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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.07.1973, Az.: BVerwG VIII C 52.72

Wehrpflichtrecht; Zurückstellung aus Ausbildungsgründen; Zeitverlust durch Umwandlung einer Fachschule in eine Fachhochschule; Studiumbegleitende ergänzende Lehrveranstaltungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.07.1973
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 52.72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 14313
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt an der Weinstraße - 01.02.1972 - AZ: 6 K 175/71

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juli 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Türke
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 1. Februar 1972 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der am 27. September 1949 geborene Kläger steht zum vollen Grundwehrdienst zur Verfügung. Er wurde zunächst wegen Schulbesuchs und dann anschließend für eine Lehre als Industriekaufmann vom Grundwehrdienst zurückgestellt. Nachdem ihm das Kreiswehrersatzamt angekündigt hatte, daß beabsichtigt sei, ihn zum 1. Juli 1971 einzuberufen, bat der Kläger, ihn nochmals zurückzustellen. Er gab an: Er habe zum 1. April 1971 einen Studienplatz an der Staatlichen Höheren Wirtschaftsfachschule in M. erhalten und werde infolge der bevorstehenden Umwandlung dieser Schule in eine Fachhochschule erhebliche Nachteile erleiden, wenn er sein Studium würde unterbrechen müssen.

2

Das Kreiswehrersatzamt lehnte den Zurückstellungsantrag ab und stellte dem Kläger seine Einberufung nunmehr für den 1. Oktober 1971 in Aussicht. Der Widerspruch des Klägers hatte keinen Erfolg.

3

Mit Bescheid vom 17. August 1971 wurde der Kläger auf den 4. Oktober 1971 zum Grundwehrdienst einberufen. Er legte gegen den Einberufungsbescheid Widerspruch ein. Dieser wurde zurückgewiesen. Gegen die Ablehnung der Zurückstellung und gegen die Einberufung zum Wehrdienst hat der Kläger in getrennten Verfahren bei dem Verwaltungsgericht Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat beide Klageverfahren verbunden.

4

Der Kläger hat vorgetragen: Wenn er infolge des Wehrdienstes zum 4. Oktober 1971 sein Studium würde unterbrechen müssen, so würde er bei dessen Wiederaufnahme wegen der nunmehr erhöhten Anforderungen das erste Semester wiederholen und außerdem zum Ausgleich des Wissensunterschiedes zusätzlich ein Jahr lang die Fachoberschule besuchen müssen. Mit der Abhaltung von studiumbegleitenden Ergänzungskursen an der Fachhochschule sei nicht zu rechnen, da er in seinem Semester und im Parallelsemester der einzige zum Wehrdienst einberufene Student sei. Der ihm somit drohende Zeitverlust von mindestens anderthalb Jahren stelle eine besondere Härte dar.

5

Der Kläger hat beim Verwaltungsgericht das Begehren verfolgt, unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide die Beklagte zu verpflichten, über seinen Zurückstellungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

6

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

7

Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet und über die künftige Gestaltung des Studiums an den bisherigen Höheren Wirtschaftsfachschulen eine Auskunft des Kultusministeriums Rheinland-Pfalz eingeholt. Es hat die Klage abgewiesen und diese Entscheidung im wesentlichen mit der Erwägung begründet, daß die Notwendigkeit, das bereits abgeleistete erste Semester zu wiederholen, eine die Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte nicht darstelle, es aber dafür, daß der Kläger nach der Ableistung seines Wehrdienstes noch zwei zusätzliche Semester an der Fachoberschule werde studieren müssen, an hinreichenden Anhaltspunkten fehle. Es sei damit zu rechnen, daß die Fachhochschule den Kläger auf eine weniger zeitraubende Weise an das Niveau der Studenten, die die Fachhochschulreife besäßen, heranführen werde.

8

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts und verfolgt seine Anträge.

9

Die Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

10

II.

Die Revision ist begründet. Der Kläger rügt mit Recht, daß das angefochtene Urteil auf einer Verletzung von Bundesrecht beruht.

11

Der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt im vorliegenden Verfahren sowohl die Ablehnung des isolierten Zurückstellungsbegehrens des Klägers als auch der Einberufungsbescheid, mit dem dem Kläger aufgegeben worden ist, sich am 4. Oktober 1971 zum Grundwehrdienst zu stellen. Die zu diesem letzten Zeitpunkt gegebene Sach- und Rechtslage ist daher für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens maßgeblich (BVerwGE 37, 151 [BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70] [153]). Demnach ist das Wehrpflichtgesetz - WPflG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773) zugrunde zu legen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird diesem Gesetz nicht gerecht. Der Sachverhalt, von dem das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist, konnte eine Abweisung der Klage nicht rechtfertigen.

12

Soweit der Kläger geltend macht, er werde, falls er zum 4. Oktober 1971 den Grundwehrdienst antreten müsse, die Zeit ungenützt verlieren, die er seit dem 1. April 1971 an der Staatlichen Höheren Wirtschaftsfachschule in Mainz verbracht habe, hat das Verwaltungsgericht mit Recht das Vorliegen einer die Zurückstellung vom Grundwehrdienst rechtfertigenden besonderen Härte im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG verneint. Diese Lehranstalt ist zum 1. August 1971 in eine Fachhochschule umgewandelt worden, und es kann unterstellt werden, daß dem Kläger, wie er vorträgt, infolgedessen bei der Fortsetzung seines Studiums nach der Beendigung des Wehrdienstes das an der Fachschule verbrachte erste Semester nicht angerechnet werden würde. Ein solcher Sachverhalt kann, wie das Verwaltungsgericht nicht verkannt hat, seine Zurückstellung nicht rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. das Urteil BVerwGE 41, 160) liegt eine besondere Härte nicht vor, wenn die Ableistung des Wehrdienstes zu einer Verlängerung des Studiums infolge des Umstandes führt, daß ein Student, der an einer Fachschule ein Semester zurückgelegt hat, nach der Wehrdienstleistung an der Fachhochschule das erste Semester wiederholen muß, sofern nur dem Wehrpflichtigen die Möglichkeit geboten wird, sein gesamtes Studium in der Zeit zu beenden, die für das Studium an der Fachhochschule allgemein vorgesehen ist.

13

Der Kläger macht jedoch geltend, diese letzte Voraussetzung sei bei ihm nicht gegeben; er würde zwei weitere Semester verlieren, weil er gezwungen sein würde, vor der Wiederaufnahme seines Studiums einen einjährigen Vorbereitungskursus an der Fachoberschule zu besuchen, um auf diese Weise den Kenntnisstand zu erreichen, den seine mit der Fachhochschulreife ausgestatteten Studienkollegen dann besitzen würden. Diese Behauptung des Klägers ist entscheidungserheblich. Denn für den Fall, daß der Wehrpflichtige zur Erreichung des erforderlichen Niveaus außer der Wiederholung des ersten Studiensemesters auch noch genötigt ist, vor der Fortsetzung seines Studiums an der Fachhochschule einen einjährigen Vorbereitungskursus an der Fachoberschule zu besuchen, bejaht der erkennende Senat wegen des hierdurch bedingten unzumutbaren Zeitverlustes das Vorliegen einer besonderen Härte (vgl. dasUrteil vom 31. Januar 1973 - BVerwG VIII C 175.72 -).

14

Dem Senat ist zwar aus seiner Rechtsprechung in anderen ähnlich gelagerten Fällen bekannt, daß die Fachhochschulen den vom Wehrdienst zurückkehrenden Wehrpflichtigen in aller Regel die Möglichkeit bieten, ohne einen solchen Zeitverlust ihren Kenntnisrückstand durch den Besuch von studiumbegleitenden ergänzenden Lehrveranstaltungen auszugleichen. Dafür, daß solche Lehrveranstaltungen stattfinden, spricht eine - im Einzelfalle widerlegbare - tatsächliche Vermutung.

15

Der Kläger behauptet aber, in seinem Falle würden, da er an seiner Fachhochschule der einzige zum Wehrdienst einberufene Student seines Semesters sei, derartige studiumbegleitende Lehrveranstaltungen nicht abgehalten werden. Für die Richtigkeit dieser Behauptung beruft er sich auf den Inhalt eines an ihn gerichteten Schreibens der Staatlichen Höheren Wirtschaftsfachschule Mainz vom 4. November 1971 und auf die vom Verwaltungsgericht eingeholte Auskunft des Kultusministeriums Rheinland-Pfalz vom 15. Dezember 1971. In dem erstgenannten Schreiben heißt es u.a.: "... Nur bei einer größeren Anzahl von Studienteilnehmern zu alten Voraussetzungen wird es dann (d.h. nach Rückkehr aus dem Wehrdienst) möglich sein, Brückenkurse und Nachhilfekurse anzubieten, da es der Fachhochschule selbstverständlich nicht zugemutet werden kann, in Einzelfällen eine Anpassung an das dann geforderte Niveau durch gezielte Maßnahmen zu unterstützen. ... Wenngleich wir von Ihnen ein Verlassen der Fachhochschule zum Zwecke des Besuches der Fachoberschule aus rechtlichen Gründen nicht verlangen können, empfehlen wir Ihnen vor Aufnahme des Studiums den einjährigen Besuch der Fachoberschule, um den genannten Schwierigkeiten während des Studienverlaufs zu entgehen." In der Auskunft des Ministeriums heißt es, daß die Fachhochschule "bei Bedarf" Ergänzungskurse anbieten werde; es werde jedoch für günstiger gehalten, daß der Kläger seinen Wehrdienst nach Absolvierung seines Studiums ableiste, vor allem dann, wenn er der einzige Student sei, der von seiner Ausbildungsstätte zum Wehrdienst aus dem Studium heraus einberufen werde.

16

Das Verwaltungsgericht hat die hiernach offen erscheinende Frage, ob für den Kläger an der Fachhochschule studiumbegleitende ergänzende Lehrveranstaltungen stattfinden würden, die ihm die Möglichkeit würden bieten können, seinen Wissensrückstand auszugleichen, nicht in tatsächlicher Hinsicht aufgeklärt. Es hat diese Frage als für die Entscheidung nicht erheblich angesehen; denn der Kläger würde, um an der Fachhochschule dem Unterricht folgen zu können, ohnehin nicht zwei weitere Semester an der Fachoberschule ableisten müssen; die Fachhochschule würde ihrer Verpflichtung, den Kläger nicht wegen seines Wehrdienstes zu benachteiligen, durch besondere Rücksichtnahme auf ihn nachkommen, und die Anhebung des Niveaus an der Fachoberschule und der Fachhochschule werde naturgemäß längere Zeit in Anspruch nehmen, so daß nach der Beendigung des Wehrdienstes der Kläger sich in seinem Wissen und Können noch nicht so übermäßig von den Studenten seines Semesters, die dann ja - anders als er selbst - die Fachhochschulreife besitzen würden, unterscheiden würde.

17

Diese Argumentation deckt sich nicht mit den Maßstäben, die der erkennende Senat in seiner Rechtsprechung an vergleichbare Sachverhalte angelegt hat. Nach dieser Rechtsprechung besteht kein Grund zu der Annahme, daß in den ersten Jahren nach der Umwandlung der Fachschulen in Fachhochschulen an die Kenntnisse und Leistungen der Studenten geringere Anforderungen gestellt würden mit dem Erfolge, daß auch Studenten ohne Fachhochschulreife ohne Benachteiligung an den Lehrveranstaltungen würden teilnehmen können. Vielmehr ist von jener Umwandlung eine Erhöhung der Leistungsanforderungen zu erwarten, und es ist daher aus ihr nur dann kein Zurückstellungsgrund im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG herzuleiten, wenn durch studiumbegleitende ergänzende Lehrveranstaltungen Studenten ohne Fachhochschulreife an das Niveau der Studenten mit Fachhochschulreife herangeführt werden und ihnen damit eine Möglichkeit geboten wird, die generell geeignet ist, das Studium an der Fachhochschule in sinnvoller Weise durchzuführen (vgl. dieUrteile vom 31. Januar 1973 - BVerwG VIII C 116.71 - und - BVerwG VIII C 117.71 - mit weiteren Nachweisen).

18

Demnach hat das Verwaltungsgericht eine Notwendigkeit, nach der Rückkehr vom Wehrdienst ein Jahr lang an der Fachoberschule an einem Vorbereitungslehrgang teilzunehmen und damit einen Zeitverlust von weiteren zwei Semestern zu erleiden, für den Kläger zwar verneint, jedoch, wie gezeigt, mit solchen Gründen generellen Charakters, die nach der Rechtsprechung des Senats nicht ausreichen. Ob der Kläger wirklich, wie er behauptet, der einzige in Betracht kommende Student ist und ob er nicht gleichwohl eine zumutbare Möglichkeit zum Besuch von studiumbegleitenden Lehrveranstaltungen hätte, ist offengeblieben, hätte jedoch einer Aufklärung bedurft.

19

Die Sache war daher gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die zu einer abschließenden Entscheidung noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen.

20

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Arndt
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Türke