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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.11.1972, Az.: BVerwG VII C 53.71

Ersatz der Aufwendungen für einen Einsatz der Bundeswehr bei einer Naturkatastrophe; Abwehrender Katastrophenschutz als polizeiliche Aufgabe; Erlöschen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs gem. Art. 125 Bayerisches Ausführungsgesetz zum BGB (AGBB)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.11.1972
Aktenzeichen
BVerwG VII C 53.71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 13365
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 28.10.1970 - AZ: 63 IV 69

Fundstellen

  • BayVBl 1973, 329
  • DVBl 1973, 966 (Kurzinformation)
  • DokBerA 1973, 139
  • DÖV 1973, 490-492 (Volltext mit amtl. LS)
  • DöV 1973, 490
  • VerwRspr 25, 4 - 9

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob die Bundeswehr bei Naturkatastrophen zum Einsatz verpflichtet ist, auf welcher Grundlage sie die Erstattung ihrer Aufwendungen von dem für den Katastrophenschutz Zuständigen verlangen kann und ob ein Landesgesetzgeber befugt ist, die Voraussetzungen des Anspruchs und seines Erlöschens zu regeln.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1972
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Fischer, Dr. Heddaeus und Willberg
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Oktober 1970 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der klagende Landkreis wendet sich gegen eine rechtsaufsichtliche Maßnahme des beklagten Freistaats Bayern, mit der dem Kläger insbesondere aufgegeben wurde, der beigeladenen Bundesrepublik Deutschland die bei einem Katastropheneinsatz der Streitkräfte entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.

2

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

3

Am 15. Mai 1965 um 12.55 Uhr löste sich, am Zugspitzgrat etwa 100 bis 150 m über dem Schneefernerhaus ein Schneebrett. Die Schneemassen ergossen sich über den gesamten Steilhang, auch über das Hotel. Das Unglück, dessen Ausmaße zunächst nicht zu übersehen waren, forderte zehn Tote und über zwanzig Verletzte. Die Leitung der Zugspitzbahn AG verständigte unmittelbar nach Abgang der Lawine die Bergwacht sowie den Offizier vom Dienst in der Bundeswehrkaserne von Garmisch-Partenkirchen. Um 15.05 Uhr trafen die ersten Soldaten im Schneefernerhaus ein; ihre Zahl wurde ständig erhöht. Neben der Bundeswehr waren auch zahlreiche andere Hilfskräfte im Einsatz. Die Einsatzleitung lag bis zu ihrer Übernahme durch den ranghöchsten Polizeioffizier, der gegen 21.00 Uhr mit den ersten Einheiten der Bereitschaftspolizei des beklagten Freistaates auf dem Zugspitzplatt eintraf, beim Landrat des klagenden Kreises, der seit etwa 17.00 Uhr anwesend war.

4

Die Wehrbereichsverwaltung forderte für die Aufwendungen beim Einsatz der Bundeswehr die Zahlung von zunächst 19.581,02 DM, später nur noch von 6.953,60 DM. Der Kreisausschuß und der Kreistag des Klägers beschlossen, diese Forderung nicht anzuerkennen. Die Regierung von Oberbayern beanstandete mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. August 1967 diese Beschlüsse als rechtswidrig und verlangte ihre Aufhebung. Gleichzeitig gab sie dem Kläger auf, den geforderten Betrag zu bezahlen.

5

Der Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, er sei nicht kostenerstattungspflichtig, weil der Umfang des Lawinenunglücks die Möglichkeiten des Landkreises weit überstiegen habe, wurde zurückgewiesen. Die Klage hatte erst vor dem Berufungsgericht Erfolg. Das Berufungsurteil (vgl. den Abdruck in BayVBl. 1971, 231) beruht auf der Erwägung, der von der Bundesrepublik Deutschland geltend gemachte öffentlich-rechtliche Anspruch beurteile sich nach Landesrecht und sei nach Art. 125 des bayerischer Ausführungsgesetzes zum BGB (AGBGB) während des Rechtsstreits Ende 1968 erloschen, so daß der die Erfüllung dieses Anspruchs verlangende Bescheid keinen Bestand haben könne.

6

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision macht die Beigeladene geltend, es sei zweifelhaft, ob es sich hier um einen Anspruch des öffentlichen Rechts handele, wie ihn Art. 125 AGBGB voraussetze. Eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung sei nur anzunehmen, wenn die Bundeswehr bei den Hilfsmaßnahmen hoheitlich tätig geworden, sei. Ein rein technischer Einsatz, wie ihn die Bundeswehr im Zusammenhang mit dem Lawinenunglück ausgeführt habe, stelle keine hoheitliche Hilfstätigkeit dar. Selbst wenn der Ansprach der Bundeswehr hoheitlich wäre, würde er sich nicht auf Landesrecht gründen und daher auch nicht den landesrechtlichen Vorschriften über das Erloschen unterliegen. Der Ansprach der Beigeladener auf Ersatz ihrer Aufwendungen wäre bei hoheitlich er Geschäftsführung ohne Auftrag aus Art. 106 Abs. 4 Satz 2. Nr. 1 GG (a.F.) und damit aus Bundesrecht herzuleiten.

7

Die Beigeladene beantragt, unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen.

8

Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Zu Unrecht sehe die Beigeladene den von ihr geltend gemachten Anspruch als zivilrechtlich an. Der abwehrende Katastrophenschutz gehöre zu der polizeilichen Aufgabe, für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu sorgen, und sei daher öffentlich-rechtlicher Natur. Die zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen als Hilfskräfte eingesetzten Streitkräfte würden hoheitlich tätig. Der Erstattungsanspruch aus diesem Einsatz könne als dessen Forlgewirkung nur dem öffentlichen Recht angehören. Da die Katastrophenhekämpfung zur Kompetenz der Länder gehöre und der Träger der Kosten folglich nur innerhalb des Landes zu ermitteln sei, könne nur das Landesrecht über Bestand und Inhalt des Erstattungsanspruchs entscheiden. Die Bestimmung des Art. 104 a Abs. 1 GG, die an die Stelle des alten Art. 106 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GG getreten sei, regele nicht Fragen der Erstattung.

9

Nach Auffassung des Oberbundesanwalts durfte der Verwaltungsgerichtshof die Vorschrift des Art. 125 AGBGB nicht auf den Erstattungsanspruch der Beigeladenen anwenden. Zwar sei die Tätigkeit der Bundeswehr und damit auch der Erstattungsanspruch, als öffentlich-rechtlich anzusehen. Dieser Anspruch folge jedoch aus dem allgemeinen Lastenverteilungsgrundsatz des Art. 106 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GG (a.F.) und sei landesrechtlicher Regelung nicht zugänglich.

10

II.

Die Revision der Beigeladenen ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht, indem es annimmt, der von der beigeladenon Bundesrepublik Deutschland geltend gemachte und in der angefochtenen rechtsaufsichtlichen Anordnung als bestehend vorausgesetzte Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen beruhe auf Landesrecht und sei gemäß Art. 125 AGBGB während des anhängigen Rechtsstreites erloschen.

11

1.

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der - vom Verwaltungsgerichtshof als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch bezeichnete - Ansprach, den die Beigeladene geltend macht, auf einem allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts beruht, der nicht bereits als solcher dem Bundesrecht angehört. Der Senat kann dem Berufungsgericht jedoch nicht folgen, wenn es den hier in Frage stehenden Anspruch dem Landesrecht zuordnet. Es ist zwar richtig, daß für die Herleitung eines Anspruchs ans Bundes - oder aus Landesrecht nicht entscheidend sein kann, wer Träger des Anspruchs - hier die Bundesrepublik Deutschland - ist. Ebensowenig kann es aber - wie der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht annimmt - darauf ankommen, welcher Anlaß den Anspruch auslöst und gegen welchen Rechtsträger er dementsprechend geltend gemacht wird. Ansprüche können sich gegen ein Land, eine Gemeinde oder - wie hier - einen Gemeindeverband richten und dennoch - entsprechend den Kompetenzregeln - durch Bundesrecht eingeräumt sein; es ist kein Grund erkennbar, warum dies nicht auch für einen Ersatz von Aufwendungen gelten soll, den der Verwaltungsgerichtshof zu den Erstattungsansprüchen rechnet, und der sich daraus ergibt, daß ein Hoheitsträger die Geschäfte eines anderen führt.

12

2.

Eine Grundlage für den Anspruch der Beigeladenen im geschriebenen Bundesrecht fehlt freilich. Das schließt aber nicht aus, daß der vom Verwaltungsgericht zutreffend als Rechtsgrundlage herangezogene allgemeine Grundsatz des Verwaltungsrechts dem Bundesrecht angehört. Der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, den die Beigeladene geltend macht, darf zwar, obwohl er nicht selten - so auch vom Verwaltungsgerichtshof - als Erstattungsanspruch bezeichnet wird, nicht ohne weiteres einem solchen Erstattungsanspruch gleichgestellt werden, der im Rahmen öffentlich-rechtlicher Rechtsverhältnisse bei rechtsgrundlos gewährten oder in Anspruch genommenen Leistungen entsteht, und nicht aus derselben Rechtsgrundlage abgeleitet werden wie dieser; darauf hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit Recht hingewiesen. Selbst wenn also, wie der Oberbundesanwalt meint, der zuletzt genannte Erstattungsanspruch, insbesondere in seiner Gestalt als Folgenbeseitigungsanspruch, zumindest für gewisse Bereiche auf Bundesverfassungsrecht und damit auf Bundesrecht beruht, braucht dies bei dem auf Aufwendungsersatz gerichteten Erstattungsanspruch nicht der Fall zu sein. Gleichwohl bestehen Gemeinsamkeiten. So stellt der Erstattungsanspruch, der bei zu Unrecht gewährten Leistungen besteht, als Rechtsinstitut des allgemeinen Verwaltungsrechts die Kehrseite des (vermeintlichen) Leistungsanspruchs dar (vgl. BVerwGE 20, 295 [297]) und beruht - unabhängig von seiner etwa möglichen Herleitung aus Bundesverfassungsrecht - jedenfalls dann auf Bundesrecht, wenn dies auch beim Leistungsanspruch der Fall ist. Ähnliches gilt für den hier in Frage stehenden Anspruch der Beigeladenen, der ebenfalls gleichsam die Kehrseite des "Leistungsanspruchs" des für den Katastrophenschutz Verantwortlichen darstellt und aus derselben Grundlage erwächst, aus der sich die Verpflichtung der Beigeladenen ergab, in dem dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Katastrophenfall für denjenigen tätig zu werden, der für die Bekämpfung von Naturkatastrophen zu sorgen hat.

13

3.

Diese Rechtsgrundlage ist bundesrechtlicher Natur. Nach dem jetzt geltenden Recht ergibt sich dies jedenfalls im Fall einer Anforderung durch die Organe des zuständigen Landes aus Art. 35 Abs. 2 GG; diese Anforderung löst eine grundsätzliche Verpflichtung aus, ihr nachzukommen (vgl. Maunz-Dürig-Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, 3. Aufl., Rdnr. 14 zu Art. 35). Aber auch vor der Einfügung dieser Vorschrift in das Grundgesetz war mit Recht anerkannt, daß trotz der qualifizierten Voraussetzungen, die der inzwischen aufgehobene Art. 143 GG für die Inanspruchnahme der Streitkräfte im Falle eines inneren Notstandes aufstellte, jedenfalls ein unbewaffneter Einsatz bei Naturkatastrophen zulässig war (vgl. Maunz-Dürig-Herzog a.a.O. Rdnr. 4 zu Art. 143; Rdnrn. 30 und 35 zu Art. 87 a). Angesichts der mit einer Naturkatastrophe regelmäßig verbundenen Gefahr für die betroffenen Menschen war er darüber hinaus geboten, soweit die vorhandenen Kräfte des Landes zur Beseitigung der Gefahrenlage nicht ausreichten. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die nächstgelegene Garnison der Bundeswehr noch vor den zuständigen Stellen des Landes bzw. des Klägers über die Katastrophe unterrichtet und ihre Hilfe dringend angefordert wurde. Bei offensichtlich schwerer Gefährdung einer noch nicht übersehbaren Zahl von Menschen hätte eine Verzögerung nicht verantwortet, insbesondere die vorherige Anforderung durch die für den Katastrophenschutz zuständigen Stellen des Landes oder eines Gemeindeverbandes nicht abgewartet werden können. Die Rechtsgrundlage dafür liegt ebenfalls im Bundesrecht. Es mag offenbleiben, ob die Strafvorschrift des § 330 c StGB auch Organisationen zum Einsatz verpflichten kann (so offenbar Kretschmann, Bundeswehrverwaltung 1970, 88); diese Pflicht folgt jedenfalls aus dem auf Bundesverfassungsrecht beruhenden gegenseitigen Treueverhältnis, das Bund und Länder verbindet mit der Folge, daß sich Bund und Länder sowie deren innerstaatlichen Verbände in gewissen Grenzen helfen müssen (vgl. BVerfGE 31, 314 [355]). Dies gilt sowohl vor als auch - erst recht - nach einer Anforderung durch die zuständigen Stellen des Landes oder seiner innerstaatlichen Rechtsträger.

14

4.

Ergab sich demnach die Leistungsverpflichtung der Beigeladenen im vorliegenden Fall aus Bundesrecht, so hat nach dem zu 2 Gesagten der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen als "Kehrseite" jener Verpflichtung ebenfalls seinen Ursprung im Bundesrecht.

15

a)

Damit ergibt sich bereits - insoweit ist dem Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis gegen die Angriffe der Revision zuzustimmen -, daß dieser Anspruch, ebenso wie die Leistungsvorpflichtung der Beigeladenen, aus einem "Rechtsverhältnis des öffentlichen Rechts entstanden" ist (vgl. den Wortlaut des Art. 125 Abs. 1 Satz 1 AGBGB). Dies wäre selbst dann zu bejahen, wenn die von der Bundeswehr ergriffenen Maßnahmen wegen ihrer möglicherweise nur technischen Natur als "fiskalisch" und damit als zivilrechtlich angesehen werden müßten. Im übrigen kann aber der Senat der Revision nicht folgen, die die Tätigkeit der Bundeswehr im vorliegenden Fall nicht dem öffentlichen Recht zugeordnet wissen will. Denn nach herrschender und zutreffender Auffassung beurteilt sich die Frage, ob eine öffentlich-rechtliche oder eine privatrechtliche Geschäftsführung eines Verwaltungsträgers für einen anderen vorliegt, danach, welchen Charakter das Geschäft gehabt hätte, wenn es vom Geschäftsherrn vorgenommen worden wäre (vgl. Hans H. Klein in DVBl. 1968, 166 [169] mit weiteren Nachweisen). Daß hier die Organe des Klägers und des Freistaats Bayern nur öffentlich-rechtlich tätig werden konnten, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden.

16

b)

Aus dem Einsatz der Streitkräfte für die Erfüllung einer dem Freistaat Bayern obliegenden Pflicht folgt aber - wie sich ebenfalls aus dem zu 2 und 3 Gesagten ergibt - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht, daß sich der "Erstattungsanspruch" nach Landesrecht beurteilt. Eine solche Meinung würde dazu führen, daß der Landesgesetzgeber Ansprüche aus einer auf Bundesrecht beruhenden auftraglosen oder auch anforderungsgemäßen Geschäftsführung zum Beispiel gänzlich ausschließen, binnen unangemessen kurzer Frist erloschen lassen oder ihren Fortbestand von Voraussetzungen abhängig machen könnte, mit denen - wie gerade der zu entscheidende Fall zeigt - der Gläubiger schwerlich zu rechnen brauchte; und dies alles, ohne daß der Bundesgesetzgeber es verhindern könnte, da ihm bei Zugrundelegung der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs die Kompetenz dazu fehlen würde. Das kann nach der Überzeugung des Senats nicht Rechtens sein. Auch das spricht dafür, in der Grundlage für die Handlungsverpflichtung die sachnähere und sachangemessenere Anknüpfung für den Geltungsgrund des "Erstattungsanspruchs" zu sehen und nicht darin, wem die Erfüllung der Pflicht zugute kommt. Da der Senat schon auf Grund dieser Überlegungen zu dem Ergebnis gelangt, daß der Anspruch der Beigeladenen auf Ersatz ihrer Aufwendungen auf Bundesrecht beruht, kann dahingestellt bleiben, ob auch aus Art. 104 a Abs. 1 GG n.F. bzw. Art. 106 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GG a.F. ein derartiger Anspruch gefolgert werden könnte.

17

5.

Allerdings braucht die Verwurzelung des Anspruchs der Beigeladenen im Bundesrecht seine nähere Ausgestaltung und die Regelung seines Erlöschens in Art. 125 AGBGB durch den Landesgesetzgeber nicht von vornherein auszuschließen. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder nach Art. 72 Abs. 1 GG die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Band von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht. So sind bisher keine Bedenken erhoben worden, daß vom Bundesgesetzgeber noch nicht normierte Institute des allgemeinen Verwaltungsrechts und des Verwaltungsverfahrensrechts auch insoweit, als sie Bundesrecht ergänzen, in Landesgesetzen geregelt werden. Es kann hier offenbleiben, ob und wo Grenzen für den Landesgesetzgeber bestehen, ob insbesondere - wie die Beigeladene im Anschluß an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 1968 (- BVerwG III C 17.67 - in BayVBl. 1969, 97) meint - generell ein Landesgesetz keine über den Landesbereich hinausreichende Regelung treffen und ob schon deswegen der Anspruch der Bundesrepublik von Art. 125 AGBGB nicht erfaßt und nicht erloschen sein kann, wie es das Urteil vom 29. August 1968 zu Art. 124 Abs. 1 Satz 1 AGBGB angenommen hat. Es kommt auch nicht auf die vom Verwaltungsgerichtshof offengelassene landesrechtliche Frage an, ob Art. 125 Abs. 1 AGBGB überhaupt auf Bundesrecht beruhende Ansprüche erfassen wollte und erfaßt hat. Denn jedenfalls kann das für den hier in Frage stehenden Anspruch nicht der Fall sein, weil er im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes, in dem die Länder gemäß Art. 71 GG grundsätzlich keine Gesetzgebungsbefugnis haben, seinen Ursprung hat. Das ergibt sich aus folgendem: Nach Art. 73 Nr. 1 GG hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebung u.a. über die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung. Der Sachbereich der Verteidigung ist weiter, als lediglich vom Begriff der "Streitkräfte" oder der "Bundeswehr" umschrieben würde (vgl. Maunz-Dürig-Herzog a.a.O., Rdnr. 41 zu Art. 73). Jedenfalls erfaßt er alles, was zu diesem engeren Bereich gehört, also auch den Einsatz der Streitkräfte. So könnte der Bundesgesetzgeber auf der Grundlage des Art. 73 Nr. 1 GG ein Gesetz zur Ausführung des Art. 35 Abs. 2 GG hinsichtlich des Einsatzes der Streitkräfte erlassen und im Zusammenhang damit auch - wofür bisher nur Verwaltungsvorschriften bestehen - Regelungen über Erstattungsansprüche für Aufwendungen bei solchen Einsätzen, ihre Geltendmachung und ihr Erlöschen treffen. Dies schließt es aus, daß ein Landesgesetz mit dem Einsatz der Streitkräfte zusammenhängende Forderungen des Bundes zum Erlöschen bringt; auch Art. 104 des Einführungsgesetzes zum BGB gibt keine Ermächtigung im Sinne des Art. 71 GG zu einer solchen landesgesetzlichen Regelung. Vielmehr unterliegen die genannten Forderungen in entsprechender Anwendung des § 195 BGB lediglich der Verjährung in 30 Jahren.

18

6.

Nach alledem beruht das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht. Es muß daher, weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, aufgehoben werden. Eine abschließende Entscheidung setzt noch eine Prüfung der von der Klägerin insbesondere im Berufungsverfahren erhobenen Bedenken gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts voraus, der klagende Landkreis sei im vorliegenden Fall für den Katastropheneinsatz zuständig gewesen und deswegen auch zum Tragen der Kosten des Einsatzes verpflichtet. Die damit verbundenen Fragen beurteilen sich nach Landesrecht. Deshalb erscheint dem Senat die Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof angezeigt.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.953,60 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Fischer
Dr. Heddaeus
Willberg