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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.02.1972, Az.: BVerwG IV C 59.70

Verpflichtung einer Gemeinde zur Tragung eines Teils des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes; Übertragung der Erschließung durch Vertrag von einer Gemeinde auf einen Dritten; Zulässigkeit der Vereinbarungen in einem Erschließungsvertrag; Regelung des Zeitpunktes der Fälligkeit der Eigenleistung einer Gemeinde in einem Erschließungsvertrag

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.02.1972
Aktenzeichen
BVerwG IV C 59.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 14099
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 06.10.1969 - AZ: III A 1298/67

Fundstellen

  • BRS 37, 147 - 150
  • BauR 1972, 236
  • BayVBl 1973, 245
  • DÖV 1972, 866-867 (amtl. Leitsatz)
  • GemTag 1972, 358
  • NJW 1972, 1588-1589 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZMR 1972, 245

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Verpflichtung der Gemeinde, mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes selbst zu tragen (vgl. § 129 Abs. 1 Satz 3 BBauG), kann auch dann nicht abbedungen werden, wenn die Gemeinde eine bestimmte Erschließung durch Vertrag auf einen Dritten überträgt (sogen. Erschließungsvertrag; vgl. § 123 Abs. 3 BBauG). Möglich ist in einem solchen Falle jedoch, die Fälligkeit, durch Vertrag bis auf den Zeitpunkt hinauszuschieben, in welchem die Gemeinde bei ordnungsmäßiger Planung in der Lage wäre, das betreffende Gebiet selbst zu erschließen (im Anschluß an das Urteil vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 69.67 - in BVerwGE 32, 37).

  2. 2.

    Wird bei Abschluß eines Erschließungsvertrages über die Fälligkeit des eigenen Anteils der Gemeinde keine Vereinbarung getroffen, tritt die Fälligkeit mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage ein.

  3. 3.

    Sofern bereits abgeschlossene Erschließungsverträge über die Fälligkeit des eigenen Anteils der Gemeinde keine Vereinbarung enthalten, kann sich aus Treu und Glauben ergeben, daß die Fälligkeit erst später eintritt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 1972
durch
den Senatspräsidenten Oppenheimer und
die Bundesrichter Clauß, Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther und Dr. Sommer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 1969 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte zu 2) zur Zahlung von Zinsen für die Zeit vom 23. Dezember 1965 bis zum 31. Dezember 1971 verurteilt worden ist. Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

1

I.

Die Klägerin begehrt von der beklagten Stadt Hilden die Zahlung von 10.325,19 DM nebst 4 Prozent Zinsen seit dem 23. Dezember 1965, das sind 10 Prozent der von ihr für die Herstellung der Reisholzstraße aufgewendeten Kosten. Die Einrichtung dieser Straße in einem bestimmten Abschnitt war ihr anläßlich der Baugenehmigung für die Errichtung von 80 Wohneinheiten zur Bedingung gemacht worden. Zur Durchführung dieser Erschließung auf ihre Kosten hatte sich die Klägerin in einer "Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung" vom 23. Januar 1963 verpflichtet, wobei sie in einem Begleitschreiben von 11. Februar 1963 zum Ausdruck gebracht hatte, sie sei diese Verpflichtung unter dem Vorbehalt eingegangen, daß in den Vertrag noch eine Kostenverpflichtung der Stadt über 10 Prozent des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes aufgenommen werde. Die Übernahme dieses Kostenanteils lehnte der Rat der Beklagten ab, was der Klägerin mit Bescheid vom 12. November 1965 mitgeteilt wurde. Den von der Klägerin hiergegen erhobenen Widerspruch wies der beklagte Stadtdirektor mit Bescheid vom 24. November 1965 zurück. Das Verwaltungsgericht gab indessen mit Urteil vom 17. Oktober 1967 der Klage statt, weil der Vertrag trotz des Vorbehalts der Klägerin rechtswirksam zustande gekommen sei, mangels einer Vereinbarung über den Eigenanteil der beklagten Stadt jedoch dahin ergänzt werden müsse, daß die Stadt 10 Prozent der entstandenen Kosten zu übernehmen habe.

2

Das Oberverwaltungsgericht in Münster wies die Berufung durch Urteil vom 6. Oktober 1969 zurück. Es geht davon aus, daß die Kostenpflicht der Stadt zwar nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag herzuleiten sei. Der Vertrag könne nämlich nicht in dieser Weise ergänzend ausgelegt werden. Wenn man das im bürgerlichen Recht anerkannte Institut der ergänzenden Vertragsauslegung in das öffentliche Recht übernehme, müßten die Voraussetzungen die gleichen sein wie im bürgerlichen Recht. Danach könne ein Vertrag nur dann ergänzend ausgelegt werden, wenn die Vertragsparteien innerhalb der Grenzen eines Vertragsgegenstandes einen eingetretenen, von ihnen nicht vorhergesehenen Fall nicht geregelt hätten. Dabei dürfe der geschlossene Vertrag nicht im Widerspruch zu dem in ihm zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen abgeändert werden. Eine ergänzende Vertragsauslegung komme ferner in Betracht, wenn die Parteien einen Punkt bewußt offengelassen hätten. Weder das eine noch das andere sei hier der Fall. Die Frage einer Kostenbeteiligung der Stadt sei offensichtlich nicht übersehen worden. Sie sei entweder im Sinne der Stadt dadurch geregelt, daß nach dem Wortlaut des Vertrages weitere Ansprüche der Klägerin nicht bestünden oder sie sei aus dem Vertrag überhaupt ausgeklammert worden, wie man dem von der Klägerin gemachten Vorbehalt entnehmen könnte. Dann aber sei sie nicht bewußt offengelassen worden, vielmehr nicht mehr Gegenstand des Vertrages, sondern möglicher Gegenstand einer von der Klägerin gewünschten, von der beklagten Stadt jedoch abgelehnten Vertragsergänzung.

3

Die Klägerin habe indessen einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Nach einem allgemein anerkannten, aus dem Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung abzuleitenden Grundsatz des allgemeinen Verwaltungsrechts sei, wenn eine öffentlich-rechtliche Leistung ohne rechtlichen Grund erbracht werde, ein Ausgleich der mit der Rechtslage nicht übereinstimmenden Vermögenslage herzustellen. Zwar habe die Klägerin die Reisholzstraße aufgrund der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 23. Januar 1963 hergestellt und der beklagten Stadt übereignet. Diese Vereinbarung sei in allen Punkten, die mit einer zehnprozentigen Kostenbeteiligung der Stadt nichts zu tun hätten, rechtswirksam. Der Vertrag sei jedoch insoweit teilweise unwirksam, als er nicht bestimme, daß die beklagte Stadt 10 Prozent Erschließungskosten zu erstatten habe. In diesem Umfange habe die Klägerin ohne rechtlichen Grund eine öffentlich-rechtliche Leistung erbracht. Die Teilunwirksamkeit des Vertrages beruhe auf einer Verletzung von Vorschriften des Bundesbaugesetzes und des Wohnungsbaugesetzes. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Gemeinde nämlich auch bei vertraglicher Übertragung einer Erschließung an einen Unternehmer verpflichtet, mindestens 10 Prozent der entstehenden Erschließungskosten zu übernehmen. Das gelte besonders, wenn es um eine Erschließungsanlage gehe, die dem sozialen Wohnungsbau diene.

4

Die geschuldete Leistung sei mit der Entstehung des Erstattungsanspruchs fällig geworden. Die Fälligkeit des Anspruchs sei nämlich nicht kraft Gesetzes auf den Zeitpunkt hinausgeschoben, in dem die Gemeinde selbst die Erschließung durchgeführt hätte, wenn es nicht zum Abschluß eines Erschließungsvertrages gekommen wäre. Die Gemeinde müsse alle mit der Übertragung der Erschließung auf einen Dritten zusammenhängenden Fragen durch Vertrag regeln. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätte die Klägerin die Möglichkeit gehabt, im Vertrag für die Fälligkeit dieses Anspruchs einen späteren Zeitpunkt festzulegen. Eine solche Vereinbarung sei aber nicht getroffen worden. Auch in diesem Zusammenhang sei eine ergänzende Vertragsauslegung nicht möglich. Wenn der Vertrag nämlich in der Frage der Kostenbeteiligung überhaupt nicht ergänzend ausgelegt werden könne, so könne auch die logisch nachrangige Frage nach einem etwaigen Fälligkeitszeitpunkt nicht auf diese Weise beantwortet werden. Die Bestimmung eines Fälligkeitszeitpunktes im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung scheitere aber auch daran, daß der Abschluß einer entsprechenden Vereinbarung im Ermessen der Beteiligten gelegen hätte. Der Sachverhalt biete keine Anhaltspunkte dafür, daß unter Berücksichtigung des Vertragszweckes und der beiderseitigen Interessen nur eine bestimmte Regelung dieser Frage hätte erfolgen können. Das Gericht könne sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der Parteien setzen. Ob dies doch möglich sei, wenn ohne ergänzende Vertragsauslegung der Zeitpunkt der Fälligkeit offenbliebe, könne dahingestellt bleiben. Ein solcher Fall liege hier nämlich nicht vor, da mangels einer abweichenden Vereinbarung eine Leistung mit der Entstehung des Schuldverhältnisses fällig werde.

5

Mit der zugelassenen Revision begehren die Beklagten Klageabweisung im vollen Umfange, hilfsweise insoweit, als die Beklagte zur Zahlung vor dem 1. Januar 1972 verurteilt worden ist.

6

Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision. Sie hält das angefochtene Urteil für richtig.

Entscheidungsgründe

7

II.

Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

8

Im Urteil vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 69.67 - (BVerwGE 32, 37) hat der erkennende Senat entschieden, daß die Gemeinde in entsprechender Anwendung von § 129 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - grundsätzlich verpflichtet ist, mindestens 10 % des Erschließungsaufwandes auch bei Übertragung der Erschließung auf einen Unternehmer nach § 123 Abs. 3 BBauG zu übernehmen, daß die Fälligkeit jedoch im Erschließungsvertrag den sonstigen Erschließungsverpflichtungen der Gemeinde angepaßt werden kann. Dieses Urteil ist im Schrifttum kritisiert worden, insbesondere von Ernst (Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum Bundesbaugesetz § 123 Anm. 31). Ernst geht davon aus, daß die Gemeinde nur dann zur Eigenleistung verpflichtet sei, wenn der Erschließungsvertrag im Rahmen ihrer Erschließungslast geschlossen werde, nicht aber dann, wenn die Gemeinde die vom Unternehmer begehrte Erschließung zur Zeit noch gar nicht ausführen könnte. Die im genannten Urteil gefundene Lösung, die Fälligkeit der Eigenleistung hinauszuschieben, begegne Bedenken. Sie erscheine nur dann sinnvoll, wenn die sich aus der Eigenbeteiligung ergebende Entlastung den Anliegern tatsächlich weitergegeben werde. Das sei jedoch nicht gewährleistet. Andererseits aber lasse sich keineswegs ausschließen, daß ein Erschließungsvertrag auch ohne gemeindliche Selbstbeteiligung nicht zu einer höheren Belastung der Anlieger führe, als sie sich bei Erhebung von Erschließungsbeiträgen durch die Gemeinde ergeben würde.

9

Der erkennende Senat hält auch gegenüber diesen Einwendungen an den Grundsätzen seines Urteils vom 23. April 1969 fest. Die in § 129 Abs. 1 Satz 3 BBauG angeordnete Beteiligung der Gemeinde soll unter anderem dem Umstand Rechnung tragen, daß Erschließungsanlagen nicht nur dem Interesse der Anlieger, sondern zugleich dem öffentlichen Interesse dienen (vgl. a.a.O. S. 39.). Unmittelbar daraus ergibt sich, daß die Gemeinden ihren Anteil auch dann tragen müssen, wenn sie die Erschließung durch Vertrag auf einen Dritten übertragen. Das soll in der weiteren Folge erreichen, daß die Erschließung für den letztlich mit ihren Kosten belasteten Anlieger entsprechend billiger wird. Soweit die Rechtsprechung dies zu kontrollieren und darauf hinzuwirken vermag, ist es gewiß geboten, das zu tun. Bei der angestrebten Entlastung handelt es sich jedoch nicht um einen Bestandteil der im Gesetz getroffenen Regelung. Sie ist lediglich eines der hinter dieser Regelung stehenden Motive. Dementsprechend hängt die vom Gesetz begründete Verpflichtung der Gemeinde auch nicht davon ab, ob in jedem Einzelfall die entlastende Wirkung eintritt. Das hat einleuchtende Gründe auch deshalb, weil sich, wenn es auf die tatsächlich eintretende Entlastung ankäme, die Anwendbarkeit des § 129 Abs. 1 Satz 3 BBauG im Zusammenhang mit § 123 Abs. 3 BBauG jeder Kontrolle entzöge.

10

Ebensowenig läßt sich der vom Senat bejahten entsprechenden Anwendbarkeit des § 129 Abs. 1 Satz 3 BBauG die Möglichkeit entgegenhalten, daß die Erschließung durch einen Unternehmer gelegentlich auch ohne Kostenbeteiligung der Gemeinde billiger werden kann, als es eine Erschließung unmittelbar durch die Gemeinde sein würde. Wäre dieses Argument stichhaltig, ließe sich aus ihm allenfalls das Gebot einer entsprechend differenzierten Betrachtungsweise entnehmen. Eine derartige Differenzierung muß jedoch scheitern, weil sie mit dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit und Rechtssicherheit unvereinbar wäre. Die Zulässigkeit einer vollen Entlastung der Gemeinde davon abhängig zu machen, daß dies durch einen entsprechend wirtschaftlich günstigeren Ausbau gewissermaßen wieder aufgefangen wird, entzöge sich als Grundsatz praktisch jeder Kontrolle und liefe deshalb notwendig darauf hinaus, daß die Kostenbeteiligung der Gemeinde generell zur Disposition stünde.

11

Bei alledem kommt hinzu: Die Kostenbeteiligung der Gemeinde ist, so sehr sie wirtschaftlich spürbar und lästig sein mag, Ausdruck der durch § 123 Abs. 3 BBauG nicht aufgehobenen Verantwortung für die sachgerechte Erschließung und darin zugleich Ausdruck der unveräußerlichen gemeindlichen Planungshoheit. Insofern kann und soll § 129 Abs. 1 Satz 3 BBauG darauf hinwirken oder doch dazu beitragen, daß sich die Gemeinden im Zusammenhang mit Erschließungsverträgen nicht in einer dem Bundesbaugesetz widersprechenden Weise des eigenverantwortlichen Einflusses auf die städtebauliche Entwicklung ihres eigenen Gebietes begeben. Gerade dieser Zusammenhang mit der Planungshoheit und der Erschließung als Aufgabe der Gemeinden (vgl. § 123 Abs. 1 BBauG) verbietet es zusätzlich, allein wirtschaftliche Erwägungen durchgreifen zu lassen. Das gilt noch um so mehr, als diese wirtschaftlichen Erwägungen sehr wesentlich dadurch an Gewicht verlieren, daß das Gesetz eine vertragliche Regelung der Fälligkeit gestattet.

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Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Falle zu dem Ergebnis gelangt ist, eine dem § 129 Abs. 1 Satz 3 BBauG entsprechende vertragliche Verpflichtung der Beklagten könne weder durch Auslegung noch durch Ergänzung des Erschließungsvertrages angenommen werden, so sind seine Feststellungen revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Dem angefochtenen Urteil ist auch insoweit zu folgen, als es einen selbständigen Rechtsanspruch der Klägerin auf die Kostenbeteiligung der Beklagten zugrunde legt. Allerdings ist dieser Anspruch nach Überzeugung des erkennenden Senats kein Erstättungsanspruch, wie ihn Rechtsprechung und Rechtslehre zum Ausgleich einer ungerechtfertigten Vermögensverschiebung entwickelt haben. Er folgt vielmehr unmittelbar aus § 129 Abs. 1 Satz 3 BBauG.

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Im Ergebnis hat das Berufungsgericht diesen Rechtsanspruch jedoch in seiner Tragweite richtig beurteilt. So hat es insbesondere erkannt, daß die Leistung der Gemeinde dann, wenn die Fälligkeit nicht vertraglich hinausgeschoben worden ist, bei der Entstehung des Anspruchs fällig wird, das heißt mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Daran ist jedenfalls in allen Fällen festzuhalten, in denen die Vertragspartner in Kenntnis der durch das Urteil vom 23. April 1969 (BVerwGE 32, 37) klargestellten Rechtslage eine spätere Fälligkeit nicht vereinbart haben.

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Im Unterschied dazu wird in den Übergangsfällen, in denen diese Rechtsklärung noch nicht bekannt war, der Grundsatz von Treu und Glauben von häufig entscheidender Bedeutung sein: Solange die Beteiligten sich über die Einzelheiten der Anwendung von § 129 Abs. 1 Satz 3 BBauG auf den Erschließungsvertrag im unklaren sein konnten, erscheint es dem erkennenden Senat unbillig, mit dem angefochtenen Urteil bei fehlender vertraglicher Vereinbarung generell die Fälligkeit mit der endgültigen Herstellung der Straße eintreten zu lassen. Es mag Fälle geben, in denen Treu und Glauben eine Verschiebung der Fälligkeit nicht erfordern. Häufig wird es jedoch der Billigkeit entsprechen, für die Fälligkeit einen Zeitpunkt zu finden, der bei Abwägung der beiderseitigen schutzwürdigen Interessen den Voraussetzungen des Urteils vom 23. April 1969 gerecht wird.

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Nach dem Urteil vom 23. April 1969 ist die Gemeinde zur Zahlung spätestens dann verpflichtet, wenn sie bei ordnungsgemäßer Planung in der Lage wäre, das betreffende Gebiet selbst zu erschließen. Für die Feststellung dieses Zeitpunktes mag es unter Umständen einen gewissen Spielraum geben, so daß es leichter sein dürfte, ihn in den etwa noch streitigen Übergangsfällen der bezeichnenden Art durch ergänzende vertragliche Verhandlungen zu finden und nur bei Nichteinigung durch richterliche Entscheidung. Um eine Ermessensentscheidung im eigentlichen Sinne, wovon das Berufungsgericht auszugehen scheint, handelt es sich bei der richterlichen Entscheidung aber nicht. In den Fällen dagegen, in denen bei Vertragsabschluß die soeben erörterte Rechtslage bereits bekannt war oder ist, die Fälligkeit des Kostenbeitrags der Gemeinde also vertraglich vereinbart werden konnte oder kann, wird bei Unterbleiben einer solchen Vereinbarung in aller Regel der bezeichnete Rückgriff auf den Grundsatz von Treu und Glauben entbehrlich sein.

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Im vorliegenden Fall, der ein Übergangsfall im Sinne der vorangehenden Ausführungen ist, rechtfertigt der bisher festgestellte Sachverhalt nicht, die Fälligkeit auch unter Berücksichtigung von Treu und Glauben bereits mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage als eingetreten anzunehmen. Das Berufungsgericht wird vielmehr den angemessenen Zeitpunkt ermitteln müssen, der allerdings nach dem Hilfsantrag der Beklagten nicht später als 1971 liegen dürfte.

17

Da der geltend gemachte Anspruch als solcher besteht, war das angefochtene Urteil im wesentlichen aufrechtzuerhalten und die Sache nur insoweit zur Ermöglichung weiterer Feststellungen zurückzuverweisen, als die Beklagte zur Zahlung von Zinsen für die Zeit vom 23. Dezember 1965 bis 31. Dezember 1971 verurteilt worden ist.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.330 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Clauß
Bundesrichter Isendahl ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert, Oppenheimer
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Sommer