Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.08.1973, Az.: BVerwG VI C 96.73

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.08.1973
Aktenzeichen
BVerwG VI C 96.73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 14236
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 25.04.1972 - AZ: VRS VIII/1/72

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. August 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung des Armenrechts wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. April 1972 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG ohne Zulassung zur Rüge wesentlicher Mängel des Verfahrens eingelegte Revision ist unzulässig.

3

Soweit die Revision rügt, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Würdigung der Aussagen des Klägers außer acht gelassen, daß dieser bei seiner Parteivernehmung auch bekundet habe, unter bestimmt bezeichneten Voraussetzungen sei es möglich, daß er auch in einem seine Eltern oder seine Frau betreffenden Nothilfefall - und nicht nur in einer extremen Notwehr läge - Gewalt anwenden würde, macht sie zwar einen Verfahrensmangel (Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens, § 100 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geltend. Die Rüge entspricht jedoch nicht dem Darlegungserfordernis des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift sind bei einer Verfahrensrevision die Tatsachen anzugeben, aus denen sich der gerügte Verfahrensmangel ergibt. Hierzu gehört nicht nur, daß der Mangel als solcher gekennzeichnet wird, sondern es ist auch darzulegen, inwiefern das angefochtene Urteil auf dem aufgezeigten Mangel beruht oder jedenfalls beruhen kann (vgl. BVerwGE 31, 212 [217, 218]). Näherer Darlegungen dazu hätte es. hier in besonderem Maße bedurft, weil einmal das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht in erster Linie auf den Notwehr- und Nothilfekomplex, sondern auf andere Gesichtspunkte gestützt hat, und zum anderen, weil das Verwaltungsgericht sich im Rahmen der die Notwehr und Nothilfe betreffenden Fragen eingehend mit den Aussagen des Klägers befaßt hat. Es hat dabei lediglich die von der ablehnenden Grundeinstellung des Klägers zur Nothilfe abweichende Erklärung, es wäre möglich, daß er bei Bedrohung seiner Eltern oder seiner Frau Nothilfe leisten würde, nicht besonders gewürdigt. Das ist auch nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht war gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur gehalten, die Gründe anzugeben, die für seine richterliche Überzeugung maßgebend waren, und es war nicht verpflichtet, sich mit jedem einzelnen Vorbringen einzeln auseinanderzusetzen (vgl.Urteil vom 10. Mai 1967 - BVerwG VI C 136.63 -, ständige Rechtsprechung). Dafür, daß es diese Aussage des Klägers, die im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegeben ist, überhaupt nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat, ist nichts ersichtlich (vgl. dazu auch BVerfGE 28, 378 [BVerfG 27.05.1970 - 2 BvR 578/69] [384]). Im übrigen konnte dem vom Kläger als möglich erachteten Ausnahmefall einer Nothilfe im Rahmen der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts keine entscheidende Bedeutung zukommen, weil diese Frage, wie gesagt, eine Rolle nur bei zusätzlich zu der tragenden Begründung angestellten Erwägungen zu spielen vermöchte ("Darüber hinaus ...").

4

Soweit die Revision geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die Aussagen des Klägers über seine lange Beschäftigung mit dem Problem des Kriegsdienstes vor dem "Parlamentärfall" übersehen, fehlt es ebenfalls an einer Darlegung, inwiefern das angefochtene Urteil auf diesem Mangel beruht oder beruhen kann. Abgesehen davon läßt das angefochtene Urteil nach, seinem gesamten Inhalt den behaupteten Verfahrensmangel nicht erkennen. In Wahrheit rügt die Revision mit ihrem Vorbringen keinen Verfahrens fehl er, sondern wendet sich gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, an die das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist.

5

Der Anregung der Revision, das angefochtene Urteil auch materiellrechtlich zu überprüfen, konnte nicht gefolgt werden. Eine solche Überprüfung könnte gemäß § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO im Rahmen der vorliegenden Verfahrensrevision nur unter den Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO erfolgen. Es ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, daß die Rechtssache klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

6

Nach allem war die Revision gemäß § 144 Abs. 1 VwGO durch Beschluß zu verwerfen.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8

Das Armenrecht mußte versagt werden, da es aus den dargelegten Gründen an der für eine Bewilligung erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht der Revision fehlt (§ 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Niedermaier