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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.03.1973, Az.: BVerwG I DB 1.73

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.03.1973
Aktenzeichen
BVerwG I DB 1.73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 14431
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 28.11.1972

Fundstellen

  • BVerwGE 46, 96 - 101
  • ZBR 1974, 67

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Die den gesetzlichen Ausschluß von den Funktionen eines Richters, ehrenamtlichen. Richters, Untersuchungsführers oder Verteidigers betreffenden Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung sind erschöpfend und einer erweiternden Auslegung, so auch unter dem Gesichtspunkt einer Personalratsmitgliedschaft, nicht ohne weiteres zugänglich.

  2. 2)

    Ein Beamter ist nach geltendem Recht von der Funktion eines Verteidigers im Disziplinarverfahren auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Personalvertretung, der er angehört, bei der Dienststelle des beschuldigten Beamten gebildet ist.

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickertmann,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Lange,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hardraht
am 23. März 1973
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Postoberinspektors ... und des beschuldigten Beamten wird der Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 28. November 1972 aufgehoben.

Postoberinspektor ... ist als Verteidiger des Beamten zugelassen.

Gründe

1

I.

Zum Hauptverhandlungstermin vom 28. November 1972 vor dem Bundesdisziplinargericht, Kammer VII - ... -, war der beschuldigte Beamte zusammen mit dem von ihm gewählten Verteidiger Postoberinspektor ... erschienen. Durch verkündeten Beschluß vom selben Tage hat die Kammer den Postoberinspektor ... als Verteidiger nicht zugelassen und gleichzeitig das Verfahren ausgesetzt. Zur Begründung dieses Beschlusses hat sie folgendes ausgeführt:

2

Postoberinspektor ... sei im Hinblick auf seine Tätigkeit als Personalratsvorsitzender des Postamts ..., dem auch der beschuldigte Beamte angehört, mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten befaßt. Zwar habe der Gesetzgeber bei den für den Verteidiger geltenden Ausschlußvorschriften der §§ 40 Abs. 2, 51 Satz 1 Nr. 4 und 6 BDO in erster Linie an die Personalsachbearbeiter des Dienstvorgesetzten eines beschuldigten Beamten gedacht. Wenn aber schon dieser Personenkreis unter die Ausschlußvorschrift des § 51 Satz 1 Nr. 6 a.a.O. falle, obwohl Verfügungsentwürfe eines Personalsachbearbeiters jederzeit von dem Dienstvorgesetzten geändert werden könnten, so müsse dies um so mehr für Mitglieder des Personalrats gelten, da dieser ein entscheidendes Mitwirkungsrecht in Personalangelegenheiten der Beamten habe (§§ 66, 70 PersVertrG). Dem könne nicht entgegengehalten werden, daß durch die Bestellung eines Personalratsmitgliedes zum Verteidiger, schutzwürdige Interessen des beschuldigten Beamten nicht berührt würden oder daß Interessenkonflikte nicht auftreten könnten, da der Personalrat nicht eine reine Interessenvertretung der Bediensteten, sondern ein internes Verwaltungsorgan der Dienststelle sei. Darauf, daß eine Beteiligung des Personalrats in Disziplinarangelegenheiten nicht zwingend vorgeschrieben sei, komme es daher nicht an; im übrigen sei aber im Bereich der Bundespost auf Grund ministerieller Verfügung in solchen Angelegenheiten der betroffene Beamte zu befragen, ob er eine Beteiligung des Personalrats wünsche.

3

Gegen diesen Beschluß haben Postoberinspektor ... und der beschuldigte Beamte durch Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 20. Dezember 1972 - beim Bundesdisziplinargericht eingegangen am 21. Dezember 1972 - Beschwerde eingelegt, mit der folgendes geltend gemacht wird:

4

Eine Nichtzulassung des Postoberinspektors ... als Verteidiger käme nur in Betracht, wenn dieser bei dem Dienstvorgesetzten des Beamten mit Personalangelegenheiten befaßt wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der Postoberinspektor ... sei freigestelltes Personalratsmitglied, d.h. er sei für die Erfüllung seiner Personalratstätigkeit von einer dienstlichen Tätigkeit entbunden. Er habe als solcher nichts mit Personalentscheidungen und der Bearbeitung von Personalangelegenheiten zu tun. Er vertrete vielmehr als Verteidiger in erster Linie die Interessen des Beamten. Insoweit sei er von Weisungen oder einer Einflußnahme des Dienstvorgesetzten unabhängig.

5

Die Kammer hat den Beschwerden nicht abgeholfen.

6

Der Bundesdisziplinaranwalt hat die Zurückweisung der Beschwerden beantragt.

7

II.

Die Beschwerden sind zulässig, da sie eine dritte Person, nämlich den vom Beamten als Verteidiger gewählten Postoberinspektor ... betreffen (§ 79 Abs. 1 BDO). Sie sind auch fristgerecht eingelegt. Zwar ist der angefochtene Beschluß bereits in der Hauptverhandlung vom 28. November 1972 verkündet worden, so daß normalerweise die zweiwöchige Beschwerdefrist nach § 79 Abs. 2 BDO am 12. Dezember 1972 abgelaufen wäre. Eine Rechtsmittelbelehrung ist jedoch in der Hauptverhandlung unterblieben, sodaß die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen, begann (§ 24 Abs. 2 BDO). Derselbe Beschluß ist sodann mit Gründen und nachgeholter Rechtsmittelbelehrung dem Beamten sowie Postoberinspektor ... am 13. Dezember 1972 zugestellt worden. Mit der am 21. Dezember 1972 eingegangenen Beschwerde ist daher die Rechtsmittelfrist gewahrt.

8

Den Beschwerden ist der Erfolg nicht zu versagen.

9

Der vom Beamten zum Verteidiger gewählte Postoberinspektor ... gehört als Beamter zu den Personen, die gemäß § 40 Abs. 2 BDO Verteidiger im Disziplinarverfahren sein können. Die für Richter oder ehrenamtliche Richter (Beamtenbeisitzer) bestehenden gesetzlichen Ausschlußgründe des § 51 Satz 1 Nr. 4 und 6 BDO, die in § 40 Abs. 2, Halbsatz 1, für den Verteidigerbereich übernommen worden sind, liegen in der Person des Postoberinspektors ... nicht vor, insbesondere ist dieser gemäß seiner Erklärung vor dem Bundesdisziplinargericht nicht im Sinne von § 51 Satz 1 Nr. 6 a.a.O. beim Dienstvorgesetzten des Beamten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten befaßt. Diese gesetzliche Regelung ist als Ausnahmebestimmung erschöpfend (Claussen-Janzen, BDO 2. Aufl. § 40 Rz. 12). Sie kann daher nicht ohne weiteres auf Personen erstreckt werden, deren Aufgaben zwar im personellen Bereich im Sinne einer Betreuung der Behördenangehörigen liegen, die aber nicht Personalbearbeiter beim Dienstvorgesetzten sind. Unter letzteren sind vielmehr nur Beamte zu verstehen, die bei Erledigung dieser ihrer Dienstgeschäfte an Weisungen des Dienstvorgesetzten gebunden sind mit der Folge, daß diese Personen bei ordnungsgemäßer Erfüllung ihrer Aufgabe als ehrenamtliche Richter, Untersuchungsführer (§ 56 Abs. 4 Satz 1 BDO) oder Verteidiger in denselben Interessenkonflikt oder in die Gefahren von Vorurteilen geraten können wie der ebenfalls von diesen Funktionen ausgeschlossene Dienstvorgesetzte selbst.

10

Für diese Auslegung des § 51 Satz 1 Nr. 6 BDO spricht die Entstehungsgeschichte der Vorschrift: Ihr von Anfang an verfolgtes Ziel war, Personalsachbearbeiter des Dienstvorgesetzten auszuschließen. Dieses im ursprünglichen Entwurf zu § 37 a Nr. 6 ("bei der Dienststelle des Beschuldigten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten befaßt", vgl. Bundestagsdrucksache Nr. V/325, Seite 9 Nr. 47) undeutlicher werdende Ziel tritt durch die im Innenausschuß des Deutschen Bundestages beschlossene Fassung ("bei dem Dienstvorgesetzten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten befaßt"), die Gesetz geworden ist, mit der Herausstellung der engen Beziehung zum Dienstvorgesetzten wieder klarer in Erscheinung. Trotz der nach geltendem Personalvertretungsrecht (§§ 66, 70 PersVertrG) bereits bestehenden Beteiligungsrechte des Personalrats sind überdies dessen Mitglieder in den Gesetzesberatungen zum gesetzlichen Ausschluß von den Funktionen des Richters, Untersuchungsführers oder Verteidigers offenbar nie erwähnt worden.

11

Auch wenn davon ausgegangen wird, daß der Personalrat, dessen Vorsitzender beim Postamt I. Postoberinspektor ... ist, außer den Interessen der Belegschaft auch die der Behörde zu wahren hat (§ 55 PersVertrG; Fitting-Heyer-Lorenzen, Personalvertretungsgesetz § 1 Rz. 30), so erlaubt es diese Doppelfunktion allein angesichts des Gesetzeswortlauts des § 51 Satz 1 Nr. 6 BDO nicht, die Mitglieder des Personalrats den Personalbearbeitern beim Dienstvorgesetzten gleichzustellen, und zwar auch dann nicht, wenn der als Verteidiger gewählte Beamte in seiner Eigenschaft als Personalratsvorsitzender gemäß dem Erlaß des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 27. Februar 1970 - III E 5 8621-0 - zur Einleitung des Disziplinarverfahrens gehört worden wäre.

12

Dieser Erlaß, der in einer Art Vorgriff auf das erwartete neue Personalvertretungsgesetz für den Bereich der Deutschen Bundespost nicht die Mitbestimmung, sondern die Anhörung und den Kreis der dem Personalrat vorzulegenden Unterlagen erweitert, sieht u.a. bereits eine Beteiligung des Personalrats in Disziplinarsachen vor, falls der Betroffene es wünscht - eine Beteiligung, die aus den geltenden Gesetzen nicht herzuleiten ist (Urteil des II. Disziplinarsenats vom 7. Dezember 1972 - II D 9.72 -) -. Im Falle einer solchen Mitwirkung könnte aber ein Ausschluß des Beamten als Verteidiger, nach § 51 Satz 1 Nr. 4 BDO in Betracht kommen. Von der Ausübung eines Amtes als ehrenamtlicher Richter, wenn auch nicht als Verteidiger, sind überdies nach § 51 Satz 2 BDO diejenigen Personalratsmitglieder ausgeschlossen, die der Dienststelle des Beamten angehören. In anderen geeigneten Fällen kann auch eine Ablehnung ehrenamtlicher Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nach §§ 25 BDO, 24 ff StPO von den Prozeßbeteiligten erwogen werden.

13

Die im Entwurf eines neuen Personalvertretungsgesetzes (vgl. Bundestagsdrucksache VI/3721) angestrebte wesentliche Ausdehnung, insbesondere auch der Mitbestimmungsrechte des Personalrats in Beamtenpersonalangelegenheiten, wird für den Gesetzgeber Anlaß zu Erwägungen darüber sein können, die gesetzlichen Ausschlußgründe der §§ 51 Satz 1 Nr. 4 und 6, 56 Abs. 4 Satz 1, 40 Abs. 2 Halbsatz 1 BDO zu erweitern. Der gegenwärtige Wortlaut der Gesetzesvorschriften der BDO läßt eine so erweiterte Auslegung schwerlich zu. Hierbei ist zu bedenken, daß zu den Vorschriften, wer der "gesetzliche Richter" im Sinne des Art. 101 Abs. 1 GG ist, auch die Bestimmungen darüber rechnen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen ein Richter von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen ist (BGHSt 2, 4/10), und daß die hierbei bestehende Notwendigkeit größter Klarheit zugleich der Freiheit zu einer solchen ausdehnenden Auslegung gewisse Grenzen setzt.

14

Obigem Ergebnis steht insbesondere im Verteidigerbereich nicht der die Ausschlußbestimmungen tragende Grundsatz von der Objektivierung des Disziplinarverfahrens (Schriftlicher Bericht des Innenausschusses vom 28. April 1967, Bundestagsdrucksache V/1693, Seite 6 Nr. 47) entgegen, zumal dieser Grundsatz für den Verteidiger nur beschränkt gilt. So können beispielsweise Verteidiger bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die in § 51 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 sowie in Satz 2 BDO genannten Personen sein, mithin solche, deren nahe persönliche oder dienstliche Beziehungen zu dem beschuldigten Beamten eine erheblich geringere Gewähr für eine sachgerechte Vertretung von dessen Interessen bieten können als die Mitglieder des Personalrats. Sollte ein Personalratsmitglied wegen seiner Doppelfunktion - Wahrung der Interessen der Belegschaft einerseits und der Behörde andererseits - bei Erfüllung seiner Aufgaben als Verteidiger in eine Konfliktsituation gelangen, so ist dies vom Gesetzgeber insoweit in Kauf genommen worden, als er die gesetzlichen Ausschlußgründe auf die Tatbestände des § 51 Satz 1 Nr. 4 und 6 beschränkt hat. Eine solche Interessenkollision würde z.B. in der Person des Personalratsmitglieds dann entstehen können, wenn der beschuldigte Beamte eine Verfehlung zum Nachteil eines Kollegen oder der Belegschaft begangen hätte, deren Interessen der Personalrat mit wahrzunehmen hat. In einem solchen Fall würde der beschuldigte Beamte aber wohl kaum gerade ein Mitglied des Personalrats zum Verteidiger bestellen. Sollte er es dennoch tun, würde das betroffene Personalratsmitglied prüfen müssen, ob nicht die Ablehnung der Übernahme der Verteidigung wegen einer Kollision mit seinen Pflichten als Personalratsmitglied geboten ist. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Kollision nicht zu befürchten. Schutzwürdige Interessen des beschuldigten Beamten stehen hier der Zulassung des Verteidigers nicht entgegen, zumal er selbst es gewesen ist, der den Postoberinspektor ... in Kenntnis von dessen Funktion als Personalratsvorsitzender zu seinem Verteidiger bestellt hat. Auf die Frage, ob das Mitglied des Personalrats für diese Tätigkeit freigestellt ist oder nicht, kommt es hiernach nicht an.

15

Den Ausführungen des Bundesdisziplinaranwalts in der Stellungnahme vom 16. Februar 1973 vermochte der Senat nach alledem nicht zu folgen. Insbesondere ist seine Auffassung, daß die Wahrnehmung der Aufgaben des Personalrats als eine Bearbeitung von Personalangelegenheiten bei dem Dienstvorgesetzten anzusehen ist, auch mit dem Personalvertretungsgesetz nicht vereinbar. Vielmehr unterscheidet dieses Gesetz eindeutig zwischen der Funktion des Personalrats einerseits und der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beim Dienstvorgesetzten andererseits. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 3 a.a.O., wonach Bedienstete, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten berufen sind, nicht für die Personalvertretung dieser Dienststelle wählbar sind. Dabei ist unter "zu selbständigen Entscheidungen befugten Bediensteten" nicht nur der Dienstvorgesetzte zu verstehen (vgl. Fitting-Heyer-Lorenzen a.a.O. § 10 Rz. 25). Dem Bundesdisziplinaranwalt ist zuzugeben, daß sich der Gesetzgeber bei Regelung der Ausschluß gründe für einen beamteten Verteidiger von dem Gedanken hat leiten lassen, eine Pflichtenkollision in dessen Person zu vermeiden. Eine derartige Kollision hat der Gesetzgeber jedoch nur in den Fällen des § 51 Satz 1 Nr. 4 und 6 als mit der Objektivierung des Verfahrens generell unvereinbar angesehen. Es kann daher, wenn wie hier ein solcher Fall nicht vorliegt, nicht angenommen werden, daß auch eine auf einem anderen Tatbestand beruhende mögliche Pflichtenkollision zum gesetzlichen Ausschluß des Verteidigers führen müßte.

16

Inwieweit die Verwaltung in der läge ist, unabhängig von den Verteidigerausschlußgründen des § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BDO bei einem Beamten wegen einer Interessenkollision auf die Niederlegung des Verteidigermandats hinzuwirken (vgl. hierzu BDH-Beschluß vom 27. November 1961 - III DV 8/61 - und Urteil des Hess. VGH vom 28. Juli 1964 - OS I 46/63 -), braucht hier nicht untersucht zu werden.

17

Es ist daher, wie geschehen, zu beschließen.

Dr. Dickertmann
Lange
Dr. Hardraht