Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.10.1973, Az.: BVerwG VI B 78/73

Recht zu Art. 131 GG; Zugehörigkeit zum Personenkreis der §§ 1,2 G 131. ; Versagung der Revisionszulassung wegen Irrevisibilität des ungarischen Dienstrechts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.10.1973
Aktenzeichen
BVerwG VI B 78/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 14513
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg -16.05.1973 VGH VI 251/71

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Oktober 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und Dr. Waitz
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Mai 1973 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist das im Jahre 1941 begründete Dienstverhältnis des Klägers zum Volksbund der Deutschen in Ungarn - VDU - als hauptberuflichen ... bereits im Jahre 1943 dadurch beendet worden, daß er durch Dekret des Volksgruppenführers in die Schulstiftung übernommen wurde und dort fortan die Funktion eines geschäftsführenden ... ausübte, und zwar in einer Rechtsstellung, die der eines deutschen Beamten auf Lebenszeit nicht vergleichbar war. Diese Feststellungen sind hinsichtlich ihrer tatsächlichen Komponenten einzelfallbezogen und deshalb ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung. (Übrigens hat das Berufungsgericht nicht gesagt, daß das Ausscheiden aus dem erstgenannten Beschäftigungsverhältnis durch "einseitigen" Akt, also ohne das Einverständnis des Klägers, erfolgt sei; wohl aber hat es festgehalten, der Kläger habe selbst angegeben, seit jenem Ereignis - der Übernahme - sei nicht mehr der VDU sein Dienstherr gewesen, sondern die Stiftung.) Die rechtlichen Komponenten der fraglichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind irrevisibel, denn sie beurteilen sich nicht nach Bundesrecht oder deutschem Beamtenrecht (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 9. Februar 1972 - BVerwG VI C 34.69 - [Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 51]). Es handelt sich also auch insoweit nicht um eine grundsätzliche Rechtsfrage, die der Klärung durch das Revisionsgericht zugeführt werden könnte (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO). Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die vom Berufungsgericht vorgenommene "sehr extensive und bisher nicht bekannte Auslegung ausländischen Rechts" gebe der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, trifft deshalb nicht zu.

3

Da sich hiernach in der vorliegenden Sache die Frage nicht mehr stellt, ob sich die Leiter der Landesämter des VDU in einer "beamtenrechtlich vergleichbaren" Rechtsstellung befunden haben, konnte sie - wie geschehen - im Berufungsurteil dahingestellt bleiben. Auch diese Frage und die hierzu etwa in der Rechtsprechung entstandene Kontroverse rechtfertigt somit entgegen der Auffassung des Klägers die Zulassung der Revision nicht; hieran scheitert auch die Berufung auf § 127 Nr. 1 BRRG.

4

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 500 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [stützt sich] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG[.]

Prof. Dr. Fürst
ellner
Dr. Waitz