Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.10.1962, Az.: BVerwG II C 156.60
Anspruch auf Erstattung von Heilbehandlungskosten im Rahmen der Mindestsätze der Allgemeinen deutschen Gebührenordnung für Ärzte ; Anspruch auf Instandsetzung von "Gegenständen des täglichen Bedarfs" nach einem Dienstunfall; Vorliegen einer dienstlichen Notwendigkeit einer Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs; Zweck von Ermessensentscheidungen durch den Dienstherrn über die Leistung von Ersatz für Sachschäden
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.10.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 156.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14296
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 15.07.1960 - AZ: 115 III 59
Rechtsgrundlagen
- Art. 134 BayBG 1946
- DV zu § 119 DBG
Fundstellen
- BVerwaltg 1963, 30
- Bay Beamt.Z 1963, 174
- RiA 1963, 282
- ZBR 1963, 245
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Oktober 1962
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. Otto, Weber-Lortsch und Dr. Idel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juli 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist Oberlehrer an der Volksschule in Burgfarrnbach bei Fürth. Er wohnte in Fürth/Alte Veste. Für den Weg von seiner Wohnung zur Schule und zurück benutzte er täglich sein privateigenes Kraftfahrzeug, ein sogenanntes Moped. Am 20. Februar 1958 erlitt er auf der Rückfahrt von der Schule zur Wohnung einen Verkehrsunfall. Neben Körperschäden entstanden dem Kläger Schäden an seinem Fahrzeug und an der Schutzkleidung (Motorradüberhose).
Durch Bescheid vom 11. Juni 1958 erkannte die Finanzmittelstelle Ansbach den Unfall als Dienstunfall im Sinne des Art. 122 des Bayerischen Beamtengesetzes vom 28. Oktober 1946 (BayBS III S. 256) - BayBG 46 - an, bewilligte die Erstattung der Heilbehandlungskosten im Rahmen der Mindestsätze der Allgemeinen deutschen Gebührenordnung für Ärzte - Adgo -, lehnte jedoch eine Entschädigung für die Instandsetzung des Fahrzeugs und der Motorradüberhose mit der Begründung ab, es handele sich hierbei nicht um "Gegenstände des täglichen Bedarfs" im Sinne des Art. 134 BayBG 46 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung zu § 119 des Deutschen Beamtengesetzes vom 29. Juni 1937 (RGBl. I S. 669) - DVO/DBG - (in Bayern noch anwendbar gemäß § 1 der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Beamtengesetzes und zur Änderung der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten vom 14. Januar 1956 [BayBS III S. 285]) und des Erlasses des Reichsministers der Finanzen vom 21. Januar 1943 - P 1800-791 VI - (Amtsblatt der Reichsfinanzverwaltung 1943 S. 30). Die Heilbehandlungskosten von 1.298,60 DM wurden bis auf einen Betrag von 278 DM erstattet, den die Bayer. Beamtenkrankenkasse ersetzte. In dem Betrag von 278 DM sind auch 46,50 DM für ersparte Verpflegung im eigenen Haushalt enthalten. Auf seinen hiergegen erhobenen Widerspruch erhielt der Kläger keinen Bescheid.
Der Klage mit dem Antrag,
den Bescheid der Finanzmittelstelle Ansbach vom 11. Juni 1958 insoweit aufzuheben, als Erstattung der Heilbehandlungskosten zum vollen Betrag und eine Entschädigung für Moped und Hose verweigert wurden, und den Beklagten zur Gewährung der beantragten Entschädigung zu verpflichten,
hat das Verwaltungsgericht Ansbach durch Urteil vom 5. Mai 1959 bezüglich des Anfechtungsantrages stattgegeben; den Verpflichtungsantrag hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.
Der Beklagte hat Berufung eingelegt.
Während des Berufungsverfahrens erstattete die Finanzmittelstelle dem Kläger die Heilbehandlungskosten in voller Höhe und hob insoweit den Bescheid vom 11. Juni 1958 auf. Die Parteien erklärten daraufhin die Hauptsache insoweit für erledigt.
Durch Urteil vom 15. Juli 1960 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Klage unter Aufhebung des im ersten Rechtszug ergangenen Urteils, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt ist, abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Nach Art. 134 BayBG 46 könne für Kleidungsstücke und sonstige von dem Beamten mitgeführte Gegenstände, die bei einem Dienstunfall beschädigt, oder zerstört werden, Ersatz geleistet werden. Die nach § 1 der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Beamtengesetzes und zur Änderung der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten vom 14. Januar 1956 noch geltende Durchführungsverordnung zu § 119 des Deutschen Beamtengesetzes bestimme, daß der Ersatz auf solche Kleidungsstücke und sonstige Gegenstände des täglichen Bedarfs zu beschränken ist, die der Beamte im Dienst benötigt oder mit sich zu führen pflegt. Nach Buchstabe B des Runderlasses des ehemaligen Reichsministers der Finanzen vom 21. Januar 1943, der im Bereich der Bayer. Staatsverwaltung noch angewendet werde, könnten auch Fahrräder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Krafträder, Kraftwagen und andere Fahrzeuge für bestimmte Beamte, die diese Beförderungsmittel im Interesse des Dienstes benutzen, als Gegenstand des täglichen Bedarfs anerkannt werden. Dabei werde im Einzelfall darauf abgestellt, ob die dienstliche Benutzung des Fahrzeugs auf Grund der örtlichen Verhältnisse oder aus besonderen persönlichen Gründen des Beamten und nach der Eigenart seines Dienstes notwendig ist, und unterschieden, ob es sich um privateigene, anerkannt privateigene oder beamteneigene Kraftfahrzeuge im Sinne der Kraftfahrzeugbestimmungen vom 15. Juni 1955 (BayFMBl. S. 497) handelt.
Die Finanzmittel stelle hebe - wie sich aus dem Hinweis in dem angefochtenen Bescheid auf die Durchführungsvorschrift zu § 119 DBG und auf den Runderlaß des Reichsministers der Finanzen vom 21. Januar 1943 ergebe - geprüft, ob der Kläger das Kraftfahrzeug im Dienst benötigt hat (DV zu § 119 DBG), ob - entsprechend den Richtlinien - eine dienstliche Benutzung notwendig war und ob das Kraftfahrzeug ein privateigenes, anerkannt privateigenes oder beamteneigenes Kraftfahrzeug ist. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts habe also die Finanzmittelstelle die Anerkennung des Kraftfahrzeugs als eines "sonstigen Gegenstandes" im Sinne des Art. 134 BayBG 46 nicht schlechthin verweigert und auch die Möglichkeit und Zulässigkeit der Gewährung eines Schadensersatzes nicht an sich verneint. Sie habe vielmehr den Schadensersatz auf Grund der besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Falles abgelehnt, und zwar deswegen, weil ein Bedürfnis für die Benutzung des Fahrzeugs, ein täglicher Bedarf, nicht vorgelegen habe. Die Finanzmittelstelle habe mithin bereits Erwägungen angestellt, die im Rahmen des Ermessens liegen. Denn es entspreche durchaus dem Sinn der Ermessensbestimmung des Art. 134 BayBG 46, wenn bei der Frage, ob Schadensersatz gewährt werden soll oder nicht, darauf abgestellt werde, ob das Fahrzeug für den Dienst überhaupt benötigt wurde und ob seine Benutzung in dem fraglichen Fall notwendig war. Dies sei in des angefochtenen Bescheid verneint worden. Nichts anderes besage die Erklärung in dem angefochtenen Bescheid, das Fahrzeug könne nicht als Gegenstand des täglichen Bedarfs im Sinne des Art. 134 BayBG 46 in Verbindung mit der DV zu § 119 DBG ("benötigt im Dienst") und des Runderlasses des Reichsministers der Finanzen vom 21. Januar 1943 ("notwendige dienstliche Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeugs") angesehen werden.
Auch Kraftfahrzeuge könnten - wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt habe - angesichts des allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts als sonstige Gegenstände im Sinne des Art. 134 BayBG 46 in Betracht kommen. Im Hinblick auf die damit verbundenen erheblichen Gefahren sei es aber berechtigt, wenn die Verwaltung den Ersatz von Sachschäden an privateigenen Kraftfahrzeugen bei einem Dienstunfall auf die Fälle beschränke, in denen die dienstliche Benutzung des Fahrzeugs auf Grund der örtlichen Verhältnisse oder aus besonderen persönlichen Gründen des Beamten und nach der Eigenart seines Dienstes notwendig sei, wie dies die Richtlinien in dem Runderlaß des Reichsministers der Finanzen vom 21. Januar 1943 vorsähen. Auch die Richtlinien zu § 136 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551), dem der Art. 134 BayBG entspreche, enthielten die gleichen Grundsätze. Nach Nr. 6 dieser Richtlinien müßten für den Ersatz von Sachschäden an privateigenen oder anerkannt privateigenen Kraftfahrzeugen, die bei einem Dienstunfall auf dem mit dem Dienst zusammenhängenden Wege nach und von der Dienststelle entstehen, schwerwiegende Gründe, vor allem dienstlicher Art, vorliegen. Solche Gründe könnten sich ergeben aus der Eigenart des Dienstes (z.B. an mehreren Dienstorten, Dienstbeginn oder Dienstende zur Nachtzeit), aus den persönlichen Verhältnissen des Beamten (z.B. Körperbehinderung) und aus den örtlichen Verhältnissen (z.B. keine oder ungenügende Verkehrsverbindungen).
Das Fahrzeug des Klägers sei ein privateigenes Fahrzeug. Der Kläger hebe es aus eigenem Interesse auf dem Wege von seiner Wohnung in Fürth zu seiner Dienststelle in Burgfarrnbach und zurück benutzt, auch bei der Rückfahrt am 20. Februar 1958, auf der er den Verkehrsunfall erlitt. Ein anerkennenswertes dienstliches Interesse an der Benutzung des Fahrzeugs zur Zurücklegung des Weges vom und zum Dienst allgemein und speziell am 20. Februar 1958 habe nicht bestanden. Auch nach den gegebenen persönlichen und örtlichen Verhältnissen hätten schwerwiegende Gründe für die Benutzung des Fahrzeugs nicht vorgelegen. Zwischen Fürth und Burgfarrnbach bestünden ausreichende öffentliche Verkehrsverbindungen. Mit diesen könne der Kläger seine Dienststelle nach seinem eigenen Vorbringen in einer Stunde erreichen, während er hierzu mit dem eigenen Fahrzeug bei normalen Verhältnissen nur eine Viertelstunde brauche. Die Wegezeit von einer Stunde sei nicht so erheblich, daß sie dem Kläger nicht zugemutet werden könnte und daß sie aus dienstlichen Gründen verkürzt werden müßte. Die Ersparnis an Zeit und Fahrtauslagen liege also ausschließlich im privaten Interesse des Klägers.
Es könne deshalb nicht festgestellt werden, daß der Kläger durch die Ablehnung eines Schadensersatzes für sein bei dem Dienstunfall beschädigtes Fahrzeug wegen rechtsirriger Auslegung des Art. 134 BayBG 46 in seinen Rechten verletzt worden oder daß der angefochtene Bescheid deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
Das gleiche gelte für die Ablehnung des Ersatzes für die Motorrad-Überhose, die der Kläger nur wegen der Benutzung des Fahrzeugs zusätzlich getragen habe.
Unter Aufhebung des Ersturteils sei deshalb die gegen die Ablehnung des begehrten Schadensersatzes gerichtete Klage abzuweisen.
Der Kläger hat die zugelassene Revision eingelegt. Zu deren Begründung wird die "Nichtanwendung" des Art. 134 BayBG 46 in Verbindung mit der DV zu § 119 DBG und des Runderlasses des Reichsministers der Finanzen vom 21. Januar 1943 gerügt. Im wesentlichen wird vorgetragen:
Auch die Ausführung einer Dienstreise oder eines Dienstgangs sei Dienst eines Beamten. Im vorliegenden Fall sei die Ursächlichkeit zwischen Dienst und Unfall zu bejahen. Deshalb sei die Frage, warum der Kläger gehalten war, sein Fahrzeug als Beförderungsmittel zu benutzen, gesondert zu würdigen.
Für die Überwindung der Strecke zwischen seiner Wohnung in Fürth/Alte Veste, einem hochgelegenen Wohngebiet weit außerhalb des Stadtkerns von Fürth, und dem etwa 15 km entfernten Dienstort Burgfarrnbach hätte der Kläger mit Autobus oder Bahn, den alleinigen öffentlichen Verkehrsmitteln, bei einem Umweg über das Stadtinnere von Fürth eine Stunde benötigt. Den Bewohnern des Wohngebietes Alte Veste biete sich als Verbindung nach Burgfarrnbach der direkte - von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht befahrene - Talweg an. Diesen Weg habe auch der Kläger allein wegen seines Dienstes an diesem Ort zwecks Abkürzung der Wege zwischen Wohnung und Schule bevorzugt, um seine Dienstpflicht zur ausreichenden häuslichen Vorbereitung auf den Unterricht und zur Erhaltung der erforderlichen körperlichen Frische, Spannkraft und geistigen Konzentration für den dienstlichen Einsatz erfüllen zu können. Bei Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel mit einer täglichen Wegzeit von zwei Stunden wäre dem Kläger die ordnungsmäßige Erfüllung dieser Pflicht unmöglich gemacht worden. Die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel sei auch wegen der Unterrichtsstunden von täglich 9 bis 12 oder 13 Uhr und montags sowie donnerstags noch von 14 bis 16 Uhr unzumutbar, dem Kläger wäre dann am Montag und Donnerstag jeder Woche der Mittagstisch zu Haus versagt geblieben, und er würde dann die Zeit von spätestens 6 Uhr 45 Min. früh bis frühestens 12, ungünstigstenfalls bis 17 Uhr 15 Min., allein für den Unterricht und die Wege benötigt haben.
Die Benutzung des privateigenen Kraftfahrzeugs sei deshalb dienstlich notwendig gewesen. Ob sie ausdrücklich genehmigt war, sei demgegenüber unerheblich. Für die Motorradüberhose könne nichts anderes gelten, weil sie dazu gedient habe, die von dem Kläger im Dienst getragene Kleidung vom Straßenschmutz sauber zu halten.
Die Revision wende sich überdies nicht nur gegen den Ermessensfehlgebrauch, sondern stelle im Hinblick auf die dem Beklagten dem Kläger gegenüber obliegende Fürsorgepflicht insbesondere die Frage, ob die Behörde in diesem Falle überhaupt bei ihrer Entscheidung ein freies Ermessen hatte. Erst nach Bejahung dieser von dem Berufungsgericht nicht erörterten Frage könne die Ermessenshandhabung geprüft werden. Nicht erörtert sei auch die Frage, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist oder der Fall einer unbilligen Härte vorliegt.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des ersten Rechtszuges zurückzuweisen, soweit der Rechtsstreit nicht zur Hauptsache erledigt ist.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Entscheidung über die Revision ergeht mit Einverständnis der Beteiligten nach §§ 141, 125 Abs. 1 und 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - ohne mündliche Verhandlung.
Die Revision ist unbegründet.
Nach der - hier gemäß § 127 Abs. 2 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) in Verbindung mit § 191 Abs. 2 VwGO in ihrer Anwendung der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegenden - Vorschrift des Art. 134 BayBG 46 kann dem Beamten bei einem Dienstunfall für Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die er mitgeführt hat und die beschädigt oder zerstört worden sind, Ersatz geleistet werden. Die Leistung von Ersatz für Sachschäden steht mithin im Ermessen des Dienstherrn. Die von der Revision vertretene, aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 14 Abs. 2 BayBG 46) hergeleitete Auffassung, daß dem Dienstherrn kein Ermessensspielraum eingeräumt sei, ist hiernach offensichtlich unbegründet. Die Entscheidung eines Dienstherrn über die Gewährung von Ersatz für Sachschäden ist deshalb - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - auf die Anfechtungsklage nur dann aufzuheben, wenn die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 195 Abs. 6 Nr. 5 [arg.] in Verbindung mit § 114 VwGO). Daß dies hier nicht der Fall ist, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dargetan.
Gegen die Heranziehung der Durchführungsvorschrift zu § 119 DBG und des Erlasses des Reichsministers der Finanzen vom 21. Januar 1943 bestehen in diesem Zusammenhang keine rechtlichen Bedenken. Der Zweck der dem Dienstherrn durch Art. 134 BayBG 46 erteilten Ermächtigung, über die Leistung von Ersatz für Sachschäden Ermessensentscheidungen zu treffen, ist darin zu erblicken, daß die Unfallfürsorgeleistungen, jedenfalls soweit sie nicht die Person des Beamten, sondern dessen Vermögen betreffen, im Interesse der gebotenen sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel möglichst gering gehalten werden sollen. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber dem Dienstherrn die rechtliche Möglichkeit eröffnet, den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen, vor allem zu prüfen, ob ein dienstliches Bedürfnis für die Mitführung der beschädigten oder zerstörten Sachen oder ein sonstiger anerkennenswerter Zusammenhang mit dem Dienst vorlag. Diesem Zweck des Art. 134 BayBG 46 entspricht die nach § 1 der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Beamtengesetzes vom 14. Januar 1956 fortgeltende Regelung des Satzes 2 DVO zu § 119 DBG, nach welcher der Ersatz auf solche Kleidungsstücke und sonstige "Gegenstände des täglichen Bedarfs" zu beschränken ist, die der Beamte im Dienst benötigt oder mit sich zu führen pflegt. In diesem Zusammenhang ist es auch nicht sachfremd, daß der - in Bayern im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes noch angewendete - Runderlaß des Reichsministers der Finanzen vom 21. Januar 1943 in Abschnitt B Absatz 2 Beförderungsmittel, insbesondere auch Krafträder, als "Gegenstände des täglichen Bedarfs" nur für diejenigen Personen anerkennt, die diese Beförderungsmittel im Interesse des Dienstes wegen der örtlichen Verhältnisse, aus besonderen persönlichen Gründen und wegen der Eigenart ihres Dienstes benutzen. Gemessen an dem Zweck des Art. 134 BayBG 46 ist ferner die in dem vorbezeichneten Runderlaß in Abschnitt B Absätzen 5 und 6 - anknüpfend an die Richtlinien über die Beschaffung und Haltung beamteneigener Kraftfahrzeuge - RL - (Anlage 2 zum Erlaß vom 19. April 1937 - RBB S. 177 [180] -) - getroffene Regelung als sachgerecht anzuerkennen. In dieser Regelung wird zwischen den nach § 10 dieser Richtlinien auf Kosten des Dienstherrn gegen Schäden versicherten "beamteneigenen", d.h. einem Beamten aus dienstlichem Anlaß von der Verwaltung zugewiesenen (§ 1 RL), und den von dem Beamten selbst zu versichernden sogenannten "privateigenen" Kraftfahrzeugen und hier wiederum zwischen den "anerkannt privateigenen", d.h. solchen, bei denen die Benutzung im dienstlichen Interesse ausdrücklich anerkannt ist, und den "staatlich nicht anerkannten", d.h. von dem Beamten überwiegend im eigenen Interesse und nur gelegentlich zu Dienstfahrten benutzten Kraftfahrzeugen unterschieden. Sie legte also in Anpassung an den Zweck des § 119 DBG - hier des Art. 134 BayBG 46 - dem Beamten nahe, unter Führung des Nachweises, daß für die Beschaffung und Benutzung eines Kraftfahrzeuges ein dienstlicher Anlaß besteht (§ 1 RL), die Zuweisung eines Kraftfahrzeuges als "beamteneigenes" Kraftfahrzeug mit der Folge des vollen Versicherungsschutzes "auf Kosten der Verwaltung" (§ 10 RL) zu erwirken, um das aus der Teilnahme am Verkehr mit einem Kraftfahrzeug dem Beamten selbst und dem Dienstherrn erwachsende Schadensrisiko zumindest erheblich zu vermindern.
Entspricht somit die aus den erörterten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu entnehmende Beschränkung des Ersatzes von Sachschaden dem Zweck des Art. 134 BayBG 46, so ist es nicht ermessensfehlerhaft, daß der Beklagte den angefochtenen Verwaltungsakt von dem Ergebnis der Prüfung abhängig gemacht hat, ob der Kläger das von ihm am Tage seines Dienstunfalls benutzte Kraftfahrzeug im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse, aus besonderen persönlichen Gründen und wegen der Eigenart des Dienstes im Interesse des Dienstes zu benutzen genötigt war. Hierzu hat das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, der Kläger habe sein privateigenes Kraftfahrzeug aus eigenem Interesse auf dem Weg zwischen Wohnung und Schule benutzt, für diesen Weg hätten ausreichende öffentliche Verkehrsverbindungen mit einer zumutbaren Wegezeit von einer Stunde bestanden; für eine Verkürzung dieser Wegezeit auf die durch Benutzung des Kraftfahrzeugs erreichbare Zeit von einer Viertelstunde, mithin um 45 Minuten, hätten dienstliche Gründe nicht bestanden. Diese tatsächlichen Feststellungen tragen die getroffene Entscheidung, daß der Beklagte nicht ermessensfehlerhaft handelte, als er die von dem Kläger begehrte Erstattung der Instandsetzungskosten für das anläßlich des Dienstunfalls vom 20. Februar 1958 beschädigte privateigene Kraftfahrzeug ablehnte. Die gegen diese tatsächlichen Feststellungen gerichteten Revisionsangriffe gehen fehl. Das Revisionsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich gebunden; diese können durch die Gegenbehauptungen der Revision nicht erschüttert werden. Soweit diese Behauptungen neues tatsächliches Vorbringen enthalten sollten, wären sie in der Revisionsinstanz ohnehin unbeachtlich.
Bezüglich der Entscheidung über die Entschädigung für die Instandsetzung der Motorradüberhose kann - wie des Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nichts anderes gelten wie für die Entscheidung über den Ersatz des am Kraftfahrzeug entstandenen Schadens, weil es einer Schutzkleidung bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel statt des privsteigenen Kraftfahrzeugs nicht bedurft hätte.
Entgegen der Auffassung der Revision beruht die Versagung der hier noch im Streit befindlichen Leistungen durch den Beklagten auch nicht auf einer Überschreitung der von der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht gesetzten Grenzen für beamtenrechtliche Ermessensentscheidungen. Die Gesamtheit der weitgehenden Vorschriften über die Unfallfürsorge (Art. 122 ff. BayBG 46) stellt eine diese Fürsorgepflicht konkretisierende Regelung dar; das gleiche gilt für die vorstehend erörterten Regelungen über die Beschaffung und Haltung beamteneigener Kraftfahrzeuge und die darin vorgesehene Möglichkeit für die Beamten, über die Erwirkung der Zuweisung eines Kraftfahrzeuges als eines "beamteneigenen" aller sich daraus ergebenden Vorteile, bezüglich Beschaffung, Haltung und Vollversicherung teilhaftig zu werden. Hat ein Beamter - wie hier der Kläger - diese Möglichkeit nicht zu nutzen versucht, so beruht die aus Art. 134 BayBG 46 in Verbindung mit Satz 2 DV zu § 119 DBG und Abschnitt B des Runderlasses vom 21. Januar 1943 folgende Versagung der Sachentschädigung nicht auf einer Vernachlässigung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht, sondern auf der Nichtnutzung der vorerwähnten, von dem Dienstherrn fürsorglich bereitgehaltenen Möglichkeit. Auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht kann sich der Beamte in einem solchen Fall schon deswegen nicht berufen. Hat der Beamte sie zwar zu nutzen versucht, ist er jedoch mit seinem Antrag auf Zuweisung eines "beamteneigenen" oder Anerkennung eines "privateigenen" Kraftfahrzeugs nicht durchgedrungen, so kann und muß er sich, wenn er gleichwohl für die Zurücklegung des Weges zur Dienststelle und zurück ein Kraftfahrzeug verwendet, darauf einstellen, daß er nur unter besonderen Umständen mit einer nachträglichen Anerkennung des dienstlichen Interesses an der Verwendung dieses Fahrzeuges rechnen kann, also bei einem Unfall auf dem Wege zur Dienststelle nur ausnahmsweise einen Ersatz für den Sachschaden von seinem Dienstherrn erhalten wird; einen solchen Sachverhalt darf der Dienstherr bei der Erfüllung der Fürsorgepflicht berücksichtigen. Auch in dieser Sicht - nicht also nur wegen des schon eingangs hervorgehobenen Wortlauts des Art. 134 BayBG 46 ("kann") - geht die von der Revision vertretene Auffassung fehl, daß der Beklagte bei der Entscheidung über die Gewährung der von dem Kläger begehrten Entschädigung für die Instandsetzung seines Kraftfahrzeugs und der Schutzkleidung im Hinblick auf die ihm obliegende Fürsorgepflicht überhaupt nicht zwischen der Gewährung und der Versagung wählen könne.
Der von der Revision schließlich zur Rechtfertigung des Rechtsmittels herangezogene Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nur für den Bereich der sogenannten Eingriffsverwaltung anerkannt (BVerwGE 5, 50 [BVerwG 07.05.1957 - III C 378/56] [52]). Falls die Revision mit dem Hinweis auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit etwa zum Ausdruck bringen will, der Beklagte hätte dem Kläger auch die geringfügigen Entschädigungsbeträge für die Instandsetzung des Kraftfahrzeugs und der Schutzkleidung erstatten müssen, nachdem er die hohen Heilbehandlungskosten übernommen hatte, verkennt sie, daß die Übernahme dieser Kosten aus der Anerkennung des Verkehrsunfalls als Dienstunfall kraft Gesetzes folgte, während die Sachentschädigung nach Art. 134 BayBG dem Ermessen des Beklagten anheimgegeben war und hier - wie ausgeführt - ohne Verletzung der Ermessensgrenzen versagt worden ist. Für eine Prüfung, ob die Entscheidung des Beklagten eine unbillige Härte enthält, ist im Rahmen des Art. 134 BayBG kein Raum, weil weder diese Vorschrift noch das sonstige bayerische Beamtenrecht eine Härteklausel aufweist, die den Beklagten ermächtigt hätte, dem Kläger eine Leistung zu gewähren, die er ihm ohne Verletzung der Ermessensgrenzen versagen durfte.
Aus diesen Gründen ist die Revision zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 200 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Weber-Lortsch
Dr. Idel