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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.02.1973, Az.: BVerwG VI CB 133.73

Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ; Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst ; Angriff gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts; Zweifel an der Echtheit einer behaupteten Gewissensentscheidung ; Prinzip der materiellen Beweislast des Wehrpflichtigen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.02.1973
Aktenzeichen
BVerwG VI CB 133.73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 13788
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 15.09.1972 - AZ: VRS III/37/70

Fundstelle

  • MDR 1973, 435-436 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Beweisanforderungen und Beweislast in Kriegsdienstverweigerungssachen - präzisierende Anknüpfung an das für den Abdruck in der Entscheidungssammlung bestimmte Urteil des VIII. Senats vom 18. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 46.72.

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 12. Februar 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und Dr. Nehlert
beschlossen:

Tenor:

Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. September 1972 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und für das Beschwerdeverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -, jetzt geltend in der durch Gesetz vom 29. Juli 1972 (BGBl. I S. 1321) geänderten Fassung - Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen. Es hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Der Kläger hat Revision eingelegt, diesen Rechtsbehelf mit Schriftsatz vom 15. Januar 1973 aber wieder zurückgenommen. Das Revisionsverfahren war deshalb gemäß §§ 141, 125 Abs. 1, 92 Abs. 2 VwGO einzustellen.

3

Weiter hat der Kläger die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen. Diese Beschwerde ist unbegründet. Eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen ist im Revisionsverfahren offensichtlich nicht zu erwarten (§ 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG).

4

Ausgehend von einem Gewissensbegriff im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG, der im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht, hat das Verwaltungsgericht festgestellt, der Kläger habe im Sinne dieser Vorschrift keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen, zumindest das Gericht von der Echtheit der von ihm behaupteten Gewissensentscheidung nicht überzeugen können. Daß eine negative Feststellung der erstgenannten Art zu treffen dem Gericht entgegen dem in der Beschwerde geäußerten Zweifel in aller Regel möglich ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung klargestellt, zuletzt in dem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehenen Urteil des VIII. Senats vom 18. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 46.72 -. Wenn die Beschwerde sich in diesem Zusammenhang dafür einsetzt, es dürfe jedenfalls nicht der Versuch unternommen werden, die Echtheit einer Gewissensentscheidung mit stereotypen und zum Teil sachfremden Fragen oder gar mit Fangfragen festzustellen, so wird davon die Begründung des hier streitigen Verwaltungsgerichtsurteils in ihrem Kern nicht berührt: Denn diese Kernbegründung stellt darauf ab, daß die vom Kläger bei seiner Vernehmung geltend gemachten (objektiv schlüssigen) Gewissensgründe einstudiert gewirkt hätten und wenig inneres Engagement hätten spüren lassen; weiter vor allem, daß der Kläger ursprünglich unter betonter Verwendung eines Vokabulars tiefer christlicher Religiosität sich aus Gründen dieses Bereichs für außerstande erklärt habe, eine Waffe in die Hand zu nehmen - daß er dann aber schließlich eingeräumt habe, diese Motive nur auf Empfehlung des Verbandes der Kriegsdienstverweigerer vorgetragen zu haben, er halte sie nicht aufrecht. Wenn das Verwaltungsgericht hierzu ausführt, ein solches "Taktieren" wecke naturgemäß "starke Zweifel" an der Glaubwürdigkeit auch der übrigen geltend gemachten Gewissensgründe, so wird seine Entscheidung dadurch bereits getragen. Es geht fehl, wenn die Beschwerde geltend macht, es sei "rechtsfehlerhaft", die Glaubwürdigkeit des Klägers in dieser Weise in Frage zu stellen, nachdem er die Unrichtigkeit der ursprünglich vorgeschobenen Gründe offen eingeräumt habe. In Wirklichkeit handelt es sich dabei um einen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, mit dem er im Revisionsverfahren nicht gehört werden könnte. Übrigens kann die Beweis Würdigung des Verwaltungsgerichts insoweit wohl um so weniger gescholten werden, als die Unrichtigkeit der vom Kläger später widerrufenen ursprünglichen Behauptungen ohnehin bei einer Betrachtung seiner unstreitig keineswegs religiös geprägten Lebensführung zutage getreten sein dürfte.

5

Daß das Verwaltungsgericht seine schon aus den dargelegten Gründen vorhandenen "starken Zweifel" an der Glaubwürdigkeit des Klägers durch weitere Umstände noch für bekräftigt erachtet und in diesem Zusammenhang in einer von der Beschwerde kritisierten Weise seine Antworten auf verschiedene Fragen würdigt, so handelt es sich hierbei um ergänzende, nicht entscheidungstragende Ausführungen. Im übrigen kann man entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht von "Fangfragen" sprechen, wenn gewisse typische Konfliktsituationen in verschiedenen Einkleidungen zum Gegenstand der Erörterung gemacht werden; dies kann ein durchaus vertretbares Mittel zu allseitiger besserer Meinungsbildung sein (wobei der Fall keinen Anlaß gibt, die Zweckmäßigkeit der erörterten Fragen zu würdigen).

6

Da die entscheidungstragende Begründung des Verwaltungsgerichtsurteils nichts damit zu tun hat, daß der Kläger sich ungeschickt und unbeholfen verhalten und Schwierigkeiten im Ausdruck gehabt haben mag, geht das Beschwerdevorbringen fehl, das Verwaltungsgericht wolle nur eine von logischen Sprüngen und Widersprüchen freie, rational fundierte Entscheidung als Gewissensentscheidung anerkennen. Die auf dem Boden dieser unzutreffenden Unterstellung in der Beschwerde aufgeworfene und als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage nach der Zulässigkeit derartiger Anforderungen stellt sich daher hier nicht.

7

Entgegen der Auffassung der Beschwerde besteht auch kein Anlaß, "erneut" die Frage aufzuwerfen, ob es mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar ist, verbleibende Zweifel an der Echtheit einer behaupteten Gewissensentscheidung zu Lasten des Wehrpflichtigen gehen zu lassen. Der zweifellos vielfach bestehenden Schwierigkeit jedes Außenstehenden einschließlich der Gerichte, gerade bei der Berufung eines Menschen auf sein Gewissen sich hierüber eine der Gewißheit gleichkommende Meinung zu bilden, hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - an Sinn und Zweck des Art. 4 Abs. 3 GG orientiert - dadurch Rechnung getragen, daß es den "Beweiswert seiner (des Wehrpflichtigen) förmlichen Aussage im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen" gefordert hat (so z.B. bereits Urteil vom 9. November 1967 - BVerwG VIII C 15.67 - [NJW 1968, 1646]). Von dieser ständigen Rechtsprechung des früher zuständigen VIII. Senats abzugehen, besteht für den beschließenden Senat kein Anlaß. In dem oben bereits erwähnten für die Entscheidungssammlung vorgesehenen Urteil vom 18. Oktober 1972 hatte bereits der VIII. Senat auf erneut an ihn herangetragene Bedenken ausdrücklich und mit näheren Darlegungen erklärt, er halte an der bisherigen Rechtsprechung zur materiellen Beweislast und zu den Beweisanforderungen auch weiterhin fest. Erläuternd hatte er insbesondere ausgeführt, wenn sich ein "voller Beweis" einer Kriegsdienstverweigerung aus Gewissens gründen nicht führen lasse (d.h., wenn weder Gewißheit noch auch nur an Gewißheit grenzende Wahrscheinlichkeit besteht), werde angesichts der im Rahmen des Möglichen in diesem Bereich gebotenen "wohlwollenden Beurteilung" ein "hoher Grad von Wahrscheinlichkeit" genügen. Damit wird ersichtlich einerseits das Prinzip der materiellen Beweislast des Wehrpflichtigen bekräftigt, andererseits aber die Eigentümlichkeit dieser Streitsachen insbesondere dergestalt berücksichtigt, daß die eigenen Angaben des Klägers je nach dem Gesamteindruck des Gerichts für dessen abschließende Meinungsbildung eine größere Rolle spielen können, als es meist sonst in der Prozeßpraxis der Fall ist.

8

Da das Verwaltungsgericht hier, wie dargetan, fundierte und "starke" Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers hatte, kann dieser weder aus jener Rechtsprechung etwas für sich herleiten, noch besteht überhaupt Anlaß, Beweiserleichterungen in Erwägung zu ziehen.

9

Es war daher zu beschließen, wie geschehen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und für das Beschwerdeverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Nehlert