin gefehlt, von Bedeutung gewesen sein. Daß sich für diesen Zeitraum die vermißten Beweiserhebungen dem Berufungsgericht haben aufdrängen müssen, kann aber gleichwohl nicht anerkannt werden, schon deshalb nicht, weil das Berufungsgericht (auf Bl. 12 der Urteilsausfertigung) die Feststellung getroffen hat, die Klägerin selbst bringe "in Übereinstimmung mit den Angaben des Beklagten vor, daß erst ab 1. April 1968 eine für sie geeignete Planstelle im Bezirk Wedding frei geworden sei", und weil diese - die Entbehrlichkeit der vermißten Ermittlungen für die Zeit bis zum 13. Juni 1967 klarstellende - tatsächliche Feststellung durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt, geschweige denn erschüttert worden ist.

6

3.

Das weitere Beschwerdevorbringen, das Berufungsurteil enthalte einen Verstoß gegen die Denkgesetze, soweit darin dargelegt sei, daß Anfang 1968 sich widersprechende Äußerungen von zwei Amtsärzten vorgelegen hätten, kann ebenfalls die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Denn ein Verstoß gegen die Denkgesetze bei der Feststellung des dem sachlichen Recht zu subsumierenden Sachverhalts wäre den sachlich-rechtlichen Mängeln des Berufungsurteils, nicht also den nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO allein erheblichen Verfahrens mangeln zuzuordnen (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, u.a. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 1967 - BVerwG VI B 15.67 - und vom 15. November 1972 - BVerwG II B 49.72 -). Auch soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang geltend macht, das Berufungsgericht habe infolge mangelhafter Aufklärung verkannt, daß es sich bei den von der Klägerin vorgelegten nervenfachärztlichen Gutachten um solche gehandelt habe, "die gemäß VV - Nr. 3 zu § 80 der Neufassung der Ausführungsvorschriften zu den §§ 71-82 und den Abschnitten VI + XII des Landesbeamtengesetzes zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Ruhestandsbeamten heranzuziehen" seien, rügt sie in Wahrheit keinen im tatsächlichen Bereich liegenden Aufklärungsmangel, sondern die unrichtige Anwendung materiellen Rechts; diese Rüge kann daher ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führen.

7

Die Beschwerde ist hiernach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.700 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Schmitt
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch