Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.06.1972, Az.: BVerwG VIII C 155.71
Anfechtung eines Einberufungsbescheids wegen Stellung des Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vor Erlass des Einberufungsbescheids; Stellung des Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nach Vollziehbarkeit des Musterungsbescheides; Erlass eines Einberufungsbescheids vor der Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen den Musterungsbescheid
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.06.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 155.71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 14103
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 23.08.1971 - AZ: 11 K 1170/71
Rechtsgrundlagen
- Art. 4 Abs. 3 GG
- § 33 Abs. 2 S. 1 WpflG
- § 33 Abs. 2 S. 2 WpflG
- § 13 Abs. 3 MustV
- § 20 Abs. 6 MustV
Fundstellen
- BWVPr 1973, 163
- NJW 1972, 2012-2014 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Stellt der Wehrpflichtige einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erst, nachdem der Musterungsbescheid vollziehbar geworden ist, so ist der Erlaß des Einberufungsbescheids nicht deshalb verfahrensfehlerhaft, weil über den Anerkennungsantrag noch nicht entschieden ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1972
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel und Türke sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
fürRecht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. August 1971 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen seine Einberufung zum Grundwehrdienst.
Der am 8. November 1950 geborene Kläger steht für den vollen Grundwehrdienst zur Verfügung. Der Musterungsbescheid vom 19. Februar 1969 ist unanfechtbar geworden. Sein am 4. Februar 1971 beim Kreiswebrersatzamt eingegangener Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer wurde bisher nicht beschieden. Durch Einberufungsbescheid vom 22. April 1971 wurde der Kläger zum 1. Juni 1971 zur Wehrdienstleistung einberufen. Der Widerspruch blieb erfolglos.
Das Verwaltungsgericht hat der auf Aufhebung des Einberufungsbescheides gerichteten Klage stattgegeben. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, nach § 33 Abs. 2 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - habe der Widerspruch gegen den Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer aufschiebende Wirkung. Daraus ergebe sich, daß der nach Vollziehbarkeit des Musterungsbescheides gestellte Anerkennungsantrag eine Rechtsfolge entfalte. Die Vollziehbarkeit des Musterungsbescheides werde gehemmt.
Die Beklagte hat gegen dieses Urteil die zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie rügt die Verletzung des § 33 Abs. 2 WPflG und ist der Auffassung, der Antrag des Klägers auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer hemme die Vollziehbarkeit des Musterungsbescheides nicht.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und beruft sich auf Artikel 4 Abs. 3 GG.
II.
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Anfechtungsklage des Klägers ist abzuweisen. Der Einberufungsbescheid ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Kläger beruft sich gegen den Einberufungsbescheid auf Fehler des Verwaltungsverfahrens. Derartige Fehler sind jedoch nicht gemacht worden. Maßgebend ist das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773).
Der Einberufungsbescheid selbst enthält keine Formfehler. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WPflG ergeht der Einberufungsbescheid in Ausführung des Musterungsbescheides. Danach muß ein vollziehbarer Musterungsbescheid vorliegen, wie § 13 Abs. 1 Musterungsverordnung - MustV - in der Fassung vom 6. Februar 1963 (BGBl. I S. 113) klargestellt. Der gegen den Kläger ergangene Musterungsbescheid vom 19. Februar 1969 war im maßgebenden Zeitpunkt vollziehbar. Er war unanfechtbar und auch nicht angefochten.
Der Kläger ist mit dem Verwaltungsgericht der Ansicht, sein vor Erlaß des Einberufungsbescheides eingereichter Antrag auf Anerkennung seiner Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, habe den Erlaß des Einberufungsbescheides unzulässig gemacht, solange er - wie hier geschehen - in dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt noch nicht beschieden gewesen sei. Das ist jedoch nicht zutreffend.
Der Kläger hat den Antrag nach Eintritt der Vollziehbarkeit des Musterungsbescheides gestellt. Diesen Fall behandeln § 33 Abs. 2 Satz 2 WPflG und § 20 Abs. 6 Satz 2 MustV. Die Auslegung, die der Kläger und das Verwaltungsgericht diesen Vorschriften geben, ist nicht zu billigen. Die Ansicht des Klägers und des Verwaltungsgerichts setzt voraus, daß die Vallziehbarkeit des bereits vollziehbar gewordenen Musterungsbescheides durch den Antrag auf Anerkennung der Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, aufgeschoben würde. Nur dann wäre der in Vollzug des Musterungsbescheides erlassene Einberufungsbescheid unzulässigerweise erlassen worden. In § 33 Abs. 2 Satz 2 WPflG ist jedoch nicht geregelt, daß die Vollziehbarkeit eines Musterungsbescheides durch die Stellung des Antrags auf Anerkennung der Berechtigung zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aufgeschoben würde. Dies läßt sich auch nicht aus der dort getroffenen Regelung im Zusammenhang mit § 33 Abs. 2 Satz 1 WPflG schließen.
§ 33 Abs. 2 Satz 1 WPflG behandelt den Fall eines nicht vollziehbaren Musterungsbescheides, indem er anordnet, daß der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid ebenso wie der gegen den Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer aufschiebende Wirkung hat. Nach dieser Vorschrift führt zum einen der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid kraft der mit ihm verbundenen aufschiebenden Wirkung dazu, daß der Musterungsbescheid nicht vollziehbar ist. Ein nicht vollziehbarer Musterungsbescheid kann nicht durch Erlaß eines Einberufungsbescheides vollzogen werden. Zum anderen wirkt jedoch auch der vor Eintritt der Vollziehbarkeit gestellte Anerkennungsantrag auf den Musterungsbescheid vollzugshemmend. Das läßt sich auch aus§ 20 Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 MustV ableiten. Wie in dem Beschluß des erkennenden Senats BVerwGE 38, 83 ausgeführt ist, löst die aufschiebende Wirkung im Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (§ 33 Abs. 2 Satz 1 WPflG) insoweit die gleiche Rechtsfolge aus wie die aufschiebende Wirkung im Musterungsverfahren. Die aufschiebende Wirkung im Verfahren auf Anerkennung als Kriegstdienstverweigerer bedeutet aber, daß der Antragsteller trotz ablehnender Entscheidung des Prüfungsausschusses wie ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer behandelt wird. Anknüpfungspunkt für diese Behandlung ist der auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gerichtete Antrag. An der Bedeutung dieses Antrags ändert sich nichts, bis er durch eine Entscheidung der Prüfungsbehörden überholt wird. Ihr gegenüber entfalten Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung (§ 35 Abs. 1 Satz 1 WPflG), solange das Gericht nicht wirksam (BVerwGE 38, 83 [86]) die aufschiebende Wirkung angeordnet hat (§ 35 Abs. 1 Satz 2 WPflG). Demgemäß muß der auf Anerkennung gerichtete Antrag auch schon vor der Entscheidung des Prüfungsausschusses vollzugshemmende Wirkung haben. Das bestätigt § 20 Abs. 6 Satz 1 MustV der die Einberufung erst dann zuläßt, wenn eine ablehnende Entscheidung der Prüfungsbehörden ergangen ist, dem gegenüber Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung mehr haben.
Von dieser in § 33 Abs. 2 Satz 1 WPflG getroffenen Regelung geht der I. Wehrdienstsenat in seinem Beschluß vom 14. Januar 1969 - I WB 93/68 = NJW 1969, 674 - aus, wenn er ausführt, der Wehrpflichtige, der vor seiner Einberufung einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stelle, sei bis zur Entscheidung der Prüfungsgremien zunächst von der Wehrdienstleistung befreit.
Anders ist es jedoch im hier gegebenen Falle des § 33 Abs. 2 Satz 2 WPflG. Dieser Fall setzt voraus, daß der Musterungsbescheid vollziehbar geworden ist, ehe der Wehrpflichtige seinen Antrag stellt, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden. In diesem Falle geht die gesetzliche Regelung dahin, daß es grundsätzlich bei der Vollziehbarkeit des Musterungsbescheides sein Bewenden hat und daß die Einberufung deshalb zulässig ist. Da in diesem Fall der Widerspruch gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer keine aufschiebende Wirkung hat, hat ihn auch der Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht. Lehnt der Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer den Antrag ab, so muß der Antragsteller so behandelt werden, wie wenn er kein Kriegsdienstverweigerer wäre. Dann kann dem Antrag, ehe er beschieden wurde, keine weitergehende verwaltungsverfahrensrechtliche Wirkung zukommen. Das bestätigt§ 20 Abs. 6 Satz 2 MustV. Nach dieser Vorschrift kann das Kreiswehrersatzamt, sofern es den Anerkennungsantrag für begründet hält, die Einberufung aussetzen. Das setzt voraus, daß die Vollziehbarkeit des Musterungsbescheides nicht eingeschränkt ist.
Dieses Zusammenspiel der Vorschriften ergibt, daß entgegen der Ansicht des Klägers und des Verwaltungsgerichts ein nach Eintritt der Vollziehbarkeit des Musterungsbescheides gestellter Antrag, die Berechtigung anzuerkennen, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, die Vollziehbarkeit des Musterungsbescheides nicht aufschiebt. Es ist nicht zulässig, die von verschiedenartigen Interessenlagen ausgehenden Regelungen in § 33 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 WPflG miteinander zu vermengen, wie es das Verwaltungsgericht tut. Die Regelung in § 33 Abs. 2 Satz 2 WPflG folgt dem Grundsatz, daß Musterungsverfahren und Einberufungsverfahren einerseits und daß Anerkennungsverfahren für die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, andererseits verschiedene, voneinander unabhängige Verfahren sind. Anträge, die in einem Verfahren gestellt sind, berühren, anders als im Falle des§ 33 Abs. 1 Satz 1 WPflG, grundsätzlich das andere Verfahren und die Vollziehbarkeit der dort ergangenen Entscheidungen nicht. Daher ist nach der Gesetzeslage der Auffassung des Klägers und des Verwaltungsgerichts nicht beizupflichten.
Entgegen der Meinung des Klägers ist die Vorschrift des§ 20 Abs. 6 Satz 2 MustV rechtsgültig. Sie folgt der unterschiedlichen Verfahrenslage in § 33 Abs. 2 Satz 2 WPflG gegenüber Satz 1 der Vorschrift. Sie hält sich im Rahmen der Ermächtigung in § 22 Nr. 1 WPflG in der bei Erlaß der Verordnung geltenden Fassung. Die Regelung in§ 33 Abs. 2 Satz 2 WPflG verletzt auch nicht das Grundrecht in Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG.
Daß die Geltendmachung des Grundrechts in Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG von einem Anerkennungsverfahren abhängig gemacht ist, ist verfassungsgemäß. Das hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach ausgesprochen (BVerfGE 28, 243 [259], 32, 40 = DVBl. 1972, 176). Das Anerkennungsverfahren ist eingerichtet worden, um die Berechtigung der Kriegsdienstverweigerung im Einzelfalle zu prüfen. Die Prüfung dieser Berechtigung ist daher ebenfalls verfassungsgemäß. Dann kann auch die hier zur Rede stehende Regelung nicht dem Grundgesetz widersprechen, die dahin geht, solange dieses Prüfungsverfahren zu keiner, wenn auch nur vorübergehenden Klärung durch Anerkennungsbescheid geführt hat (§ 33 Abs. 2 Satz 2 WPflG), den Kriegsdienstverweigerer so zu behandeln, wie wenn er nicht berechtigt wäre, das Grundrecht in Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG in Anspruch zu nehmen. Wäre dem nicht so, so erübrigte sich das Anerkennungsverfahren. Das hindert nicht, im Falle der Anerkennung den Kriegsdienstverweigerer von dem Zeitpunkt seiner Antragstellung an als berechtigt anzusehen, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern und ihn auch so zu behandeln. Vor der Anerkennung kann er jedoch nicht wie ein Inhaber dieses Rechts behandelt werden.
Hinzu kommt noch die folgende Überlegung: Der nicht anerkannte Kriegsdienstverweigerer sieht sich mit seinem Interesse an der Freiheit von Jedem Zwang gegenüber seiner Gewissensentscheidung Belangen gegenübergestellt, die ebenfalls Verfassungsrang haben. Es sind dies die zuverlässige und ausreichende Personalergänzung der Streitkräfte und die Heranbildung genügend ausgebildeter Reserven, die als notwendige Folgen der auf der allgemeinen Wehrpflicht aufbauenden Einrichtung für die Erhaltung der Bundeswehr und ihrer Funktionsfähigkeit unerläßlich sind. (BVerfGE 28, 243 [261]). Steht der Wehrpflichtige für den Wehrdienst zur Verfügung und ist der Musterungsbescheid vollziehbar, so muß die Bundeswehr damit rechnen können, daß der Wehrpflichtige auch Wehrdienst leistet. Sie muß ihre Planungen darauf einrichten und Mittel bereitstellen, die mit größtmöglichem Nutzen für die Erfüllung ihres Auftrags einzusetzen sind. Hinter diese Interessen muß das, Interesse des nichtanerkannten Kriegsdienstverweigerers zurücktreten. Denn es geht für ihn nur um die vorläufige Leistung von Friedenswehrdienst, bis über seine Anerkennung entschieden ist. Sie ist ihm zuzumuten. Sie läßt den Kern der Kriegsdienstverweigerung unberührt; denn er gerät dadurch nicht in die Zwangslage, einen anderen Menschen töten zu müssen.
Der Kriegsdienstverweigerer hat es in der Hand, für beschleunigte Erledigung des Anerkennungsverfahrens zu sorgen. Er genießt umfassenden, den in Art. 19 Abs. 4 GG gestellten Anforderungen entsprechenden Rechtsschutz gegen die Verzögerung seiner Anerkennung. Er kann im hier zur Rede stehenden Fall des § 33 Abs. 2 Satz 2 WPflG einer schleppenden Behandlung seines Anerkennungsantrages durch Untätigkeitsklage entgegentreten (§§ 42 Abs. 1, 75, 76 VwGO). Ist noch kein Einberufungsbescheid erlassen, kann er im Anerkennungsverfahren vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 4 und Abs. 5 VwGO beantragen. Ist der Musterungsbescheid durch Erlaß des Einberufungsbescheids vollzogen, kann er, ausgehend von dem Verfahrenüber die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO erlangen (vgl. dazu allgemein BVerwGE 38, 83) oder ausgehend vom Einberufungsbescheid bereits beim Kreiswehrersatzamt nach § 20 Abs. 6 Satz 2 MustV die Aussetzung des Einberufungsbescheids bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses über den Anerkennungsantrag zu erreichen suchen. Weiterhin kann er neben dem vollen Rechtsschutz durch die statthaften Rechtsbehelfe gegen den Musterungs- und den Einberufuhgsbescheid zu vorläufigem Rechtsschutz gegen diese Bescheide gelangen, indem er vor Erlaß des Einberufungsbescheids gegen die Vollziehbarkeit des Mustarungsbescheids und nach Erlaß des Einberufungsbescheids gegen dessen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 4 und Abs. 5 VwGO vorgeht. Der noch nicht anerkannte Kriegsdienstverweigerer ist daher, sowohl gegen Säumnis der Prüfungsbehörden als auch gegen voreilige Einberufung zum Wehrdienst geschützt. Daher besteht kein Grund, bei der Abwägung seiner Interessen mit denen der Bundeswehr seinen Interessen den Vorzug zu geben. Da das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG den Grundrechtsschutz aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG ausschließt, ergibt sich, daß die Regelung in § 33 Abs. 2 Satz 2 WPflG rechtsgültig ist.
Ob das Kreiswehrersatzamt die Bestimmung des § 20 Abs. 6 Satz 2 MustV zutreffend angewandt hat, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Die richtige Handhabung dieser Vorschrift ist keine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Erlasses des Einberufungsbescheids. Sie enthält eine Regelung des vorläufigen Rechtsschutzes, der nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.
Schließlich ist auch die Bestimmung in § 13 Abs. 3 Satz 1 MustV nicht verletzt. Diese Bestimmung schreibt u.a. vor, daß Wehrpflichtige, die nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Musterung einberufen werden, vor ihrer Einberufung zu hören sind. Da der Kläger am 19. Februar 1969 gemustert worden war und da keine der in § 13 Abs. 3 Satz 2 MustV geregelten Ausnahmen von der Anhörungspflicht vorliegen, mußte er vor Erlaß der zum 1. Juni 1971 verfügten Einberufung gehört werden. Dies ist geschehen. Dem Erfordernis der Anhörung in § 13 Abs. 3 Satz 1 MustV ist entsprochen, wenn das Kreiswehrersatzamt dem Wehrpflichtigen vor Erlaß des Einberufungsbescheids Gelegenheit zur Stellungnahme zum Erlaß dieses Bescheids gibt. Das hat der Senat in seinem Urteil BVerwGE 37, 307 [309] ausgesprochen. Daran hält er fest. Der Kläger hatte vor Erlaß des Einberufungsbescheids Gelegenheit zur Stellungnahme. Er wußte, daß seine Einberufung bevorstand. Denn er war bis zur Ablegung der Reifeprüfung (Mai 1971) vom Wehrdienst zurückgestellt. Im Hinblick auf die herannahende Einberufung stellte er am 4. Februar 1971 beim Kreiswehrersatzamt den schriftlichen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Damit nahm er zwar unaufgefordert, aber gezielt zu seiner künftigen Einberufung Stellung. Denn die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer war der einzige Einwand, den der Kläger seiner Einberufung entgegensetzen konnte. Er hat im Einberufungsstreit auch keine anderen Gründe vorgebracht. Er stellte den Antrag bei der für die Anhörung zuständigen Behörde. Damit kam er mit dieser Erklärung einer an ihn gerichteten Aufforderung der zuständigen Behörde zuvor, zur beabsichtigten Einberufung Stellung zu nehmen. Er brachte seine Einwendungen gegen eine Einberufung von sich aus vor. Das Kreiswehrersatzamt hat sie gewürdigt. Damit ist den Erfordernissen einer Anhörung genügt (BVerwGE 37, 307, vgl. auch Urteil vom 17. Februar 1972 - BVerwG VIII C 66.70).
Deshalb ist der Einberufungsbescheid rechtmäßig erlassen. Er ist auch seinem Inhalt nach rechtmäßig. Der Kläger beruft sich zu seiner Verteidigung gegen diesen Bescheid, allein auf die beantragte Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Ob seinem Antrag stattzugeben ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden. Das ist Sache der besonders dafür eingerichteten Anerkennungsbehörden (§ 26 Abs. 3, § 33 Abs. 4 WPflG). Sie haben noch nicht entschieden. Ohne Anerkennung kann der Senat nicht davon ausgehen, daß der Kläger berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern (§ 26 Abs. 1 WPflG). Er hat daher Wehrdienst zu leisten. Wenn er die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer später noch erlangen sollte, so ist er gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 6 WPflG aus dem Wehrdienst zu entlassen.
Die Einberufung des Klägers zum Wehrdienst ist daher rechtmäßig. Die Klage ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Türke
Dr. Hopf