Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.01.1974, Az.: BVerwG II B 54.73
Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren und Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde; Ergänzung der Kostenentscheidung wegen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; Umfang der Kosten des Beschwerdeverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.01.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 54.73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 13873
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 10.05.1973 - AZ: V A 148/72
- BVerwG - 18.10.1973 - AZ: BVerwG II B 54.73
Rechtsgrundlagen
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 8. Januar 1974
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmitt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Weber-Lortsch und Wetzel
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten auf Ergänzung der im Beschluß des Senats vom 18. Oktober 1973 enthaltenen Kostenentscheidung wird zurückgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird, soweit das Verfahren den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage betrifft, auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Durch Beschluß vom 18. Oktober 1973 hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 10. Mai 1973 zurückgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kläger auferlegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hatte der Kläger beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zumindest teilweise wiederherzustellen. Von einer Entscheidung über diesen Antrag hat der Senat bei der Beschlußfassung am 18. Oktober 1973 im Hinblick darauf abgesehen, daß das die Klageabweisung bestätigende Berufungsurteil durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig geworden ist.
Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten beantragten nunmehr, die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 18. Oktober 1973 dahin zu ergänzen, daß auch die Kosten, die durch den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage entstanden sind, dem Kläger auferlegt werden; außerdem beantragen sie insoweit die Festsetzung des Streitwertes.
Für die beantragte Ergänzung der Kostenentscheidung ist kein Raum. Der Senat hat durch Beschluß vom 18. Oktober 1973 über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entschieden und sie gemäß § 154 Abs. 2 VwGO dem Kläger deshalb auferlegt, weil er das Rechtsmittel der Beschwerde ohne Erfolg eingelegt hat. Zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens gehören alle im Rechtsmittelzug der Beschwerde entstandenen Kosten unter Einschluß der Kosten aller geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmittel, also auch der zur wirksamen Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung den Beteiligten gegebenen Anträge nach § 80 Abs. 5 und 6 VwGO. Das hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bereits unter Hinweis auf den hier entsprechend anzuwendenden allgemeinen kostenrechtlichen Grundsatz, daß die Kostenentscheidung im Verfahren zur Hauptsache einheitlich für die Kosten des ganzen Rechtsstreites gilt, durch Beschluß vom 31. Januar 1968 - BVerwG VIII B 142.67 - [BVerwGE 29, 115 ff.] klargestellt. Ebenso wie in dem vom VIII. Senat entschiedenen Fall besteht auch im vorliegenden Falle kein Anlaß, aus Gründen der materiellen Kostengerechtigkeit eine gesonderte Kostenentscheidung bezüglich des Antrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu treffen; denn eine im Verfahren nach § 80 Abs. 5 (und 6) VwGO gebotene summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsstreits in der Hauptsache hätte die offensichtliche Erfolglosigkeit des vom Kläger eingelegten Rechtsmittels ergeben, wie sich der Begründung des Beschlusses vom 18. Oktober 1973 entnehmen läßt.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird, soweit das Verfahren den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage betrifft, auf 10.000 DM festgesetzt.
Die gesonderte Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Weber-Lortsch
Wetzel