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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.09.1973, Az.: BVerwG II B 38.73

Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages; Vorliegen eines unsubstanziierten Beweisantrages; Mitwirkungspflicht der Prozessbeteiligten an der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts; Vorwegnahme der Beweiswürdigung; Sachlicher Grund zum Widerruf eines Beamtenverhältnisses; Entstehung eines Spannungsverhältnisses zwischen Dienstherrn und Beamten infolge einer permanenten Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.09.1973
Aktenzeichen
BVerwG II B 38.73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 12695
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 23.01.1973 - AZ: VI A 802/69

Fundstelle

  • HFR 1974, 307

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 13. September 1973
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmitt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 1973 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

I.

Ein Verfahrensmangel, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -), ist nicht ersichtlich.

3

Die Beschwerde hat zwar geltend gemacht, das Berufungsgericht habe gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und gegen den Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) verstoßen. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Das Berufungsgericht habe den vom Kläger gestellten Hilfsbeweisantrag,

"Professor Dr. K. sowie auch Professor Dr. S. und die Ehefrau des Klägers auch darüber zu vernehmen, daß die vom Prozeßbevollmächtigten des Beklagten so genannte 'allgemeine Konfliktsituation' nicht auf einem Verhalten des Klägers, sondern auf einer permanenten Fürsorgepflichtverletzung des Professors K. beruhte",

4

in den Gründen seines Urteils wie folgt beschieden:

"Der Beweisantrag schließlich, der mit der 'allgemeinen Konfliktsituation' im Zusammenhang steht, ist zum Teil - nämlich soweit es sich um die Vernehmung des Zeugen Professor K. handelt - durch die Vernehmung dieses Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 9. Januar 1973 erledigt. Im übrigen soll nach dem Wortlaut dieses Antrags zwar Beweis darüber erhöhen werden, daß die 'allgemeine Konfliktsituation' (überhaupt) nicht auf einem Verhalten des Klägers, sondern (nur) auf einer permanenten Fürsorgepflichtverletzung des Zeugen Professor K. beruht. Trotz dieses Wortlauts versteht der Senat den Antrag jedoch dahin, die Beweispersonen sollten darüber vernommen werden, daß die 'allgemeine Konfliktsituation' überwiegend nicht auf einem Verhalten des Klägers, sondern auf einer permanenten Fürsorgepflichtverletzung des Zeugen Professor K. beruht. Wenn man den Antrag nach seinem Wortlaut versteht, widerspricht er nämlich dem, was sich aus dem oben zu II A erwähnten, vom Kläger stammenden Unterlagen, nämlich dem dort erwähnten Fragebogen und dem Brief vom 22. April 1967, ergibt. Daß der Kläger angesichts dieser Unterlagen ernsthaft behaupten will, die 'allgemeine Konfliktsituation' beruhe ausschließlich auf einem Verhalten des Zeugen Professor K., hält der Senat. für ausgeschlossen.

Der so verstandene Beweisantrag ist für die Entscheidung unerheblich. Wie die Ausführungen zu II zeigen, ist die Zurückweisung der Berufung nämlich auch dann gerechtfertigt, wenn die Spannungen, die zwischen dem Kläger und dem Zeugen Professor K. bestanden haben, jedenfalls zu einem nicht unerheblichen Teil auch auf einem Verhalten des Klägers beruhen."

5

Mit dieser Begründung - so meint die Beschwerde - habe der Hilfsbeweisantrag nicht abgelehnt werden dürfen. Ein Beweisantrag dürfe zwar abgelehnt werden, wenn die Beweistatsache unerheblich ist; die Überheblichkeit der Beweistatsache dürfe aber nicht - wie es hier geschehen sei - dadurch herbeigeführt werden, daß das Tatgericht den Beweisantrag dahin "uminterpretiert, daß der Kläger etwas Unerhebliches habe behaupten und unter Beweis stelle wollen".

6

Dieses Beschwerdevorbringen ist jedoch nicht geeignet, einen Aufklärungsmangel aufzuzeigen und ferner darzutun, daß das Berufungsurteil auf diesem Mangel beruhen kann. In der nach Meinung der Beschwerde unrichtigen und unzulässigen Interpretation des Hilfsbeweisantrages könnte ein Aufklärungsmangel nur dann erblickt werden, wenn sich dem Berufungsgericht aufdrängen mußte, diesem Antrag des Klägers so, wie er nach seinem Wortlaut zu verstehen ist, stattzugeben. Das ist indessen nicht der Fall, schon deswegen nicht, weil der Antrag unsubstantiiert ist. Der Antrag stellt nämlich nicht, wie geboten, bestimmte Tatsachen - d.h. einzelne für die "allgemeine Konfliktsituation" ursächliche Verhaltensweisen des Professors Dr. K., die sich als eine "permanente Fürsorgepflichtverletzung" gegenüber dem Kläger beurteilen ließen - in das Wissen der Zeugen, sondern lediglich ein summarisch als "permanente Fürsorgepflichtverletzung" charakterisiertes Verhalten. Ein solcher unsubstantiierter Beweisantrag, der nicht der Mitwirkungspflicht der Prozeßbeteiligten an der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts genügt, hat dem Berufungsgericht die beantragte Beweisaufnahme nicht nahelegen können - übrigens auch nicht in der vom Berufungsgericht vorgenommenen Interpretation -, Eine andere Beurteilung der Aufklärungsrüge wäre allerdings möglicherweise geboten, wenn die einzelnen, summarisch im Hilfsbeweisantrag als "permanente Fürsorgepflichtverletzung" gekennzeichneten Verhaltensweisen des Professors K. dem Berufungsgericht anderweitig substantiiert mitgeteilt worden oder aus anderen Gründen bekannt gewesen wären. Daß dies der Fall gewesen ist, hat die Beschwerde jedoch nicht in einer den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise - schlüssig - dargetan. Ihr Vorbringen, was der Kläger unter "permanenter Fürsorgepflichtverletzung" verstanden habe, das sei "im Laufe des Prozesses dem Gericht wiederholt und ausdrücklich vorgetragen worden", ist unzureichend, weil es angesichts der - der Entlastung des Beschwerdegerichts dienenden - Regelung des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht Sache des Beschwerdegerichts sein kann, die in den beiden Vorinstanzen gebildeten Prozeßakten darauf zu durchforschen, ob die soeben zitierte Angabe der Beschwerde zutrifft und. - gegebenenfalls - welche einzelnen Tatsachen danach in das Wissen der genannten Zeugen gestellt waren. Mangels näherer Kennzeichnung dessen, was das Berufungsgericht als "permanente Fürsorgepflichtverletzung" ermitteln sollte, muß die Aufklärungsrüge auch daran scheitern, daß der Beschwerdeschrift entgegen § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht schlüssig zu entnehmen ist, daß das Berufungsurteil auf diesem Mangel beruhen kann.

7

Abgesehen hiervon hält die von der Beschwerde bemängelte Begründung des Berufungsurteils der rechtlichen Prüfung stand. Den oben wörtlich wiedergegebenen Darlegungen des Berufungsgerichts ist nämlich sinngemäß zu entnehmen, daß das Berufungsgericht dem in Rede stehenden Hilfsbeweisantrag in seiner wörtlichen Fassung auch deswegen nicht stattgegeben hat, weil es auf Grund von Beweismitteln, die es für zuverlässiger als den angebotenen Zeugenbeweis gehalten und diesem deshalb vorgezogen hat, nämlich auf Grund der Verwertung von Urkunden, die nicht zu erschütternde Auffassung gewonnen hatte, daß die zum Widerruf des Beamtenverhältnisses des Klägers führenden Spannungen zwischen diesem und Professor Dr. K. zu einem nicht unerheblichen Teil auf dem Verhalten des Klägers beruhten. Darin - nämlich in der Annahme des völligen Unwerts des beantragten Zeugenbeweises - liegt im vorliegenden Fall keine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung. Abgesehen davon, daß Urkunden schon allgemein anderen Beweismitteln wegen der besonderen Zuverlässigkeit vorzuziehen sind, ist jedenfalls im vorliegenden konkreten Fall die eine der vom Berufungsgericht gewürdigten Urkunden - das Schreiben des Klägers an Professor Dr. K. vom 22. April 1967 - geeignet, die durch Zeugenbeweis nicht widerlegbare Gewißheit darüber zu vermitteln, daß der Kläger selbst zu der "allgemeinen Konfliktsituation" nicht unerheblich beigetragen hat. In diesem - in seiner Echtheit nicht angezweifelten - Schreiben räumte der Kläger selbst ein, daß er sich in Indien nicht als deutscher Beamter "betrachte", daß es ihm nicht gelungen sei, "einen Kompromiß zwischen akademischen Normen und diplomatischen Regeln zu finden" und daß man deshalb sein "Verhalten vielleicht als taktlos" bezeichnen könne. Zumindest diesem vom Kläger schriftlich, eingestandenen, nach seinen eigenen Worten "vielleicht als taktlos" zu bezeichnenden und bei Professor Dr. K. auf Kritik (vgl. dessen Schreiben an den Kläger vom 10. April 1967) gestoßenen Verhalten kann nicht mit der unter Beweis gestellten Behauptung begegnet werden, die "allgemeine Konfliktsituation" beruhe gleichwohl "ausschließlich" auf einer "permanenten Fürsorgepflichtverletzung" seitens des Professors Dr. K.; denn dessen Kritik war eine Folge, nicht also die Ursache des vom Kläger selbst eingeräumten, zur Kritik Anlaß gebenden Verhaltens. Hier ergibt sich somit der völlige Unwert des vom Kläger beantragten Zeugenbeweises ausnahmsweise daraus, daß unter Berücksichtigung der bereits durchgeführten Beweisaufnahme (Verwertung von Urkunden) jede Möglichkeit ausgeschlossen war, daß der Zeugenbeweis die bereits gewonnene gegenteilige Überzeugung des Berufungsgerichts erschüttern könnte (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. November 1963 - BVerwG VI C 37.61 - [DÖV 1964, 561] mit weiteren Nachweisen).

8

Das Vorbringen, mit dem die Beschwerde ihren Vorwurf, das Berufungsgericht habe dem Kläger nicht hinreichend das rechtliche Gehör gewährt, begründet hat, geht ebenfalls fehl. Daß der Kläger nicht Gelegenheit hatte, im Laufe des tatrichterlichen Verfahrens zu den vom Berufungsgericht gewürdigten Urkunden Stellung zu nehmen, behauptet die Beschwerde selbst nicht. Sie kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, daß der Kläger mit einer Verwertung der Urkunden mangels eines besonderen Beweisbeschlusses nicht gerechnet habe, dies um so weniger, als der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 1972 ausweislich der Sitzungsniederschrift ohne Vorbehalt beantragt hat, den gesamten dem Gericht vorliegenden Schriftwechsel zur Grundlage der Entscheidung zu machen. Für den Kläger ist auch erkennbar gewesen, daß es dem Berufungsgericht um die Erforschung der Gründe für den Widerruf des Beamtenverhältnisses des Klägers sowie darum ging, ob diese Gründe allein von Professor Dr. K. zu vertreten sind; das ergibt sich aus dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 1972 ergangenen Beweisbeschluß sowie aus der Fassung des hier in Rede stehenden Hilfsbeweisantrages des Klägers. Schon angesichts dieser besonderen Umstände hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, dem Kläger ausdrücklich anheimzugeben, sich in dem soeben erwähnten Zusammenhang zu den beiden verwerteten Urkunden zu äußern, zumal da Professor Dr. K. bei seiner Vernehmung als Zeuge im Hinblick gerade auf die Entwicklung im April 1967 geäußert hat, es habe sich für ihn eine unheilbare Konfliktsituation ergeben, die eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Kläger für die Zukunft unmöglich gemacht habe (vgl. Bl. 329 der Prozeßakten).

9

Das übrige Beschwerdevorbringen zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO enthält ausschließlich Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Diese Angriffe müssen daran scheitern, daß das Revisionsgericht - und folglich, auch das Beschwerdegericht bei der Entscheidung über die Zulassung der Revision - gemäß § 137 Abs. 2 VwGO an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und die ihnen zugrundeliegende Beweiswürdigung gebunden ist.

10

II.

Dem Beschwerdevorbringen ist ferner nicht zu entnehmen, daß der vorliegenden Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommt.

11

Die von der Beschwerde als grundsätzlich bezeichnete Frage, "ob ein sachlicher Grund zum Widerruf eines Beamtenverhältnisses der hier in Frage stehenden Art auch dann angenommen werden kann, wenn zwischen dem Beamten und seinem Dienstvorgesetzten ein Spannungsverhältnis entstanden ist, das entweder (so die hier bekämpfte Auffassung des Oberverwaltungsgerichts) überwiegend oder (so die Beweisbehauptung des Klägers) ausschließlich auf eine permanente Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn zurückgeht", würde sich in dieser allgemeinen und weitgehenden Fassung dem Revisionsgericht nicht stellen können. Da die oben unter I erörterten Verfahrensrügen nicht durchgreifen, wäre das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO an die vom Berufungsgericht getroffene tatsächliche Feststellung gebunden, daß zwischen dem Kläger und Professor Dr. K. Spannungen bestanden, die mindestens teilweise auf dem Verhalten des Klägers beruhen. Hiernach würde sich den Revisionsgericht nur die materiellrechtliche Frage stellen, ob das für einen Wissenschaftlichen Assistenten an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen begründete Beamtenverhältnis durch Widerruf beendet werden darf, wenn zwischen dem Wissenschaftlichen Assistenten und dem ihm vorgesetzten Hochschullehrer Spannungen entstanden sind, die mindestens teilweise auf dem Verhalten des Wissenschaftlichen Assistenten beruhen. Diese Frage bedarf jedoch nicht der Klärung durch höchstrichterliches Revisionsurteil. Ein sachlicher Grund für den Widerruf des Beamtenverhältnisses ist im Hinblick auf § 1 Abs. 1 Satz 1 der Assistentenordnung vom 14. Februar 1966 (GV. NW. S. 68) regelmäßig ohne weiteres schon dann zu bejahen, wenn die dem Wissenschaftlichen Assistenten durch diese Vorschrift abgeforderte Unterstützung des vorgesetzten Hochschullehrers bei Forschung und Lehre wegen persönlicher Spannungen - wie hier auf Grund der Festellungen des Berufungsgerichts - nicht mehr gewährleistet ist. Zwar mag ausnahmsweise im konkreten Einzelfall die Auffassung geboten sein, daß die bloße Tatsache persönlicher, die gedeihliche Zusammenarbeit von Hociischullehrer und Assistent in Frage stellender Spannungen trotz § 1 Abs. 1 Satz 1 der Assistentenordnung die Entlassung des Assistenten durch Widerruf des für ihn begründeten Beamtenverhältnisses nicht zu rechtfertigen vermöge. Diese Auffassung kann aber nur dann geboten sein, wenn schwerwiegende Gründe (z.B. der Fürsorgepflicht des Dienstherrn) das Übergewicht über die regelmäßig als sachlicher Grund anzuerkennenden dienstlichen Belange gewinnen. Ein solcher schwerwiegender Grund ist jedoch - auch darin ist dem Berufungsgericht ohne weiteres beizupflichten - zu verneinen, wenn ein Verhalten des Assistenten zu den Spannungen beigetragen hat.

12

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Schmitt
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch