Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.07.1972, Az.: BVerwG VI B 4.72
Soldatenrecht; Nicht klärungsbedürftig, daß der Bund auf Grund allgemeiner Fürsorgepflicht allenfalls gehalten sein könnte, den Soldaten von dem Anspruch eines Dritten des diesem durch Dienstunfall des Soldaten entstandenen Vermögens-(Kraftfahrzeug-)Schadens freizustellen, wenn der Soldat den Schaden nicht schuldhaft herbeigeführt hat; Nicht klärungsbedürftig, daß die das Ermessen steuernden Richtlinien des BVM Nr. 4 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2, Nr. 6 zu § 86 SVG sich im Rahmen von dessen Ermächtigung halten und deren Zweck nicht verfehlen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.07.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 4.72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 14598
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 30.07.1971 - AZ: 138 III 70
Rechtsgrundlagen
- § 24 Soldatengesetz (u.F. und F. 1969)
- § 31 Soldatengesetz (u.F. und F. 1969)
- § 86 Abs. 1 Satz 1 Soldatenversorgungsgesetz (F. 1967)
- Nr. 4 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 Richtlinien des BVM zu § 86 SVG vom 2. Februar 1968
- Nr. 6 Richtlinien des BVM zu § 86 SVG vom 2. Februar 1968
Fundstelle
- RiA 1973, 19
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. Juli 1972
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz und Niedermaier
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 1971 ergangenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet, weil der allein geltend gemachte Grund für die Zulassung der Revision, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), nicht vorliegt.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie der höchstrichterlichen Klärung bedürftige Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung aufwirft und zu erwarten ist, daß eine Entscheidung im Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Die vorliegende Rechtssache wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Dem Berufungsurteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde. Der Kläger gehörte im Jahre 1968 als Unteroffizier im Soldatenverhältnis auf Zeit einer Einheit in L. (L.) an und war damals Ausbilder bei einem Unteroffizierausbildungslehrgang in L. Er fuhr am 16. Dezember 1968 mit dem dem Obergefreiten P. gehörigen Pkw die beiden Unteroffiziere E. und S. von Lagerlechfeld nach L.. Gegen 7.50 Uhr kam er auf einer vereisten Stelle der B 17 zwischen K. und H. in einer leichten Linkskurve ins Schleudern, wobei der Wagen über die rechte Straßenböschung stürzte und sich mehrmals überschlug. Sämtliche Insassen wurden verletzt, am Pkw entstand Totalschaden. Das Amtsgericht Landsberg (Lech) erkannte durch Strafbefehl gegen den Kläger wegen fahrlässiger Körperverletzung auf eine Geldstrafe von 180 DM. Das Landgericht Augsburg verurteilte den Kläger zur Zahlung von 5.459 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 2. September 1969 an den Obergefreiten P. Der Kläger forderte die Wehrbereichsverwaltung VI auf, ihn von dem Schadensersatzanspruch des Obergefreiten P. freizustellen. Der Antrag blieb erfolglos. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Es könne dahinstehen, ob der Antrag des Klägers auf Freistellung von allen Schadensersatzansprüchen des Obergefreiten P. aus dem Unfall vom 16. Dezember 1968 einen Anspruch auf Schadenserstattung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1967 (BGBl. I S. 201) - SVG - umfasse und ob der Kläger am 16. Dezember 1968 einen Dienstunfall erlitten habe. Auch wenn insoweit trotz erheblicher Bedenken insbesondere gegen die Annahme eines Dienstunfalles dem Erstgericht gefolgt werde, sei § 86 Abs. 1 Satz 1 SVG hier nicht anwendbar. Die Verwaltungsvorschrift vom 2. Februar 1968 (BAnz. Nr. 34/1968 = VMBl. S. 121) setze in Nr. 4 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 mit Nr. 6 voraus, daß das beschädigte Kraftfahrzeug dem Soldaten gehöre oder ihm von seinem Ehegatten oder einem mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Verwandten oder Verschwägerten unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sei. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Die Beschränkung der Ersatzleistung auf Sachschäden an Kraftfahrzeugen, die dem Soldaten und bestimmten ihm besonders nahestehenden anderen Personen gehörten, halte sich im Rahmen des dem Dienstherrn durch § 86 Abs. 1 Satz 1 SVG eingeräumten Ermessens und sei einer ausdehnenden Auslegung auf Leihfahrzeuge nicht fähig. Eine Behördenpraxis sei nicht rechtswidrig, nach der der Beamte das Risiko eines Verlustes oder einer erheblichen Beschädigung seines für Dienstfahrten benutzten Kraftfahrzeugs im wesentlichen selbst zu tragen, habe und daß das dem Dienstherrn vom Gesetzgeber eingeräumte Ermessen der zuständigen Behörde einen weiten Spielraum lasse, der auch die völlige Versagung einer Erstattung decken würde. Ob ungeachtet des § 91 a SVG mit Rücksicht auf Treu und Glauben hiervon dann eine Ausnahme zu machen sei, wenn der Dienstherr den Soldaten anweise, mit einem ihm nicht gehörigen Kraftfahrzeug eine Dienstreise zu unternehmen, könne, hier dahinstehen, denn so sei es im vorliegenden Fall nicht gewesen.
Soweit die Beschwerde vorträgt, das Berufungsgericht habe im Gegensatz zum Verwaltungsgericht einen Dienstunfall des Klägers verneint, verkennt sie, daß das Berufungsgericht zwar Bedenken gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege ein Dienstunfall vor, erhoben hat, für seine Entscheidung aber ausdrücklich davon ausgegangen ist, der Kläger habe einen Dienstunfall erlitten und dabei sei das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug beschädigt worden.
Auch mit dem Vortrag, die zur generellen Steuerung des dem Dienstherrn eingeräumten Ermessens, ob und inwieweit dem Soldaten für Gegenstände, die er bei einem während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall bei sich geführt habe und die dabei beschädigt, zerstört oder abhanden gekommen seien, Ersatz geleistet werde, erlassenen Richtlinien enthielten keine Einschränkung dahin, daß es sich um Gegenstände im Eigentum des Soldaten oder eines mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen handeln müsse, geht die Beschwerde fehl. Diese Einschränkung ergibt sich aus der Verweisung in Nr. 6 der Richtlinien des Bundesministers der Verteidigung zu § 86 SVG in der Fassung vom 2. Februar 1968 (BAnz. Nr. 34/1968 = VMBl. S. 121) auf § 6 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes vom 20. März 1965 (BGBl. I S. 133) - BRKG -; vgl. dort Satz 4.
Keiner weiteren Klärung durch das Revisionsgericht bedarf auch die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die genannte Beschränkung der Ersatzleistung dem Zweck der Ermächtigung des § 86 Abs. 1 Satz 1 SVG entspricht. Das Bundesverwaltungsgericht hat für die dem § 86 SVG entsprechende Vorschrift des § 136 BBG und ähnliche landesrechtliche Vorschriften wiederholt ausgesprochen, daß es der Zweck dieser Ermächtigung ist, die Unfallfürsorgeleistungen, soweit sie nicht die Person, sondern das Vermögen des Beamten betreffen, im Interesse der gebotenen sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel möglichst gering zu halten (vgl. Urteile vom 11. Oktober 1962 - BVerwG II C 156.60 - [Buchholz 237.1 Art. 134 BayBG 46 Nr. 1 = ZBR 1963, 245 [BVerwG 11.10.1962 - BVerwG II C 156.60]] und vom 7. Juli 1966 - BVerwG VIII C 121.63 - [DÖD 1966, 237 = RiA 1967, 33]). Die Kannvorschrift des § 136 BBG läßt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Dienstherrn einen weiten Ermessensspielraum und würde auch die völlige Versagung einer Erstattung decken (vgl. das genannte Urteil vom 7. Juli 1966 und Urteil vom 7. Dezember 1966 - BVerwG VI C 47.64 - [Buchholz 232 § 136 BBG Nr. 3 = ZBR 1967, 220]). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Beamte durch die Benutzung eines "privateigenen" Kraftfahrzeugs ohne zwingende dienstliche Notwendigkeit seine Dienstausübung mit einem Schadensrisiko belastet, das weit über das Risiko hinausgeht, das bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entsteht. Der Beamte kann in solchen Fällen keinesfalls davon ausgehen, daß der Dienstherr, der eine dienstliche Benutzung des "privateigenen" Kraftfahrzeugs zuläßt, den Willen und die Vorstellung hat, damit ohne zwingende Notwendigkeit ein zusätzliches finanzielles Risiko in Höhe des Wertes des Kraftfahrzeugs auf sich zu nehmen (vgl. das genannte Urteil vom 7. Juli 1966). Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für die Auslegung des Zwecks der Ermächtigung in § 86 SVG. Worin insofern ein Unterschied zwischen dem Beamtenrecht und dem Soldatenrecht bestehen sollte, ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß ein dienstlicher Befehl oder eine dienstliche Notwendigkeit, das Kraftfahrzeug des Obergefreiten P. für die fragliche Fahrt zu benutzen, nicht bestanden habe. An diese tatsächliche Feststellung bliebe das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.
Soweit die Beschwerde geltend macht, die Abgrenzung der für eine Schadensersatzleistung in Betracht kommenden Kraftfahrzeuge danach, ob sie im Eigentum des Soldaten oder der in § 6 Abs. 1 Satz 4 BRKG genannten nahen Angehörigen ständen oder sonstigen Dritten gehörten, sei mindestens bei Soldaten, die ständig auch Dienstfahrzeuge lenkten, unsachgemäß und verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil nahe Angehörige eher auf Schadensersatz seitens des Soldaten verzichteten als sonstige Dritte, wirft sie keine grundsätzliche klärungsbedürftige Rechtsfrage auf. Dieses Vorbringen verkennt, daß es für die Rechtmäßigkeit einer generellen das Ermessen steuernden Richtlinie genügt, daß sie sich im Rahmen der Ermächtigung hält und deren Zweck nicht verfehlt. Nur wenn die vom Berufungsgericht festgestellten Erwägungen des Dienstherrn, die der Abgrenzung zugrunde gelegen haben, im Hinblick auf diesen Zweck schlechthin unsachlich wären, könnte von einem solchen Verstoß gesprochen werden. Daß der Soldat in aller Regel mit seinem oder einem ihm von nahen Angehörigen zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeug besser vertraut und das Dienstunfallrisiko dadurch geringer als bei fremden Kraftfahrzeugen sei, ist jedenfalls keine unsachliche Erwägung, mag sie auch vielleicht in diesem Zusammenhang kein besonders zweckmäßiges Abgrenzungskriterium darstellen.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob und inwieweit neben den die Fürsorgepflicht des Bundes gegenüber Soldaten bei durch Dienstunfälle verursachten Vermögens schaden konkretisierenden Spezialvorschriften des § 86 SVG in Verbindung mit den dazu ergangenen Richtlinien ein einzelfallbezogenes Zurückgreifen auf die allgemeine Vorschrift des § 31 des Soldatengesetzes vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 114) - SG - zulässig ist, könnte grundsätzlicher Art sein (vgl. zum Beihilferecht BVerwGE 22, 160 [163 ff.]; 27, 189 [192, 193]; 38, 134 [138]). Es unterliegt aber keinem Zweifel, ist also nicht klärungsbedürftig, daß der Bund allenfalls dann auf Grund der allgemeinen soldatenrechtlichen Fürsorgepflicht gehalten sein könnte, den Soldaten von dem Anspruch eines Dritten auf Ersatz des durch eine dienstliche Verrichtung entstandenen Schadens freizustellen, wenn der Soldat den Schaden nicht schuldhaft herbeigeführt hat. Das folgt aus dem der Regelung des § 24 SG (jetzt gültig in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1969 [BGBl. I S. 313]) zugrundeliegenden Rechtsgedanken, wonach der Soldat seinerseits dem Bund den aus einer schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten entstandenen Schaden zu ersetzen hat; seine Haftung ist nur dann auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wenn er seine Dienstpflichten in Ausübung von Hoheitsbefugnissen, im Ausbildungsdienst oder im Einsatz verletzt hat, was im vorliegenden Fall ausscheidet. Im übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht in den genannten Entscheidungen unter ausdrücklicher Hinnahme gewisser aus generalisierenden Regelungen folgender Härten (BVerwGE 27, 189 [193]) ein Zurückgreifen auf die allgemeinen Vorschriften über die Fürsorgepflicht nur in Fällen für zulässig und geboten erachtet, in denen sonst diese Pflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre, wovon bei dem hier festgestellten Sachverhalt keine Rede sein kann.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.
Dr. Waitz
Niedermaier