Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.01.1972, Az.: BVerwG III C 127.70
Angemessenheit einer Gegenleistung bei Erwerb jüdischen Vermögens; Einbeziehung von später an den Verfolgten erbrachten Leistungen durch den Erwerber des Vermögens des Verfolgten bei der Entscheidung über die Angemessenheit einer Gegenleistung; Erwerb jüdischen Vermögens ohne angemessene Gegenleistung; Ermittlung des Mindestersatzeinheitswertes; Ölmühle als Nationalitätenvermögen; Deutsche Volkszugehörigkeit eines jüdischen Eigentümers
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.01.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 127.70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 12905
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 25.09.1970 - AZ: 6068/70
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 2 S. 1 7. FeststellungsDV
- § 3 Abs. 4 7. FeststellungsDV
- § 5 7. FeststellungsDV
- § 8 7. FeststellungsDV
- § 9 7. FeststellungsDV
Fundstellen
- DokBer A 1972, 8660
- RZW 1972, 320
- ZLA 1974, 96
Amtlicher Leitsatz
Bei Entscheidung der Frage, ob jüdisches Vermögen ohne angemessene Gegenleistung erworben worden ist, können unter bestimmten Voraussetzungen auch Abfindungen berücksichtigt werden, die der Erwerber außerhalb des eigentlichen Erwerbsgeschäftes später an den Verfolgten oder seine Rechtsnachfolger geleistet hat, wenn hierdurch die Vermögensschäden ausgeglichen worden sind.
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
nach Verzicht der Beteiligten auf mündliche Verhandlung
in seiner Sitzung vom 20. Januar 1972
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und
die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Sigulla und
die Bundesrichterin Dr. Eckstein
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 25. September 1970 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bayerische Verwaltungsgericht München zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der schon 1937 in Lodz wohnhaft gewesene Kläger begehrt die Feststellung von Vertreibungsschäden an einer Ölmühle in Lodz. Die Ölmühle war nach dem Einmarsch der deutschen Truppen im Jahre 1939 dem früheren Eigentümber weggenommen worden. Der Kläger übernahm in Jahre 1940 die kommissarische Verwaltung der Mühle und erwarb sie im Jahre 1944 mit Rückwirkung ab 1. Januar 1942 durch Kauf von der Haupttreuhandstelle Ost zum Kaufpreis von 72.000 RM. 32.000 RM bezahlte er aus seinem Privatvermögen, den Rest überwies er von seinem Geschäftskonto.
Mit Teilbescheid vom 18. November 1964 stellte das Ausgleichsamt den Schaden an Betriebsvermögen mit 119.000 RM und mit Gesamtbescheid vorn 16. März 1966 zusätzlich noch mit weiteren 30.084,15 RM fest. Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren hat der Kläger Klage erhoben. In der Niederschrift über die Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 9. Februar 1968 heißt es u.a.:
"Nach weiteren Erörterungen erklärte der Vertreter, des Klägers auf Grund der Feststellung des Beklagtenvertreters, daß die Schadensfeststellung unter Zugrundelegung des Ergebnisses der heutigen mündlichen Verhandlung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nochmals überprüft und mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid neu entschieden werde, die Hauptsache für erledigt."
Das Verwaltungsgericht stellte daraufhin das Verfahren wegen Erledigung der Hauptsache ein.
Mit Änderungsbescheid vom 19. Februar 1969 nahm das Ausgleichsamt die Bescheide vom 18. November 1964 und 16. März 1966 zurück und lehnte den Antrag auf Schadensfeststellung ab, weil der Kaufpreis nicht angemessen gewesen sei.
Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrage, den Bescheid vom 19. Februar 1969 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 18. Februar 1970 aufzuheben sowie das Ausgleichsamt zu verpflichten, einen anderen Bescheid entsprechend seinen, des Klägers, Anträgen zu erlassen.
Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 25. September 1970 die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger habe die Ölmühle als Nationalitätenvermögen erworben und die Ansicht vertreten, ein Anspruch auf Objektentschädigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 der 7. FeststellungsDV stehe ihm gemäß § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV nicht zu, weil er für die Ölmühle keine angemessene Gegenleistung erbracht habe. Als Kaufpreis seien 72.000 RM vereinbart und erbracht worden. Dieser Betrag liege jedoch erheblich unter dem vom Vorort für den Zeitpunkt des Erwerbes ermittelten Mindestersatzeinheitswert von 95.050 RM. Der Aufhebung der Bescheide vom 18. November 1964 und 16. März 1966 ständen die Grundsätze über die Zubilligung von Vertrauensschutz deshalb nicht entgegen, weil die genannten Bescheide im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 1968 abgegebene Erklärung des Beklagtenvertreters keine Bestandskraft erlangt hätten. Das Verwaltungsgericht hat ferner festgestellt, der Kläger habe angegeben, daß er 1946 an die Erben des ehemaligen Eigentümers der Mühle 65.000 RM als Abfindung gezahlt habe, da es jedoch auf die angemessene Gegenleistung in Zeitpunkt des Erwerbes ankomme, habe diese Zahlung nicht zum Kaufpreis von 72.000 RM hinzugerechnet werden können. Das Verwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Der Kläger hat die auf wesentliche Verfahrensmängel gestützte Revision eingelegt, mit der er hinsichtlich der Entscheidung, der Kaufpreis sei nicht angemessen gewesen, sinngemäß rügt, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt ungenügend aufgeklärt und damit gegen den Untersuchungsgrundsatz verstoßen. Auch habe das Verwaltungsgericht nicht beachtet, daß er, der Kläger, auf die bereits erlassenen Bescheide bare Entschädigungen erhalten habe, die er zum größten Teil für die Ausbildung seiner Tochter verwendet habe; ihm hatte also Vertrauensschutz zugebilligt werden müssen.
Der Beteiligte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Alle Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision ist begründet.
Das Vorbringen der Revision, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt ungenügend aufgeklärt, stellt sich zwar rechtlich als zulässige Verfahrensrüge im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO dar. Es kann jedoch auf sich beruhen, ob das Verwaltungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus mit Recht eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes nicht für erforderlich halten durfte. Jedenfalls hat die Revision Erfolg, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO vorliegen und das angefochtene Urteil insoweit einer materiellen rechtlichen Nachprüfung nicht Stand hält (§ 137 Abs. 1 und 3 VwGO - BVerwGE 17, 253).
Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf einer Abweichung von den Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 18. November 1971 - BVerwG III C 67.70 -, weil das Verwaltungsgericht angenommen hat, die Ölmühle sei sogenanntes Nationalitätenvermögen im Sinne des § 9 der 7. FeststellungsDV gewesen, ohne zu prüfen, ob der jüdische Vorbesitzer Zucker deutscher Volks zugehöriger, war. - Im Urteil vom. 18. November 1971 ist ausgeführt, daß. §.9 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV, - wie sich aus § 9 Abs. 1 a.a.O. ergebe - nur anwendbar ist, wenn keiner der in den §§ 5 bis 8 a.a.O. geregelten Fälle vorliegt. Ob dies der Fall ist, läßt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen; denn es kommt insoweit hier darauf an, ob der ehemalige jüdische Eigentümer unter § 5 a.a.O. fällt; das ist zu bejahen, wenn er die deutsche Staatsangehörigkeit oder die deutsche Volkszugehörigkeit besessen und eine Entziehung im Sinne des § 1 der 7. FeststellungsDV vorgelegen hat. Feststellungen hierzu wären erforderlich gewesen, denn, wenn § 5 a.a.O. in der Person des früheren Eigentümers gegeben ist, ist Rechtsgrundlage für die Schadensfeststellung § 8 a.a.O. -. Das wirkt sich für die Anwendung des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV, die zur Abweisung der Klage geführt hat, aus folgenden Gründen aus: Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kaufpreis für das Schadensobjekt auf jeden Fall unter dem Verkehrswert gelegen habe, gleichviel, ob der vereinbarte Betrag oder nur der in bar gezahlte zugrunde gelegt werde. Der Kläger hat vorgetragen, er habe im Jahre 1946 65.000 RM an die Rechtsnachfolger, des früheren Eigentümers gezahlt. Diese Zahlung hat das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, weil es auf die angemessene Gegenleistung im Zeitpunkt des Erwerbes ankomme. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden.
Auszugehen ist davon, daß bei Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV die Herkunft der Kaufmittel ohne. Bedeutung ist (Urteil vom 25. Februar 1971 - BVerwG III C 129.68 - [BVerwGE 37, 271]). Nun kann als Gegenleistung regelmäßig nur die geldwerte Leistung angesehen werden, die entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen erbracht worden ist (Urteil von 10. April 1970 - BVerwG III C 3.69 - [BVerwGE 35, 135 = ZLA 1970, 184]). Dieser Grundsatz ist jedoch dahin zu ergänzen, daß Abfindungen an den früheren verfolgten Eigentümer oder seine Rechtsnachfolger, die der Erwerber später außerhalb des Rahmens des Erwerbsgeschäftes erbracht hat, zu berücksichtigen sind, wenn diese Abfindungen die Ansprüche des Verfolgten ausgeglichen haben. Denn § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV kann nur im Zusammenhang mit den Ermächtigungsvorschriften des § 359 Abs. 1 LAG und des § 11 a Abs. 1 FG verstanden werden und bedarf deshalb einer diesen Ermächtigungsvorschriften entsprechenden Auslegung. Ein Ausnutzungstatbestand kann nicht gegeben sein, wenn spätere Leistungen des Erwerbers an den früheren verfolgten Eigentümer dessen. Ansprüche hinsichtlich des entzogenen Wirtschaftsgutes und damit auf vermögensrechtlichem Gebiet ausgeglichen haben. Daß § 2 Abs. 2 Satz 1 a.a.O. bei Leistungen an Verfolgte in dem vorstehenden Sinne anzuwenden ist, wird bestätigt durch die in dem § 3 Abs. 4 der 7. FeststellungsDV getroffene Regelung. Nach dieser Vorschrift gilt auf dem Gebiet des Kriegssachschadensrechtes, der Erwerber des Vermögens eines Verfolgten als unmittelbar Geschädigter, wenn er durch sonstige Vereinbarungen mit dem früheren Eigentümer das Eigentum an dem Wirtschaftsgut behalten hat. Wenn somit bei der Frage des Ausgleichs von Kriegs Sachschäden der Erwerber des Vermögens durch Vereinbarung mit dem verfolgten Eigentümer erreichen kann, daß er, der Erwerber, lastenausgleichsrechtlich als Anspruchsberechtigt er anerkannt wird, dann muß dieser Rechtsgrundsatz entsprechend gelten, wenn es um die Frage des Ausgleichs von Vertreibungsschäden im Rahmen des § 8 der 7. FeststellungsDV geht, zumal die 7. FeststellungsDV bei entzogenem Vermögen - anders als bei Nationalitätenvermögen - auch vorschreibt, unter welchen Voraussetzungen der verfolgte Eigentümer Ausgleichsansprüche hat.
Das angefochtene Urteil steht mit den vorstehenden Rechtsgrundsätzen nicht im Einklang. Da es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, eigene tatsächliche Feststellungen zu treffen, mußte das Urteil aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird außer den vorstehenden Darlegungen noch zu beachten haben:
1.
Für den Fall, daß das Verwaltungsgericht den Verkehrswert im Erwerbszeitpunkt, d.h. am 1. Januar 1942 erneut mit Hilfe des Ersatzeinheitswertes ermittelt, wird darauf hingewiesen, daß hierbei nach der Rechtsprechung die Reihenfolge im § 9 Abs. 1 und 2 der 6. FeststellungsDV zu beachten ist (vgl. hierzu Urteile vom 3. Juli 1969 - BVerwG III C 108.67 - [BVerwGE 32, 292[BVerwG 03.07.1969 - III C 108/67]] und vom 1. Juli 1971 - BVerwG III C 121.68 - [ZLA 1971, 215]).
2.
Sollte sich ergeben, daß § 2 Abs. 2 Satz 1 a.a.O. dem Anspruch des Klägers nicht entgegensteht und daß der frühere Eigentümer weder deutscher Staats- noch deutscher Volkszugehöriger war, dann kommt es für die Frage, ob der Kläger einen Anspruch nach § 9 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV hat, auf die Herkunft der Mittel an, mit denen er seine Zahlungen geleistet hat (es wird hierzu verwiesen auf die Ausführungen im oben erwähnten Urteil vom 18. November 1971 - BVerwG III C 67.70 -).
3.
Sollte der Schaden des Klägers wegen Unangemessenheit der Gegenleistung von der Feststellung ausgenommen sein oder wegen der Herkunft der Erwerbsmittel insoweit kein Anspruch des Klägers auf Schadensfeststellung bestehen, wird zu prüfen sein, ob der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes der Aufhebung der früheren Bescheide entgegensteht. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes sind die ursprünglichen Bescheide vom 18. November 1964 und 16. März 1966 durch die Erklärungen und den Beschluß vom 9. Februar 1968 rechtsbeständig geworden. Denn das ursprüngliche Klagebegehren ging dahin, daß der Schaden über die Bescheide vom 18. November 1964 und 16. März 1966 hinaus noch mit einem höheren Betrage festzustellen sei. Nur dieses Klagebegehren ist durch die Erklärungen und den Beschluß vom 9. Februar 1968 gegenstandslos geworden. Im übrigen hatten die Erklärungen aber zur Folge, daß es bei den Bescheiden vom 18. November 1964 und 16. März 1966 verbleiben sollte.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Sigulla
Dr. Eckstein