Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.10.1973, Az.: BVerwG II B 54.73
Angriffe der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts; Voraussetzungen der Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde; Voraussetzungen der Entlassung eines Beamten auf Probe; Sinn und Zweck der Probezeit eines Beamten; Entlassung aus den Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder Bewährung; Rechtssystematischer Unterschied zwischen der Begründung einer Revision und der einer Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.10.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 54.73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 13314
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 10.05.1973 - AZ: V A 148/72
- nachfolgend
- BVerwG - 08.01.1974 - AZ: BVerwG II B 54.73
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Oktober 1973
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmitt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Weber-Lortsch und Wetzel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 10. Mai 1973 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde führt nicht zur Zulassung der Revision gegen das in der verstehenden Beschlußformel näher bezeichnete Berufungsurteil.
Die umfangreichen Darlegungen in der Beschwerdeschrift können bei der Entscheidung über die Beschwerde nur berücksichtigt werden, soweit sie geeignet sind, einen der in § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - angeführten Revisionszulassungsgründe aufzuzeigen. Sie sind deshalb ohne weiteres unbeachtlich, soweit sie in Verkennung des rechtssystematisch bedeutsamen Unterschiedes zwischen der Begründung einer gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerde lediglich Angriffe - und zwar teilweise auch in Form von Fragen - gegen die vom Berufungsgericht vertretenen materiellrechtlichen Ansichten und soweit sie außerdem unzulässige (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) Angriffe gegen die im Revisionsverfahren und dementsprechend auch im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unangreifbare Beweiswürdigung des Berufungsgerichts enthalten.
Auch das Vorbringen der Beschwerde zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Revision nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse einer bedeutsamen Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Daß dies der Fall ist, muß nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Das erfordert außer der Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, auch einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigt (ebenso schon BVerwGE 13, 90 und ständige Rechtsprechung). Hinweise dieses Inhalts in Verbindung mit den formulierten Rechtsfragen laut das Beschwerdevorbringen vermissen; die formelhaften Wortfolgen "von grundsätzlicher Bedeutung ist ...", "von grundsätzlicher Bedeutung scheint dem Kläger weiter noch ..." und ähnliche Formulierungen genügen insoweit nicht. Obwohl hiernach das Vorbringen der Beschwerde zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO schon deshalb erfolglos bleiben muß, weil es nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt, wird gleichwohl im Zusammenhang mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch auf folgendes hingewiesen:
Die von der Beschwerde zunächst als grundsätzlich, bezeichnete Frage, ob ein Beamter auf Probe entlassen werden darf, "ohne daß eine Abmahnung oder irgendeine kritische negative Beurteilung oder sonstige Beanstandung seiner Tätigkeit und Eignung vorangeht" und ohne daß aus den Personalakten Beanstandungen zu ersehen sind, ist nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung des vorliegenden Verwaltungsstreits erkennen zu lassen. Gestritten wird hier um eine Entlassung aus den Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder Bewährung. Die Probezeit, die der Beamte auf Probe ableistet, dient der Prüfung, ob der Beamte nach Eignung - auch in persönlicher Hinsicht -, Befähigung und fachlicher Leistung voraussichtlich allen an ihn künftig vom Dienstherrn zu stellenden Anforderungen gewachsen ist. Die Entscheidung des Dienstherrn, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährte, ist ein Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs des Dienstherrn. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzliche Grenze des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Tatbestand zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt worden sind. Diese Rechtsauffassung hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung in Übereinstimmung mit der von ihm angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 15, 39 [40]) bei Anwendung des hier einschlägigen, sachlich mit der Vorschrift des § 31 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes übereinstimmenden § 43 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtengesetzes für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung vom 25. Juli 1968 (GVBl. S. 192) - LBG - zugrunde gelegt. Ob und in welchem Umfang der Dienstherr verpflichtet ist, vor der Entscheidung über die Bewährung den Beamten auf aufgetretene Bedenken gegen dessen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung hinzuweisen und auf Abstellung von Mangeln zu drängen, kann nicht allgemein beurteilt werden, sondern richtet sich jeweils nach den tatsächlichen Umständen des einzelnen Falles. Insbesondere ist hierbei von Bedeutung, welcher Art die Tätigkeit des Probebeamten ist - ob es sich z.B. um die eines noch anleitungsbedürftigen jungen Laufbahnbeamten handelt - und welcher Art die in der Probezeit auftretenden Mängel sind - ob es sich z.B. um allgemeine charakterliche Besonderheiten des Probebeamten oder um Leistungsmängel handelt -. Eine Abmahnung kann allenfalls bei Mängel geboten sein, deren Abstellung in der Probezeit nach entsprechender Belehrung von dem Beamten erwartet werden kann. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher - d.h. allgemeiner - Bedeutung wird deshalb in diesem Zusammenhang nicht aufgeworfen. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß es sich bei dem Kläger um einen im Jahre 1929 geborenen, nach abgeschlossenem Hochschulstudium und Promotion sowie mehrjähriger Tätigkeit bei "Privatfirmen" in das Probebeamtenverhältnis in einer besonders herausgehobenen und verantwortlichen Stellung übernommenen Beamten handelt, nämlich um ein hochbesoldetes (Besoldungsgruppe B 2) Mitglied des aus drei Personen bestehenden Vorstandes der Datenzentrale eines Landes. Den im Berufungsurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist weiter zu entnehmen, daß der Verwaltungsrat der Beklagten einstimmig zu der Entscheidung ("Beschluß") gelangte, daß der Kläger sich nicht bewährt habe, weil er nach seinem Auftreten, dem nach und nach klarer hervorgetretenen Charakter- und Persönlichkeitsbild, seinem Führungs- und Arbeitsstil und seinen beruflichen Interessen und Neigungen nicht den Anforderungen entspricht, die der Verwaltungsrat an ihn als Vorstandsmitglied der Anstalt stellen muß, und weil das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und dem Verwaltungsrat zerstört sei. Auf Grund der tatsächlichen Feststellung, daß die Überzeugung des Dienstherrn von der mangelnden Eignung hier auf der Erkenntnis beruht, daß eine fruchtbare Zusammenarbeit mit dem Beamten wegen der Eigenheiten seiner Person und wegen mangelnden Vertrauens zu ihm nicht - auch künftig nicht - möglich ist, hat das Berufungsgericht eine vorherige "Abmahnung" mit Recht nicht für sinnvoll gehalten. Daß die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Dienstherrn über die mangelnde Bewährung eines Beamten auf Probe, die in erster Linie auf störende Wesenseigenheiten und Neigungen gestützt ist wie hier, nicht in jedem Falle in den Personalakten festgehaltene Beanstandungen voraussetzt - wie der Kläger offenbar meint -, liegt auf der Hand.
Eine noch klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird auch nicht durch die Darlegungen in der Beschwerdeschrift zur Gewährung des rechtlichen Gehörs durch den Dienstherrn im Verwaltungsverfahren aufgeworfen. § 43 Abs. 5 LBG schreibt vor, daß der Beamte auf Probe vor seiner Entlassung schriftlich oder zur Niederschrift gehört werden soll und daß ihm Grund und Zeitpunkt der Entlassung schriftlich bekanntzugeben sind. In welchem Umfange der Dienstherr - auch unter Berücksichtigung seiner Fürsorgepflicht - bei der Anhörung gehalten ist, seine Bedenken gegen die Bewährung des Probebeamten offenzulegen, und ob er Gründe "nachschieben" darf, kann nur nach den Umständen des jeweiligen Falles beurteilt werden. Eine konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hat die Beschwerde in ihren Angriffen gegen das Berufungsurteil auch insoweit nicht bezeichnet.
Die weiteren Angriffe der Beschwerde gegen das behördliche Verfahren bei der Entlassung des Klägers und gegen die darauf bezügliche Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, auch das Vorbringen zur Anwendung bestimmter landesgesetzlicher Vorschriften, zeigen keine noch klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. In erster Linie auf dieses Vorbringen bezieht sich der schon eingangs herausgestellte Hinweis, daß die Beschwerde den rechtssystematisch bedeutsamen Unterschied zwischen der Begründung einer Revision und der einer Nichtzulassungsbeschwerde verkannt hat.
Einen Verfahrensmangel, auf dem das Urteil des Berufungsgerichts beruhen kann, hat die Beschwerde nicht schlüssig bezeichnet (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Soweit die Beschwerde Unrichtigkeiten des im Urteil des Berufungsgerichts enthaltenen Tatbestandes rügt, kann diese Rüge im Revisionszulassungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Unrichtigkeiten des Urteilstatbestandes müssen in dem in § 119 VwGO geregelten Berichtigungsverfahren geltend gemacht werden. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger auch Gebrauch gemacht (vgl. den Beschluß des Berufungsgerichts vom 6. August 1973 - Bl. 480 d.A. -). Mängel des gerichtlichen Verfahrens, auf denen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruhen kann, müssen zudem in der Beschwerdeschrift gegen die Nichtzulassung der Revision ausdrücklich bezeichnet werden; die bloße Bezugnahme der Beschwerde auf einen früheren Antrag auf Berichtigung des Urteilstatbestandes genügt der gesetzlichen Bezeichnungspflicht (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO) nicht.
Auch die Rüge, das Berufungsgericht hätte den Magistratsdirektor K. nicht als Zeugen vernehmen dürfen, weil er als Mitglied des Verwaltungsrats der Beklagten Partei sei, kann nicht zur Zulassung der Revision führen, Es bedarf nicht der Prüfung, ob im vorliegenden Rechtsstreit K. als Verwaltungsratsmitglied zu den Personen gehört, die als gesetzliche Vertreter der Beklagten anzusehen und nach § 98 VwGO in Verbindung mit §§ 373 bis 401, 450 bis 455 der Zivilprozeßordnung als Beteiligte und nicht als Zeugen zu vernehmen sind. In der Beschwerdeschrift sind nämlich nicht die Tatsachen angeführt, aus denen sich ergibt, daß das Berufungsurteil auf einem solchen Verfahrensmangel beruhen könnte. Der Verfahrensmangel ist somit von der Beschwerde nicht ordnungsgemäß "bezeichnet" worden (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 13. Dezember 1960 - BVerwG VIII B 130.60 - und vom 3. März 1961 - BVerwG VI B 61.60 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 5 und Nr. 8]). Übrigens ist auch nicht erkennbar, inwiefern das Berufungsurteil darauf beruhen kann, daß das Berufungsgericht das Verwaltungsratsmitglied K. als Zeugen, nicht als Beteiligten vernommen hat.
Das übrige Beschwerdevorbringen zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erschöpft sich in - unzulässigen (§ 137 Abs. 2 VwGO) - Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts.
Schließlich kann auch der Beschwerdevortrag zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht zur Zulassung der Revision führen. Die Beschwerdeschrift führt zwar zahlreiche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts an, von denen das Berufungsurteil nach Meinung der Beschwerde abweicht. Gleichwohl genügt sie nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Der aus dieser Vorschrift sich ergebenden Bezeichnungspflicht würde die Beschwerdeschrift nur genügen, wenn sie im einzelnen dargelegt hätte, mit welchen sachlich-rechtlichen Ausführungen und zu welcher konkreten Rechtsfrage das Berufungsurteil in seinen tragenden Gründen von den angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. Diese Angaben läßt die Beschwerdeschrift bezüglich aller genannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts - denen übrigens zumeist ein anderer Sachverhalt als der hier entscheidungserhebliche zugrunde liegt - vermissen. Aber selbst wenn die Beschwerdeschrift der gesetzlichen Bezeichnungspflicht voll entsprochen hätte, wäre sie nicht geeignet, die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu begründen. Die Beschwerde hat nämlich nicht dargelegt, und es ist auch nicht ersichtlich, daß die von ihr angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den im vorliegenden Rechtsstreit anzuwendenden Vorschriften des Beamtengesetzes für das Land Schleswig-Holstein ergangen sind. Nur in diesen Falle würde eine Abweichung im Berufungsurteil von einer der genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulassung der Revision führen kennen. Eine zur Zulassung der Revision führende Divergenz läge nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer gleichlautenden Vorschrift des Bundesbeamtengesetzes oder des Beamtengesetzes eines anderen Landes als Schleswig-Holstein ergangen ist (vgl. BVerwGE 16, 53 ff.).
Nach alledem muß die Beschwerde mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.
Da durch die Zurückweisung der Beschwerde das die Klage abweisende Urteil rechtskräftig wird, erübrigt sich die Entscheidung über den im Laufe des Beschwerdeverfahrens gestellten Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Weber-Lortsch
Wetzel