Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.06.1973, Az.: BVerwG III C 87.72
Vertreibungsschaden an einem entzogenen Unternehmen; Erwerb des Gesellschaftsanteils nach Entziehung ohne und gegen Entgelt; Ausschluss eines Anspruchs des Geschädigten auf Entschädigung bei Erwerb und Erlangung der entzogenen Wirtschaftsgüter von Todes wegen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.06.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 87.72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 14020
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 22.03.1972 - AZ: VS V 95/71
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 2 FG
- § 11a FG
- § 12 Abs. 1 Nr. 2l it. d LAG
- § 359 Abs. 1 LAG
- § 2 Abs. 2 7. FeststellungsDV
- § 15 Abs. 2 S. 1, 2 Nr. 2 RepG
- § 181 BGB
- § 816 Abs. 1 S. 2 BGB
- § 822 BGB
- § 988 BGB
- § 1390 Abs. 1 BGB
- § 1630 Abs. 2 BGB (a.F.)
- § 1795 BGB
- § 1822 Nr. 3 BGB
- § 6 Abs. 2 FG
Fundstellen
- BVerwGE 42, 252 - 259
- IFLA 1974, 82
- Mtbl BAA 1974, 164
- ZLA 1973, 127
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bei Anwendung des § 1 Abs. 4 der 7. FeststellungsDV ist Erwerber im Sinne der Verordnung jede Person - sei es Erst-, Vor- oder Nacherwerber -, die Eigentümer der entzogenen Wirt Schafts gut er in dem Zeitpunkt war, in dem diese durch Vertreibungsmaßnahmen verlorengegangen oder von einem Kriegssachschaden betroffen worden sind.
- 2.
Bei jedem Erwerb - und daher auch bei jedem Nacherwerb - von entzogenen Vermögensgegenständen ist selbständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen das Gesetz eine Schadensfeststellung wegen vertreibungsbedingten Verlustes dieser Wirtschaftsgüter ausschließt.
- 3.
Bei Anwendung des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV ist der unentgeltliche Erwerber von entzogenen Vermögensgegenständen von der Schadensfeststellung ausgeschlossen, wenn sein unmittelbarer Rechtsvorgänger wegen unangemessener Gegenleistung bei Erwerb dieser Vermögensgegenstände von der Schadensfeststellung ausgeschlossen gewesen wäre.
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 1973 in Stuttgart
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sieveking und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dodenhoff, Sigulla, Dr. Messerschmidt und Fandré
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. März 1972 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Vater der Klägerin erwarb 1938 zusammen mit den Eheleuten R. die dem jüdischen Unternehmer Fritz K. gehörende, in D.-städtisch (Riesengebirge) gelegene Fabrik für Armaturen- und Apparatebau sowie drei Mietgrundstücke. Als Kaufpreis wurden 100.000 RM gezahlt. Nachdem die Eheleute R. vom Vater der Klägerin anderweitig abgefunden worden waren, schloß er im Jahre 1944 mit der Klägerin, die als Sekretärin in dem Betrieb arbeitete, einen Vertrag, durch den sie mit 20.000 RM an dem Unternehmen beteiligt wurde.
Der Antrag der Klägerin, ihr u.a. den Verlust ihrer. Beteiligung an dem Betrieb ihres Vaters in Höhe von 20.000 RM festzustellen, wurde durch Gesamtbescheid vom 11. März 1963 abgelehnt. Beschwerde und Klage blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klagabweisenden Urteils angeführt: Der verstorbene Vater der Klägerin habe das Unternehmen des jüdischen Kaufmanns K. ohne angemessene Gegenleistung erworben. Die Klägerin müsse den hiernach unangemessenen Erwerb im Sinne des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV gegen sich gelten lassen. Auf Grund der ihr eingeräumten Beteiligung sei sie neben ihrem Vater Mitunternehmer geworden. Damit sei sie unentgeltliche Erwerberin von Verfolgtenvermögen im Sinne des § 1 Abs. 4 der 7. FeststellungsDV gewesen, dessen Verlust gemäß § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV nicht feststellungsfähig sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin mit dem Antrag,
das Urteil vom 22. März 1972 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 11. März 1963 in der Fassung des Beschwerdebescheides vom 8. April 1964 zu verpflichten, den Schaden der Klägerin auf 20.000 RM festzustellen.
Die Revision rügt Verletzung materiellen Rechts (§ 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RepG) und beruft sich auf Nr. 7 der DB zur 7. FeststellungsDV vom 25. April 1969.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er meint, eine Schenkung unter Familienangehörigen könne nicht als ein unschädlicher "Nacherwerb" im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RepG angesehen werden.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Nach den getroffenen Feststellungen, die von der Revision nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrenrügen angegriffen worden sind, hat das Revisionsgericht von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Vater der Klägerin hat das hier in Rede stehende Unternehmen 1938 mit den Eheleuten R., die er später abgefunden hat, von einem Juden deutscher Volkszugehörigkeit ohne angemessene Gegenleistung erworben. Im Jahre 1944 ist die damals minderjährige Klägerin auf Grund eines zwischen ihr und ihrem Vater geschlossenen Vertrages Gesellschafterin des Unternehmens mit einem Anteil von 20.000 RM geworden und als solche im Vertreibungszeitpunkt Mitunternehmerin im Sinne des § 6 Abs. 2 FG gewesen.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht aus diesen Feststellungen gefolgert, die Klägerin sei in ihrer Eigenschaft als Mitunternehmerin Erwerber von entzogenem Vermögen im Sinne der Vorschriften der 7. FeststellungsDV. Das ergibt sich aus § 1 Abs. 4 der 7. FeststellungsDV. Nach dieser Vorschrift ist Erwerber im Sinne dieser Verordnung der Eigentümer der entzogenen Wirtschaftsguter im Zeitpunkt der Schädigung. In diesem Zeitpunkt kann derjenige Inhaber der Wirtschaftsgüter sein, der sie vom Verfolgten erworben hatte; er braucht es aber nicht zu sein. Inhaber der Wirtschaftsgüter in diesem Zeitpunkt kann auch eine Person sein, die die entzogenen Vermögensgegenstände vom Ersterwerber oder von einer Person erworben hatte, die rechtsgeschäftlich oder gesetzlich Nachfolger des Ersterwerbers geworden war. Dann ist zwischen dem Ersterwerber oder einem sonstigen Vorerwerber einerseits und dem Nacherwerber andererseits, d.h. der Person zu unterscheiden, die im Schadenszeitpunkt Inhaber der entzogenen Wirtschaftsgüter war. Von dieser Unterscheidung zwischen Vor- und Nacherwerber geht auch § 8 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV aus. Bei Anwendung des § 1 Abs. 4 der 7. FeststellungsDV ist Erwerber im Sinne der Verordnung daher jede Person - sei es Erst-, Vor- oder Nacherwerber -, die Eigentümer der entzogenen Wirtschaftsgüter in dem Zeitpunkt war, in dem diese durch Vertreibungsmaßnahmen verlorengegangen oder von einem Kriegssachschaden betroffen worden sind.
Die Klägerin ist Nacherwerber. Sie hat nach den bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen durch ihre gesellschaftsrechtliche Beteiligung an dem von ihrem Vater (dem Ersterwerber) erworbenen Unternehmen Gesamthandseigentum an den Wirtschaftsgütern des entzogenen Unternehmens entsprechend ihrem Gesellschaftsanteil erlangt und durch Vertreibungsmaßnahmen verloren. Das reicht aus, um sie als Eigentümerin des entzogenen Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 4 der 7. FeststellungsDV zu beurteilen.
Dem Verwaltungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß die Klägerin wegen des vertreibungsbedingten Verlustes ihres Gesellschaftsanteils eine Schadensfeststellung nur nach den Vorschriften der 7. FeststellungsDV begehren kann. Nicht zu billigen ist jedoch die Auffassung, daß die Klägerin als Nacherwerber allein deshalb, weil ihr Vater (der Vorerwerber) das Unternehmen (die entzogenen Vermögensgegenstände) ohne angemessene Gegenleistung erlangt hatte und deshalb von der Schadensfeststellung gemäß § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV ausgeschlossen ist, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Schadensfeststellungsanspruch hat. Bei jedem Erwerb - und daher auch bei jedem Nacherwerb - von entzogenen Vermögensgegenständen ist selbständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen das Gesetz eine Schadensfeststellung wegen vertreibungsbedingten Verlustes dieser Wirtschaftsgüter ausschließt. Die entzogenen Vermögensgegenstände verlieren zwar durch einen Nacherwerb nicht diese Eigenschaft. Ein Nacherwerber braucht aber die Umstände, unter denen ein Vorerwerber die Vermögensgegenstände erworben hat, nicht ohne weiteres gegen sich gelten zu lassen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Vorerwerber zu einer unangemessenen Gegenleistung erworben hat. In diesem Fall hat der Nacherwerber wegen des von ihm an den Vorerwerber tatsächlich entrichteten Kaufpreises grundsätzlich einen gemäß § 8 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV selbständigen Anspruch auf Schadensfeststellung (vgl. Urteil vom 11. Februar 1971 - BVerwG III C 18.69 - [Buchholz 427.207 § 8 Nr. 4]), sofern dieser Anspruch nicht aus den Umständen des Nacherwerbs gemäß § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV entfällt.
Zu Recht wird von der Revision geltend gemacht, daß die Klägerin als Nacherwerber nicht allein schon deshalb von § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV erfaßt wird, weil nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen ihr Vater als Vorerwerber nach dieser Vorschrift von der Schadensfeststellung ausgeschlossen wird. Daher ist das angefochtene Urteil aufzuheben, weil es sich auch aus sonstigen Gründen nicht als richtig erweist. Die bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen lassen aber keine abschließende Entscheidung des Senats zu. Deshalb ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Das Verwaltungsgericht hat zwar festgestellt, daß die Klägerin den Anteil am Unternehmen ihres Vaters unentgeltlich erworben hat. Das Verwaltungsgericht hat sich in diesem Zusammenhang aber nicht mit der Frage abschließend auseinandergesetzt, ob das Gesellschaftsverhältnis der Klägerin dadurch begründet worden ist, daß ihr von ihrem Vater ein Anteil des Unternehmens im Gegenwert von 20.000 RM eingeräumt worden ist oder ob - wie die Klägerin geltend gemacht hatte - der Vater ihr 20.000 RM geschenkt und sie diesen Betrag als ihren Gesellschaftsanteil in das Unternehmen eingebracht hat. Die Entscheidung darüber, wie die Klägerin ihren Gesellschaftsanteil erlangt hat, ist jedoch rechtserheblich dafür, ob sie eine Schadensfeststellung nach der 7. FeststellungsDV beanspruchen kann.
Dem Verwaltungsgericht ist im Ergebnis darin beizupflichten, daß die Klägerin keinen Schadensfeststellungsanspruch nach der 7. FeststellungsDV hat, wenn ihr durch den Gesellschaftsvertrag, über dessen Form und Inhalt das Verwaltungsgericht keine näheren Feststellungen getroffen hat, unmittelbar - also ohne Gegenleistung - ein Anteil am Unternehmen im Werte von 20.000 RM eingeräumt worden ist. In diesem Fall wäre die bei Vertragsabschluß minderjährige Klägerin, sollten die Vorschriften der §§ 181, 1630 Abs. 2 (a.F.), 1795, 1822 Nr. 3 BGB nicht beachtet worden sein, nicht Gesellschafterin - auch nicht einer faktischen Gesellschaft (vgl. BGHZ 17, 160[BGH 30.04.1955 - II ZR 202/53]) - geworden. Sie könnte dann durch Vertreibungsmaßnahmen keinen Gesellschaftsanteil verloren haben und schon deshalb insoweit keine Schadensfeststellung beanspruchen. Sollten die Formvorschriften hingegen eingehalten worden sein, so hätte die Klägerin unentgeltlich und unmittelbar Gesamthandseigentum entsprechend dem ihr eingeräumten Gesellschaftsanteil an entzogenen Wirtschaftsgütern erlangt, deren vertreibungsbedingter Verlust zugunsten des Vaters der Klägerin, wäre sie nicht beteiligt worden, wegen § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV nicht hätte festgestellt werden können. Dann aber kann die Klägerin als (teilweise) Rechtsnachfolgerin ihres Vaters, ohne für den Erwerb der entzogenen Wirtschaftsgüter Mittel aufgewendet zu haben, im Rahmen der 7. FeststellungsDV nicht bessergestellt werden. Sie wird - abweichend von dem oben angeführten Grundsatz - unmittelbar von der ihren Vater als Ersterwerber treffenden Ausschlußwirkung des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV erfaßt.
Nach § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV ist - soweit diese Vorschrift hier in Rede steht - eine Schadensfeststellung ausgeschlossen, wenn ein Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestanden hat. Besteht ein solches Mißverhältnis, dessen Vorliegen unter Anlegung eines objektiven Maßstabes und unter Außerachtlassung subjektiver Elemente zu ermitteln ist (Urteil vom 17. Mai 1967 - BVerwG III C 136.65 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 5]), so ist ein Ausnutzungstatbestand im Sinne des § 11 a Abs. 1 FG, § 359 Abs. 1 LAG gegeben, die die Ermächtigungsgrundlage für die Vorschrift des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV enthalten. Nach diesen Vorschriften können Schäden und Verluste an Vermögensgegenständen, die in Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben worden sind, weder festgestellt werden noch sind insoweit Ansprüche auf Ausgleichsleistungen begründet. Der Verlust eines entzogenen Vermögensgegenstandes, der ohne angemessene Gegenleistung und damit in Ausnutzung im Sinne vorstehender Normen erworben worden ist, ist hiernach auch in der zweiten und weiteren Hand von einer Schadensfeststellung ausgeschlossen, es sei denn, der Nacherwerber habe durch sein Verhalten den durch das Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung begründeten Ausschließungsgrund beseitigt. Das ist der Fall, wenn er vom Vorerwerber - ohne einen sonstigen Ausschlußgrund im Sinne des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV zu verwirklichen das entzogene Wirtschaftsgut gegen angemessene Gegenleistung erworben hat. Hieran fehlt es in allen Fällen des unentgeltlichen Erwerbs eines entzogenen Gegenstandes, dessen Verlust in der Hand des unmittelbaren Rechtsvorgängers keiner Schadensfeststellung gemäß § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV zugänglich gewesen wäre. Sofern sich aus Nr. 7 der DB zur 7. FeststellungsDV vom 25. April 1969 (insoweit unveröffentlicht) etwas anderes ergeben sollte, kann dem der Senat aus den angeführten Gründen nicht beitreten.
Dieses Ergebnis entspricht der Rechtsüberzeugung, daß der unentgeltliche Erwerber jedenfalls partiell als weniger schutzwürdig anzusehen ist als derjenige, der entgeltlich erworben hat. Dieser Grundsatz, der z.B. in §§ 816 Abs. 1 Satz 2, 822, 988, 1390 Abs. 1 BGB seinen Niederschlag gefunden hat, ist auch im Reparationsschädengesetz verankert, dessen Vorschriften nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich bei der Anwendung feststellungsrechtlicher Normen ergänzend heranzuziehen sind (Urteil vom 13. Januar 1972 - BVerwG III C 48.70 - mit weiteren Nachweisen [Buchholz 427.207 § 1 Nr. 24]). Entgegen der Auffassung der Revision ist hier aber nicht § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RepG einschlägig; diese Vorschrift bezieht sich auf den entgeltlichen Erwerb. Maßgebend ist hier vielmehr § 15 Abs. 2 Satz 2 RepG. In dieser Vorschrift ist bestimmt, daß ein Anspruch auf Entschädigung u.a. ausgeschlossen ist, wenn der Geschädigte die entzogenen Wirtschaftsgüter von Todes wegen erworben und der Erblasser oder Vorerblasser diese Wirtschaftsguter ohne angemessene Gegenleistung erlangt hatte. Daß diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur den (unentgeltlichen) Erwerb von Todes wegen, nicht aber den unentgeltlichen Erwerb durch Rechtsgeschäft erfaßt, ist in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich. Entscheidend ist, daß der allgemeine Grundsatz, dessen Ausformung im Bereich der 7. FeststellungsDV zu dem oben angeführten Ergebnis führt, auch im Reparationsschädengesetz verankert und damit seine Geltung für den Bereich des Kriegsfolgenrechts erneut bestätigt worden ist. Ob in den Fällen, in denen eine Schadensfeststellung unmittelbar nach den Vorschriften des Reparationsschädengesetzes zu beurteilen ist, auch der unentgeltliche Erwerb durch Rechtsgeschäft unter Lebenden als von § 15 Abs. 2 Satz 2 RepG erfaßt zu beurteilen sein wird, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Bei Anwendung des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV ist jedenfalls der unentgeltliche Erwerber von entzogenen Vermögensgegenständen von der Schadensfeststellung ausgeschlossen, wenn, sein unmittelbarer Rechtsvorgänger wegen unangemessener Gegenleistung bei Erwerb dieser Vermögensgegenstände von der Schadensfeststellung ausgeschlossen gewesen wäre.
Kommt das Verwaltungsgericht hingegen zu der Feststellung, daß die Klägerin von ihrem Vater 20.000 RM geschenkt erhalten und sie diesen rechtswirksam (§§ 107, 516, 518 Abs. 2 BGB) erlangten Betrag als ihren Gesellschaftsanteil in das Unternehmen eingebracht hat, so hat sie entweder einen Feststellungsanspruch gemäß § 8 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV oder einen Anspruch, daß zu ihren Gunsten eine Schadensfeststellung unmittelbar nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG in Verbindung mit § 3 FG getroffen wird. Sie hat einen Anspruch nach jener Norm, wenn der Gesellschaftsvertrag unter Beachtung der §§ 181, 1795, 1822 Nr. 3 BGB geschlossen worden ist. Dann hat die Klägerin gegen einen Kaufpreis von 20.000 RM einen entsprechenden Anteil an den Wirtschaftsgütern des entzogenen Unternehmens gegen ein angemessenes Entgelt erworben und kann gemäß § 8 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV in Höhe von 20.000 RM eine Schadensfeststellung wegen Verlustes dieses Kaufpreises verlangen, der feststellungsrechtlich als Verlust an einer Sparanlage gilt und gemäß § 249 a LAG zur Hauptentschädigung führt. Ist der Gesellschaftsvertrag hingegen mangels Einhaltung der Formvorschriften nicht zustande gekommen, so bestand im Schadenszeitpunkt auch keine faktische Gesellschaft (vgl. BGHZ 17, 160[BGH 30.04.1955 - II ZR 202/53]); dann hatte die Klägerin wegen der von ihr ohne rechtlichen Grund erbrachten Leistung auch noch im Vertreibungszeitpunkt einen Anspruch gegen ihren Vater wegen ungerechtfertigter Bereicherung in Höhe von 20.000 RM, deren vertreibungsbedingten Verlust sie unmittelbar gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d, Abs. 2 Nr. 2 LAG in Verbindung mit § 3 FG geltend machen kann; dieser Anspruch führt zur Hauptentschädigung nach §§ 246, 249 LAG.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Dodenhoff
Sigulla
Dr. Messerschmidt
Fandré