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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.11.1973, Az.: BVerwG VII C 59.72

Gemeinsames Schulgebet im Unterricht; Zulässigkeit eines Schulgebetes an nordrhein-westfälischen Gemeinschaftsschulen; Befreiungsmöglichkeiten von der Teilnahme am Schulgebet; Wahrung der weltanschaulich-religiöse Neutralität des Staates; Umfang der allgemeinen Schulpflicht; Zwang zum täglichen Schulgebet in Schulen; Anspruch auf Untersagung des Schulgebets an Schulen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.11.1973
Aktenzeichen
BVerwG VII C 59.72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 14363
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 28.04.1972 - AZ: V A 921/69

Fundstellen

  • BVerwGE 44, 196 - 202
  • DVBl 1974, 679-681 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1974, 603 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1974, 663-667 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. H. Maurer)
  • DokBer A 1974, 57
  • DÖV 1974, 278-279 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1974, 253-257 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Ernst-Wolfgang Böckenförde)
  • FamRZ 1974, 250
  • JR 1974, 214
  • JZ 1974, 577-578 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • JuS 1974, 436
  • JuS 1974, 389
  • MDR 1974, 429 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1974, 574-576 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 25, 907 - 912
  • ZerKR 19, 374

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die allgemeine Schulpflicht begründet keinen Zwang zur Teilnahme an einem Schulgebet, das an einer nordrhein-westfälischen Gemeinschaftsschule während der Unterrichtszeit außerhalb des Religionsunterrichts gesprochen wird.

  2. 2.

    Durch das Grundgesetz, insbesondere die weltanschaulich-religiöse Neutralität des Staates, werden die Länder nicht gehindert, an einer nicht bekenntnisfreien Gemeinschaftsschule ein Schulgebet zuzulassen.

  3. 3.

    Die Veranstaltung des Schulgebets ist auch bei Widerspruch eines Schülers bzw. seiner Erziehungsberechtigten zulässig und verletzt nicht das Grundrecht des Art. 4 Abs. 1 GG, wenn der betunwillige Schüler die Möglichkeit hat, sich in zumutbarer Weise dem Schulgebet zu entziehen. Die negative Bekenntnisfreiheit gewährt in diesem Falle dem widersprechenden Schüler bzw. seinen Erziehungsberechtigten kein Recht, das Schulgebet der anderen Schüler zu verhindern. Zur Bedeutung des Toleranzgebots in einer Gemeinschaftsschule.

Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 30. November 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Fischer, Dr. Heddaeus und Willberg
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. April 1972 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 13. Mai 1969 werden aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

An der Gemeinschaftsgrundschule G.straße in A., die bis 1970 die Tochter des Klägers besuchte und seitdem sein Sohn besucht, wird zu Beginn und bei Beendigung des Unterrichts ein gemeinsames Schulgebet gesprochen.

2

Der Kläger erhob Klage mit dem Ziele, das Schulgebet an dieser Gemeinschaftsschule zu untersagen. Das Verwaltungsgericht gab durch Urteil vom 13. Mai 1969 der zunächst gegen die Stadt A. gerichteten Klage statt, soweit in der von der Tochter des Klägers besuchten Klasse außerhalb des Religionsunterrichts ein Schulgebet abgehalten wird und die Tochter des Klägers am Unterricht teilnimmt.

3

Die Berufung des nunmehr beklagten Schulamtes wies das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 28. April 1972 mit der Maßgabe zurück, daß der Urteilstenor wie folgt gefaßt wurde:

"Das beklagte Schulamt hat zu untersagen, daß in den von einem Kind des Klägers besuchten Klassen der Gemeinschaftsgrundschule G.straße in A. während der Unterrichtszeit - ausgenommen den Religionsunterricht - ein Schulgebet veranstaltet wird."

4

In dem Berufungsurteil wird ausgeführt: In den Gemeinschaftsschulen des Landes Nordrhein-Westfalen seien zwar nach Art. 12 Abs. 6 Satz 1 der Landesverfassung die Schüler auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte gemeinsam zu unterrichten und zu erziehen. Nach Art. 7 Abs. 1 der Landesverfassung sei ferner vornehmstes Ziel der Erziehung u.a., Ehrfurcht vor Gott zu wecken. Die Verbindlichkeit der christlichen Bildungs- und Kulturwerte bedeute jedoch nicht, daß trotz Widerspruchs eines Kindes bzw. seiner Eltern die Veranstaltung eines Schulgebetes im Unterricht außerhalb des Fachs Religion zulässig wäre. Die auf Grund der Schulpflicht bestehende Pflicht zur Teilnahme auch widersprechender Kinder am Schulgebet würde gegen Art. 12 Abs. 6 Satz 1 der Landesverfassung verstoßen, wonach die Kinder in Offenheit nicht nur für die christlichen Bekenntnisse, sondern auch für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen zu unterrichten und zu erziehen seien. Mit dieser Offenheit lasse sich ein Schulgebet jedenfalls dann nicht vereinbaren, wenn ein Schüler oder seine Eltern widersprächen. Außerdem würde eine verbindliche Teilnahme am Schulgebet gegen Art. 4 Abs. 1 GG und gegen Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 4 WRV verstoßen. Der betunwillige Schüler habe keine Möglichkeit, sich einem während der Unterrichtszeit außerhalb der Religionstunde veranstalteten Schulgebet zu entziehen, da er auf Grund der in Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung normierten allgemeinen Schulpflicht grundsätzlich verpflichtet sei, sämtliche Unterrichtsveranstaltungen zu besuchen. Die für den Religionsunterricht in Art. 7 Abs. 2 GG vorgesehene Befreiungsmöglichkeit sei auf ein außerhalb des Religionsunterrichts gesprochenes Schulgebet nicht anwendbar. Durch die Unterlassung des Schulgebets werde die durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützte positive Bekenntnisfreiheit der Schüler, die sich am Schulgebet beteiligen wollten, nicht berührt. Art. 4 Abs. 1 GG gewähre dem Bürger außerhalb staatlicher Veranstaltungen den für sein religiöses Leben notwendigen Freiheitsraum, habe aber nicht zum Inhalt, daß der Gläubige jederzeit in der Gemeinschaft Kulthandlungen vornehmen oder hierzu staatliche Mithilfe verlangen dürfe.

5

Mit der Revision rügt das beklagte Schulamt eine Verletzung der Art. 4, 7 und 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 3 und 4 WRV: Die Veranstaltung eines Schulgebets in den christlich geprägten Gemeinschaftsschulen Nordrhein-Westfalens sei landesrechtlich zulässig und verstoße auch nicht gegen Bundesverfassungsrecht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zwinge die Schulpflicht die Schüler nicht zur Teilnahme am Schulgebet, weil sich Befreiungsmöglichkeiten aus Art. 7 Abs. 2 GG, aber auch aus Art. 136 Abs. 4 WRV und aus Art. 4 Abs. 1 GG ergäben. Durch diese Befreiungsmöglichkeiten würden betunwillige Schüler ausreichend geschützt. Ein Recht zur Verhinderung des Schulgebets bei Widerspruch eines einzelnen Schülers lasse sich aus Art. 4 Abs. 1 GG nicht herleiten und wäre auch mit dem in dieser Grundrechtsnorm enthaltenen Toleranzgebot nicht vereinbar. Einen vernünftigen Ausgleich der entgegenstehenden Interessen biete allein die Befreiung des widersprechenden Schülers vom Schulgebet. Dies sei für den betunwilligen Schüler keine unzumutbare Belastung.

6

Das beklagte Schulamt beantragt,

unter Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Er ist der Auffassung, daß die weltanschaulich-religiöse Neutralität des Staates diesem verbiete, in einer Gemeinschaftsschule außerhalb des Religionsunterrichts religiöse Kulthandlungen wie das Schulgebet zuzulassen.

9

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er stimmt dem Beklagten darin zu, daß die Veranstaltung des streitigen Schulgebets auch bei Widerspruch eines Schülers bzw. seiner Erziehungsberechtigten bundesverfassungsrechtlich zulässig und auch mit dem Charakter der nordrhein-westfälischen Gemeinschaftsschule mit ihrer christlichen Ausprägung vereinbar sei.

10

II.

Die Revision des beklagten Schulamtes ist begründet und führt zur Abweisung der Klage. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht.

11

Der Auffassung des Berufungsgerichts, ein während der Unterrichtszeit außerhalb des Religionsunterrichts veranstaltetes Schulgebet sei bei Widerspruch eines Kindes bzw. seiner Eltern unzulässig, liegt die gegen Bundesverfassungsrecht verstoßende Annahme zugrunde, auf Grund der landesverfassungsrechtlich normierten allgemeinen Schulpflicht und mangels einer Befreiungsmöglichkeit seien auch betunwillige Schüler zur Teilnahme an einem derartigen Schulgebet verpflichtet. Einen solchen Teilnahme zwang vermag die Schulpflicht nicht zu begründen. Hierbei kann offenbleiben, ob Art. 7 Abs. 2 GG eine sinngemäße Anwendung auf Befreiung von der Teilnahme an religiösen Unterrichtsveranstaltungen außerhalb des Religionsunterrichts zuläßt, was das Berufungsgericht wegen des Ausnahmecharakters dieser Vorschrift verneint. Die allgemeine Schulpflicht, die auch nach Ansicht des Berufungsgerichts nur grundsätzlich, also nicht ausnahmslos besteht, wird jedenfalls überlagert durch Art. 136 Abs. 4 WRV, der gemäß Art. 140 GG vollgültiges Bundesverfassungsrecht geworden ist (vgl. BVerfGE 19, 206 [218 f.]). Nach dieser Vorschrift darf niemand zur Teilnahme an religiösen Übungen gezwungen werden. Aus dieser Vorschrift, die eine besondere Ausprägung des Art. 4 Abs. 1 GG darstellt und in der der Rechtsgedanke des Art. 7 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 GG wiederkehrt, ergibt sich das Recht eines jeden Schülers, sich einem Schulgebet zu entziehen, und gleichzeitig eine bundesverfassungsrechtliche Beschränkung der allgemeinen Schulpflicht. Ohne jene Sondervorschrift würde sich ein Recht des Schülers, durch die Schulpflicht nicht zur Teilnahme an einem Schulgebet gezwungen zu werden, unmittelbar aus Art. 4 Abs. 1 GG ergeben.

12

Aus dem Grundgesetz läßt sich auch sonst nicht herleiten, daß an nicht bekenntnisfreien Schulen (vgl. Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG), zu denen die von dem Kind des Klägers besuchte Gemeinschaftsschule gehört, ein während der Unterrichtszeit außerhalb des Religionsunterrichts gesprochenes Schulgebets verfassungswidrig sei oder jedenfalls bei Widerspruch eines Schülers bzw. seiner Erziehungsberechtigten unterbleiben müsse.

13

Zu Unrecht meint der Kläger, die Veranstaltung des streitigen Schulgebets sei mit der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates unvereinbar. Dieser Verfassungsgrundsatz (vgl. BVerfGE 19, 206 [216]; 24, 236 [246]) besagt nicht, daß der Staat im öffentlichen Schulwesen sich jeder religionsfördernden Tätigkeit zu enthalten habe. Das Grundgesetz, insbesondere Art. 7, räumt den Ländern im Schulwesen eine weitgehende Gestaltungsfreiheit auch in weltanschaulich-religiöser Hinsicht ein. Die Länder werden durch das Grundgesetz nicht gehindert, mit Rücksicht auf das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) eine religiöse Erziehung in der Schule zu ermöglichen (BVerfGE 6, 309 [354 f.]; 34, 165 [182 f.]) und, wenn die Erziehungsberechtigten es wünschen, in einer Gemeinschaftsschule ein Schulgebet zuzulassen. Die bundesverfassungsrechtliche Zulässigkeit eines Schulgebets in der öffentlichen Schule auch außerhalb des Religionsunterrichts folgt aus der grundsätzlichen Zulässigkeit der nicht bekenntnisfreien Schulen, die Art. 7 Abs. 3 GG und für den Bereich des Volksschulwesens insbesondere Art. 7 Abs. 5 GG als grundsätzlich zulässige Schultypen voraussetzt; damit sind auch die religiösen Elemente einer nicht bekenntnisfreien Schule, zu denen das Schulgebet gehört, grundsätzlich als zulässig anerkannt.

14

Allerdings darf durch die Veranstaltung eines Schulgebets nicht das Grundrecht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) der Schüler, die bzw. deren Erziehungsberechtigte das Schulgebet ablehnen, verletzt werden. Eine Verletzung dieses Grundrechts kommt jedoch nicht in Betracht, wenn diese Schüler bzw. ihre Erziehungsberechtigten die Möglichkeit haben, sich oder ihr Kind in zumutbarer Weise der Teilnahme am Schulgebet zu entziehen. Dies kann dadurch geschehen, daß der betunwillige Schüler während der Dauer des Gebetes entweder dem Klassenraum fernbleibt oder, was ihm bzw. seinen Erziehungsberechtigten freigestellt ist, dem Schulgebet stillschweigend beiwohnt, ohne die betenden Schüler zu stören. Um die Freiwilligkeit der Teilnahme sicherzustellen, ist es aber erforderlich, daß bei religionsunmündigen Schülern alle Erziehungsberechtigten über die Tatsache der Veranstaltung des Schulgebets und die Möglichkeit der Nichtbeteiligung unterrichtet werden. Zur Zumutbarkeit gehört ferner, daß das Schulgebet nach Dauer und Häufigkeit sich in angemessenen Grenzen hält, was z.B. dann nicht zuträfe, wenn das Schulgebet zu Beginn und am Schluß einer, jeden Unterrichtsstunde gesprochen würde. Werden diese Grenzen eingehalten, ist auch auszuschließen, daß ein betunwilliger Schüler dadurch, daß er sich dem Gebet entzieht, psychischen Schaden erleiden könnte, zumal seine religiös-weltanschauliche Überzeugung nicht nur bei der Entscheidung über die Teilnahme am Religionsunterricht (Art. 7 Abs. 2 GG), sondern auch deswegen ohnehin offenbart werden muß, damit sie in der Gemeinschaftsschule von Lehrern und Mitschülern respektiert werden kann. Die aufgezeigte Lösung des Interessenkonflikts entspricht dem in Art. 4 Abs. 1 GG enthaltenen Toleranzgebot (vgl. BVerfGE 32, 98 [108]). Zum friedlichen Zusammenleben in einer Gemeinschaftsschule gehört es, daß die Schüler lernen, die religiöse Überzeugung anderer zu tolerieren und zu respektieren, auch dann, wenn man sie selbst nicht mitvollziehen kann oder will. Zur Einübung solcher gegenseitiger Tolerenz kann auch ein Schulgebet dienen, wenn es sich in dem dargelegten Rahmen hält.

15

Aus denselben Gründen verletzt die Veranstaltung eines Schulgebets nicht die sogenannte negative Bekenntnisfreiheit der Schüler bzw. ihrer Erziehungsberechtigten, die das Schulgebet ablehnen. Art. 4 Abs. 1 GG gewährt kein Recht, die Bekenntnisäußerung anderer zu verhindern, die diese ohne Verstoß gegen das geltende Recht, also rechtmäßig vornehmen, sondern räumt ihnen lediglich das Recht ein, sich solchen Handlungen in zumutbarer Weise zu entziehen. Die vom Hessischen Staatsgerichtshof im Urteil vom 27. Oktober 1965 (ESVGH 16, 1) vertretene Auffassung, ein Schulgebet sei bei Widerspruch eines Schülers unzulässig, weil es dessen Grundrecht der negativen Bekenntnisfreiheit (Recht zum Verschweigen) verletze, wird der Bedeutung des Art. 4 Abs. 1 nicht gerecht (vgl. auch Beschluß des Senatsvom 27. Februar 1970 - BVerwG VII B 40.69 - [VRspr. 21, 385] und Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 18. Februar 1969 [OVGE 25, 418] zur Zulässigkeit christlicher Morgenandachten an den niedersächsischen Schulen). Art. 4 Abs. 1 GG schützt nicht nur die negative Bekenntnisfreiheit, sondern auch ihre positive Seite, nämlich die ungestörte Religionsausübung (BVerfGE 24, 236 [BVerfG 16.10.1968 - 1 BvR 241/66] [245 f.]; 32, 98 [106]; 33, 23 [28]). Ein Vorrang der negativen vor der positiven Bekenntnisfreiheit läßt sich dem Grundgesetz nicht entnehmen.

16

Die Veranstaltung des Schulgebets ist auch mit dem in Art. 12 Abs. 6 Satz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 5. März 1968 (GVBl. S. 36) - LV - geregelten Schultyp der Gemeinschaftsschule vereinbar, wie sich aus dem Berufungsurteil ergibt. Das Berufungsgericht hat in Auslegung des Art. 12 Abs. 6 Satz 1 LV die Verbindlichkeit der christlichen Bildungs- und Kulturwerte als Grundlage der Erziehung in den Gemeinschaftsschulen anerkannt und hierzu ausgeführt: Unterricht und Erziehung auf der Grundlage der christlichen Bildungs- und Kulturwerte umfaßten auch die Anleitung zu einer an christlichen Wertvorstellungen ausgerichteten Einstellung und Haltung zu den Grundfragen der Existenz des einzelnen und seiner Einordnung in die Gesellschaft. Das Christentum sei nicht nur als soziologischer Faktor darzustellen, sondern solle den Schülern in seiner religiösen und ethischen Wirksamkeit für den einzelnen und in der Gesellschaft vermittelt werden. Zur christlichen Kultur gehörten auch diejenigen christlichen Glaubensvorstellungen, die den Konfessionen in ihren vielfältigen Erscheinungsformen gemeinsam seien. Das Berufungsgericht hat ferner darauf hingewiesen, daß nach Art. 7 Abs. 1 LV vornehmstes Ziel der Erziehung u.a. sei, Ehrfurcht vor Gott zu wecken. Die Frage, ob das Schulgebet bei Einverständnis aller Schüler einer Klasse bzw. ihrer Eltern zulässig sei, hat das Oberverwaltungsgericht auf Seite 19 seines Urteils zwar nicht abschließend entschieden, weil es dies bei seiner Auffassung, mangels einer Befreiungsmöglichkeit müsse das Schulgebet bei Widerspruch eines Schülers bzw. seiner Erziehungsberechtigten unterbleiben, nicht brauchte; es hat jedoch anschließend hinzugefügt, daß es dazu neige, diese Frage zu bejahen. Dem Gesamt Zusammenhang der Ausführungen in dem Berufungsurteil ist zu entnehmen, daß die nordrhein-westfälische Gemeinschaftsschule als eine christlich geprägte Gemeinschaftsschule einzuordnen ist, an der auch nach Auffassung des Berufungsgerichts religiöses Brauchtum in Gestalt eines überkonfessionellen Schulgebets grundsätzlich zulässig ist. Dem steht nicht entgegen, daß in dieser Gemeinschaftsschule in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen unterrichtet und erzogen wird, womit ausgedrückt wird, daß bei Beachtung des sich aus Art. 4 Abs. 1 GG ergebenden Toleranzgebots der Besuch dieser Gemeinschaftsschule auch den nichtchristlichen Schülern zumutbar ist. Die landesverfassungsrechtliche Zulässigkeit des Schulgebets wird bestätigt durch die Entstehungsgeschichte des Art. 12 Abs. 6 Satz 1 LV - im Gesetzgebungsverfahren wurde ausdrücklich festgestellt, daß eine Minderheit nicht, wie es das Urteil des Hessischen Staatsgerichtshofs in der Gebetsfrage besage, ihren Willen der Mehrheit aufzwingen könne (vgl. den Bericht des Abgeordneten Dr. Dr. Hofmann in der Sitzung am 29. Februar 1968 [Landtag Nordrhein-Westfalen, 6. Wahlperiode, Stenographische Berichte Bd. 2 S. 1091 f.]) -, ferner durch die Auffassung der Landesregierung (vgl. den vom Beklagten mitgeteilten Erlaß des Kultusministers NW vom 28. Februar 1972 - II a 6.37 - 19 Nr. 7445/71 - und die Antwort der Landesregierung vom 24. August 1972 auf die Kleine Anfrage 744 zum Schulgebet in Gemeinschaftsschulen [Landtag Nordrhein-Westfalen, 7. Wahlperiode, Drucks. 7/2005]) und schließlich auch durch die aus diesem Rechtsstreit ersichtliche Schulpraxis.

17

Damit ist die Sache entscheidungsreif. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Untersagung des Schulgebets nicht zu. Einer Zurückverweisung der Sache bedarf es auch nicht wegen der Frage, ob die Abhaltung des streitigen Schulgebets sich in dem vom Senat dargelegten Rahmen der Zumutbarkeit hält. Der Kläger ist über die Veranstaltung des Schulgebets informiert und hat die Möglichkeit, sein Kind der Teilnahme an dem Schulgebet zu entziehen. Daß dies nur in unzumutbarer Weise geschehen könne, hat er nicht vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat durch seinen Prozeßbevollmächtigten ausdrücklich verneint.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Fischer
Dr. Heddaeus
Willberg