Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.03.1973, Az.: BVerwG VIII C 172.72
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.03.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 172.72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 14426
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Augsburg - 07.09.1971 - AZ: 301 I 71
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG
- § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 (F. 1969) WPflG
Fundstelle
- DokBer A 1973, 320
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Türke
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. September 1971 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der am 21. April 1947 geborene Kläger steht für den vollen Grundwehrdienst zur Verfügung. Das Kreiswehrersatzamt stellte ihn durch Bescheid vom 1. April 1970 auf seinen Antrag für den Besuch der Staatlichen Ingenieurschule Ulm/Donau bis zum 28. Februar 1973 vom Grundwehrdienst zurück. Sein Studium an dieser Schule brach der Kläger zum 28. Februar 1971 ab. Unter dem 3. Mai 1971 teilte er dem Kreiswehrersatzamt mit, daß er ab September 1971 die Technikerschule in Göppingen besuchen werde.
Darauf widerrief das Kreiswehrersatzamt mit Bescheid vom 14. Mai 1971 die Zurückstellung und lehnte den Antrag auf weitere Zurückstellung ab. Zur Begründung gab es an, die Zurückstellungsvoraussetzungen seien entfallen, da der Kläger sein Studium vorzeitig beendet habe; der neue Ausbildungsabschnitt, den er begonnen habe, sei noch nicht weitgehend gefördert. Der Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen.
Darauf hat der Kläger Klage erhoben mit dem Begehren, die Bescheide der Wehrbehörde aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn nicht zum Wehrdienst einzuberufen.
Zur Begründung hat er vorgetragen: Er habe sich dazu entschließen müssen, das Studium an der Ingenieurschule aufzugeben, weil deren Lehrplan infolge der Umwandlung in eine Fachhochschule erheblich schwerer geworden sei. Die Ausbildungsrichtung habe er beibehalten. Er strebe lediglich den Beruf eines Maschinenbautechnikers an; dieser sei mit geringeren Anforderungen verbunden. Die zusätzlich erforderliche Zurückstellungszeit würde nur geringfügig sein.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und seine Entscheidung mit den folgenden Erwägungen begründet:
Zwar habe der Kläger einen neuen Ausbildungsabschnitt begonnen, der noch nicht weitgehend gefördert sei. Es sei aber zu berücksichtigen, daß er dabei vernünftigerweise sein Berufsziel niedriger gesteckt habe. Es widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, daß die Behörde den rein formalen Grund des Übergangs auf eine Schule, die weniger Anforderungen stelle, zum Anlaß nehme, die ursprünglich gewährte Zurückstellung zu widerrufen und eine weitere Zurückstellung zu verweigern.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Bundesverwaltungsgericht, zugelassene Revision eingelegt mit dem Begehren, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie rügt die Verletzung des materiellen Rechts.
Der Kläger hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
II.
Die Revision ist begründet. Die Beklagte macht zutreffend geltend, daß das angefochtene Urteil dem Bundesrecht nicht entspricht.
Das Kreiswehrersatzamt hatte den Kläger durch Bescheid vom 1. April 1970 auf seinen Antrag für den Besuch der Staatlichen Ingenieurschule Ulm/Donau bis zum 28. Februar 1973 zurückgestellt. Der Kläger brach jedoch dieses Studium am 28. Februar 1971 ab. Hiermit war der Grund entfallen, der zur Zurückstellung des Klägers geführt hatte. Daher war der Widerruf der Zurückstellung rechtmäßig. Denn es gibt bei Wegfall des Zurückstellungsgrundes kein geschütztes Interesse des Wehrpflichtigen am Fortbestand der Zurückstellung als solcher, sondern nur den Anspruch auf eine neue Zurückstellungsentscheidung, wenn und soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zurückstellung erfüllt sind (vgl. das Urteil vom 10. März 1971 - BVerwG VIII C 35.68/143.70 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 51]).
Soweit das Verwaltungsgericht meint, die besonderen Umstände des Falles rechtfertigten trotz Wegfalles des Zurückstellungsgrundes eine Aufrechterhaltung der gewährten Zurückstellung, kann ihm aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Die erklärte Absicht des Klägers, demnächst eine Ausbildung an einer Technikerschule zu beginnen, stellte gegenüber dem bisherigen Zurückstellungsgrund einen neuen Sachverhalt dar. Hieran ändert auch nichts der Umstand, daß die Ausbildung an der Technikerschule geringere Anforderungen stellt als die an der Ingenieurschule und daß sie derselben Ausbildungsrichtung zuzurechnen sein mag. Es bedarf nach dem Gesagten gleichwohl eines neuen Zurückstellungsantrages und einer neuen Entscheidung hierüber, und der ausgeprochene Widerruf der Zurückstellung verstößt bei dieser eindeutigen Rechtslage entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts weder gegen Treu und Glauben noch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die gegen ihn erhobene Anfechtungsklage war demnach unbegründet, so daß insoweit die Revision schon aus diesem Gesichtspunkt Erfolg haben muß.
Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren gleichzeitig mit seinem gegen den Widerruf seiner Zurückstellung gerichteten Begehren sinngemäß auch einen Anspruch darauf geltend gemacht, daß er in dem bisherigen Umfang erneut zurückgestellt werde. Die Wehrbehörde hat sein Begehren auch in diesem Sinne ausgelegt und ablehnend beschieden. Soweit die Klage sich hiergegen richtet, war sie als Verpflichtungsklage zu beurteilen. Im Verhandlungstermin vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger zwar lediglich den Antrag gestellt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat jedoch diesen Antrag zutreffend gemäß § 88 VwGO auch als einen Antrag auf Zurückstellung in dem bisherigen Umfange aufgefaßt. Es hat ihm mit seinem Urteil, mit dem es der Klage in vollem Umfange stattgegeben hat, auch entsprechend Rechnung getragen. Denn die Aufhebung der behördlichen Bescheide, auf die in dem angefochtenen Urteil erkannt worden ist, ergibt gleichzeitig, daß der Kläger, wie auch bisher, bis zum 28. Februar 1973 vom Grundwehrdienst zurückzustellen ist. Gegen den Verlust dieser Zurückstellung wehrt sich der Kläger. Eine Zurückstellung über den 28. Februar 1973 ist demnach nicht im Streit.
Dann aber ist auch hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens die Klage unbegründet. Denn da der Termin, bis zu dem der Kläger eine Zurückstellung begehrt, bereits verstrichen ist, ist sein Klagebegehren in dieser Hinsicht ohne sachlichen Gehalt. Der Revision der Beklagten war daher auch aus diesem Gesichtspunkt stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Der Richter Dr. Dr. Schröcker ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Arndt
Maetzel
Dr. Raschke
Türke