Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.02.1970, Az.: BVerwG VII B 40.69
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Verfassungsmäßigkeit von christlichen Morgenandachten während der Unterrichtszeit außerhalb des Religionsunterrichts; Freiheit der Länder in der Wahl der Schulart; Grenzen der Rechte auf negative Bekenntnisfreiheit und negative Meinungsfreiheit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.02.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 40.69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 14229
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 18.02.1969 - AZ: II OVG A 47/68
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 VwGO
- § 2 Abs. 1 Nds. Schulges. i.d.F. v. 27. Juni 1966 (GVBl. S. 127)
- § 3 Nds. Schulges. i.d.F. v. 27. Juni 1966 (GVBl. S. 127)
- Art. 4 GG
- Art. 5 GG
- Art. 7 GG
Fundstellen
- DVBl 1976, 929
- DVBl 1970, 929-930 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1971, 166 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1971, 632
- KirchE 11, 153
- VerwRspr 21, 385 - 387
- VerwRspr. 21, 385
- ZevKR 21, 298
Amtlicher Leitsatz
Schulandachten nach dem Niedersächsischen Schulgesetz vom 27. Juni 1966 verstoßen nicht gegen das Grundgesetz (BVerfGE 6, 309 [BVerfG 26.03.1957 - 2 BvG 1/55]).
Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. Februar 1970
durch
den Senatspräsidenten - Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser und Dr. Zehner
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 18. Februar 1969 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger, geboren in den Jahren 1949, 1951 und 1953, besuchen das verklagte ...-Gymnasium in W. Am Religionsunterricht nehmen sie nicht teil. In dieser Schule finden etwa seit 1949 in nicht ganz regelmäßigen Abständen montags ab 8.00 Uhr wechselnd teils für die Schüler der Oberklassen, teils der Unterklassen, christliche Morgenandachten statt, die 15 bis 20 Minuten dauern. Dadurch verkürzt sich die sonst für die erste Unterrichtsstunde zur Verfügung stehende Zeit. Die Kläger brauchen zu diesen Andachten nicht zu erscheinen. Sie vertreten aber die Auffassung, daß Schulveranstaltungen dieser Art dem Grundgesetz widersprächen. Die Schulbehörde lehnte das Verlangender Kläger, diese Andachten abzuschaffen, ab.
Mit der Klage vom 23. März 1967 begehren die Kläger,
den Beklagten zu verpflichten, christliche Andachten während der Unterrichtszeit - außerhalb des Religionsunterrichts - zu unterlassen,
hilfsweise,
festzustellen, daß die Abhaltung dieser Andachten grundgesetzwidrig sei.
Die Kläger tragen vor: Die Andachten zwängen sie jedesmal, ihre nichtchristliche Überzeugung zu offenbaren. Dadurch würden sie in ihren Grundrechten auf Glaubensfreiheit und Freiheit vom Zwang zur Teilnahme an religiösen Übungen verletzt. Die grundsätzlich verbürgte Bekenntnisfreiheit schließe das Recht zum Schweigen, die negative Bekenntnisfreiheit, ein.
Der Beklagte tritt der Klage entgegen. Er meint, die Andachten fänden auf Grund des Niedersächsischen Schulgesetzes statt und verstießen nicht gegen das Grundgesetz. Die Kläger würden dadurch in keinen Rechten verletzt.
Die Klage wurde in zwei Rechtszügen abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht führt aus: Nach dem Niedersächsischen Schulgesetz sei der Leiter des Beklagten befugt, die Andachten einzurichten. Dies verstoße nicht gegen das Grundgesetz. Da die Kläger an diesen Andachten nicht teilzunehmen brauchten, würden sie in keinen Rechten verletzt. Das Berufungsgericht ließ die Revision nicht zu.
Mit der Beschwerde wenden sich die Kläger gegen die Versagung der Revision. Zur Begründung wiederholen sie ihren bisherigen Vortrag. Das Niedersächsische Schulgesetz verstoße gegen das Grundgesetz.
II.
Die zulässige Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO liegt vor.
Zwar könnte man daran denken, die grundsätzliche Bedeutung der Sache zu bejahen und demgemäß die Revision zuzulassen, namentlich im Hinblick auf die Entscheidung des Hessischen Staatsgerichtshofs vom 27. Oktober 1965 (ESVGH 16, 1). Auch ist die entscheidungserhebliche Grundfrage durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wohl nicht vollständig geklärt (BVerwGE 10, 136; 17, 267 [269]; 10, 38). Sie ist aber durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 1957 (BVerfGE 6, 309 [BVerfG 26.03.1957 - 2 BvG 1/55]) bereits geklärt, so daß das Bundesverwaltungsgericht sie nicht weiter klären kann.
Die vom Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung angewandten Vorschriften in § 2 Abs. 1 und § 3 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 27. Juni 1966 (GVBl. S. 127) lagen in der hiermit wörtlich übereinstimmenden Fassung vom 14. September 1954 (GVBl. S. 89) dem erwähnten Urteil des Bundesverfassungsgerichts zugrunde. Das Bundesverfassungsgericht beurteilt sie als gültig. Der Leitsatz Nr. 7 dieser Entscheidung lautet:
"Der Annahme einer Pflicht der Länder dem Bund gegenüber, die Schulbestimmungen des Reichskonkordats bei ihrer Gesetzgebung zu beachten, stehen Grundentscheidungen des Grundgesetzes entgegen, die das Verhältnis von Bund und Ländern gerade in diesem Sachzusammenhang gestalten. Diese Grundentscheidungen sind in Art. 7, 30, 70 ff. GG getroffen. Sie erklären - im Gegensatz zur Weimarer Reichsverfassung - die Länder zu ausschließlichen Trägern der Kulturhoheit, die für den Bereich der bekenntnismäßigen Gestaltung des Schulwesens nur durch die Bestimmungen der Art. 7, 141 GG begrenzt ist."
In der Begründung (S. 355 ff.) verneint das Bundesverfassungsgericht die Pflicht des Landes Niedersachsen zur Einrichtung von Bekenntnisschulen, weil die Gestaltungsfreiheit des Landesgesetzgebers nur durch Art. 7 GG eingeschränkt werde und diese Verfassungsnorm nicht vorschreibe, daß in jedem Land staatliche Bekenntnisschulen vorhanden sein müssen. Gegebenenfalls könnten Bekenntnisschulen als Privatschulen zugelassen werden. Aus der Auslegung, die das Bundesverfassungsgericht dem Art. 7 GG widmet, folgt unausweichlich, daß die Länder in der Wahl der Schulart im Rahmen des Art. 7 GG frei sind und demgemäß christliche Gemeinschaftsschulen einrichten dürfen unter Verzicht auf öffentliche unchristliche Schulen. Von Bedeutung sind auch die Ausführungen S. 339/340. Hiernach kann eine Beeinträchtigung der Gewissensfreiheit nicht darin erblickt werden, daß es nicht möglich ist, allen Eltern eine ihren Wünschen entsprechende Schulart zur Verfügung zu stellen.
Zwar vertreten die Kläger mit Recht die Auffassung, daß sie nach Art. 4 Abs. 1 GG auch über ihr Bekenntnis schweigen dürfen. Sie führen auch den Verfassungsrechtlichen Grundsatz an, daß der Staat in Gewissensfragen zur Neutralität verpflichtet sei. Sie gehen hierin aber zu weit. Auf schulrechtlichem Gebiet ist dieser Grundsatz durch Art. 7 GG in der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts modifiziert und konkretisiert. Ähnliche Gedanken wie die Kläger äußert der Hessische Staatsgerichtshof in der erwähnten Entscheidung; aber er legt die Hessische Verfassung aus, während das Berufungsgericht im vorliegenen Falle darlegt, daß die Niedersächsische Verfassung entsprechende Normen nicht enthalte.
Das Recht der Kläger, ihr Bekenntnis (Art. 4 GG) oder ihre Meinung (Art. 5 GG) zu verschweigen, gewährleistet ihnen nicht unter allen Umständen, daß ihre Ansichten geheim bleiben. Dieses Recht der negativen Bekenntnisfreiheit und der negativen Meinungsfreiheit wird begrenzt durch die Rechte anderer Bürger, ihr Bekenntnis oder ihre Meinung zu äußern. Die Kläger können nicht verlangen, daß auch den christlichen Schülern die Morgenandachten vorenthalten werden. Die Meinung der Kläger würde folgerichtig zu sonderbaren Ergebnissen führen. Sie könnten dann auch verlangen, daß keinerlei Religionsunterricht stattfände, weil man, wenn sie daran nicht teilnähmen, merken könnte, daß sie keine Religion haben. Wer das Grundrecht, aus Gewissensgründen nicht zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden zu dürfen, ausübt (Art. 4 Abs. 3 GG), könnte die Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht verlangen (Art. 73 Nr. 1 GG), damit er nicht in seinem angeblichen Recht auf Geheimhaltung seiner Gewissensentscheidung beeinträchtigt werde. Das Bundesverfassungsgericht hat aber den§ 25 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung vom 21. Juli 1956 (BGBl. I S. 651) für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt (BVerfGE 12, 45 [BVerfG 20.12.1960 - 1 BvL 21/60] [51]).
Hiernach ist die Beschwerde zurückzuweisen, und zwar mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Zinser
Dr. Zehner