Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.01.1972, Az.: BVerwG VIII C 115.69
Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen; Unzulässigkeit einer Ausnahme bei grundsätzliche Verweigerung des Waffendienstes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.01.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 115.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 14031
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 18.10.1966 - AZ: I 31/65
Rechtsgrundlagen
- Art. 4 Abs. 3 GG
- § 25 WpflG
Amtlicher Leitsatz
Aus dem Umstände, daß ein Wehrpflichtiger im Kriegsfalle bereit wäre, zur Rettung von Zivilpersonen, deren Leben in seine Hand gegeben ist, dem Feinde gegenüber von der Waffe Gebrauch zu machen, läßt sich nicht ohne weiteres der Schluß auf das Fehlen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe ziehen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1972
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring,
die Bundesrichter Dr. Raschke, Türke und Dr. Korbmacher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Oktober 1966 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Karlsruhe zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger beantragte, ihn als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anzuerkennen. Zur Begründung gab er an, er könne es mit seinem Gewissen nicht vereinbaren, Menschen zu töten. Er hatte mit seinem Begehren im Verwaltungsverfahren keinen Erfolg. Darauf hat er Klage erhoben mit dem Antrage, die Verwaltungsbescheide aufzuheben.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat im Wege der Beweisaufnahme den Kläger persönlich als Beteiligten vernommen. Es hat die Klage abgewiesen, weil es sich auf Grund der Angaben, die der Kläger bei seiner persönlichen Vernehmung gemacht habe, nicht davon habe überzeugen können, daß er sich aus Gewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetze.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts und verfolgt seine Anträge.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Der Kläger hat zur Begründung seines Begehrens auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der durch Gesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2084) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), im Verwaltungsverfahren unter anderem die folgende Darstellung gegeben: Er könne es mit seinem Gewissen nicht vereinbaren, Menschen zu töten. Unter Gewissen verstehe er das innere Instrument eines Menschen, das ihm sage, was Unrecht sei; es sei ein innerer Maßstab. Sein Gewissen sei an Menschlichkeit und humanitäre Grundsätze gebunden. Nach diesen seinen Grundsätzen achte er das menschliche Leben für so hochwertig, daß es auch für die Verteidigung der Freiheit nicht eingesetzt werden dürfe. Er, der Kläger, sei bereit, sein Leben einzusetzen, würde jedoch nicht imstande sein, das Leben anderer Menschen zu vernichten.
Bei dieser seiner Darstellung ist der Kläger auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geblieben. Er hat bei seiner persönlichen Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht unter anderem noch ergänzend hinzugefügt, daß er bei Kampfhandlungen auf Panzer, die ihn angriffen, nicht schießen würde.
Hiernach hat der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen einer durch das Grundgesetz geschützten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe schlüssig dargetan.
Das Verwaltungsgericht hat gleichwohl auf Grund des Ergebnisses der persönlichen Vernehmung des Klägers dessen Anerkennungsanspruch verneint. Bei der Vernehmung hatte das Gericht an den Kläger die Frage gerichtet, wie er sich verhalten würde, wenn ein mit einem Piloten besetztes Flugzeug ein nur von Frauen, Kindern und Alten bewohntes Dorf angriffe und er, der Kläger, dieses Flugzeug abschießen und dadurch viele Menschen vor dem Tod retten könnte, aber den Tod des Piloten durch den Abschuß herbeiführen würde. Hierauf hatte der Kläger geantwortet, daß er, da Menschenleben nach seiner Auffassung gleichwertig seien, das Flugzeug abschießen würde; er würde das eine auf dem Spiel stehende Menschenleben gegen die anderen zahlenmäßig abwägen; das eine Menschenleben sei deshalb geringerwertig als eine Vielzahl von Menschenleben.
Mit Rücksicht auf diese Antwort des Klägers hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil bei dem Kläger das Vorliegen einer durch das Grundgesetz geschützten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe verneint, und zwar auf Grund der folgenden Erwägungen: Das Verwaltungsgericht habe sich nicht davon überzeugen können, daß der Kläger sich aus Gewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetze. Seine Stellungnahme zu dem Beispiel mit dem Bombenflugzeug zeige, daß er die Zahl der auf dem Spiel stehenden Menschenleben gegeneinander abwägen und deshalb den angreifenden Piloten vernichten wolle. Er erkenne demnach Situationen im Kriege an, in denen er zum Waffengebrauch und zur Vernichtung von Menschenleben bereit sei. Mithin verweigere er nicht aus Gewissensgründen den Waffendienst schlechthin. Denn die grundsätzliche Verweigerung des Waffendienstes dulde keine Ausnahme.
Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, daß der Kläger im Kriegsfalle in einer Situation wie der vom Verwaltungsgericht mit ihm erörterten bereit wäre, den angreifenden feindlichen Piloten abzuschießen, ist vom Kläger nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen worden. Sie ist daher gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren verbindlich. Diese Feststellung rechtfertigt es jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht, bei dem Kläger das Vorliegen der durch das Grundgesetz geschützten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst zu verneinen.
Es gehört zum Wesen dieser Gewissensentscheidung, die zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer führt, daß sie von der sittlichen Forderung des Wehrpflichtigen nach der vorbehaltlosen Achtung des menschlichen Lebens bestimmt wird (vgl. BVerwGE 37, 69 [BVerwG 17.12.1970 - BVerwG VIII C 19.69] [70]). Das aber hat zur Folge, daß ein Wehrpflichtiger, der die hierfür erforderliche seelische Einstellung hat, im Kriegsfalle nicht nur außerstande ist, ohne schwere innere Not einen Menschen durch Anwendung der Waffe zu töten, sondern in eine gleichartige seelische Not auch dann gerät, wenn er es auf sich nehmen soll, durch bewußte Nichterfüllung einer ihm obliegenden militärischen Aufgabe, die dem Schütze des Lebens von Mitmenschen dienen soll, deren Tod herbeizuführen. Denn auch ein Verhalten dieser letzten Art muß sich ihm nach den seiner Einstellung entsprechenden sittlichen Maßstäben als eine Tötung von Menschen darstellen. In dem Beispielsfalle mit dem Bombenflugzeug, in dem der Wehrpflichtige demnach nur die Wahl hat, entweder den feindlichen Piloten durch ein Handeln oder aber die seinem Schutz anheimgegebenen Zivilpersonen durch ein Unterlassen zu töten, würde er dabei in keinem Falle der schweren Gewissensbelastung ausweichen können. Es läßt sich daher aus dem Umstände, daß er sich für das Handeln entscheidet, nicht der rechtlicher Schluß ziehen, er sei imstande, ohne unzumutbare Gewissensnot im Kriege Menschen zu töten. Denn der Gewissenszwang, der ihn davon abhält, den feindlichen Piloten zu schonen, ist von gleichartigem und nicht geringerem Gewicht als der, der ihn nach der Ansicht des Verwaltungsgerichts von dessen Vernichtung abhalten müßte. Aus dem Umstände, daß ein Wehrpflichtiger im Kriegsfalle bereit wäre, zur Rettung von Zivilpersonen, deren Leben in seine Hand gegeben ist, dem Feinde gegenüber von der Waffe Gebrauch zu machen, läßt sich nicht ohne weiteres der Schluß auf das Fehlen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe Im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG ziehen. Gründe, die im gegebenen Falle eine andere Beurteilung würden rechtfertigen kennen, sind vom Verwaltungsgericht nicht dargetan worden und auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere kann die Erwägung des Klägers, in dem für ihn unausweichlichen Konfliktfalle seine Entscheidung so treffen zu müssen, daß die Zahl der Todesopfer möglichst gering bleibt, nicht ohne weiteres als sach- und gewissensfremd angesehen werden.
Da demnach das Verwaltungsgericht bei dem Kläger das Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe unter falschen rechtlichen Voraussetzungen verneint hat und eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, war die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Raschke
Türke
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf