Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.06.1972, Az.: BVerwG I WB 108/72
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.06.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG I WB 108/72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 14461
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 7. Juni 1972,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Schweiger,
Bundesrichter Saalmann als weitere richterliche Mitglieder,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des Erlasses des Bundesministers der Verteidigung vom 13. Mai 1972 wird zurückgewiesen.
Gründe
I
In dem Erlaß des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 13. Mai 1972 ist unter Nr. 2 und 4 bestimmt:
2.
(Es) "wird befohlen:a)
Bei aufrechter Haltung des Kopfes darf das Haar weder Uniform- noch Hemdkragen berühren.b)
Das Haupthaar ist so zu tragen, daß Ohren und Augen nicht durch überhängende Haare bedeckt werden.c)
Das Haar muß am Kopf anliegen; es darf den vorschriftsmäßigen Sitz der militärischen Kopfbedeckung nicht behindern.d)
Bärte und Koteletten müssen kurz geschnitten sein.4.
Angehörige der Reserve, die Wehrübungen leisten oder an Mob-Übungen teilnehmen, können durch die Disziplinarvorgesetzten von den Vorschriften der Ziffer 2. befreit werden; die Disziplinarvorgesetzten können in diesem Fall das Tragen eines Haarnetzes anordnen...."
Mit Schreiben vom 16. Mai 1971 hat der Antragsteller sich hiergegen beschwert und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Der Befehl, die Haare zu kürzen, verstoße gegen die Menschenwürde, so daß er, der Antragsteller, gemäß § 11 SG berechtigt sei, die Ausführung dieses Befehls zu verweigern. Es treffe nicht allgemein zu, daß ein kurzer Haarschnitt die Individualhygiene verbessere. Eine solche Verallgemeinerung gehe am Individuum vorbei und verletze den Einzelnen in seiner Menschenwürde. Lange Haare seien Teil der Persönlichkeit, die im Grundgesetz als unantastbar postuliert werde. Der Befehl, die Haare zu kürzen, greife in diese unantastbare Persönlichkeitssphäre ein und breche sie. Diese Intoleranz verletze seine, des Antragstellers, Menschenwürde durch den Bruch seines Selbstverständnisses, Selbstbewußtseins und seiner Persönlichkeit, zu der auch die Eitelkeit und Selbstverwirklichung zählten. Zur Verbesserung der Individualhygiene sei nur eine Maßnahme zulässig, die individuelle Auswirkungen habe (Überwachen der Individualhygiene, gegebenenfalls Befehl zum Waschen). Der Unfallgefahr könne durch das Tragen von Haarnetzen begegnet werden, das in Nr. 4 des Erlasses für bestimmte Fälle auch vorgesehen sei. Bis zur Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Befehls verlange er eine Aufschiebung gemäß § 3 Abs. 2 WBO.
Unter dem 18. Mai 1972 richtete der Antragsteller ferner folgendes Schreiben an den Senat:
"Betr: sofortiger richterlicher Bescheid, daß eine Inanspruchnahme des § 11 SG gem. meiner Beschwerde vom 16.05.72 an Sie, aufschiebende Wirkung hat. Bescheid, daß jegliche Bestrafung wegen Nichtausführung des Haarschnittbefehls (o.a. Vorgang) unzulässig ist, da aufschiebende Wirkung des§ 11 SG
Bezug: meine Beschwerde vom 16.05.72 Haarschnittbefehl BMVg, Haarschnittbefehl KpChef 1./FschJgBtl ... Hptm W.
Gem. o.a. Vorgang (meine Beschwerde vom 16.05.72) habe ich den Befehl, meine Haare zu kürzen, verweigert. Die Begründung dafür liegt im § 11 SG (s. Beschwerde vom 16.05. 72)
Da mein KpChef nicht einsieht, einsehen will oder kann, daß der Haarschnittbefehl gegen meine Menschenwürde verstößt, wird er wahrscheinlich nach der Überprüfung der Haarlänge am 19.05.72 eine Disziplinarstrafe gem. § 19, 20, 21 WStG gegen mich verhängen oder beantragen. Da ich meine Menschenwürde für mich selbst definiere und eine Entscheidung, ob lange Haare zu meiner Menschenwürde gehören oder nicht, nur von der höchsten Gerichtsinstanz anerkenne, halte ich die mögliche Bestrafung für eine Anmaßung höchsten Ausmaßes, da dadurch der§ 11 SG pervertiert wird.
Ich bitte Sie mir einen richterlichen Bescheid gem. § 3 Absatz 2 zu senden, der die aufschiebende Wirkung des§ 11 SG bestätigt und jegliche Bestrafung solange als unzulässig erklärt, bis eine endgültige Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Haarschnittbefehls getroffen worden ist. Dieser Entscheidung werde ich mich dann beugen.
Am liebsten wäre mir eine umgehende telefonische Benachrichtigung meines Disziplinarvorgesetzten KpChef Hptm W. und nachfolgenden schriftlichen Bescheid an mich."
Der BMVg, dem das Schreiben des Antragstellers vom 18. Mai 1972 zugeleitet worden ist, hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des Erlasses vom 13. Mai 1972 abgelehnt.
II
1.
Das Schreiben des Antragstellers vom 18. Mai 1972 ist als Antrag anzusehen, hinsichtlich des Erlasses des BMVg vom 13. Mai 1972 die aufschiebende Wirkung anzuordnen (§ 17 Abs. 6 Satz 2 i.V.m.§ 21 WBO). Der Antragsteller führt zwar in dem Schreiben aus, er erkenne nur eineendgültige Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Haarschnittbefehls an. Es geht ihm aber ersichtlich nicht nur um eine endgültige gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit und Verbindlichkeit des angefochtenen Befehls, sondern auch und vor allem um einen "sofortigen richterlichen Bescheid", ob er den angefochtenen Befehl - zumindest vorläufig - ausführen muß oder nicht. Eine solche sofortige Entscheidung kann nur im Rahmen des Verfahrens nach § 17 Abs. 6 WBO getroffen werden.
2.
Der Antrag, hinsichtlich des Befehls vom 13. Mai 1972 die aufschiebende Wirkung herzustellen, ist zulässig. Ihm steht insbesondere nicht entgegen, daß der Antragsteller den Befehl, der seiner Meinung nach gegen die Menschenwürde verstößt, für unverbindlich hält. Auch hinsichtlich solcher Befehle, die gemäß § 11 SG unverbindlich sind und daher auch ohne die Herstellung der aufschiebenden Wirkung von dem Soldaten nicht ausgeführt zu werden brauchen, ist die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung zulässig. Der Soldat hat auch in solchen Fällen ein berechtigtes Interesse daran, durch eine gerichtliche Entscheidung nach § 17 Abs. 6 WBO klargestellt zu sehen, ob der Befehl für ihn verbindlich ist oder nicht.
3.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat sachlich keinen Erfolg.
Die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beruht allein auf der Abwägung der öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Befehls und der Individualinteressen des Antragstellers an einer einstweiligen Außervollzugsetzung bis zur Entscheidung in der Hauptsache.
Im vorliegenden Fall gebietet das Interesse des Antragstellers den Erlaß einer sofortigen aufschiebenden Maßnahme gegen den Befehl vom 13. Mai 1972 nicht. Der Befehl dient ausschließlich dienstlichen Zwecken (§ 10 Abs. 4 SG; vgl. auch § 11 Abs. 1 Satz 3 SG). Soldaten, die längere Haare tragen, sind bei zahlreichen in der Bundeswehr auszuübenden Tätigkeiten technischer Art unfallgefährdet und darüber hinaus häufig auch behindert, insbesondere sichtbehindert. Befehle, die einer solchen Unfallgefährdung und Funktionsbehinderung entgegenwirken sollen, dienen unmittelbar militärischen Belangen und damit dienstlichen Zwecken (BVerwG Beschluß vom 5. Mai 1972 - I WB 100/71). Der Befehl vom 13. Mai 1972 beeinträchtigt auch nicht die Menschenwürde des Antragstellers, auf deren Beachtung er nach Art. 1 GG i.V.m. § 6 SG Anspruch hat. Die Würde des Menschen (vgl. hierzu im einzelnen BVerwG Beschluß vom 23. Februar 1972 - I WB 10/71 - sowie Maunz/Dürig/Herzog, GG Art. 1 RdNrn. 28 bis 45) wird nicht dadurch verletzt, daß ihm im Interesse seiner eigenen Sicherheit und zur Erhaltung seiner vollen Funktionsfähigkeit unter Berücksichtigung der Hygieneerfordernisse befohlen wird, das Haupthaar nur bis zu einer bestimmten Länge zu tragen. Er wird damit weder zum Objekt noch zum bloßen Mittel herabgewürdigt oder erniedrigt. Auch davon, daß seine Ehre in demütigender Weise verletzt oder seine ureigenste Intimsphäre mißachtet worden sei, kann keine Rede sein.
Ob der Befehl sonst gegen die Rechte der Soldaten oder die Pflichten des Vorgesetzten verstößt, insbesondere unzulässig in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit eingreift (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), kann in dem summarischen Verfahren nach § 17 Abs. 6 WBO nicht abschließend beurteilt werden. An der vorläufigen weiteren Durchsetzung des angefochtenen Befehls besteht ein hoch zu veranschlagendes öffentliches Interesse. Der Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß der Vorgesetzte der Unfallgefährdung von Soldaten im Rahmen der ihm obliegenden Fürsorgepflicht, aber auch unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung der vollen Einsatzbereitschaft der Truppe Rechnung zu tragen hat, die es grundsätzlich auch erfordert, daß der Soldat bei der Ausübung des Dienstes nicht in vermeidbarer Weise durch langes Haar behindert wird; es ist auch grundsätzlich ein militärisches Bedürfnis anzuerkennen, entsprechende Regelungen auf alle Soldaten zu erstrecken, da nur so eine wirksame Durchsetzung der entsprechenden Befehle gewährleistet ist (vgl. u.a. BVerwG Beschluß vom 5. Mai 1972 - I WB 100/71).
Demgegenüber reichen die vom Antragsteller geltend gemachten Umstände nicht aus, seinen Interessen an einem Aufschub der angefochtenen Regelung das größere Gewicht zuzusprechen. Dem Antragsteller geht es im wesentlichen um die Feststellung, daß der Befehl gegen die Menschenwürde verstößt. Das ist, wie ausgeführt, nicht der Fall. Dem Antragsteller ist es auch sonst zuzumuten, ebenso wie alle anderen Kameraden, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, den angefochtenen Befehl bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiter einstweilen auszuführen. Denn die etwa gegebene Beeinträchtigung seiner Rechte, die der Befehl zum Kürzen der Haare möglicherweise enthält, ist verhältnismäßig geringfügig. Das Abschneiden der Haare enthält keine Verletzung der Gesundheit und erfolgt ohne Schmerzzufügung. Mag sich auch bei jüngeren Männern das Tragen längerer Haare weitgehend durchgesetzt haben, so kann doch umgekehrt nicht davon die Rede sein, daß das Tragen kürzerer Haare, wie sie der Befehl vom 13. Mai 1972 nur noch zuläßt, als verunstaltend bewertet werden könnte. Sonstige persönliche Gründe, die dafür sprächen, gerade im Falle des Antragstellers den Befehl einstweilen außer Vollzug zu setzen, sind weder dargetan noch ersichtlich.
Der Antrag ist demgemäß zurückzuweisen.
Dr. Schweiger
Saalmann