Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.03.1973, Az.: BVerwG I WD 6/72
Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstvergehens; Möglichkeit des Ausspruchs eines Beförderungsverbotes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.03.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG I WD 6/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 12601
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG D - 08.11.1972 - AZ: D 3 VL 16/72
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 46, 96
- BVerwGE 46, 95 - 96
- DokBer B 1975, 203
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren hat
der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 21. März 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mühlenfeld,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger, ferner
Major Rottner, Stabsunteroffizier Burg als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Verwaltungsangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil des Truppendienstgerichts D, 3. Kammer, vom 8. November 1972, im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
Gegen den Soldaten wird für die Dauer von vier Jahren ein Beförderungsverbot verhängt. Ferner werden seine jeweiligen Dienstbezüge für die Dauer eines Jahres um ein Fünftel gekürzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten in diesem erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Tatbestand
I.
Der ... 1945 geborene Soldat arbeitete bis zu seiner Einberufung in die Bundeswehr als Kunstschmiedegeselle, Schmied und Schlosser bei verschiedenen Firmen.
Vom 7. Januar 1965 bis zum 30. Juni 1966 diente er als Wehrpflichtiger. Während einer am 3. Januar 1967 beginnenden Wehrübung verpflichtete er sich als Soldat auf Zeit. Seine zuletzt auf acht Jahre festgesetzte Dienstzeit endet am 2. Juli 1973. Er ist seit dem 1. April 1972 zur Fachausbildung abgeordnet und studiert Graphik und Malerei an der Blochererschule für freie und angewandte Kunst in M.... Er bekleidet seit dem 21. Mai 1970 den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers. Seine Beurteilungen lauteten zunächst auf "voll befriedigend", dann auf "befriedigend" und seit 1968 auf "ausreichend". Der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommene letzte Disziplinarvorgesetzte, Hauptmann R..., hat den Soldaten ebenfalls mit "ausreichend" beurteilt und ihn als leicht beeinflußbaren und labilen Unteroffizier geschildert, der gelegentlich unter Alkohol seine Selbstbeherrschung verloren habe. Seine Neigung zur "Kameraderie" habe schließlich zu den Disziplinarstrafen vom 16. und 29. November 1971 geführt.
Disziplinar ist der Soldat wie folgt bestraft:
- a)
Am 30. Mai 1969 mit einem strengen Verweis, weil er am 29. Mai 1969 zum wiederholten Male nicht rechtzeitig zum Dienst, sondern erst gegen 13.00 Uhr in der Kaserne erschienen war;
- b)
am 3. Dezember 1969 mit einer Geldbuße von 30,00 DM, weil er am 28. November 1969 entgegen des mehrfach gegebenen Befehls, Erledigungen während der Dienstzeit in Uniform durchzuführen, erneut in Zivil zur Sparkasse gefahren war;
- c)
am 19. Juli 1971 mit einer Geldbuße von 250,00 DM,
weil er u.a. am 2. und 9. Juli 1971 jeweils einige Zeit unerlaubt dem Dienst fernblieb, den am 12. Juli 1971 vom KpChef erhaltenen Befehl, sofort eine Verlustmeldung über eine Signalpistole abzugeben, erst am 16. Juli 1971 erfüllte, entgegen des ergangenen Befehls in der Zeit vom 12. Juli - 16. Juli 1971 kein Haarnetz trug, sich am 15. Juli 1971 unerlaubterweise im KpGeschäftszimmer jenseits der Barriere befand sowie sich am 16. Juli 1971 in die Zahnstation der SanAk/Bw abmeldete, obwohl er gar nicht dorthin wollte;
- d)
am 16. November 1971 mit einer Geldbuße von 50,00 DM, weil er in der Zeit vom 9. November - 11. November 1971 im Raum Weissling während der KpÜbung "Herbstlaub" ohne Erlaubnis Bier für sich und seine Gruppe besorgte und trank;
- e)
am 29. November 1971 mit einer Geldbuße von 150,00 DM, weil er am 16. November 1971 in K... bei einem gemütlichen Beisammensein mit Soldaten seiner Gruppe so viel Alkohol zu sich genommen hatte, daß er am nächsten Morgen nicht dienstfähig war und sich ins Bett legen mußte.
Strafgerichtliche Verurteilungen des Soldaten liegen abgesehen von der Tat, die auch den Gegenstand dieses Verfahrens bildet, bisher nicht vor.
Der Soldat ist ledig und lebt nach seinen Angaben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen. Er wird nach der Besoldungsgruppe A 6 in der 4. Dienstaltersstufe besoldet; seine monatlichen Dienstbezüge betragen netto 941,83 DM.
II.
In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren ist dem Soldaten zur Last gelegt worden, er habe - selbst in Zivilkleidung - den Gefreiten M..., Angehöriger der 5./Panzergrenadierlehrbataillon ..., am 12. Dezember 1971 zwischen 21.00 und 22.00 Uhr außerhalb der Dienstzeit in einer Unterkunftsbaracke des Truppenübungsplatzes G... - Lager Normandie - grundlos aufgefordert, zu ihm zu kommen. Nachdem dieser seiner Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe ihm der beschuldigte Soldat viermal mit der Faust ins Gesicht geschlagen und ihn gezwungen, niederzuknien und einen Schluck Cola mit Cognac zu trinken. Der beschuldigte Soldat sei bei dieser Tat zwar nicht völlig berauscht, jedoch in einem Zustand gewesen, der seine Fähigkeit, das Unerlaubte seines Tuns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert habe.
Der beschuldigte Soldat habe durch sein Verhalten die ihm als Soldat obliegenden Pflichten vorsätzlich verletzt, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten, sich so zu verhalten, daß er dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die sein Dienst als Soldat erfordere, wobei er als Vorgesetzter in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein schlechtes Beispiel gegeben habe. Dies stelle ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG i.V.m. § 12 Satz 2, § 17 Abs. 2 SG unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SG dar.
Im sachgleichen Strafverfahren ist der Soldat durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts München vom 13. Juli 1972 - 43 Ds 280/72 - wegen eines im Zustand selbstverschuldeter Trunkenheit begangenen Vergehens der Mißhandlung eines Untergebenen, rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen der entwürdigenden Behandlung eines Untergebenen nach §§ 7, 30, 31 WStG, § 73 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Die Strafe ist zur Bewährung für die Dauer von drei Jahren ausgesetzt. Die festgesetzte Bußauflage von 800,00 DM ist in monatlichen Raten von 50,00 DM zu zahlen.
III.
Das Truppendienstgericht hat den Vorwurf der Anschuldigung auf Grund der Hauptverhandlung vom 8. November 1972 für erwiesen erachtet, den Soldaten wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten herabgesetzt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Es hat seiner Entscheidung gemäß § 62 Abs. 3 WDO a.F. die tatsächlichen Feststellungen des genannten Strafurteils zugrunde gelegt. Diese lauten:
"...
In der Zeit vom 30.11.1971 bis 15.12.1971 befand sich der Angeklagte mit dem Bataillon auf dem Truppenübungsplatz G.... Dort besuchte er am Abend des 12.12.1971 gegen 21.00 Uhr, vielleicht auch schon etwas früher, den ihm von früher her bekannten Panzergrenadier Peter S... ..., der dem 5. PzGrenBtl ... angehört, auf dessen Stube. Zusammen mit S... trank er bis ca. 22.00 Uhr eine nicht mehr feststellbare Menge Cola mit Cognac. Er war daher gegen 22.00 Uhr zwar nicht berauscht, jedoch in einem Zustand, in dem seine Fähigkeit, das Unerlaubte seines Tuns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert war.
Gegen 22.00 Uhr betrat der Gefreite M..., aus der Kantine kommend, die Stube, in der sich Stallmach und der Angeklagte befanden, und ging durch diese in seine Stube, in der er untergebracht war, um sich zu Bett zu begeben.
Kurze Zeit später betrat auch noch der Panzergrenadier S... den Raum. Plötzlich rief der Angeklagte, der sich in Zivilkleidung befand und dem Gefreiten M... nicht bekannt war, M... mit den Worten zu sich: 'Kommen's zu mir her' und wiederholte als dieser nicht kam, seine Aufforderung in der Du-Form. Als M... auf seinem Bett sitzen blieb und antwortete, er wisse nicht, was er bei ihm solle, befahl der Angeklagte dem Panzergrenadier S..., M... zu holen. Nachdem auch die Aufforderung S... keinen Erfolg hatte, begab sich der Angeklagte an das Bett des Gefreiten M..., zog diesen an den Schulterklappen vom Bett hoch, hielt ihn an seinem Uniformrock fest und versetzte ihm mit der Faust links und rechts je einen Schlag gegen das Kinn. Alsdann zog er ihn am Ärmel an seinen Tisch und befahl ihm, niederzuknien und etwas zu trinken. Als M... dieser Aufforderung ebenfalls nicht nachkam, versetzte ihm der Angeklagte nochmals zwei Faustschläge gegen die untere Gesichtshälfte. Daraufhin kniete M... nieder und trank einen Schluck Cola mit Cognac. Daraufhin schaltete sich S... ein und bat den Angeklagten, er solle doch M... in Ruhe lassen. Daraufhin ließ der Angeklagte von M... ab, und M... durfte sich in sein Bett begeben.
M... erlitt durch diese Faustschläge Schwellungen und Rötungen in der unteren Gesichtshälfte und hatte noch zwei Tage lang Schmerzen.
Der Angeklagte war zur Tatzeit Vorgesetzter des Gefreiten M... gemäß § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses."
Zusätzlich hat das Truppendienstgericht ausgeführt, daß der Soldat den Sachverhalt im wesentlichen zugegeben und daß die "Süddeutsche Zeitung" im Anschluß an die vor dem Amtsgericht am 13. Juli 1972 durchgeführte Hauptverhandlung ausführlich über das Tatgeschehen berichtet habe.
IV.
Das Truppendienstgericht hat das Verhalten des Soldaten als Dienstvergehen gewertet. Er habe durch die dem Gefreiten M... ... verabreichten Faustschläge einen Untergebenen durch üble, unangemessene Einwirkung auf dessen Körper mißhandelt und durch die Aufforderung, vor ihm niederzuknien, seine menschliche und soldatische Würde in Gegenwart anderer zusätzlich erheblich verletzt. Dadurch habe er vorsätzlich gegen seine Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten gemäß § 17 Abs. 2 SG sowie gegen seine Kameradschaftspflicht gemäß § 12 SG unter der verschärften Haftung seiner Vorgesetztenstellung nach § 10 Abs. 1 SG verstoßen.
V.
Zur Strafzumessung hat das Truppendienstgericht ausgeführt:
Strafmildernd seien zwar die zufriedenstellenden dienstlichen Leistungen und die in der Hauptverhandlung gezeigte Einsicht und Reue zu berücksichtigen. Straferschwerend stehe dem jedoch vor allem die besondere Eigenart des Dienstvergehens und die Intensität der Tat gegenüber. Mißhandlung und entwürdigende Behandlung eines Untergebenen rührten seit eh und je an die Wurzeln der militärischen Ordnung, stellten das dienstliche und persönliche Ansehen eines Vorgesetzten in Frage und erschütterten das Vertrauen der Untergebenen zu ihm, welches für den geforderten Gehorsam die Grundlage bilde. Bei einer Untergebenenmißhandlung der hier festgestellten Art erscheine eine Laufbahnstrafe unerläßlich. Dabei könne auch nicht unerwähnt bleiben, daß der Soldat innerhalb von fünf Monaten vor dem Tatgeschehen dreimal wegen Ungehorsams disziplinar, davon zweimal im Zusammenhang mit Alkoholgenuß wenige Wochen vor dem 12. Dezember 1971, habe bestraft werden müssen. Das erneute Dienstvergehen, welches wiederum unter Alkoholeinwirkung geschehen sei, müsse als charakterliche Fehlhaltung angesehen werden mit der Folge, daß ein weiteres Verbleiben in einer Vorgesetztenstellung nicht mehr vertretbar erscheine.
Die zur Tatzeit gegebene alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit habe zu milderer Beurteilung des Dienstvergehens nicht führen können, weil der Soldat bereits am 16. und 19. November 1971 wegen jeweils im Zusammenhang mit Alkoholgenuß begangener Pflichtverletzungen habe disziplinar bestraft werden müssen, so daß er am 12. Dezember 1971 hinreichenden Grund gehabt habe, sich unter dem Eindruck dieser Maßnahmen entsprechende Mäßigung beim Konsum von Alkohol aufzuerlegen. Die Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten sei daher geboten.
VI.
Das Urteil des Truppendienstgerichts ist dem Soldaten am 27. November 1972 zugestellt worden. Am 6. Dezember 1972 hat er durch seine Verteidiger gegen das Urteil Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 11. Dezember 1972, beim Senat eingegangen am 13. Dezember 1972, begründet. Er erstrebt eine Milderung der gegen ihn verhängten Maßnahme und hat zur Rechtfertigung seines Rechtsmittels ausgeführt:
Das angefochtene Urteil berücksichtige nicht die Situation, in der er menschlich versagt habe. Er habe sich seinerzeit mit der Erklärung eingelassen, daß persönliche Schwierigkeiten, insbesondere solche im häuslichen Bereich, für sein Verhalten ursächlich gewesen seien. Er sei deshalb aus dem Gleichgewicht gekommen, weil seine Mutter, für die er bis dahin fast ausschließlich gesorgt habe, ihn des Hauses verwiesen habe. Auch lasse das Urteil außer acht, daß er nach den gesamten Schilderungen des Sachverhalts bemüht sei, Kontakt gerade zu denjenigen Bundeswehrangehörigen herzustellen, die der Bundeswehr ablehnend gegenübergestanden hätten. Er habe versucht, durch menschliches Verhalten Brücken zu schlagen zu demjenigen Teil der Bundeswehrangehörigen, der bemüht gewesen sei, die Disziplin und Ordnung systematisch zu untergraben oder zu unterwandern. Bei diesem Bestreben habe er dann versagt. Ferner berücksichtige das Urteil nicht, daß er ganz offensichtlich bei der Tat bemüht gewesen sei, einen menschlichen Kontakt zu dem Gefreiten M... herzustellen, der gegen 22.00 Uhr zumindest leicht angetrunken in das Zimmer gekommen sei und sich über seine Anwesenheit aufgeregt habe. Er habe zunächst versucht, ihn aufzufordern, nach Art eines Versöhnungsschlucks etwas mitzutrinken. Erst als M... nicht gekommen sei, habe er in einer Reaktion versagt, die sich aus der Schilderung des Hauptmanns R... erklären lasse, wonach er gelegentlich unter Alkoholeinfluß die Selbstbeherrschung verliere. Darüber hinaus lasse das Urteil bei der Strafzumessung außer acht, daß sich sowohl er selbst als auch der Verletzte jeweils in Zivil befunden hätten und daß die Vorgesetztenstellung bei der Begehung der Tat nicht erkennbar gewesen sei. Schließlich aber sei nicht berücksichtigt, daß er vor dem Abschluß seiner militärischen Laufbahn stehe, so daß es ihm unmöglich sei, durch zukünftiges Wohlverhalten während des Dienstes sein Versagen wieder auszugleichen. Unter Beachtung all dieser Umstände wäre ein Gehaltsentzug, der nur die Hälfte des finanziellen Verlustes mit sich bringe, den er bei der Degradierung erleide, die geeignete Maßnahme gewesen. Dabei dürfe auch nicht unbeachtet bleiben, daß er in seiner Zurechnungsfähigkeit stark gemindert gewesen sei und die Richtigkeit der Angaben des Verletzten in einzelnen Punkten (Niederknien und mehr als zwei Faustschläge) zumindest zweifelhaft gewesen seien.
Entscheidungsgründe
VII.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach den vor Eintritt in die Hauptverhandlung abgegebenen ausdrücklichen Erklärungen des beschuldigten Soldaten und seines Verteidigers auf Art und Umfang der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Es ist daher ohne Belang, daß der Soldat noch in der schriftlichen Berufungsbegründung die Richtigkeit der Angaben des Verletzten in einigen Punkten in Zweifel gezogen hat. Der Senat hatte seiner Entscheidung infolge der Berufungsbeschränkung allein die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils zur Tat- und Schuldfrage und deren disziplinare Würdigung durch das Truppendienstgericht zugrunde zu legen und nur noch darüber zu befinden, ob die gegen den Soldaten verhängte Maßnahme angemessen oder eine mildere verwirkt ist (§ 85 WDO i.V.m. §§ 327, 331 StPO). Die auf der Berufungsbeschränkung beruhende Unanfechtbarkeit der Tat- und Schuldfeststellungen sowie deren rechtliche Würdigung im erstinstanzlichen Urteil wird auch nicht dadurch berührt, daß § 17 Abs. 2 SG mit Wirkung vom 24. November 1972 in abgeänderter Fassung gilt (vgl. Art. IV Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts vom 21. August 1972 - BGBl I 1481), weil es sich bei dem Fehlverhalten des Soldaten um eine Handlung innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen handelt.
VIII.
Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
Der vom Truppendienstgericht in den Vordergrund seiner Überlegungen gestellte Reinigungsgedanke, der selbst beim Vorhandensein verminderter Zurechnungsfähigkeit des Soldaten sehr wohl dazu führen kann, auch ohne Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes auf Entfernung aus der Bundeswehr überhaupt oder zumindest aus der Vorgesetztenstellung zu erkennen, wenn bereits Eigenart und Schwere der Tat dies gebieten, greift hier noch nicht durch.
Dabei ist auch der Senat mit dem Truppendienstgericht der Auffassung, daß das festgestellte Dienstvergehen vom objektiven Geschehen her schwer wiegt. Der beschuldigte Soldat hat den Gefreiten, der ins Bett gehen und nichts mit ihm zu schaffen haben wollte unter Entwicklung erheblicher Eigeninitiative in übelster Weise behandelt und ihn zu sinnlosem und entwürdigendem Verhalten genötigt. Seine dabei gezeigte Unbeherrschtheit war groß. Sein Angriff spielte sich überdies in zwei, wenn auch kurz aufeinanderfolgenden Abschnitten ab. Auch ist nicht richtig, daß M... in Zivil gewesen sei, denn der beschuldigte Soldat hat ihn nach den tatsächlichen Feststellungen an den Schulterklappen vom Bett hochgezogen. Er wußte also, daß er einen Mannschaftsdienstgrad mißhandelte, der als Wehrpflichtiger und Untergebener insbesondere Anspruch darauf hat, vor solchen Angriffen geschützt zu werden. Darauf, ob der beschuldigte Soldat im Augenblick der Tat als Vorgesetzter zu erkennen war oder ob er sich damals gerade in einem besonderen psychischen Tief befand, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Der beschuldigte Soldat hat damit nicht nur dir Würde und die Rechte des Kameraden mißachtet, sondern auch das Ansehen des Unteroffizierkorps sowie sein eigenes Ansehen schwer geschädigt und sowohl den Vorgesetzten wie den Untergebenen gegenüber erheblich an Vertrauen eingebüßt.
Gleichwohl ist der Senat noch nicht zu der Überzeugung gelangt, daß bereits die objektive Schwere der Tat die Entfernung aus dem Unteroffizierkorps gebietet. Der beschuldigte Soldat ist nicht der Typ des Schleifers, der seine jeweiligen Launen im Gefühl vorhandener Macht an seinen Untergebenen auszulassen pflegt. Sowohl seine Beurteilungen wie die diesbezüglichen Bekundungen seines Dissziplinarvorgesetzten, Hauptmann R..., lassen ihn vielmehr als einen Vorgesetzten erkennen, der zu allen Zeiten darauf bedacht ist, mit seinen Männern gut auszukommen, der bei ihnen beliebt ist und der sich, wenn es ihm opportun erscheint, sogar bis zur Fraternisierung und Kameraderie bei ihnen anbiedert. So gesehen erscheint die Tat, die sich des Abends außerhalb des Dienstes im Rahmen eines an sich gemütlichen Zusammenseins mit einem anderen Kameraden abgespielt hat, mehr als die Handlung eines nicht unerheblich Betrunkenen, der auch hier die Anbiederung versuchte und, ob der Ablehnung enttäuscht, in die sinnlose Reaktion dessen verfiel, der sich vergeblich um ein ersehntes Ziel bemüht. Dies wird besonders durch das Streben evident, den Gefreiten H... doch noch zum Trinken zu bewegen.
Auch diese Wertung des Tatgeschehens kann naturgemäß nicht daran vorbeiführen, daß ein schweres Dienstvergehen vorliegt und daß eine entsprechend harte disziplinare Maßnahme erforderlich ist. Sie zeigt indessen doch, daß die Tat vorwiegend als außergewöhnliche, bisher in dieser Form noch nicht begangene Entgleisung angesehen werden muß, die die Entfernung des Soldaten aus dem Unteroffiziersstande nicht unbedingt erfordert, und zwar dies um so weniger, als sie nach der Bekundung des Zeugen Hauptmann R... unter den Mannschaften so gut wie gar nicht "herumgekommen" war und auch keine weitere Erregung verursacht hat, während sie im Unteroffizierkorps zwar mißbilligt, im Ergebnis aber doch mehr oder weniger "als bloße Rauschhandlung gebucht wurde".
Dies vorausgesetzt können auch das Maß der Schuld und das sonstige Persönlichkeitsbild des beschuldigten Soldaten nicht dazu führen, ihn aus dem Unteroffizierstande zu entfernen. Dafür, daß der Soldat ein Schläger oder Quäler ist, ist seinem bisherigen Werdegang nichts zu entnehmen. Auch ihm selbst brauchte im Zeitpunkt der Tat nicht bekannt zu sein, daß er unter Alkohol zu solcher Handlungsweise neige. Der Schluß aus dem bisher zweifach im Zusammenhang mit Alkoholgenuß gezeigten dienstlichen Versagen auf einschlägige charakterliche Fehlhaltung erscheint nicht überzeugend. Die Zielrichtung jener Dienstvergehen lag im Gegenteil gerade in dem Bestreben, mit seinen Untergebenen in gemütlicher Runde zu trinken, nicht aber sie zu mißhandeln. Die anderen disziplinar geahndeten Vergehen sind nicht einschlägig. Sie lassen zwar in Übereinstimmung mit dem durch die Beurteilungen bekundeten Leistungsabfall erkennen, daß der beschuldigte Soldat im Dienste zunehmend nachgelassen und seine offensichtlich vorhandene Labilität verstärkt hat hervortreten lassen. Sein seit langem bekannter Hang zur Fraternisierung mit seinen Untergebenen hatte seine Vorgesetzten jedoch bisher nicht veranlaßt, ihn anderweitig - etwa als Funktionsunteroffizier - einzusetzen. Abgesehen davon aber ist es nicht Aufgabe des Senats, darüber zu befinden, ob der Soldat überhaupt zum Unteroffizier geeignet ist, Wesentlich ist vielmehr allein, ob er noch würdig ist, im Unteroffizierkorps zu verbleiben. Diese Frage aber kann auf Grund der vorangehenden Überlegungen auch ohne näheres Eingehen auf die neuere Einlassung des beschuldigten Soldaten zum Streit mit seiner Mutter und dem daraus entstandenen, zum Alkoholgenuß führenden Depressionszustand noch bejaht werden. Denn dieser Zustand hat sich nach der glaubhaften Einlassung des beschuldigten Soldaten im Hinblick auf die inzwischen erfolgte Aussöhnung mit seiner Mutter wieder behoben, so daß eine entsprechende Ausgangslage für ähnliche Exzesse in Zukunft nicht ohne weiteres zu erwarten ist. Der Senat hat die vom Truppendienstgericht verhängte Maßnahme demgemäß gemildert und auf ein vierjähriges Beförderungsverbot in Verbindung mit einjähriger Kürzung der Dienstbezüge um ein Fünftel erkannt.
Die Tatsache, daß der beschuldigte Soldat in dreieinhalb Monaten aus der Bundeswehr ausscheidet und in der ihm noch verbleibenden Dienstzeit zu einer Beförderung nicht mehr heransteht, steht dem Ausspruch des Beförderungsverbotes nicht entgegen. Es ist zwar daran festzuhalten, daß bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen wesentlich darauf Bedacht zu nehmen ist, welche Maßnahmenart, insbesondere bei einem Soldaten auf Zeit mit verhältnismäßig kurzer Restdienstzeit, noch die erforderliche erzieherische Wirkung erwarten läßt (vgl. BDH Urteile vom 5. September 1961 - WD 48/61 - und vom 22. März 1963 -WD 16/63 -; ferner in ähnlichem Sinne für den vor Eintritt in den Ruhestand stehenden Beamten BDH 3, 251). Hier kommt jedoch in Betracht, daß der beschuldigte Soldat auch im Reserveverhältnis nach Ableistung entsprechender Übungen noch Feldwebel werden kann. Demgemäß erweist sich das Beförderungsverbot nicht als eine ins Leere zielende Maßnahme. Ihrer Verhängung steht auch nicht entgegen, daß gemäß §§ 59 bis 61 WDO gegen Soldaten nach ihrem Ausscheiden aus der Bundeswehr auf ein Beförderungsverbot nicht mehr erkannt werden kann. Solange der Soldat noch Angehöriger der Bundeswehr ist, steht dem Gericht der volle Maßnahmenkatalog des § 54 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 WDO offen. Daß das hier nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung für vier Jahre auszusprechende Beförderungsverbot weit in den Zeitraum hineinreicht, in dem der Soldat bereits Reservist sein wird, ändert an dieser Rechtslage nichts. Der Gedanke, daß unter diesen Umständen ein Beförderungsverbot nicht verhängt werden darf, findet im Gesetz keine Stütze. Dieses weist vielmehr auch anderen gerichtlichen Maßnahmen, die nur gegen aktive Soldaten zulässig sind, Wirkungen für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr zu. So hat die Entfernung aus dem Dienstverhältnis auch für das Reserveverhältnis den Verlust des Dienstgrades zur Folge (§ 58 WDO). Die Gehaltskürzung geht nach dem Ende des Dienstverhältnisses des Soldaten gemäß § 127 Abs. 2 WDO automatisch in eine Kürzung der Versorgungsbezüge über; ähnliches gilt für die Übergangsbeihilfe. Schließlich aber hat die nach § 60 WDO gegen einen früheren Soldaten zulässige Dienstgradherabsetzung gemäß § 57 Abs. 3 WDO auch ohne besonderen Ausspruch ein Beförderungsverbot zur Folge. Dem Gesetzgeber war mithin bekannt, daß der Maßnahmenkatalog des § 54 WDO in seinen Auswirkungen keineswegs streng auf den Kreis der im aktiven Dienstverhältnis stehenden Soldaten beschränkt ist. Das Gericht ist demgemäß auch unter diesem Aspekt nicht gehindert, gegen einen aktiven Soldaten ein Beförderungsverbot zu verhängen, das bis in die Zeit nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr hineinwirkt.
Darüber hinaus war im Falle des beschuldigten Soldaten in Anbetracht der Schwere des festgestellten Dienstvergehens zusätzlich die Verhängung einer fühlbaren Gehaltskürzung erforderlich, um mit dem gebotenen Nachdruck auf ihn einwirken zu können.
Die Kosten des Berufungsverfahrens waren in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO dem Bund aufzuerlegen, da der Soldat das Ziel seiner Berufung, eine mildere Maßnahme, erreicht hat. Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Soldaten beruht auf § 132 Abs. 4 WDO.
Mühlenfeld
Dr. Schweiger
Rottner
Burg