Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.02.1973, Az.: BVerwG VI B 3.73
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ; Gewissensbegriff im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG (Grundgesetz); Rationale Überzeugung von der Sinnlosigkeit und Zwecklosigkeit des Tötens als Soldat; Abscheu vor Kriegen und ihren Auswirkungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.02.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 3.73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 12577
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 21.06.1972 - AZ: VG III A 192/71
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache hat
der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Februar 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - III. Kammer Osnabrück - vom 21. Juni 1972 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -, jetzt geltend in der durch Gesetz vom 29. Juli 1972 (BGBl. I S. 1321) geänderten Fassung - Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen. Es hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Die hiergegen nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG, § 132 Abs. 3 VwGO eingelegte Beschwerde ist unbegründet. Zu Unrecht macht der Kläger geltend, die Sache habe rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Eine klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage ist im Revisionsverfahren offensichtlich nicht zu erwarten (§ 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG).
Ausgehend von einem Gewissensbegriff im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG, der im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts steht, ist das Verwaltungsgericht zu der Überzeugung gelangt, daß die hiernach erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen für die begehrte Anerkennung nicht vorliegen: Die Kriegsdienstverweigerung des Klägers folge nicht einem Gewissenszwang oder dem Zurückscheuen vor einer Gewissensnot, sondern sei Ausdruck seiner rationalen Überzeugung von der Sinn- und Zwecklosigkeit des Tötens als Soldat. Soweit der Kläger sich für seine gegenteiligen Darlegungen auf die Schockwirkung eines Autounfalles und dadurch ausgelösten Schuldkomplexe berufen habe, sei seine Einlassung unglaubwürdig; sie stehe im Widerspruch zu dem Eindruck, den das Verwaltungsgericht vom Kläger gewonnen habe und zu seinem sonstigen Verhalten. Das Grausame und Unmenschliche im Kriegsgeschehen werde aber auch von Wehrwilligen verabscheut und begründe allein noch keinen Gewissenskonflikt, an dem der Kläger innerlich zerbrechen oder seelischen Schaden nehmen könnte.
Zu Unrecht macht der Kläger demgegenüber mit der Beschwerde geltend, die Argumente des Verwaltungsgerichts seien in sich widersprüchlich: In dem Urteil werde er als Idealist anerkannt, der einen Beitrag zur Vermeidung von Kriegen leisten wolle; gleichwohl sei ein Gewissenszwang verneint und seine Einstellung als rationale Überzeugung gekennzeichnet worden - ungeachtet dessen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 23, 98) eine zunächst rationale Motivierung in ihrem Fortwirken schließlich zu einem Gewissenszwang führen könne und bei ihm geführt habe. - Dies hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt. Es hat aber eine solche Verdichtung der auch in der Beschwerde als zunächst rational charakterisierten Motive des Klägers zu einer Gewissensentscheidung hier gerade nicht feststellen können; nach seiner Überzeugung ist die Einstellung des Klägers nach wie vor Ausdruck von vernunftorientierten Überlegungen, insbesondere dem allen vernünftigen Menschen innewohnenden Abscheu vor Kriegen und ihren Auswirkungen. Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, er sei auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ein Idealist, und im Dienste seines Ideals wolle er sich den Grausamkeiten des Krieges widersetzen. Man kann mit der Beschwerde unterstellen, daß ein Idealist seinem Ziel nachstrebt ohne Rücksicht auf persönliche Nachteile und die Vorstellungen anderer; entgegen der Meinung der Beschwerde "beinhaltet" das aber nicht "gleichzeitig", daß der Kläger bei der Ablehnung des Wehrdienstes einer Gewissensentscheidung folge. Wer sich in den Dienst eines Ideals stellt, steht damit noch nicht begriffsnotwendig unter Gewissenszwang. Hierfür sind andere, vom Verwaltungsgericht zutreffend herausgearbeitete Kriterien maßgebend. Das gleiche gilt für das Vorbringen der Beschwerde, das Urteil des Verwaltungsgerichts schließe nicht aus, daß es sich bei dem Kläger um einen aktiven Pazifisten handle und daß er glaube, eine Gewissensentscheidung getroffen zu haben. Zwar wird man gerade bei Idealisten und überzeugten Pazifisten die Möglichkeit im Auge behalten müssen, daß sie - seelisch bedingt - unfähig sein könnten, bei einem kriegerischen Einsatz Menschen zu töten, und daß ein Zwang hierzu ihre eigene sittliche Persönlichkeit zerbrechen oder schädigen würde (vgl. zu diesen Kriterien des Gewissenszwangs das Urteil vom 18. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 61.70 - mit weiteren Nachweisen). Entgegen den Vorstellungen der Beschwerde ist diese Verknüpfung aber nicht "zwangsläufig". Im Falle des Klägers hat das Verwaltungsgericht sie verneint. Es handelt sich dabei um eine einzelfallbezogene tatsächliche Feststellung, der somit grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt und die für das Revisionsgericht ohnehin grundsätzlich verbindlich bliebe.
Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.