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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.10.1973, Az.: BVerwG VI C 182.73

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.10.1973
Aktenzeichen
BVerwG VI C 182.73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 14276
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 06.04.1973 - AZ: I 144/72

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Oktober 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nehlert und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. April 1973 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277) Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die ohne Zulassung eingelegte Revision ist unzulässig.

3

Es kann dahinstehen, ob die Revision schon daran scheitern muß, daß innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (d.h. bis zum 28. Juni 1973) eine Verfahrensrüge nicht erhoben worden ist, für die allein gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG die zulassungsfreie Revision eröffnet ist. Die Revisionsbegründungsschrift vom 20. Juni 1973 setzt sich nämlich im wesentlichen nur mit der Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht auseinander. Ihr Schlußsatz, das Verwaltungsgericht sei gehindert gewesen, die ethisch-moralischen Gründe hinreichend aufzuklären und zu berücksichtigen, auf denen die gewandelte Einstellung des Klägers beruht habe, läßt eine ausdrückliche substantiierte Verfahrensrüge schwerlich erkennen. Die erstmals im Schriftsatz vom 3. September 1973 ausdrücklich erhobene Aufklärungsrüge wäre nach § 139 Abs. 1 VwGO verspätet.

4

Im einzelnen kann dies aber unentschieden bleiben, da die Revision auch dann unzulässig ist, wenn schon den Ausführungen der Revisionsbegründung vom 20. Juni 1973 eine Rüge mangelhafter Aufklärung des Sachverhaltes entnommen werden könnte, der Schriftsatz vom 3. September 1973 also nur der Verdeutlichung dieses Vorbringens dienen sollte. Die Revision entspricht insoweit nicht dem Darlegungserfordernis des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat die Revision bei der Aufklärungsrüge u.a. darzulegen, welche Beweise zu erheben das Tatsachengericht unterlassen hat und warum sich ihm die Erhebung dieser Beweise zumindest hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwGE 31, 212 [217/218]). Solche Ausführungen fehlen; sie sind auch nicht mittelbar dem Vorbringen der Revision zu entnehmen.

5

Soweit die Revision im Schrifttum vom 3. September 1973 eine Diskrepanz zwischen Tatsachenfeststellungen und Entscheidungsgründen, mithin - ohne dies freilich zu sagen - im Ergebnis eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens) rügt, ist sie ebenfalls unzulässig, wobei auch hier - trotz erheblicher Bedenken - davon ausgegangen werden mag, daß diese Rüge inhaltlich bereits in der Revisionsbegründungsschrift vom 20. Juni 1973 enthalten war. Die Rüge ist ebenfalls nicht in der gehörigen Form nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO vorgebracht, denn es fehlt an einer hinreichend konkretisierten Bezeichnung der vom Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung überangenen Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens; die bloße Behauptung einer Diskrepanz reicht hierfür nicht aus. Im übrigen sei hierzu noch bemerkt, daß das Tatsachengericht nicht gehalten ist, sich mit jeder Einzelheit des Vorbringens gesondert auseinanderzusetzen (vgl. Urteil des Senatsvom 10. Mai 1967 - BVerwG VI C 136.63 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 58], ständige Rechtsprechung).

6

Nach allem war die Revision gemäß § 144 Abs. 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154. Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Nehlert
Niedermaier