Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.08.1968, Az.: BVerwG III C 17.67
Erteilung einer Hausratentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG); Feststellung einer Überzahlung; Einrede der Verjährung; Rückforderungsanspruch des Ausgleichsfonds
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.08.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 17.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 15343
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Regensburg - 03.06.1966 - AZ: N 11 IV 66
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 1 LAG
- § 5 Abs. 4 LAG
- § 305 Abs. 1 LAG
- § 319 Abs. 1 LAG
- § 324 Abs. 3 LAG
- § 350a LAG Art. 124 Abs. 1 Bayer. Ausführungsgesetz zum BGB
- Art. 70 GG
- Art. 85 GG
- Art. 120a GG
Fundstellen
- BayVBl 1964, 97
- DVBl 1969, 672 (Kurzinformation)
- DÖV 1969, 360-361 (Volltext mit amtl. LS)
- IFLA 1969, 59
- JR 1969, 155
- MDR 1969, 334 (Volltext mit amtl. LS)
- MtblBAA 1969, 181
- NDV 1969, 59
- RLA 1969, 153
- VerwRspr 20, 152 - 153
- WM 1969, 196
- ZLG 1969, 21
Amtlicher Leitsatz
Der Anspruch auf Zurückerstattung von Ausgleichsleistungen wegen zuviel erhaltener Beträge unterliegt nicht der Verjährung nach Art. 124 Abs. 1 des Bayer. Ausführungsgesetzes zum BGB.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. August 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz
und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff sowie die Bundesrichterin
Dr. Hopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 3. Juni 1966 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger erhielt im Jahre 1950 im Landkreis D. eine Hausrathilfe nach dem Soforthilfegesetz in Höhe von 200 DM.
Später siedelte er in den Landkreis R. über und beantragte dort, ihm Hausratentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz zu gewähren. In dem von ihm unterschriebenen Antragsformblatt ist die Frage nach früheren Entschädigungen für Hausratschäden mit "entfällt" beantwortet. Das Ausgleichsamt R. übersah die aus den Akten ersichtliche Leistung der Hausrathilfe an den Kläger und gewährte ihm die volle Hausratentschädigung von 1.200 DM, wobei die letzte Rate in Höhe von 400 DM am 28. Januar 1958 über die Stadt Z. ausgezahlt wurde.
Erst als aus Anlaß einer Rückübersiedlung des Klägers in den Landkreis D. die Akten am 13. Oktober 1961 wieder an das Landratsamt D. zurückkamen, wurde der Fehler entdeckt. Mit Bescheid vom 16. Mai 1962 hob das Ausgleichsamt D. die Bescheide des Ausgleichsamts R. über die Gewährung der Hausratentschädigung auf und stellte eine Überzahlung in Höhe von 200 DM fest. Am 22. Oktober 1962 erließ es einen Rückforderungsbescheid in gleicher Höhe. Nachdem der Kläger ohne Erfolg den Ausgleichsausschuß und den Beschwerdeausschuß angerufen hatte, erhob er Klage mit dem Antrag, den Bescheid des Ausgleichsamts vom 16. Mai 1962 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und außer dem Bescheid vom 16. Mai 1962 den Rückforderungsbescheid sowie die Entscheidungen des Ausgleichs- und des Beschwerdeausschusses aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei zwar für die unrichtige Ausfüllung des Antragsformblattes voll verantwortlich und trage daher zumindest die Mitschuld an der Überzahlung. Einer Rückforderung stehe jedoch die von ihm erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Der dem Freistaat Bayern zustehende Rückforderungsanspruch sei im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Bescheide bereits nach Art. 124, 125 des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Bayer. Gesetz- und Verordnungsblatt vom 1. Juli 1899 S. 1) verjährt gewesen. Die Beteiligte hat gegen dieses Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechtes und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichtes aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zutreffend dahin gewürdigt, daß mit ihr erkennbar auch die Aufhebung des Rückforderungsbescheids begehrt wird. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage auch insoweit für zulässig gehalten. Der Rückforderungsbescheid wiederholt und präzisiert seinerseits lediglich die schon im Rücknahmebescheid enthaltene Rückzahlungsaufforderung des Beklagten. Die Rückzahlungsaufforderung hat der Kläger bereits in den gegen den Widerrufsbescheid gerichteten Verfahren angegriffen. Während dieser Verfahren hat er zusätzlich zum Ausdruck gebracht, daß er sich auch gegen den Rückforderungsbescheid wende. Die Bescheide des Beklagten entscheiden dementsprechend nicht nur über den Widerruf der den Kläger begünstigenden Zuerkennungsbescheide, sondern erkennbar auch über das Rückzahlungsverlangen des Beklagten. Daß der Rückforderungsbescheid nicht ausdrücklich hervorgehoben wird, ist ohne Bedeutung.
Unrichtig ist dagegen die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Klage sei begründet, weil der Rückforderungsanspruch nach Art. 124 Bayer. AGBGB verjährt sei.
Art. 124 Abs. 1 Satz 1 und 2 a.a.O. lauten:
"Die aus Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts entstandenen Ansprüche des Staates, einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbandes auf eine Geldzahlung erlöschen, soweit nicht ein anderes vorgeschrieben ist, mit dem Ablaufe von drei Jahren, wenn die Tatsachen festgestellt sind, auf welchen der Anspruch beruht. Die Frist beginnt mit dem Schlüsse des Kalenderjahrs, in welchem der Zeitpunkt eintritt, von dem an die Leistung auf Grund der festgestellten Tatsachen gefordert werden kann."
Das Verwaltungsgericht hat die Vorschrift für das Bundesverwaltungsgericht bindend dahin ausgelegt, daß unter "Staat" der "Freistaat Bayern" zu verstehen ist. Ohne diese Auslegung ergibt sich das gleiche aus dem bundesrechtlichen Grundsatz, daß ein Landesgesetz keine über den Landesbereich hinausgehende Regelung treffen kann (Art. 70 ff. GG). Danach kann die Verjährungsvorschrift auf den im § 350 a LAG genannten Rückforderungsanspruch keine Anwendung finden, weil dieser Rückforderungsanspruch ein Anspruch der Bundesrepublik Deutschland ist. Rechtsgrundlage der "Rückforderung" ist ein Erstattungsanspruch zur Rückgängigmachung einer aus den Mitteln des Ausgleichsfonds zu Unrecht erbrachten Leistung. § 350 a Abs. 2 LAG bezeichnet diesen Erstattungsanspruch zu Recht als "Rückforderungsanspruch des Ausgleichsfonds". Der Ausgleichsfonds ist seinerseits ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes (§ 5 Abs. 1 LAG). Rechtsträger des Ausgleichsfonds ist folglich der Bund. "Verwaltet" wird der Ausgleichsfonds von einer Bundesinstanz (§ 319 Abs. 1 LAG); haushaltsrechtlich ist er Teil des Bundeshaushalts (§ 5 Abs. 4 LAG). Soweit die Länder Mittel des Ausgleichsfonds einsetzen, vollziehen sie unmittelbar dessen "Haushalt"; sie handeln im Auftrage und für Rechnung des Bundes im Rahmen der ausgleichsrechtlichen Mischverwaltung (vgl. §§ 305 Abs. 1, 324 Abs. 3 LAG; Art. 120 a i.V.m. Art. 85 GG). Das geschieht auch, wenn sie Ansprüche des Ausgleichsfonds und damit des Bundes auf Rückzahlung zuviel erhaltener Ausgleichsleistungen gemäß § 350 a LAG geltend machen (ebenso BVerwGE 26, 63 [64], 27, 215 [218] und ZLA 1968, 25).
Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht deshalb auf der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht; es muß aufgehoben werden, da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt. Eine abschließende Entscheidung konnte das Bundesverwaltungsgericht indes noch nicht treffen, weil aus den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht zu ersehen ist, ob dem Kläger wegen der ihm zuviel ausgezahlten 200 DM Vertrauensschutz zu gewähren ist. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Verwaltungsgericht zu beachten haben, daß nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen Zweifel daran bestehen, ob der Kläger die unrichtige Angabe im Antragsformular mit zu verantworten und die Überzahlung mitverschuldet hat. Denn der Kläger ist nach seinen Angaben völlig erblindet, und es ist nicht sicher, ob er sich von der Richtigkeit des durch eine Hilfsperson ausgefüllten Antragsformulars überzeugen konnte und überzeugt hat. Andererseits ist zu beachten, daß ein Verschulden der Behörde an dem Zustandekommen des unrichtigen Verwaltungsaktes für die Frage des Vertrauensschutz es unerheblich ist (BVerwGE 24, 294 [300]) und daß der Vertrauensschutz dort nicht durchgreift, wo die Rückgabe der unrechtmäßig gewährten Leistung den Empfänger nicht schlechter stellen würde, als er ohne den Empfang gestanden hätte (BVerwGE 17, 335 [339]).
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 200 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Hopf