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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.05.1973, Az.: BVerwG I C 59.70

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Befreiung vom Militärdienst; Anspruch auf einen Fremdenpass

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.05.1973
Aktenzeichen
BVerwG I C 59.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 12686
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 30.06.1970 - AZ: IV A 820/69

Fundstellen

  • BVerwGE 42, 143 - 148
  • BverwGE 42, 143
  • DVBl 1974, 86-90 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • DÖV 1973, 862 + 74-246
  • DÖV 1973, 862-863 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1974, 246 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1974, 71-72 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 25, 333 - 336

Verfahrensgegenstand

Ausländerrecht

Fremdenpaß

(für Griechen mit deutscher Frau)

Amtlicher Leitsatz

Zur Erteilung eines Fremdenpasses an einen Ausländer mit deutscher Ehefrau und ehelichem Kind.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 1973
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zeidler,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich, Dr. Paul und Dörffler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 1970 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1940 in Saloniki geborene Kläger ist griechischer Staatsangehöriger. Im Juni 1959 reiste er zum Studium ordnungsgemäß in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im Dezember 1963 heiratete er die Beigeladene, eine deutsche Staatsangehörige, die zwei Monate zuvor ein Kind von ihm geboren hatte.

2

Die letzte Aufenthaltserlaubnis für den Kläger befristete der Beklagte bis zum 18. August 1965. Den bis zu diesem Tage gültigen Heimatpaß des Klägers verlängerte das Griechische Generalkonsulat in Düsseldorf am 5. Oktober 1965 nur bis zum 31. Dezember 1965, um den Kläger zur Rückreise nach Griechenland zwecks Ableistung seiner militärischen Dienstpflicht zu veranlassen. Im September 1965 beantragte der Kläger die Befreiung vom Militärdienst.

3

Der Griechische Generalkonsul in Düsseldorf teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 14. März 1967 mit, daß der Kläger militärpflichtig sei und nach Griechenland zurückkehren müsse; die Gültigkeit seines Passes sei ab sofort annulliert. Er bat den Beklagten um Einziehung und Übersendung des Fasses, damit eine Verlängerung für zehn Tage zur Rückreise nach Griechenland eingetragen werden könne. Der Beklagte kam diesem Ersuchen nach. Der Griechische Generalkonsul verlängerte den Paß bis zum 5. Juli 1967 für die Rückreise des Klägers nach Griechenland.

4

Mit Verfügung vom 26. Juni 1967 lehnte der Beklagte die erneute Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für den Kläger ab.

5

Am 19. Juli 1967 beantragte der Kläger die Ausstellung eines Fremdenpasses und trug u.a. vor, er beabsichtige, einen Einbürgerungsantrag zu stellen. Mit Verfügung vom 25. Juni 1968 lehnte der Beklagte den Antrag ab und führte aus: Die Erfüllung der Wehrpflicht durch den Kläger diene der Wehrbereitschaft eines NATO-Staates und liege deshalb im deutschen öffentlichen Interesse, dem der Vorrang vor anderen Belangen gebühre. Der Beigeladenen sei zuzumuten, dem Kläger in die Heimat zu folgen und ihren Unterhalt und den ihres Kindes dort selbst zu bestreiten.

6

Mit Bescheid vom 31. Juli 1968 wies der Regierungspräsident in Düsseldorf den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückkehr des Klägers nach Griechenland zur Erfüllung seiner Wehrpflicht, selbst wenn darin eine Gefährdung seiner Ehe liegen sollte.

7

Die Klage, mit der der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrte, ihm einen Fremdenpaß auszustellen, wies das Verwaltungsgericht ab. Auf die Berufung des Klägers verpflichtete das Berufungsgericht den Beklagten, dem Kläger einen Fremdenpaß zu erteilen. Es stützte seine Entscheidung im wesentlichen auf folgende Erwägungen:

8

Das Ermessen der Ausländerbehörde nach § 4 Abs. 1 AuslG sei im außergewöhnlichen Falle des Klägers so weit eingeschränkt, daß sie ihm den begehrten Fremdenpaß erteilen müsse. Jede andere Entscheidung würde den durch Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 MRK gebotenen Schutz von Ehe und Familie nicht gebührend berücksichtigen und deshalb ermessensfehlerhaft sein.

9

Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses greife die Ausländerbehörde in die Paßhoheit und damit auch in die Personalhoheit des fremden Staates ein, der durch die Nichtverlängerung des Nationalpasses seinen Staatsangehörigen zur Rückkehr in den Heimatstaat veranlassen wolle. Ein derartiger Eingriff in die Ausübung der Hoheitsrechte eines anderen Staates gegenüber seinem eigenen Staatsangehörigen könne nur ausnahmsweise und nur dann vertretbar sein, wenn die Interessen des deutschen Staates den Eingriff geböten. Das sei hier der Fall.

10

Der Beigeladenen sei nicht zuzumuten, dem Kläger für die Dauer des Wehrdienstes nach Griechenland zu folgen. Ihr Lebensunterhalt und der ihres im Herbst schulpflichtig werdenden Kindes wäre in Griechenland nicht gesichert. Der Kläger könnte sie nicht ernähren. Auch die in Griechenland lebende Mutter des Klägers wäre dazu nicht in der Lage. Vom griechischen Staat könnten die Beigeladene und ihr Kind, wie die Griechische Botschaft in ihrer Verbalnote vom 20. März 1970 an das Auswärtige Amt mitgeteilt habe, für die Dauer des Wehrdienstes des Klägers keine Unterhaltszahlungen erhalten. Durch eigene Tätigkeit könnte sich die Beigeladene in Griechenland nicht behelfen. Schließlich wäre auch der Schulbesuch ihres deutsch sprechenden Kindes in Frage gestellt.

11

Auch bei einem Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland wäre die Frage des Unterhalts der Beigeladenen ungeklärt, wenn der Kläger seiner Wehrpflicht in Griechenland genügen würde. Jedoch hätte die Beigeladene hier eher die Möglichkeit, wieder eine Arbeitsstelle und eine vertrauenswürdige Person zu finden, der sie während ihrer Arbeitszeit ihr Kind zur Betreuung überlassen könnte. Mangels finanzieller Mittel würde sie aber nicht imstande sein, den Kläger in Griechenland in angemessenen Zeitabständen zu besuchen und so die Folgen der Trennung zu mildern. Es komme hinzu, daß der Kläger nicht nur den zweijährigen Grundwehrdienst in Griechenland abzuleisten habe, sondern mit einem Wehrdienst von zusätzlich zwei bis drei Jahren als Strafe für die Wehrdienstverweigerung zu rechnen habe. Auf eine Trennung von solcher Dauer hätten sich der Kläger und die Beigeladene bei ihrer Eheschließung im Jahre 1963 nicht einstellen können. Damals habe noch begründete Aussicht bestanden, daß der Kläger, wie manche seiner Landsleute, auf seinen Antrag vom Militärdienst freigestellt werden würde.

12

Gegenüber der Gefährdung von Ehe und Familie des Klägers, die die Versagung des Fremdenpasses zur Folge haben würde, müßten die staatlichen Belange zurücktreten, die für eine Versagung sprächen.

13

Zwar seien diese Belange gewichtig. Die Bundesrepublik Deutschland habe ein politisches Interesse daran, eine Verschlechterung der Beziehungen zu Griechenland zu vermeiden. Sie habe auch ein eigenes, durch den Nordatlantik-Vertrag begründetes Interesse, daß der Kläger seine Wehrpflicht in Griechenland erfülle. In Art. 3 des Nordatlantik-Vertrages, zu dessen Vertragspartnern auch die Bundesrepublik Deutschland und Griechenland gehörten, hätten die Partner einander zugesichert, einzeln und gemeinsam durch ständige und wirksame Selbsthilfe und gegenseitige Unterstützung die eigene und die gemeinsame Widerstandskraft gegen bewaffnete Angriffe zu erhalten und fortzuentwickeln. Auch könne die Bundesrepublik nur dann, wenn ihre Ausländerbehörden die Entscheidungen der griechischen Paßbehörden beachteten, erwarten, daß gleichartige Maßnahmen ihrerseits gegenüber deutschen Staatsangehörigen in Griechenland anerkannt würden. Ehe und Familie des Klägers würden durch die Versagung des Fremdenpasses aber so schwer betroffen, daß angesichts des hohen Hanges, den das Grundgesetz ihnen zuerkenne, ihr Schutz bei der gebotenen Abwägung gegenüber den genannten politischen Belangen der Bundesrepublik Deutschland den Ausschlag geben müsse.

14

Mit der vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassenen Revision macht der Beklagte geltend:

15

Zu Unrecht habe das Berufungsgericht angenommen, der Ausländerbehörde habe bei ihrer Entscheidung über die Erteilung des Fremdenpasses kein Ermessens Spielraum mehr zugestanden, so daß sie den Fremdenpaß hätte erteilen müssen. Vielmehr habe sich die Versagung im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens der Behörde gehalten, wenn sie dem Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Förderung der Wehrbereitschaft eines anderen NATO-Staates den Vorrang vor anderen Gesichtspunkten eingeräumt habe.

16

Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erster Instanz zurückzuweisen.

17

Der Oberbundesanwalt unterstützt die Rechtsauffassung des Beklagten u.a. mit folgenden Ausführungen: Grundsätzlich könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Ableistung des Wehrdienstes den Bestand von Ehe und Familie antaste. Es handle sich vielmehr um eine vorübergehende Trennung von den Familienangehörigen, die auch deutsche Staatsangehörige hinnehmen müßten. Wollte man aber annehmen, daß wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles die Verweigerung des Fremdenpasses zu einer Beeinträchtigung von Ehe und Familie des Klägers führen würde, so wäre eine Interessenabwägung vorzunehmen, da staatliche Eingriffe in den Bestand einer Ehe durch höherwertige Interessen gerechtfertigt werden könnten. Auch bei voller Würdigung des Interesses des Klägers an Zusammenhalt und Bestand seiner Familie unter Beachtung des Wertsystems des Grundgesetzes - hier ausgeprägt in Art. 6 Abs. 1 GG - sowie des Art. 8 MRK müßte dieses Interesse des Klägers gegenüber dem deutschen Interesse daran, daß ihm kein Fremdenpaß ausgestellt werde, zurücktreten. Die Einhaltung der völkerrechtlichen und vertraglichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland und ihre Beziehungen zu Griechenland wären in diesem Falle höher einzustufen als eine vorübergehende Störung der Ehe und Familie des Klägers.

18

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er tritt dem Berufungsurteil bei und begegnet dem Revisionsvorbringen des Beklagten und des Oberbundesanwalts mit Rechtsausführungen.

19

II.

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

20

Die für die Entscheidung des Rechtsstreits unmittelbar maßgebliche Vorschrift des § 4 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) - AuslG - lautet: "Ausländern, die sich nicht durch einen Faß oder Faßersatz ausweisen können, kann ein Fremdenpaß ausgestellt werden." Durch, diese Vorschrift ist das international gebräuchliche Rechtsinstitut des Fremdenpasses im deutschen Recht zum ersten Mal gesetzlich verankert worden. Ihre Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger ist als griechischer Staatsangehöriger Ausländer. Er besitzt seit dem 6. Juli 1967 keinen gültigen Paß mehr. Sein Heimatland hat eine weitere Verlängerung endgültig verweigert. Es will ihn zwecks Erfüllung des Wehrdienstes zur Rückkehr veranlassen.

21

§ 4 Abs. 1 AuslG stellt die Erteilung eines Fremdenpasses in das pflichtgemäße Ermessen der Ausländerbehörden (§ 20 AuslG). Nur Ausländer, die als Asylberechtigte anerkannt worden sind, haben nach § 44 Abs. 3 AuslG Anspruch auf einen Fremdenpaß. Beim Kläger ist das nicht der Fall.

22

Die Erteilung eines Fremdenpasses als Voraussetzung für Einreise, Aufenthalt und Ausreise (§ 3 AuslG) kommt, vom Kreise der Staatenlosen und der Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit abgesehen, nur ausnahmsweise in Betracht. Das behördliche Ermessen nach § 4 Abs. 1 AuslG ist grundsätzlich weit. Welche Gesichtspunkte die Behörde zu leiten haben, erläutert die amtliche Begründung zu § 4 (im Entwurf: § 3) AuslG zutreffend wie folgt: "Da der Fremdenpaß nahezu ausschließlich den Ausländer begünstigt, seine Ausstellung aber für den ausstellenden Staat Belastungen mit sich bringen kann, muß seine Ausstellung und sein Entzug allein an das deutsche Interesse geknüpft werden. Hierunter sind nicht allein die. Staatsinteressen im engeren Sinne zu verstehen, sondern alle Belange des Staates, der Allgemeinheit und des einzelnen, einschließlich humanitärer Überlegungen, die nach allgemeiner Auffassung als berechtigt anzuerkennen sind, soweit ihnen keine höheren Belange entgegenstehen" (BT-Drucks. IV/868 S. 12).

23

Die Erteilung eines Fremdenpasses kann für den ausstellenden Staat Belastungen von unterschiedlichem Gewicht mit sich bringen. Das gilt insbesondere, wenn mit ihr ein Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates erfolgt und somit zwischenstaatliche Belange berührt werden. In solchen Fällen ist auf den Nachdruck Bedacht zu nehmen, mit dem der andere Staat seine Personalhoheit auf dem Wege über die Paßhoheit geltend macht, und auf die Beziehungen, die zwischen ihm und dem um Ausstellung angegangenen Staat bestehen.

24

Im Falle des Klägers macht der Heimatstaat Griechenland seine Personalhoheit mit Nachdruck geltend. Er will damit erreichen, daß der Kläger seiner Wehrpflicht genügt. Er ist der Bundesrepublik Deutschland durch den Nordatlantik-Vertrag vom 4. April 1949 in der Fassung vom 15. Oktober 1951, Gesetz vom 24. März 1955 (BGBl. II S. 256, 289), verbunden. Bei Würdigung dieser Umstände ergibt sich für die im Rahmen von § 4 Abs. 1 AuslG nach pflichtgemäßem Ermessen der Ausländerbehörde vorzunehmende Abwägung der staatlichen Interessen das Folgende.

25

Der Erteilung eines Fremdenpasses an den Angehörigen eines NATO-Staates, der dadurch seiner Wehrpflicht im Heimatland entzogen wird, stehen in jedem Falle erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland entgegen. Zutreffend hat das Berufungsgericht auf Art. 3 des Nordatlantik-Vertrages hingewiesen. Danach sind die Vertragsstaaten verpflichtet, einzeln und gemeinsam durch ständige und wirksame Selbsthilfe und gegenseitige Unterstützung die eigene und die gemeinsame Widerstandskraft gegen bewaffnete Angriffe zu erhalten und fortzuentwickeln. Die. Interessen der Bundesrepublik Deutschland an der Fortdauer guter Beziehungen zu den Bündnispartnern und damit an der Erhaltung und Förderung der Kraft des Bündnisses sowie an der Vermeidung unerwünschter Gegenmaßnahmen sind bedeutend. Sie müssen in aller Regel den Ausschlag zuungunsten des Bewerbers um einen Fremdenpaß geben.

26

Auch die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen führt für den Fremdenpaßbewerber grundsätzlich zu keinem anderen Ergebnis. Im allgemeinen bedeutet es keine Gefährdung von Ehe und Familie, wenn er der Wehrpflicht im Heimatstaat genügen muß. Deren Erfüllung bedingt nur eine vorübergehende Trennung der ehelichen und familiären Gemeinschaft. Nach Ableistung der Wehrpflicht kann der ausländische Mann einer Deutschen in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren. Der deutschen Frau ist in der Regel zuzumuten, während der Abwesenheit des Mannes erforderlichenfalls einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und für ihren Unterhalt selbst zu sorgen. Wo das aus besonderen Gründen nicht der Fall ist oder ein oder mehrere Kinder zu versorgen sind, wird die Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf ihre Bündnisverpflichtung aus dem Nordatlantik-Vertrag und auf ihre auf Art. 6 Abs. 1 GG beruhende Förderungspflicht für Ehe und Familie (BVerfGE 6, 55 [BVerfG 17.01.1957 - 1 BvL 4/54] [76]) helfend einzugreifen haben. Diese Pflichten beanspruchen vor fiskalischen Erwägungen Vorrang. Für Art und Umfang ihrer Erfüllung könnte das Unterhaltssicherungsgesetz, jetzt in der Fassung vom 31. Mai 1961 (BGBl. I S. 661), als Richtlinie in Betracht zu ziehen sein.

27

Das Berufungsgericht hat diese Gesichtspunkte, die gegen eine Erteilung des vom Kläger begehrten Fremdenpasses sprechen, im angefochtenen Urteil nicht verkannt. Seine Entscheidung beruht auf der Erwägung, daß sie im Falle des Klägers wegen außergewöhnlicher Umstände ausnahmsweise hinter dem Schutz für Ehe und Familie zurückstehen müssen. Diese außergewöhnlichen Umstände hat es in Folgendem erblickt. Der Kläger, der eine Erfüllung der Wehrpflicht in seiner Heimat nicht grundsätzlich ablehne, habe im Falle der Rückkehr mit einer Verlängerung des zweijährigen Grundwehrdienstes auf vier bis fünf Jahre als Strafe wegen Wehrdienstverweigerung zu rechnen. Eine so lange Dienstzeit müsse die Ehe des Klägers mit der Beigeladenen, einer deutschen Staatsangehörigen, und den Bestand der Familie besonders schwer gefährden. Die Beigeladene und das gemeinsame Kind könnten dem Kläger nicht nach Griechenland folgen. Sie würden dort keinen gesicherten Lebensunterhalt finden. Weder der Kläger noch seine in Griechenland lebende Mutter wären in der Lage, sie zu unterhalten. Der griechische Staat gewähre, wie seine Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland in einer Verbalnote vom 20. März 1970 mitgeteilt habe, ühterhaltshilfe für Angehörige von Wehrpflichtigen nicht. Auch bei einem Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland erscheine der Lebensunterhalt der Beigeladenen und des Kindes ungesichert. Auf jeden Fall habe die Beigeladene durch den Mangel finanzieller Mittel keine Möglichkeit, den Kläger in angemessenen Zeitabständen zu besuchen und so die langdauernde Trennung zu mildern. Bei der Eheschließung im Jahre 1963 hätten die Beigeladene und der Kläger eine Sachlage, wie sie sich jetzt im Falle einer Rückkehr des Klägers darstelle, nicht voraussehen können. Damals hätte sogar begründete Aussicht bestanden, daß der Kläger auf seinen Antrag vom Wehrdienst gänzlich freigestellt werden würde.

28

An diese vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Der Beklagte hat zulässige und begründete Revisionsrügen in bezug auf sie nicht vorgebracht. Wenn er in der Revisionsinstanz vorträgt, den Feststellungen fehle die Überzeugungskraft und "es stehe durchaus nicht fest", daß sie richtig seien, so mag dieser Vortrag in der Sache einiges für sich haben. Aber eine zulässige und begründete Rüge im Sinne von § 137 Abs. 2 VwGO enthält er nicht. Die Rüge, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt unter Verletzung von §§ 125 Abs. 1 und 86 Abs. 1 VwGO nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht dazu führen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in der Tatsacheninstanz hätte stellen können, aber zu stellen unterlassen hat (z.B. Beschluß vom 3. September 1970 - BVerwG I B 65.70 - [JR 1971, 214] mit weiteren Nachweisen). Im übrigen begründen zweifelhafte oder selbst unzutreffende Tatsachenfeststellungen als solche ebensowenig einen überprüfbaren Verfahrensmangel wie eine nicht überzeugende Beweiswürdigung. Sie sind nur insoweit angreifbar, als - von einem hier nicht vorliegenden unmittelbaren Verstoß gegen die Prozeßordnung abgesehen - geltend gemacht wird, sie beruhten auf einem Verstoß gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder allgemeine Auslegungsregeln.

29

Das Erkenntnis des Berufungsgerichts ist auf Grund des von ihm festgestellten Sachverhalts nicht zu beanstanden. Die Verweigerung des streitigen Fremdenpasses würde zu einer so gut wie vollständigen Trennung des Klägers von Frau und Kind für die Dauer von vier bis fünf Jahren führen und eine überaus ernste Bedrohung des Fortbestandes seiner Ehe und Familie nach sich ziehen, die der Kläger und die Beigeladene bei der Eheschließung nicht voraussehen konnten. Bei dieser Sachlage ist es nicht rechtsfehlerhaft, der staatlichen Schutzpflicht für Ehe und Familie einen rechtlich zwingenden Vorrang vor den obengenannten staatlichen Belangen zuzuerkennen, die gegen eine Erteilung des streitigen Fremdenpasses sprechen. Ehe und Familie beanspruchen in der Wertordnung des Grundgesetzes einen hohen Hang. Das Bundesverfassungsgericht hat sie als "Keimzelle jeder menschlichen Gemeinschaft" bezeichnet, "deren Bedeutung mit keiner anderen menschlichen Bindung verglichen werden kann", und hat daraus "die Aufgabe für den Staat" hergeleitet, "Ehe und Familie nicht nur vor Beeinträchtigungen durch andere Kräfte zu bewahren, sondern auch durch geeignete Maßnahmen zu fördern" (BVerfGE 6, 55 [BVerfG 17.01.1957 - 1 BvL 4/54] [71, 76]).

30

Das Berufungsgericht hat mit seiner Entscheidung nicht - wie der Beklagte meint - § 114 VwGO verletzt. Es hat nicht verfahrensfehlerhaft sein Ermessen an die Stelle des Verwaltungsermessens des Beklagten gesetzt. Es hat die Auffassung vertreten, das Ermessen der Behörde sei unter den besonderen Umständen des Falles durch die gebotene Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG derart eingeschränkt gewesen, daß nur eine richtige Entscheidung offengeblieben sei, nämlich die Erteilung des streitigen Fremdenpasses. Diese Auffassung betrifft eine Würdigung des sachlichen Rechts, die als solche, wie dargelegt, nicht zu beanstanden ist und in grundsätzlicher Übereinstimmung mit der Rechtsprechung in BVerwGE 11, 95 (97)[BVerwG 18.08.1960 - I C 42/59];  16, 214 (218 [BVerwG 10.07.1963 - VI C 103/61]/219) steht.

31

Daß gerichtliche Entscheidungen wie die vorliegende der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zu einem Bündnispartner Ungelegenheiten bereiten können, ist im Vorangegangenen berücksichtigt worden, ohne daß dies ein anderes Ergebnis rechtfertigt. Insoweit bleibt ggf. der Bundesregierung die Aufgabe, auf diplomatischem Wege Verständnis für eine sie bindende verfassungsrechtliche läge und eine einvernehmliche Regelung von durch diese verursachten Schwierigkeiten zu suchen. Das gilt im hier erörterten Zusammenhang um so mehr, als § 9 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 8. September 1969 (BGBl. I S. 1581) unbeschadet der dort gemachten Voraussetzungen und Einschränkungen die Einbürgerung der Ehegatten Deutscher - unabhängig vom Geschlecht - zum Regelfall erhoben hat (vgl. auch C. Arndt, NJW 1970, 1909 [OLG Hamm 17.12.1969 - 4 Ss 613/69]). Dementsprechend hat der Bundesminister des Innern in die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Ausländergesetzes vom 7. Juli 1967 (GMBl. S. 231) durch Änderungserlaß vom 10. Mai 1972 (GMBl. S. 331) mit Zustimmung des Bundesrates folgende Nr. 4 a zu § 2 eingefügt:

"Bei Ausländern, die mit Deutschen verheiratet sind, haben Belange der Bundesrepublik Deutschland, die durch die Anwesenheit dieser Ausländer beeinträchtigt werden, insbesondere auch Belange der Entwicklungshilfepolitik, gegenüber dem staatlichen Belang, Ehe und Familie zu schützen, grundsätzlich zurückzutreten ..."

32

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Zeidler
Dr. Heinrich
Dr. Paul Dörffler
Dr. Eckstein