Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.01.1973, Az.: BVerwG I WB 83/72

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.01.1973
Aktenzeichen
BVerwG I WB 83/72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 14401
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG D - 24.04.1972 - AZ: 1 BLa 13/72

Fundstellen

  • BVerwGE 46, 49 - 55
  • DVBl 1973, 824 (Kurzinformation)
  • NJW 1973, 339-341 (Volltext mit amtl. LS)

In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 9. Januar 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mühlenfeld,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, ferner
Oberst Krug, Hauptgefreiter Steinbach als ehrenamtliche Richter,
auf den Vorlagebeschluß des Truppendienstgerichts D, 1. Kammer,
vom 24. April 1972,
entschieden:

Tenor:

  1. 1.

    Ob ein Soldat, der Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt hat und der sich weigert, Uniform anzuziehen und am Dienst teilzunehmen, wegen Nichtbefolgung entsprechender, ihm täglich erneut gegebener inhaltsgleicher Befehle mehr als einmal gemäß § 17 (früher § 9) WDO vorläufig festgenommen werden darf, richtet sich nach der Lage des Einzelfalles; eine mehr als dreimalige vorläufige Festnahme ist in der Regel rechtswidrig.

  2. 2.

    Für den Vollzug der vorläufigen Festnahme durften die Bestimmungen des Erlasses über Vollstreckung und Vollzug disziplinarer Freiheitsstrafen vom 10. Juni 1958 (VMBl 362) weder unmittelbar noch entsprechend angewendet werden. Die Unterbringung des vorläufig festgenommenen Soldaten in einer Arrestzelle ist zulässig, wenn kein anderer dem Zweck der vorläufigen Festnahme entsprechender Raum zur Verfügung steht.

Gründe

1

I

1.

Die 1. Kammer des Truppendienstgerichts D hat dem Bundesverwaltungsgericht, Wehrdienstsenate, durch Beschluß vom 24. April 1972 im Rahmen eines Wehrbeschwerdeverfahrens gemäß § 18 Abs. 4 WBO folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:

"1.
Ist es zulässig, einen Soldaten, der Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt hat und der sich weigert, Uniform anzuziehen und am Dienst teilzunehmen, sieben- bis achtmal hintereinander wegen Nichtbefolgung von Befehlen, die ihm jeden Tag erneut gegeben werden, gem. § 9 WDO vorläufig festzunehmen und ihn, mit nur kurzen Unterbrechungen, die ganze Zeit über in einer Arrestzelle festzuhalten.

2.
Dürfen für den Vollzug der vorläufigen Festnahme die Bestimmungen des Erlasses über Vollstreckung und Vollzug disziplinarer Arreststrafen vom 10.5.58 (VMBl. Seite 362) entsprechend angewendet werden."

2

Zur Begründung ist folgendes ausgeführt:

"Pionier F. dient als Wehrpflichtiger seit dem 4.10. 1971. Mit Ablauf des 30. April 1972 wird er gem. § 29 Abs. 1 Ziff. 6 Wehrpflichtgesetz aus der Bundeswehr entlassen werden, da er durch Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart - VRS VII/269/71 - rechtskräftig als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden ist. In den beiden Vorinstanzen wurde der Antrag abschlägig beschieden.

Mit Schreiben vom 29.10.1971 und 30.10.1971 beschwerte sich Pionier F. darüber, daß er in der Zeit vom 18. - 28.10.1971 achtmal vorläufig festgenommen worden und während der Dauer seiner vorläufigen Festnahme wie ein Arrestant behandelt worden sei.

Grund für die vorläufigen Festnahmen war, daß Pionier F. den an den betreffenden Tagen gegebenen Befehl, Uniform anzuziehen und am Kompaniedienst teilzunehmen, nicht befolgt hatte.

Die Beschwerden wurden durch Beschwerdebescheid des Kommandeurs PiBtl ... vom 8.11.1971 als unbegründet zurückgewiesen. Die gegen den ablehnenden Bescheid am 17. November 1971 eingelegte Beschwerde wurde durch Beschwerdebescheid des Kommandeurs der DivTruppen 10. PzDiv vom 29. 12. 1971 ebenfalls zurückgewiesen.

Gegen diesen ablehnenden Bescheid beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.1.1972 die Entscheidung des Truppendienstgerichts gem. § 17 WBO. Zur Begründung wird vorgetragen, die vorläufigen Festnahmen entbehrten jeglicher gesetzlichen Grundlage, sie kämen einer vorweggenommenen Bestrafung gleich. Ebenfalls sei es rechtswidrig gewesen, ihn wegen der Dauer der vorläufigen Festnahmen wie einen Arrestanten zu behandeln.

Der Beschwerdeführer, der sich mehrere Tage hintereinander immer gegen die gleichen Befehle aufgelehnt hat, beging dadurch jedes Mal ein neues Dienstvergehen (siehe Beschluß Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat I WDB 13/69). Die Voraussetzungen für eine vorläufige Festnahme gem. § 9 WDO waren auch gegeben, denn jede Gehorsamsverweigerung ist äußerst disziplingefährdend, und die Aufrechterhaltung der Disziplin gebiete daher in solchen Fällen in der Regel eine vorläufige Festnahme. Die Kammer ist jedoch der Auffassung, daß eine mehrmalige vorläufige Festnahme hintereinander höchstens zwei- bis dreimal ausgesprochen werden darf. Darüber hinausgehende weitere vorläufige Festnahmen verletzen das verfassungsrechtliche Verbot des Übermaßes.

Die Kammer hält es ebenfalls für nicht statthaft, auf vorläufig festgenommene Soldaten die Bestimmungen Über Vollstreckung und Vollzug disziplinarer Arrectstrafen analog anzuwenden. Abgesehen von der Freiheitsentziehung und evtl. zur Durchführung eines geordneten Dienstbetriebs notwendigen Maßnahmen dürfen dem vorläufig Festgenommenen keine weiteren Einschränkungen auferlegt werden.

Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hält die Kammer jedoch die Entscheidung des Vehrdienstsenate für erforderlich."

3

2.

Der Bundeswehrdisziplinaranwalt schlägt vor, die vorgelegten Rechtsfragen wie folgt zu beantworten:

"1.
Es ist zulässig, einen Soldaten, der Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt hat und der sich weigert, Uniform anzuziehen und am Dienst teilzunehmen, sieben- bis achtmal hintereinander wegen Nichtbefolgung von Befehlen, die ihm jeden Tag erneut gegeben werden, gemäß § 9 WDO vorläufig festzunehmen,

2.
Für den Vollzug der vorläufigen Festnahme dürfen die Bestimmungen des Erlasses über Vollstreckung und Vollzug disziplinarer Arreststrafen vom 10. Mai 1958 (VMBl S. 362) weder analog noch sinngemäß angewendet werden. Die Unterbringung des vorläufig festgenommenen Soldaten in einer Arrestzelle ist zulässig, wenn kein anderer dem Zweck der vorläufigen Maßnahme entsprechender Raum zur Verfügung steht,"

4

a)

Er meint, die zu 1, vorgelegte Rechtsfrage beziehe sich ihrem Kern nach lediglich auf das sogenannte Übermaßverbot, während die sonstigen Voraussetzungen des § 9 WDO von dem Truppendienstgericht als gegeben angesehen würden. Die außerdem angeschnittene Frage nach der Zulässigkeit der Verwahrung in einer Arrestzelle gehöre begrifflich nicht zu der unter 1., sondern zu der unter 2, gestellten Rechtsfrage. In der vorläufigen Festnahme sieht er das gegenüber der Verhängung der Arreststrafe mildere Mittel zur Aufrechterhaltung der Disziplin, Wenn schon die mehrfache Verhängung von Dauerarrest zulässig sei, müsse die vorläufige Festnahme noch öfter erfolgen können, um es der Bundeswehr zu ermöglichen, alle einberufenen Wehrpflichtigen zur Erfüllung ihrer soldatischen Pflichten anzuhalten. Dabei werde nicht verkannt, daß auch für die Häufigkeit disziplinarer Festnahmen unter dem Gesichtspunkt des Übermaßes und der Menschenwürde Grenzen denkbar seien. Von einer Überschreitung dieser Grenzen könne aber in dem vorliegenden Falle nicht gesprochen werden, da dem Soldaten immer wieder Gelegenheit geboten worden sei, sein gesetzwidriges Verhalten zu überdenken und durch entsprechendes Verhalten weitere Festnahmen zu vermeiden. Ein solches Verhalten sei ihm auch zumutbar gewesen,

5

b)

Eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen des Erlasses über Vollstreckung und Vollzug disziplinarer Arreststrafen vom 10. Juni 1958 hält er dagegen für nicht zulässig. Die vorläufige Festnahme sei eine Sicherheitsmaßnahme vorläufigen und präventiven Charakters zur Wahrung der militärischen Disziplin und daher scharf von der Vollstreckung der disziplinaren Arreststrafe als Erziehungsmittel zu trennen. Nach dem in § 119 StPO enthaltenen Rechtsgedanken müsse für die von der Kammer gestellte weitere Rechtsfrage gelten, daß die Unterbringung auch des vorläufig Festgenommenen in einer Arrestzelle zulässig ist, solange kein anderer dem Zweck der Maßnahme entsprechender Raum zur Verfügung steht.

6

3.

Der ehemalige Pionier F. trug vor, er sei insgesamt 15mal vorläufig festgenommen worden. Aus dem zeitlichen Zusammenhang mit der Verbüßung einer Arreststrafe ergebe sich, daß sich die Festnahmen in ihrer Wiederholung als durchgehende Freiheitsentziehung und vorgezogene Haftstrafe dargestellt hätten. Dabei seien nicht die Bestimmungen über Vollstreckung und Vollzug disziplinarer Arreststrafen, sondern gesinnungs- und rechtsbeugende Maßnahmen angewandt worden.

7

II

1.

Die Vorlage ist zulässig.

8

Der Senat hat, da er an die Formulierung der Vorlagefrage im einzelnen nicht gebunden ist, die Fragen wie im Entscheidungssatz ersichtlich, neu gefaßt. Hierbei war die Erwägung maßgebend, daß der Senat einerseits im Vorlageverfahren nach § 18 Abs. 4 WBO nicht zur Entscheidung des konkreten, vor dem Truppendienstgericht anhängigen Rechtsstreits berufen ist, andererseits aber eine verbindliche Beantwortung der vorgelegten Rechtsfragen ohne Berücksichtigung tatsächlicher Umstände nicht möglich ist (vgl. BVerwG Beschluß vom 8. Oktober 1968 - I WOB 10/68 - und Beschluß vom 13. März 1970 - I WDB 13/69).

9

2.

Die Rechtsfrage zu 1. beurteilt der Senat folgendermaßen:

10

a)

Nach § 17 (früher § 9) Abs. 1 WDO kann jeder Disziplinarvorgesetzte Soldaten, die seiner Disziplinargewalt unterstehen, wegen eines Dienstvergehens vorläufig festnehmen, wenn es die Aufrechterhaltung der Disziplin gebietet. Nach § 17 (früher § 9) Abs. 4 WDO ist der Festgenommene auf freien Fuß zu setzen, sobald die Aufrechterhaltung der Disziplin die Festhaltung nicht mehr erforderlich macht, spätestens jedoch am Ende des Tages nach der vorläufigen Festnahme, wenn nicht zuvor wegen Verdachts einer Straftat ein Haftbefehl des Richters ergeht. Diese Bestimmungen tragen dem Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 und Art. 104 GG gewährleisteten Recht des einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen der Funktionsfähigkeit und Schlagkraft der bewaffneten Macht Rechnung. Sie stellen eine gesetzliche Einschränkung des Grundrechts auf Freiheit der Person dar, wie sie in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG vorgesehen ist. Dem sogenannten Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 GG) ist Genüge getan (§ 140 - früher § 120 - WDO). Die Rechtfertigung für diese Regelung ergibt sich daraus, daß es im Truppendienst mehr als in anderen Lebensbereichen einer schnellen und wirksamen Reaktion auf Verstöße gegen Zucht und Ordnung bedarf (vgl. BVerfGE 22, 311, 318) [BVerfG 07.11.1967 - 2 BvL 14/67].

11

Andererseits ist auch schon die verhältnismäßig kurzfristige Entziehung der persönlichen Freiheit ein Eingriff in ein besonders schutzwürdiges Grundrecht, der daher ohne vorherige richterliche Entscheidung nur in streng begrenzten Ausnahme fällen zulässig ist. Eine vertretbare Lösung des Konflikts dieser für den Rechtsstaat gleich wichtigen Prinzipien läßt sich nur erreichen, wenn der vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der militärischen Disziplin aus erforderlichen Freiheitsbeschränkung ständig der Freiheitsanspruch des betroffenen Soldaten als Korrektiv entgegengehalten wird. Die vorläufige Festnahme muß deshalb - ähnlich den Grundsätzen der vorläufigen Festnahme im Strafverfahrensrecht - in Anordnung und Vollzug stets von dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht werden. Dieser hat in der Bundesrepublik Deutschland verfassungsrechtlichen Rang. Er ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und im Grunde bereits aus dem Wesen der Grundrechte selbst, die als Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruchs des Bürgers gegenüber dem Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur so weit eingeschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerläßlich ist. Für das Grundrecht der persönlichen Freiheit folgt dies aus der besonderen Bedeutung, die gerade ihm als Basis der allgemeinen Rechtsstellung und Entfaltungsmöglichkeit des Bürgers zukommt und die das Grundgesetz dadurch anerkennt, daß es in Art. 2 Abs. 2 die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet (so BVerfGE 19, 342, 349) [BVerfG 15.12.1965 - 1 BvR 513/65]. Ein Eingriff in dieses Grundrecht ist daher nur hinzunehmen, wenn der Soldat sich mit der Begehung eines Dienstvergehens als Störer der militärischen Disziplin erweist und der bereits eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Beeinträchtigung von Zucht und Ordnung nur dadurch noch wirksam begegnet werden kann, daß er auf der Stelle in Gewahrsam genommen wird. Daraus erhellt, daß die vorläufige Festnahme nur als das letzte Mittel zur augenblicklichen Aufrechterhaltung der Disziplin gegeben ist und daß sonstige Möglichkeiten zur Erreichung des Zwecks nicht vorhanden sein dürfen (ebenso Brandstetter, Handbuch des Wehrrechts, WDO § 9 a.F. Anm. 2). Mit dieser Zielsetzung hat im übrigen auch der Gesetzgeber die ursprüngliche Fassung der Regierungsvorlage, die die Möglichkeit der vorläufigen Festnahme schon für den Fall vorsah, daß sie die Aufrechterhaltung der Disziplin "erfordert", dahin geändert, daß sie nur zulässig sein soll, wenn sie zu diesem Zweck "geboten" ist (Protokoll der 161. Sitzung des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht, S. 12; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verteidigung (6. Ausschuß), Bundestagsdrucksache Nr. 3126, 2. Wahlperiode, S. 4). Die Verfolgung anderer Zwecke durch die vorläufige Festnahme ist demgemäß von vornherein ausgeschlossen; sie darf namentlich nicht Zwecke des materiellen Disziplinarrechts vorwegnehmen. Ihr Sinngehalt besteht anders als bei der disziplinaren Bestrafung nicht darin, erzieherisch auf den Soldaten einzuwirken. Eine Festnahme, die den Soldaten lediglich veranlassen soll, zu einem späteren Zeitpunkt von einem erneuten Dienstvergehen gleicher Art Abstand zu nehmen, oder die nur zur Straffung der Disziplin der Truppe im übrigen erfolgt, wäre mit dem Zweck der Vorschrift nicht zu vereinbaren und schon aus diesem Grunde rechtswidrig,

12

b)

Den Anforderungen an eine vorläufige Festnahme genügt es auch nicht, daß die Beeinträchtigung der militärischen Disziplin erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erwarten steht. Eine solche Auslegung des § 17 (früher § 9) Abs. 1 WDO würde dem Ausnahmecharakter, der dieser Vorschrift im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 und Art. 104 GG zukommt, nicht gerecht. Die Tatsache, daß der Eingriff auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, reicht zur Annahme der Verfassungsmäßigkeit der Maßnahme nicht aus. Das Gesetz, das den Eingriff erlaubt, muß seinerseits im Lichte der Bedeutung des Grundrechts gesehen werden (BVerfGE 7, 198). Daß jeder Fall der Gehorsamsverweigerung oder eines Pflichtenverstoßes überhaupt geeignet ist, innerhalb eines auf personale Verbundenheit angewiesenen Verbandes die Disziplin zu gefährden, steht außer Zweifel. Ließe man aber insoweit in allen Fällen bereits eine für die Zukunft erwartete Gefährdung der Disziplin für die vorläufige Festnahme genügen, wäre eine Eingrenzung des Festnahmerechts nicht möglich und die Vorschrift insgesamt mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr zu vereinbaren. Für die vorläufige Festnahme ist mithin stets erforderlich, daß die Disziplin der Truppe bereits tatsächlich beeinträchtigt wird oder eine echte Beeinträchtigung unmittelbar bevorsteht.

13

c)

Der Ungehorsam gegenüber einem dienstlichen Befehl ist ein Dienstvergehen (§ 11 Abs. 1 Satz 1, § 23 Abs. 1 SG). Die Anweisung an den Soldaten, die Uniform anzuziehen und am Dienst teilzunehmen, stellt einen dienstlichen Befehl dar, der für den Soldaten verbindlich ist (§ 2 Nr. 2 WStG). Die Gehorsamspflicht gegenüber diesem Befehl wird nicht dadurch berührt, daß der Soldat einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt hat. Denn erst die positive Entscheidung über diesen Antrag gem. §§ 25 ff WPflG läßt das Grundrecht des Soldaten aus Art. 4 Abs. 3 GG auch nach außen wirksam werden (BVerwGE 14, 151, 152) [BVerwG 11.05.1962 - VII C 27/61]; solange eine solche Entscheidung nicht ergangen ist, bestehen seine Dienstpflichten - und damit auch die Gehorsamspflicht - in vollem Umfang weiter (vgl. BVerwG Beschluß vom 13. März 1970 - I WDB 13/69 - mit weiteren Nachweisen).

14

Daß es sich um ein ernst zu nehmendes, die Disziplin der Truppe beeinträchtigendes Dienstvergehen handelt, wenn ein Soldat sich dem ihm erteilten Befehl zur Erfüllung seiner Grundpflicht zur militärischen Dienstleistung (§ 7 SG) offen und hartnäckig widersetzt, bedarf keiner Ausführungen.

15

Verweigert der Soldat gegenüber einem erneuten Befehl den Gehorsam, so liegt darin ein neues Dienstvergehen gemäß § 10 (früher § 8) Abs. 1 WDO selbst dann, wenn ein gleichartiger Sachverhalt zugrunde liegt, da die historischen Vorgänge, nämlich die konkreten Umstände, auf die der Befehl Bezug nimmt, nicht identisch sind. Für den Fall der disziplinaren Ahndung dieses neuen Dienstvergehens hat der erkennende Senat mehrfach ausgesprochen, daß der neuerlichen Bestrafung weder § 10 (früher § 8) Abs. 1 WDO noch das Verfassungsverbot der Doppelbestrafung entgegenstehen und zwar auch dann nicht, wenn sich der Soldat auf eine fortwirkende Gewissensentscheidung berufen hat, bislang aber noch nicht als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden ist (vgl. BVerwG Beschluß vom 3. Dezember 1968 - I WDB 19/68 - und Beschluß vom 13. März 1970 - I WDB 13/69). Der Soldat kann demzufolge wegen dieses neuen Dienstvergehens grundsätzlich auch dann erneut vorläufig festgenommen werden, wenn er bereits vorher wegen gleichartigen Dienstvergehens vorläufig festgenommen worden war, sofern die Festnahme auch in dem weiteren Falle zur Aufrechterhaltung der Disziplin geboten ist.

16

d)

Ob und wie oft diese dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dienende Voraussetzung erfüllt ist, läßt sich abstrakt nicht sagen. Es kommt hier vielmehr allein auf die Umstände des Einzelfalles an. Das Gesetz hat dem Vorgesetzten keinen Zwang zum Handeln auferlegt. Er "kann" die Festnahme durchführen, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen gegeben sind. Er muß daher vor jeder weiteren Anordnung dieser Art prüfen, ob auch die erneute Festnahme sich noch innerhalb der Grenzen hält, die der Ermessensausübung durch die verfassungsmäßigen Rechte des Betroffenen gesetzt sind. Denn dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muß nicht nur das Gesetz, sondern auch die auf das Gesetz gestützte Maßnahme Rechnung tragen. Der Vorgesetzte muß daher wie stets so auch im Falle der Wiederholung der Anordnung eine Abwägung der berechtigten Interessen der Öffentlichkeit an der Durchführung der Maßnahme mit den geschützten Belangen des Soldaten hinsichtlich der Aufrechterhaltung seiner persönlichen Freiheit vornehmen. Er muß dabei überlegen, ob dem diszplinwidrigen Bestreben des Soldaten zum Schutz der Disziplin auch mit anderen, möglicherweise besseren Mitteln entgegegengetreten werden kann, als gerade und allein mit der erneuten Festnahme. Dies gilt insbesondere dann, wenn die wiederholte Dienstpflichtverletzung auf einer einmal gefaßten Entscheidung des Soldaten beruht. In einem solchen Falle müssen nicht nur die Tatbestandsvoraussetzungen für jede einzelne Festnahme - jeweils für sich betrachtet - gegeben sein, es muß im Rahmen der Ermessensausübung auch die Auswirkung der Maßnahmen in ihrer Gesamtheit in Betracht gezogen werden. Denn mehrere unmittelbar aufeinanderfolgende Festnahmen können im Ergebnis eine so schwerwiegende Beeinträchtigung der Freiheit des Soldaten darstellen, daß unter Berücksichtigung des Übermaßverbots jede weitere vorläufige Festnahme zu unterbleiben hat. Das ergibt sich insbesondere daraus, daß anders als bei der Verhängung einer Arreststrafe mit der vorläufigen Festnahme präventiv nur insoweit auf den Soldaten eingewirkt werden darf, als er daran gehindert werden muß, sein Dienstvergehen fortzusetzen oder auf der Stelle weitere Dienstvergehen selbst zu begehen bzw. andere dazu zu provozieren. Zum anderen darf hierbei auch nicht übersehen werden, daß eine sich unmittelbar wiederholende Festnahme jedenfalls in ihrer praktischen Auswirkung die Grenze zum Arrest überschreiten würde, der gemäß § 36 (früher § 28) WDO nur verhängt werden darf, wenn der Richter vorher zugestimmt hat; sowie ferner, daß wiederholte Festnahmen unabhängig von den mit ihnen verfolgten Zwecken sich objektiv als Druckmittel auf den Villen des Soldaten auswirken können, sein Verhalten im Grunde zu ändern. Da somit zu besorgen ist, daß die mehrfache vorläufige Festnahme wegen gleichgearteter Dienstpflichtverletzungen sich letztlich als Beugemaßnahme darstellt, gewinnt das Verbot des Übermaßes besondere Bedeutung. Der Unterschied zwischen der mehrfachen disziplinaren Bestrafung eines Soldaten wegen des immer gleichgearteten Dienstvergehens, das auf einer ein für alle Mal schon bei der ersten Disziplinwidrigkeit getroffenen und nunmehr fortwirkenden Entscheidung des Soldaten beruht, und der wiederholten vorläufigen Festnahme wird hier in besonderem Maße evident. Die Disziplinarstrafe soll auf den Soldaten erzieherisch einwirken und ihn dazu veranlassen, sein Verhalten zu überdenken und seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. Hierzu ist die Bundeswehr zur Erfüllung ihres Auftrages und aus Gründen der Wehrgerechtigkeit gehalten (vgl. BVerwG Beschluß vom 13. März 1970 - I WD 13/69). Die vorläufige Festnahme hat diesen Sinngehalt dagegen nicht. Sie kann sich daher, sofern sie wegen eines gleichgearteten Verstoßes mehrmals ausgesprochen wird, schon deshalb als unverhältnismäßig erweisen, weil - wie hier - nicht bereits nach dem ersten Pflichtverstoß zu den Erziehungsmitteln der Wehrdisziplinarordnung gegriffen worden ist. In diesem Fall erlangen die wiederholten Festnahmen in ihrer Gesamtheit das Bild einer Maßnahme, mit der unzulässigerweise Zwecke des Disziplinarrechts verfolgt werden. Da es jedenfalls in Friedenszeiten unter normalen Umständen in aller Regel möglich ist, den Soldaten innerhalb von drei Tagen mit der erforderlichen Disziplinarmaßnahme zu belegen und ihm dadurch Gelegenheit zu geben, sein Verhalten zu überprüfen, kann es schwerlich jemals gerechtfertigt sein, den Soldaten an mehr als drei aufeinanderfolgenden Tagen vorläufig festzunehmen.

17

Darüber hinaus aber kann, sofern dem Verhalten des den Kriegsdienst verweigernden Soldaten von vornherein zu entnehmen ist, daß er auch in Zukunft jeden Befehl zur Teilnahme am Dienst verweigern werde, auch bereits die dritte Festnahme rechtswidrig sein. Es wird stets von den Umständen des Einzelfalles abhängen, ob die Aufrechterhaltung der Disziplin eine vorläufige Festnahme gebietet. Dabei wird insbesondere zu unterscheiden sein zwischen den gezielten Störaktionen vor den Augen der Truppe, welche negative Auswirkungen auf die Dienstwilligkeit der übrigen Soldaten haben können, und der demonstrativen Haltung eines noch nicht anerkannten, von seinem Recht aber ernstlich überzeugten und sonst nicht störwilligen Kriegsdienstverweigerers, der seine Kameraden im allgemeinen kaum dahin beeinflussen wird, sich den ihnen gegebenen Befehlen zu widersetzen. Die Aufrechterhaltung der Disziplin wird hier die dritte vorläufige Festnahme in der Regel nur dann noch rechtfertigen, wenn bei der konkreten Situation des Einzelfalls andernfalls die Autorität des Vorgesetzten gegenüber den ihm unterstellten Soldaten nachhaltigen Schaden zu nehmen drohte, ohne daß der Vorgesetzte sich das schon durch sein vorangegangenes Tun selbst zuzuschreiben hat. Es kann in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen, ob es im Einzelfall wirklich sachgerecht war, den Soldaten dadurch, daß ihm der erneute Befehl der Teilnahme am Dienst vor der Truppe erteilt wurde, in gewissem Sinne zur Wiederholung einer demonstrativen Befehlsverweigerung anzureizen, statt ihn zunächst zu bestrafen und den Erfolg der Bestrafung abzuwarten.

18

Die Frage zu 1. ist demnach folgendermaßen zu beantworten:

19

Ob ein Soldat, der Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt hat und der sich weigert, Uniform anzuziehen und am Dienst teilzunehmen, wegen Nichtbefolgung entsprechender, ihm täglich erneut gegebener inhaltsgleicher Befehle, mehr als einmal gemäß § 17 (früher § 9) WDO vorläufig festgenommen werden darf, richtet sich nach der Lage des Einzelfalles; eine mehr als dreimalige vorläufige Festnahme ist in der Regel rechtswidrig.

20

3.

Für die Rechtsfrage zu 2. gilt:

21

Wie sich aus den Ausführungen unter 2. ergibt, sind die Zwecke, die mit der Verhängung eines Disziplinararrestes und mit einer vorläufigen Festnahme verfolgt werden dürfen, scharf voneinander zu unterscheiden. Schon daraus folgt, daß die Bestimmungen des Bundesministers der Verteidigung über Vollstreckung und Vollzug disziplinarer Arreststrafen vom 10. Juni 1958 - VR II 6 - Az.: 25-01-25-10 - (VMBl 362 und ZDv 14/3 S. 124 f) weder unmittelbar noch entsprechend angewendet werden durften.

22

Keiner Erörterung bedarf, daß die sich der Festnahme anschließende Absonderung auch in der Weise erfolgen kann, daß der Festgenommene in dem Raum innerhalb des Kasernenbereichs untergebracht wird, der sonst zur Verbüßung verhängter Arreststrafen gebraucht wird, sofern ein anderer Raum hierzu nicht zur Verfügung steht. Die sonstigen mit der Unterbringung anläßlich der Verbüßung einer disziplinaren Freiheitsstrafe in einer Arrestzelle verbundenen Maßnahmen können, wie sich aus der Nichtanwendbarkeit der hierzu erlassenen Bestimmungen ergibt, nicht getroffen werden.

23

Die Rechtsfrage zu 2. ist demnach wie folgt zu beantworten:

24

Für den Vollzug der vorläufigen Festnahme durften die Bestimmungen des Erlasses über Vollstreckung und Vollzug disziplinarer Freiheitsstrafen vom 10. Juni 1958 (VMBl 362) weder unmittelbar noch entsprechend angewendet werden. Die Unterbringung des vorläufig festgenommenen Soldaten in einer Arrestzelle ist zulässig, wenn kein anderer dem Zweck der vorläufigen Festnahme entsprechender Raum zur Verfügung steht.

Saalmann
Mühlenfeld
Seide
Krug
Steinbach