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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.05.1973, Az.: BVerwG VII C 26.71

Gleichheit im Unrecht; Qualifizierung einer Frist als rechtsmissbräuchlich

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.05.1973
Aktenzeichen
BVerwG VII C 26.71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 13634
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 01.03.1971 - AZ: VI OE 85/69

Fundstellen

  • DokBer A 1973, 283
  • NJW 1973, 2172 (amtl. Leitsatz)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Dr. Heddaeus, Klamroth und Willberg
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. März 1971 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin betreibt ein Mühlenunternehmen, das Getreide zur Brotherstellung auf Vorrat lagert. 1968 wurde für Weichweizen, der in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geerntet worden war und sich am Ende des Wirtschaftsjahres 1967/1968 in der Gemeinschaft auf Lager befand, eine Übergangsvergütung gewährt. Nach Art. 3 VO Nr. 602/68/EWG mußte der Antragsteller der zuständigen Behörde bis spätestens 7. Juni 1968 seine Absicht mitteilen, möglicherweise die Übergangsvergütung zu beantragen, und bei derselben Behörde bis spätestens 5. August 1968 mit Einschreiben, Telex oder Telegramm den Antrag auf Gewährung der Übergangsvergütung unter Angabe der ihm am 31. Juli 1968 gehörenden Bestände an Getreide stellen. Die Klägerin teilte dem hierfür landesrechtlich zuständigen Niedersächsischen Landesverwaltungsamt zur Weiterleitung an die Beklagte rechtzeitig die Absicht mit, möglicherweise die Übergangsvergütung zu beantragen. Mit Schreiben vom 31. Juli 1968 gab sie beim Niedersächsischen Landesverwaltungsamt die Monatsmeldung der Mahlmühlen ab. Diese Meldung enthielt sämtliche Bestände an Getreide, ohne Rücksicht darauf, ob dieses in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geerntet worden war oder nicht. Anfang August 1968 erhielt die Klägerin die vorgeschriebenen Formulare für die Stellung von Anträgen auf Gewährung der Übergangsvergütung 1967/1968, getrennt für Weizen und Roggen, die die Klägerin unter dem 7. August ausfüllte. Die ausgefüllten Formulare gingen am 9. August 1968 bei der Beklagten ein. Die Beklagte lehnte diese Anträge durch Bescheide vom 15. November 1968 ab, weil sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bis zum 5. August 1968 gestellt worden seien. Sie wies den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin zurück.

2

Die Klägerin hat Klage auf Aufhebung der ablehnenden Verwaltungsakte sowie auf Leistung der Übergangsvergütung durch die Beklagte erhoben, die beim Verwaltungsgericht Erfolg hatte. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung aufgehoben und die Klage durch Urteil vom 1. März 1971 im wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Die Klägerin habe mit ihren Anträgen die in Art. 3 VO Nr. 602/68/EWG bestimmte Antragsfrist versäumt. Die mit Schreiben vom 31. Juli 1968 beim Niedersächsischen Landesverwaltungsamt eingereichte Monatsmeldung könne nicht in einen Antrag auf Gewährung der Übergangsvergütung umgedeutet werden; denn solche Meldungen dienten einem anderen Zweck und stimmten auch in den Zahlenangaben nicht überein. Die von der Klägerin versäumte Frist sei eine Ausschlußfrist. Die Gewährung von Nachsicht sei nicht möglich, weil diese gesetzlich nicht vorgesehen sei. Die EWG-Vorschrift stehe auch nicht im Widerspruch zu übergeordneten Rechtsvorschriften des Grundgesetzes.

3

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt. Sie beantragt,

das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. März 1971 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main vom 5. November 1969 zurückzuweisen.

4

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

5

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren durch Beschluß vom 21. April 1972 ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof zur Klärung folgender Auslegungsfragen angerufen:

6

Handelt es sich bei der in Art. 3 zweiter Gedankenstrich Satz 1 der Verordnung der Kommission Nr. 602/68/EWG vom. 16. Mai 1968 (Amtsbl. L 114/13) enthaltenen Frist, nach der der Antragsteller spätestens am 5. August 1968 einen Antrag zu stellen hat, um eine Ausschlußfrist, deren Nichteinhaltung stets den Verlust des Anspruchs auf Übergangsvergütung zur Folge hat?

7

oder:

8

Darf ein drei Tage nach Ablauf der Frist abgesandter und einen Tag später eingegangener Antrag noch Berücksichtigung finden, wenn trotz der verspäteten Einreichung des Antrags auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls ausgeschlossen werden kann, daß zu Unrecht eine Übergangsvergütung in Anspruch genommen wird und für die Behörde keine Erschwernisse in der Bearbeitung eintreten? Ist für die Frage nach der Berücksichtigung eines verspäteten Antrags von Bedeutung, ob die Verspätung auf Verschulden beruht?

9

Der Europäische Gerichtshof hat durch Urteil vom 30. November 1972 für Recht erkannt:

  1. 1.

    Die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 602/68 der Kommission für die Stellung der Anträge auf Gewährung einer Übergangsvergütung nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates bestimmte Frist ist eine Ausschlußfrist.

  2. 2.

    Weder der Nachweis, daß der Antrag an sich begründet ist, noch der Umstand, daß die Verspätung nicht auf Verschulden beruht, reicht aus, die Zulassung von Anträgen auf Gewährung der Übergangsvergütung zu rechtfertigen, die nach Ablauf der in Art. 3 der Verordnung EWG Nr. 602/68 der Kommission vorgesehenen Frist gestellt worden sind.

10

Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Revision folgendes geltend:

11

Der Europäische Gerichtshof habe nur die Frage zu entscheiden gehabt, wie Art. 3 der VO 602/68/EWG auszulegen sei. Seine Entscheidung schließe nicht aus, daß die nationale Behörde auf Grund der ihr in Art. 5 der Verordnung eingeräumten Ermächtigung bei Versäumung der Frist Nachsicht gewähren könne. Da die Beklagte - was diese bestreitet - von dieser Möglichkeit in der Regel Gebrauch gemacht habe, müsse sie das nach Art. 3 Abs. 1 GG auch in ihrem Fall tun. Selbst wenn man dieser Ansicht nicht folge, sei zu untersuchen, wie weit die Bundesrepublik Deutschland befugt sei, ihr zustehende Hoheitsrechte auf die EWG-Kommission zu delegieren. Im übrigen sei die Frist in Art. 3 der VO Nr. 602/68/EWG, bei der es sich nach der Feststellung des Europäischen Gerichtshofs um eine Ausschlußfrist handele, so kurz bemessen, daß sie gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoße, was zu berücksichtigen sei, weil auch Rechtsvorschriften der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft an den Normen des Grundgesetzes zu messen seien. Weiterhin stehe der Berufung der Beklagten auf die Fristversäumung der Einwand des Rechtsmißbrauchs entgegen. Die Beklagte habe auch nach Ablauf der in Art. 3 der VO Nr. 602/68/EWG bestimmten Frist Anträge entgegengenommen und als fristgemäß eingegangen behandelt. Damit habe sie sich auch nicht rechtswidrig verhalten, weil sonst der Einwand des Rechtsmißbrauchs begründet gewesen wäre. Daraus ergebe sich, daß sie, die Klägerin, sich auch auf eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes stützen könne. Durch § 3 Abs. 2 der nationalen Verordnung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 3. August 1968 sei weiterhin auf das Erfordernis verzichtet worden, daß bis zum 5. August 1968 auch die in der Anlage zu der EWG-Verordnung vorgeschriebenen Erklärungen hätten abgegeben werden müssen. Der Rechtsvertreter der Kommission habe vor dem Europäischen Gerichtshof erklärt, daß ein Antrag, der bis zum 5. August 1968 eingegangen sei, genügt habe, auch wenn er keine der erforderlichen Angaben enthalten habe. Im Jahre 1969 sei sogar bei gleichlautender gesetzlicher Ausgangslage die Antragsfrist generell und uneingeschränkt bis zum 12. August 1969 ausgedehnt worden. Schließlich habe die Beklagte die ihr ihrerseits gegenüber den Wirtschaftskreisen ihres Landes obliegende Verpflichtung, diese rechtzeitig und verständlich mit den Anordnungen der Kommission bekanntzumachen, nicht erfüllt; sie müsse schon deshalb die durch dieses Verhalten benachteiligten Wirtschaftskreise von den dadurch entstandenen Schäden freihalten.

12

II.

Die Revision ist nicht begründet. Die Beklagte hat die Anträge der Klägerin mit Recht abgelehnt, weil die vorgeschriebene Frist nicht eingehalten worden ist.

13

Grundlage für die Entscheidung ist Art. 3 zweiter Gedankenstrich Satz 1 der Verordnung Nr. 602/68 der Kommission vom 16. Mai 1968 betreffend die Voraussetzungen für die Gewährung von Übergangsvergütungen für bestimmte Lagerbestände an Weichweizen und Roggen zur Brotherstellung am Ende des Wirtschaftsjahres 1967/1968 (Amtsblatt Nr. L 114/13) - VO Nr. 602/68/EWG -. Danach hat der Antragsteller bei der zuständigen Behörde bis spätestens am 5. August 1968 mit Einschreiben, Telex oder Telegramm einen Antrag auf Gewährung einer Übergangsvergütung unter Angabe der ihm am 31. Juli 1968 gehörenden Lagerbestände an Getreide zu stellen. Diese Antragsfrist hat die Klägerin nicht eingehalten; denn die monatliche Meldung der Mahlmühlen an das Niedersächsische Landesverwaltungsamt kann nicht in einen solchen Antrag umgedeutet werden. Einmal diente diese Meldung einem anderen Zweck und zur zweiten läßt sich aus dieser Meldung nicht ersehen, für welche Mengen die Klägerin Anträge stellen wollte, weil die Meldung alle vorhandenen Lagerbestände erfaßte, während die Klägerin eine Übergangsvergütung nur für solches Getreide beanspruchen konnte, das in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geerntet worden war.

14

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, daß die in Art. 3 der VO Nr. 602/68/EWG bestimmte Frist eine Ausschlußfrist ist. Da die Klägerin diese Frist nicht eingehalten hat, ist sie folglich mit ihrem Anspruch auf Gewährung einer Übergangsvergütung ausgeschlossen.

15

Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, daß die Beklagte auch anderen Antragstellern, deren Anträge verspätet eingegangen seien oder den Erfordernissen nicht voll entsprochen hätten, Nachsicht gewährt habe. Selbst wenn dies zutreffen sollte, würde der Gleichheitssatz die Verwaltungsbehörde nicht zwingen, mit Rücksicht auf eine frühere Praxis eine gesetzwidrige Handlung vorzunehmen (so Urteil vom 26. Mai 1955 - BVerwG I G 86.54 - NJW 1955, 1452 [1453]; BVerwGE 3, 88 [95]; 18, 242 [246]; vgl. auch BVerfGE 1, 80 [85]).

16

Die Nachsicht wäre nämlich normwidrig gewährt worden. Der Beklagten stand auf Grund von Art. 5 VO Nr. 602/68/EWG nicht die Befugnis zu, in Einzelfällen Ausnahmen von der Frist zuzulassen. Wenn Art. 3 VO Nr. 602/68/EWG eine Ausschlußfrist enthält, die die Gewährung von Nachsicht nicht zuläßt, wie der Europäische Gerichtshof bindend entschieden hat, so kann Art. 5 VO Nr. 602/68/EWG den nationalen Behörden nicht die Möglichkeit eröffnen, ihrerseits Nachsicht zu gewähren. Das hat der Europäische Gerichtshof zudem in seinem Urteil vom 30. November 1972 in den Entscheidungs gründen unter 4) ausdrücklich geklärt.

17

Im übrigen begegnet es keinen Zweifeln, daß die Delegierung von Rechtssetzungsbefugnissen der Bundesrepublik Deutschland auf Organe der Europäischen Gemeinschaft zulässig ist. Es handelt sich um Maßnahmen einer supranationalen öffentlichen Gewalt, die auf dem Wege über Art. 24 Abs. 1 GG konstituiert worden ist (siehe BVerfGE 22, 293 [297]).

18

Die Klägerin macht weiterhin geltend, die Kürze der Frist und die Unmöglichkeit, Nachsicht zu erhalten, verstoße gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip. Nun hat allerdings das Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden, ob und in welchem Umfang es Gemeinschaftsrecht an den Grundrechtsnormen des Grundgesetzes messen kann (BVerfGE a.a.O. [298]). Diese Frage kann aber dahingestellt bleiben, weil ein Verstoß gegen Grundrechtsnormen im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Zwar ist, wie der Senat bereits in dem Vorlagebeschluß vom 21. April 1972 ausgeführt hat, die Frist recht kurz bemessen. Sie ist aber nicht so kurz, daß sie deshalb als rechtsstaatswidrig anzusehen wäre. Der Senat hat in seinem Urteil vom 27. Mai 1966 - BVerwG VII G 139.64. - (BVerwGE 24, 154 f.[BVerwG 27.05.1966 - VII C 139/64]) zum Ausdruck gebracht, daß im Subventionsrecht gegenüber der Berufung auf den Ablauf einer Ausschlußfrist nur in besonderen Ausnahmefällen der Einwand des Rechtsmißbrauchs durchgreift. Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben; denn die Frist war nicht so kurz bemessen, daß das Stellen eines ordnungsgemäßen Antrags nicht möglich gewesen wäre (vgl. BVerwGE a.a.O. [157]). Die Klägerin hat bereits am 31. Juli 1968 die gesamten Lagerbestände an Getreide gemeldet; es ist unter diesen Umständen nicht einzusehen, warum sie nicht bis zum 5. August hätte angeben können, welche Lagerbestände sie am 31. Juli 1968 an solchem Getreide hatte, das in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geerntet worden war. Die Möglichkeit zur Abgabe einer solchen fristgemäßen Mitteilung ist um so mehr anzunehmen, als die Klägerin bei Beachtung der im Wirtschaftsleben erforderlichen Sorgfalt seit der Veröffentlichung der Verordnung Nr. 602/68/EWG vom 16. Mai 1968, spätestens aber seit dem Erscheinen der Bekanntmachung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 19. Juli 1963 im Bundesanzeiger von dieser Verpflichtung zur Mitteilung hätte Kenntnis nehmen und entsprechende Vorkehrungen treffen können.

19

Weiterhin gibt es auch im deutschen Recht Ausschlußfristen ohne die Möglichkeit, von der Nichteinhaltung der Frist Nachsicht zu gewähren. Das verstößt nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip. Die strenge Einhaltung der Frist war im vorliegenden Fall verlangt worden, um zu verhindern, daß auch für Getreide der neuen Ernte Übergangsvergütung beantragt wurde. Gerade bei der Gewährung von Subventionen, zu denen auch die Übergangsvergütung rechnet, kann der Subventionsgeber die Einhaltung strenger Form- und Fristerfordernisse zur Voraussetzung machen.

20

Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat auch nicht, wie die Klägerin meint, durch § 3 Abs. 2 der Verordnung vom 3. August 1968 (BAnz. Nr. 144) auf die Einhaltung der Frist verzichtet. Der Bundesminister war nicht befugt, zwingendes EWG-Recht zu ändern. Er hat eine solche Änderung auch gar nicht beabsichtigt; denn die in § 3 Abs. 2 der Verordnung genannte Frist bis zum 12. August 1968 betraf nur das Einreichen der von den deutschen Behörden zusätzlich geforderten Formularanträge und setzte voraus, daß ein Antrag entsprechend der EWG-Verordnung durch Fernschreiben oder Telegramm gestellt worden war.

21

Die Klägerin verweist schließlich auf die Schwierigkeiten, die die Zweigleisigkeit der Rechtssetzung durch die Europäischen Organe und deren Umsetzung in nationales Recht mit sich bringe. Sie übersieht dabei, daß die Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf Grund Art. 189 EWGV eine Befugnis zur Setzung von unmittelbar in jedem Mitgliedstaat geltenden Rechts haben, so daß Rechtsnormen der EWG nicht in nationales Recht transformiert werden müssen.

22

Falls die Beklagte, wie die Klägerin meint, eine Verpflichtung getroffen haben sollte, die Wirtschaftskreise rechtzeitig und verständlich mit EWG-Rechtsvorschriften bekanntzumachen und sie diese Verpflichtung verletzt haben sollte, würde dies an der Rechtslage nichts ändern. Wenn in dem Verhalten der Beklagten insoweit eine Amtspflichtverletzung gesehen werden könnte, könnte die Klägerin deshalb lediglich Schadenersatz wegen Amtspflichtverletzung verlangen, für den nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO und Art. 34 Satz 3 GG ausschließlich der ordentliche Rechtsweg gegeben wäre.

23

Da die Klägerin mit ihrer Revision keinen Erfolg hat, muß sie nach § 154. Abs. 2 VwGO die Kosten des Revisionsverfahrens tragen. Diese umfassen auch die Kosten, die den Beteiligten durch das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof erwachsen sind.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 74.359,29 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Dr. Heddaeus
Klamroth
Willberg