Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.04.1973, Az.: BVerwG III C 116.70
Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.04.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 116.70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 12759
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 14.07.1970 - AZ: IX A 93.69
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- ZLA 1973, 179
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. April 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sieveking und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt und Fandré
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Juli 1970 ist unwirksam.
Die Gerichtskosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte. Die Gerichtskosten der Revisionsinstanz tragen die Klägerin und der Beteiligte je zur Hälfte. Jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.625 DM festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen und festzustellen, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts unwirksam ist.
Über die Kosten des Verfahrens ist, weil sich der Rechtsstreit in der Hauptsache durch außergerichtlichen Vergleich erledigt hat und die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen haben, nach § 160 VwGO zu entscheiden. Diese letztere Vorschrift hat der Senat über ihren Wortlaut hinaus in seiner bisherigen Rechtsprechung auch dann angewandt, wenn der Rechtsstreit nicht durch einen gerichtlichen Vergleich, sondern auf Grund eines außergerichtlichen Vergleichs seine Erledigung gefunden hat (Beschlüsse vom 15. November 1965 - BVerwG III C 147.63 - [BVerwGE 22, 339] und vom 25. August 1972 - BVerwG III C 123.70 -). Deshalb war gemäß § 160 VwGOüber die Kosten so zu entscheiden, wie in der Beschlußformel geschehen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.625 DM festgesetzt.
Der Streitwert ist gemäß § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG festgesetzt worden.
Dr. Messerschmidt
Fandré