Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.08.1972, Az.: BVerwG III C 123.70
Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache; Fehlen einer ausdrücklichen Erledigungserklärung des Beklagten; Entsprechende Anwendung des § 160 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.08.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 123.70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 14244
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 19.12.1969 - AZ: 6054/68
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZLA 1973, 13
Amtlicher Leitsatz
Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt und sind die Erledigungserklärungen auf Grund eines gerichtlichen Vergleichsvorschlages abgegeben worden, den alle Beteiligten mit Ausnahme des Beklagten angenommen haben, so kann es gleichwohl gerechtfertigt sein, die Kostenentscheidung gemäß § 160 VwGO zu treffen.
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. August 1972
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking,
den Bundesrichter Dr. Dodenhoff und
die Bundesrichterin Dr. Eckstein
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 19. Dezember 1969 ist unwirksam.
Die Gerichtskosten haben der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte zu tragen; jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 20.000 DM und für die Revisionsinstanz unter Abänderung des Beschlusses vom 20. April 1972 auf 40.000 DM festgesetzt.
Gründe
Kläger und Beteiligter haben übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat eine solche Erledigungserklärung zwar nicht abgegeben; er hat vortragen lassen, er könne sich zu dem Vergleichsvorschlag des Gerichts, der vom Kläger und vom Beteiligten angenommen und Grundlage ihrer Erledigungserklärungen ist, ohne erneute Stellungnahme des Bundesausgleichsamtes nicht äußern. Gleichwohl ist festzustellen, daß auf Grund derübereinstimmenden Erklärungen des Klägers und des Beteiligten der Rechtsstreit seine Erledigung in der Hauptsache gefunden hat. Einer ausdrücklichen Erledigungserklärung des Beklagten bedarf es nicht. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß der Beklagte nach seiner verfahrensrechtlichen Stellung, die er im lastenausgleichsrechtlichen Revisionsverfahren einnimmt, nicht "Subjekt des Verfahrens" ist und ihm deshalb nicht das Recht zukommt, einen für den Verlauf und die Beendigung der Revisionsinstanz maßgeblichen Einfluß zu nehmen (Urteil vom 26. November 1959 - BVerwG III C 376.58 - mit weiteren Nachweisen). Mithin war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit den §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO das Verfahren einzustellen und festzustellen, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts unwirksam ist.
Nach Beendigung des Verfahrens durch Einstellung hat das Revisionsgericht gemäß § 161 Abs. 1 VwGO durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. Diese Entscheidung war entsprechend § 160 VwGO zu treffen. Obwohl der Rechtsstreit nicht durch Vergleich im Sinne dieser Vorschrift mangels der hierzu - anders als bei der ausschließlich prozeßrechtlichen Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits - erforderlichen Zustimmung des Beklagten seine Erledigung gefunden hat, ist bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits gleichwohl nicht von § 161 Abs. 2 VwGO, sondern von § 160 VwGO auszugehen. Die noch ausstehende Zustimmung des Beklagten zum Vergleich kann notfalls durch Weisung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes herbeigeführt werden, der seinerseits durch die Erledigungserklärung des Beteiligten dem Vergleichsvorschlag bereits zugestimmt hat. Bei dieser Sach- und Rechtslage würde es dem Sinn und Zweck des § 160 VwGO widerstreiten, wenn nicht nach dieser Vorschrift, sondern nach § 161 Abs. 2 VwGO die Kostenentscheidung erginge. Dementsprechend hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung den § 160 VwGOüber seinen Wortlaut hinaus auch dann angewendet, wenn der Rechtsstreit nicht durch einen gerichtlichen Vergleich, sondern auf Grund eines außergerichtlichen Vergleichs seine Erledigung gefunden hatte (Beschluß vom 15. November 1965 - BVerwG III C 147.63 -).
Die weitere Voraussetzung des § 160 VwGO, daß die Beteiligten in dem Vergleich oder im Zusammenhang mit dem Vergleich keine Bestimmung über die Kosten des Rechtsstreits getroffen haben, liegt vor. Deshalb war hierüber so zu entscheiden, wie in der Beschlußformel geschehen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 20.000 DM und für die Revisionsinstanz unter Abänderung des Beschlusses vom 20. April 1972 auf 40.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG und§ 23 Abs. 1 GKG. Bei der Festsetzung des Streitwertes für die Revisionsinstanz war zu berücksichtigen, daß der Kläger mit seinem in der Revisionsbegründungsschrift vom 2. Dezember 1970 gestellten Hauptantrag die Wiederherstellung des Feststellungsbescheides vom 5. Juni 1957 in vollem Umfang erstrebt hat. Dementsprechend war der Streitwertbeschluß des Senats vom 20. April 1972, mit dem der Wort des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt worden ist, für die Revisionsinstanz entsprechend abzuändern.
Dr. Dodenhoff
Dr. Eckstein