Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.11.1973, Az.: BVerwG VIII C 203.72
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.11.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 203.72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 14529
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Wiesbaden - 06.10.1972 - AZ: II/2 E 174/72
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Raschke, Türke, Noack und Dr. Barbey
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 6. Oktober 1972 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Wiesbaden zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt, von der Leistung des Grundwehrdienstes zurückgestellt zu werden, und wendet sich mit Zurückstellungsgründen gegen seine Einberufung.
Er ist am 31. Mai 1948 geboren und wurde durch Musterungsbescheid vom 9. März 1967 als tauglich gemustert. Gleichzeitig wurde er wegen Schulbesuchs bis zum 30. Juni 1969 vom Wehrdienst zurückgestellt. In der Zeit bis zum September 1970 wurde er nicht zum Grundwehrdienst herangezogen, weil sein Bruder damals Wehrdienst leistete.
Seit dem 5. Januar 1970 stand der Kläger in der Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer bei der Verkehrsfliegerschule Bremen der Deutschen Lufthansa AG (künftig Lufthansa). Diese Ausbildung endete am 8. Oktober 1971 mit der Aushändigung des sogenannten theoretischen Flugzeugführerscheins. Seit dem 9. Oktober 1971 ist der Kläger als Flugzeugführer (Copilot) bei der Lufthansa beschäftigt.
Nachdem dem Kläger im April 1970 eine Einberufung zum 1. Oktober 1970 oder 2. Januar 1971 angekündigt worden war, bat er um Zurückstellung mit der Begründung, daß er sich in der Ausbildung der Lufthansa zum Verkehrsflugzeugführer befinde und daß diese Ausbildung etwa 24 Monate in Anspruch nehmen werde. Daraufhin wurde er bis zum 31. Dezember 1971 vom Wehrdienst zurückgestellt.
Im Dezember 1971 wurde dem Kläger seine Einberufung zum 5. April oder 4. Juli 1972 angekündigt. Darauf schlug das Luftfahrtbundesamt vor, den Kläger unabkömmlich zu stellen. Das Kreiswehrersatzamt lehnte dies ab.
Durch Einberufungsbescheid vom 9. Mai 1972 wurde der Kläger zum 4. Juli 1972 zum Grundwehrdienst einberufen. Hiergegen legte er Widerspruch ein. Er bat um Zurückstellung, bis er die praktische Prüfung zum Erwerb des Linienflugzeugführerscheines zurückgelegt habe, und gab an: Er habe u.a. den Berufspilotenschein sowie die Musterberechtigung für den Flugzeugtyp Boeing 737 erworben und die theoretische Prüfung zum Linienflugzeugführer abgelegt. Bevor er die praktische Prüfung zum Linienflugzeugführer ablegen dürfe, müsse er binnen drei Jahren, demnach bis zum 8. Oktober 1974, insgesamt 1.200 anrechenbare Flugstunden hinter sich gebracht haben. Das werde ihm nicht möglich sein, wenn er in der Zwischenzeit seinen Grundwehrdienst ableisten müsse. Wenn er jedoch die erforderlichen Flugstunden in der vorgesehenen Zeit nicht würde erbringen können, dann würden der theoretische Flugzeugführerschein sowie die Instrumentenflugberechtigung und die Musterberechtigung für die Boeing 737 verfallen.
Die Wehrbereichsverwaltung wies den Widerspruch des Klägers zurück. Der Wehrdienst würde für ihn nicht zu einer besonderen Härte führen. Er befinde sich nicht in einem Ausbildungsverhältnis, sondern über als Copilot einen Beruf aus.
Die Nachteile, die dem Kläger im Falle der Ableistung des Wehrdienstes drohten, seien zumutbar.
Der Kläger hat darauf Klage erhoben. Er hat auf den drohenden Verlust der ihm erteilten Erlaubnisse hingewiesen und beantragt,
unter Aufhebung des Einberufungsbescheides und des Widerspruchsbescheides die Beklagte zu verpflichten, ihn, den Kläger, vom Grundwehrdienst zurückzustellen, bis er die für die praktische Prüfung als Linienflugzeugführer erforderlichen 1.200 Flugstunden abgeleistet habe.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat gerügt, daß der Kläger die gesetzliche Frist zur Stellung von Zurückstellungsanträgen versäumt habe. Außerdem hat sie vorgebracht:
Es könne nicht anerkannt werden, daß es dem Kläger unmöglich sei, in der ihm verbleibenden Zeit die benötigten 1.200 Flugstunden aufzubringen, zumal damit gerechnet werden könne, daß die hierfür zur Verfügung stehende Frist von drei Jahren um ein weiteres Jahr verlängert werden würde. Auch sei es dem Kläger zuzumuten, den theoretischen Flugzeugführerschein erneut zu erwerben und den dafür erforderlichen Lehrgang von sechs bis sieben Monaten noch einmal zu besuchen.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage in vollem Umfange stattgegeben. Es hat ausgeführt:
Sollte der Kläger, wie die Beklagte meint, die Frist zur Stellung von Zurückstellungsanträgen versäumt haben, so sei eine solche etwaige Fristversäumnis angesichts der besonderen Umstände des Falles als entschuldigt anzusehen.
Der Kläger befinde sich zur Zeit in einer Berufsausbildung, und durch seine Einberufung werde ein weitgehend geförderter Ausbildungsabschnitt unterbrochen. Auch sei die durch die Einberufung sich abzeichnende Härte für den Kläger unzumutbar. Weder könne es ihm zugemutet werden, auf den Erwerb des praktischen Linienflugzeugführer Scheines zu verzichten, noch könne er - wegen der hohen Kosten und des Prüfungsrisikos - auf die Möglichkeit verwiesen werden, sich erneut der theoretischen Prüfung zum Linienflugzeugführer mit vorangehendem sechs- bis siebenmonatigem Ausbildungslehrgang zu unterziehen.
Auch dann, wenn für den Kläger die vorgesehene Dreijahresfrist auf vier Jahre verlängert werden sollte, würde es ihm nicht möglich sein, seine praktische Prüfung noch rechtzeitig abzulegen. Denn die Dreijahresfrist sei ohnehin knapp bemessen, und auch im Falle der Verlängerung der Frist auf vier Jahre blieben dem Kläger, da er in dieser Zeit den Wehrdienst leisten müsse, keine vollen drei Jahre mehr. Zudem würde der Kläger nach dem Grundwehrdienst eine gewisse Anlaufzeit benötigen, bis er wieder voll in den Flugdienst würde eingeschaltet werden können. Auch würde er dann zunächst die Musterberechtigung erneut erwerben müssen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts und beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
In erster Linie macht sie geltend, das Verwaltungsgericht habe es zu Unrecht unterlassen, zu der Frage, ob es dem Kläger möglich sein würde, innerhalb der ihm verbleibenden Zeit die erforderlichen 1.200 Flugstunden abzuleisten, sachverständige Zeugen zu vernehmen. In materieller Hinsicht sei das angefochtene Urteil fehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht die derzeitige Tätigkeit des Klägers als einen Ausbildungsabschnitt gewertet habe; es handele sich nicht um einen solchen, sondern um eine Berufsausübung. Ferner meint sie, die Vorschriften der §§ 12 Abs. 6 und 20 Abs. 2 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes seien verletzt.
Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht.
Das Verwaltungsgericht hat der auf Zurückstellungsgründe gestützten Anfechtungsklage des Klägers gegen den Einberufungsbescheid stattgegeben, durch den der Kläger zum 4. Juli 1972 zur Wehrdienstleistung einberufen worden ist. Es hat ferner entsprechend dem Antrage des Klägers die Beklagte verpflichtet, den Kläger bis zur Ableistung der praktischen Prüfung als Linienflugzeugführer vom Wehrdienst zurückzustellen. Beide Entscheidungen beruhen auf der Ansicht des Verwaltungsgerichts, daß es für den Kläger eine unzumutbare Härte bedeuten würde, wenn er den Wehrdienst leisten müßte, ehe er den praktischen Linienflugzeugführerschein erlangt hat.
Wenn der angefochtene Einberufungsbescheid entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts rechtmäßig ist, kann der Kläger auch mit seinem selbst ständigen Zurückstellungsbegehren keinen Erfolg haben. Daher hängt das Schicksal der Revision insgesamt ab von der Entscheidung darüber, ob das gegen den Einberufungsbescheid gerichtete Anfechtungsbegehren des Klägers Erfolg hat. Die bisher getroffenen Feststellungen lassen jedoch keine abschließende Entscheidung hierüber zu.
Maßgebend für die Beurteilung, ob die Anfechtungsklage begründet ist, sind die am 4. Juli 1972 herrschenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (BVerwGE 34, 155 [158]; 37, 151 [152]). Daher ist das Wehrpflichtgesetz - WPflG - in der durch das Gesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2084) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773) zugrunde zu legen.
Zu Unrecht macht die Beklagte noch im Revisionsverfahren geltend, daß der Kläger die in § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG vorgesehene Frist zur Stellung des Zurückstellungsantrages versäumt habe. Ob diese Frist versäumt war, kann dahingestellt bleiben. Denn das Verwaltungsgericht hat für den Fall, daß eine solche Fristversäumnis vorliege, die Ansicht vertreten, daß der Kläger sie nicht verschuldet habe, und hat ihm demgemäß nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Diese Entscheidung ist gemäß § 60 Abs. 5 VwGO unanfechtbar (Urteil vom 31. Januar 1973 - BVerwG VIII C 116.71 -).
Das Verwaltungsgericht hat das angefochtene Urteil in erster Linie auf die Rechtsansicht gestützt, daß dem Kläger, im Einberufungszeitpunkt ein aus § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG hergeleiteter Zurückstellungsgrund zur Seite stehe, auf den er sich verteidigungsweise berufen könne. Das trifft jedoch nicht zu. Der Kläger befand sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts im Gestellungszeitpunkt, am 4. Juli 1972, nicht in einem weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt. Die Ausbildung zum Linienflugzeugführer, in der der Kläger damals stand, bildet keinen Ausbildungsabschnitt im Sinne jener Vorschrift. Ein Ausbildungsabschnitt setzt eine Ausbildung voraus. Eine Ausbildung liegt jedoch nur dann vor, wenn der Ausbildungszweck überwiegt (Urteil vom 27. Juni 1973 - BVerwG VIII C 177.70 - [Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 3]). Das ist bei dem Kläger seit dem 9. Oktober 1971 nicht mehr der Fall. Vielmehr überwiegt seit diesem Zeitpunkt der Beschäftigungszweck. Der Kläger befindet sich seit dem 9. Oktober 1971 in einem Beschäftigungsverhältnis als Flugzeugführer bei der Lufthansa. In dieser Beschäftigung sammelt er seine Flugerfahrung, die er dadurch unter Beweis stellen muß, daß er die für die praktische Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis für Linienflugzeugführer erforderlichen 1.200 Flugstunden ableistet. Dieses Sammeln der erforderlichen Flugerfahrung macht die Tätigkeit des Klägers nicht zu einer Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG.
Nach der Regelung in der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal - LuftPersPO - vom 5. April 1967 (BGBl. I S. 413) gibt es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keine durchlaufende, einen einheitlichen Ausbildungsabschnitt bildende Ausbildung zum Linienflugzeugführer. Vielmehr ist hiernach zu unterscheiden zwischen den Voraussetzungen des Erwerbs der Erlaubnis für Linienflugzeugführer und der Art und Weise, wie diese Voraussetzungen erfüllt werden. Danach sieht § 15 Abs. 3 Satz 1 LuftPersPO einerseits einen Ausbildungslehrgang vor, andererseits anschließend daran eine Tätigkeit als Flugzeugführer im Linien- oder linienähnlichen Luftverkehr. Die Teilnahme an dem Ausbildungslehrgang ist Ausbildung; die Tätigkeit als Flugzeugführer im Linien- oder linienähnlichen Luftverkehr hingegen ist es nicht.
Zwar könnte die Lufthansa ihr Ausbildungsprogramm so einrichten, daß der Wehrpflichtige durchlaufend bis zum Linienflugzeugführer ausgebildet wird. Das tut sie jedoch nicht. Die Erlaubnis für Linienflugzeugführer ist Fernziel, aber nicht Gegenstand der Ausbildung. Vielmehr bricht die Ausbildung mit der theoretischen Prüfung für den Erwerb der Erlaubnis für Linienflugzeugführer nach § 15 Abs. 3 Satz 1 LuftPersPO ab. Danach ist der Ausgebildete in der Regel befähigt, gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d LuftPersPO auch im gewerbsmäßigen Luftverkehr als zweiter Flugzeugführer auf Flugzeugen der seiner Musterberechtigung entsprechenden Art ohne Fluggewichtsbegrenzung Personen, Post oder Fracht zu befördern. Von da an bildet er sich selbst aus, indem er als Berufstätiger seine Flugerfahrungen sammelt. Dadurch bereitet er sich auf die praktische Prüfung für den Erwerb der Erlaubnis für Linienflugzeugführer nach § 15 Abs. 1 und 2 LuftPersPO vor.
Da der Kläger Abiturient ist und schon deshalb die Annahme einer besonderen Härte nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG ausscheidet, kommt es allein darauf an, ob ihm im Gestellungszeitpunkt ein Zurückstellungsgrund nach § 12 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG zur Seite stand. § 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG ergreift auch den Fall des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG (BVerwGE 30, 281 [284]). Danach ist es erforderlich, daß die Heranziehung des Klägers zum Wehrdienst für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Denn er beruft sich verteidigungsweise auf Härtegründe, mit denen er eine Zurückstellung bis weit über die Vollendung des 25. Lebensjahres erreichen will. Eine Zurückstellung von kürzerer Dauer entspricht nicht seinem Interesse (Urteil vom 13. September 1972 - BVerwG VIII C 34.72/BVerwG VIII C 35.72 -; Beschlüsse vom 31. Januar 1973 - BVerwG VIII B 106.72 - und vom 8. Mai 1973 - BVerwG VIII B 98.72 -). Die bei der Vollendung des 25. Lebensjahres liegende Zeitgrenze ist hier maßgebend, weil es, wie bereits dargelegt, auf die am 4. Juli 1972 herrschende Rechtslage ankommt. Diese Frage läßt sich jedoch auf Grund der Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht abschließend beurteilen.
Der in erster Linie dafür vom Kläger geltend gemachte Härtegrund ist das in § 15 Abs. 3 Satz 2 LuftPersPO geregelte Erfordernis, die praktische Prüfung innerhalb von drei Jahren nach der theoretischen Prüfung abzulegen. Das würde bedeuten, daß der Kläger bis zum 8. Oktober 1974 die in § 14 Abs. 2 und 3 LuftPersPO genannten 1.200 Flugstunden zurückgelegt haben muß. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dem Kläger werde es, wenn er vom 4. Juli 1972 an Wehrdienst leisten müsse, nicht möglich sei, dieses Flugstundensoll zu erfüllen. Träfe dies zu, so läge in der Heranziehung des Klägers zum Wehrdienst zum 4. Juli 1972 eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG. Wenn der Kläger infolge seiner Einberufung nicht genügend Flugstunden zurücklegen könnte, so hätte dies für ihn schwerwiegende Folgen. Er könnte dann die praktische Prüfung für den Erwerb der Erlaubnis für Linienflugzeugführer nicht innerhalb der vom Gesetz vorgeschriebenen Frist ablegen. Dann verfiele nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die bereits abgelegte theoretische Prüfung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 LuftPersPO jedenfalls soweit, als sie Bedeutung für den Erwerb der Erlaubnis für Linienflugzeugführer hat. Der Kläger fiele dann auf den Stand vor Ablegung der theoretischen Prüfung zurück. Das könnte gegebenenfalls weitere nachteilige Folgen insofern haben, als er dann wieder der Gewichtsbegrenzung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d LuftPersPO unterläge und dadurch auch in seiner Tätigkeit als zweiter Flugzeugführer eingeschränkt würde.
Die theoretische Prüfung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 LuftPersPO ist schwierig. Das Verwaltungsgericht hält sie für "ein mit Risiken behaftetes Unterfangen". Wie der Kläger darlegt; legen diese Prüfung auch erfahrene Flugzeugführer nicht ohne Ausbildungslehrgang ab. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Kläger müsse dann den Ausbildungslehrgang von sechs bis sieben Monaten, der in § 15 Abs. 3 Satz 1 LuftPersPO vorgesehen ist, wiederholen. Dieser Ausbildungslehrgang verursacht einerseits zusätzliche Kosten in ungeklärter Höhe. Andererseits sind die dem Kläger zur Last fallenden Kosten seiner Ausbildung, die den Besuch dieses Kursus und die Ablegung der Prüfung betreffen, nutzlos vertan. Außerdem könnte der Kläger während dieser Zeit seinen Beruf als zweiter Flugzeugführer nicht ausüben. Das bedeutet für ihn eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG. Ein Verzicht auf den Erwerb der Erlaubnis für Linienflugzeugführer ist dem Kläger nicht zuzumuten. Er strebt diese Berufstätigkeit an, durch die seine Verwendungsmöglichkeit erheblich gesteigert wird, und hat die Mehrzahl der Voraussetzungen zum Erwerb der Erlaubnis bereits erfüllt.
Diese besondere Härte würde sich durch die hinzutretenden weiteren Umstände zu einer unzumutbaren Härte im Sinne des § 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG steigern. Der Kläger verliert während seines (nach der damaligen, hier noch maßgebenden Rechtslage) 18 Monate dauernden Wehrdienstes durch Zeitablauf verschiedene von ihm bereits erworbene Berechtigungen. Er verliert die Erlaubnis für Flugzeugführer 2. Klasse gemäß § 8 LuftPersPO, die er während seiner Ausbildung erlangt hat. Sie gilt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersPO nur zwölf Monate lang und muß demnach während des Wehrdienstes des, Klägers ablaufen. Dann müßte sie nach § 9 Abs. 2 und Abs. 3 Sätze 1 und 2 LuftPersPO erneuert werden, wobei die in § 106 LuftPersPO vorgesehene Erleichterung außer Betracht bleiben muß, weil ihre Voraussetzungen nicht gegeben sind. Weiter verliert der Kläger nach § 61 Abs. 1 LuftPersPO im gleichen Zeitpunkt die erworbene Musterberechtigung im Sinne der §§ 59, 60 LuftPersPO. Er müßte sie nach § 61 Abs. 2 LuftPersPO erneuern. Außerdem verliert er die erworbene Instrumentenflugberechtigung nach § 62 Abs. 1 LuftPersPO, die ebenfalls nach § 65 Abs. 1 LuftPersPO nur für die Dauer von zwölf Monaten gilt und nach deren Ablauf gemäß § 65 Abs. 3 LuftPersPO neu erworben werden muß. Der Kläger verliert demnach mit Ausnahme der bereits zurückgelegten praktischen Tätigkeit als Flugzeugführer im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 LuftPersPO alle Erfordernisse für den Erwerb der Erlaubnis für Linienflugzeugführer.
In diesen nachteiligen Folgen läge allerdings dann keine unzumutbare Härte, wenn der Wiedererwerb der verlorenen Erlaubnisse ohne zusätzlichen Nachteil für den Kläger abzuwickeln wäre. Ob dies der Fall ist, ist jedoch ungeklärt. Demnach ist es für die Beurteilung der Frage, ob bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG vorliegen, von entscheidender Bedeutung, ob der Kläger im Falle seiner Einberufung zum Wehrdienst imstande sein wird, in der ihm noch verbleibenden Zeit sowohl den Rest der 1.200 Flugstunden abzuleisten, die zur Erlangung des praktischen Flugzeugführerscheines erforderlich sind, als auch die verlorenen Erlaubnisse wiederzuerwerben. Das Verwaltungsgericht hat dies verneint. Es fehlt jedoch insoweit an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen.
Ungeklärt ist bereits die Frage, ob der Kläger im Falle seines Wehrdienstes damit rechnen kann, daß für ihn die Zeit, innerhalb der er die Ableistung der 1.200 Flugstunden nachweisen muß, gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 LuftPersPO auf vier Jahre verlängert wird. Von dieser Möglichkeit ist demnach zugunsten des Vorbringens der Revision hier auszugehen. Dann aber erscheint es nicht schlechthin ausgeschlossen, daß der Kläger in dem ihm nach Abzug der Wehrdienstzeit noch verbleibenden Zeitraum die erforderliche Flugstundenzahl würde erreichen können.
Der Kläger hat den theoretischen Linienflugzeugführerschein am 8. Oktober 1971 erhalten. Bis zum Antritt des Wehrdienstes am 4. Juli 1972 hatte er zur Erfüllung des Flugstundensolls noch neun Monate zur Verfügung. Sein Wehrdienst mußte nach der zum Einberufungszeitpunkt geltenden Gesetzeslage mit 18 Monaten angesetzt werden und somit Ende Dezember 1973 zu Ende gehen. Dann blieben dem Kläger, wenn ihm infolge der Bewilligung einer Verlängerung um ein Jahr insgesamt vier Jahre zur Verfügung standen, bis zum 8. Oktober 1975 noch 21 Monate zur Erfüllung des Flugstundensolls. In der Zeit bis zum Einberufungstage, demnach in neun Monaten, hat der Kläger zwar nur etwa 187,5 anrechenbare Flugstunden abgeleistet, davon jedoch 75 Flugstunden nicht im eigentlichen Dienst, sondern während einer sechsbis siebenmonatigen Schulungszeit für den Linienflugverkehr. In dem ihm nach Beendigung seines Wehrdienstes verbleibenden Zeitraum von 21 Monaten müßte er daher noch etwa 1.012 anrechenbare Flugstunden nachweisen, demnach etwa 48 anrechenbare Flugstunden im Monat. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben auf Grund der Überzeugung, daß der Kläger nicht imstande sein würde, diese Zahl von Flugstunden in der in Betracht kommenden Zeit abzuleisten. Diese seine Feststellung hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht näher substantiiert. Auch hat es nicht ersichtlich gemacht, woraus es insoweit seine Sachkunde herleiten will. Ein diesbezüglicher Hinweis im Urteil aber wäre erforderlich gewesen. Der Dienst des Personals der Fluggesellschaften, insbesondere aber gerade auch der Flugzeugführer, unterliegt - hinsichtlich der Einteilung von Flugzeiten, Erholung, Urlaubsdauer u.a. - besonderen Regelungen tatsächlicher Art, die dem Außenstehenden und daher auch den Richtern der Tatsacheninstanz nur in Ausnahmefällen bekannt sein können. Daher ist die von der Beklagten hierzu erhobene Rüge der unzureichenden Sachaufklärung begründet. Es ist ferner aus materiellrechtlichen Gründen zu klären, welche Nachteile der Kläger durch den Wiedererwerb der verlorenen Erlaubnisse erleidet. Dabei ist es insbesondere auch erheblich, wie sich diese Nachteile auf die Erfüllung seines Flugstundensolls auswirken. Diese Fragen können ohne die Anhörung sachkundiger Personen voraussichtlich nicht befriedigend aufgeklärt werden.
Die Sache war demnach unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur weiteren Aufklärung gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung zu berücksichtigen haben, daß eine Verpflichtung der Beklagten zur Zurückstellung, wie sie das Verwaltungsgericht gemäß § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO ausgesprochen hat, abgesehen von ihrer Unbestimmtheit auch sonst grundsätzlich rechtlich nicht möglich ist (vgl. die Urteile vom 31. Januar 1973 - BVerwG VIII C 116.71 und BVerwG VIII C 117.71 - [Buchholz a.a.O. § 12 WPflG Nr. 69]). Vielmehr ist die Beklagte gemäß § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO zu einer entsprechenden Bescheidung zu verpflichten.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das. Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Raschke
Türke
Noack
Dr. Barbey