Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.01.1972, Az.: BVerwG III C 119.69
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.01.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 119.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 14566
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 18.06.1969 - AZ: 6 K 449/68
Rechtsgrundlagen
- § 104 Abs. 1 VwGO
- § 138 Nr. 3 VwGO
- § 325 LAG
- § 336 ff. LAG
- § 27 FG
- § 29 FG
- § 36 FG
- § 38 FG
Fundstellen
- DokBer A 1972, 8774
- HFR 1973, 197
- ZLA 1972, 70
Amtlicher Leitsatz
Ist dem Revisionskläger in der Tatsacheninstanz eine Stellungnahme zu bestimmten Rechtsfragen versagt worden, so ist der daraus hergeleitete Verfahrensmangel einer Verletzung des rechtlichen Gehörs jedenfalls dann im Revisionsverfahren heilbar, wenn innerhalb der Revisionsbegründungsfrist keine neuen Tatsachen vorgetragen werden, aus deren Berücksichtigung im Zusammenhang mit den im Revisionsverfahren nachgeholten Rechtsausführungen eine andere Entscheidung, als von der Vorinstanz getroffen, möglich erscheint (Ergänzung zu BVerwGE 21, 274).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1972
durch den Senatspräsidenten Dr. Sieveking,
die Bundesrichter Dr. Dodenhoff, Sigulla, Dr. Messerschmidt und die Bundesrichterin
Dr. Eckstein
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in Düsseldorf vom 18. Juni 1969 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger und die Beigeladenen zu 1 und 2 sind - neben anderen Geschwistern - Kinder des am 27. Februar 1952 in Jugoslawien verstorbenen Thomas K. sen. (Erblasser). Der Kläger beantragte als Erbe die Feststellung von Vertreibungsschäden an folgenden Vermögenswerten:
- a)
Mietwohngrundstück in Frauheim (Fram),
- b)
Landwirtschaft in Jeschentzen (Jesenca),
- c)
Einfamilienhaus in Jeschentzen,
- d)
Sägewerk in Jeschentzen,
- e)
Landwirtschaft in Frauheim,
- f)
Rente und Versorgung für den Erblasser, Verpflichteter: Thomas K. jun. (Altenteilanspruch),
- g)
Genossenschaftsanteil in Höhe von 100 RM bei der (Deutschen) Volksbank in Marburg/Drau (Maribor).
Der Kläger bemühte sich erfolglos, einen Erbschein als Alleinerbe seines Vaters zu erhalten. Das Amtsgericht Trier erteilte einen Erbschein vom 5. November 1959, der unter anderem den Kläger und die Beigeladenen zu je einem Fünftel Anteil als Erben ausweist.
Der Beigeladene zu 1 beantragte als Erbe die Feststellung von Vertreibungsschäden für die unter b), c) und d) aufgeführten Vermögenswerte. Mit zwei Bescheiden vom 25. März 1966 stellte der Beklagte Vertreibungsschäden an diesen Vermögenswerten zugunsten des unmittelbar geschädigten Erblassers und des Beigeladenen zu 1 als Antragsberechtigten fest und erkannte dem letzteren die Hauptentschädigung zu.
Den Feststellungsantrag des Klägers lehnte das Ausgleichsamt in Aachen nach Rücksprache mit dem Beklagten durch Bescheid vom 28. Januar 1966 ab, weil der Kläger nicht Geschädigter bezüglich der Verluste zu a) bis f) sei. Auf die Beschwerde des Klägers hob der Beschwerdeausschuß durch Beschluß vom 25. November 1966 den Bescheid vom 28. Januar 1966 hinsichtlich der Verluste zu f) und g) auf und verwies die Sache insoweit zur erneuten Bearbeitung und Entscheidung an das Ausgleichsamt zurück.
Mit Gesamtbescheid vom 24. Februar 1967 stellte der Beklagte zugunsten des Klägers und des Beigeladenen zu 1 als Erben einen Schaden bezüglich des Altenteilanspruchs (f) und des Genossenschaftsanteils (g) jeweils zu einem Fünftel fest und erkannte mit einem weiteren Bescheid vom 24. Februar 1967 dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1 jeweils Ansprüche in Höhe von 860 DM zu.
Der Kläger legte auch gegen die Bescheide vom 24. Februar 1967 Beschwerde ein und machte geltend: Der Umrechnungskurs für den Altenteilanspruch sei mit 0,08 Reichsmark: 1,- Dinar unzutreffend angesetzt worden. Außerdem sei er hinsichtlich des Altenteilanspruchs und des Genossenschaftsanteils allein berechtigt, wie sich aus der Erklärung seines verstorbenen Vaters vom 8. November 1951 ergebe.
Der Beschwerdeausschuß wies die Beschwerde des Klägers durch Beschluß vom 25. Januar 1968 zurück.
Der Kläger hat Klage erhoben und vorgetragen: Bei richtiger Beurteilung der Vereinbarung vom 2. Dezember 1930 hätte der Beklagte ein aufschiebend bedingtes Eigentumsrecht des Beigeladenen zu 1 und ein auflösend bedingtes Nutzungsrecht des Erblassers feststellen müssen. Bei der Frage, wer Rechtsnachfolger seines Vaters geworden sei, dürfe dessen Erklärung vom 8. November 1951 nicht unberücksichtigt bleiben. Sie sei zwar nicht als formgerechte Erbeinsetzung anerkannt worden. Jedoch habe der Erblasser ihm mit der Formulierung "Meine gesamten Forderungen und Guthaben überlasse ich meinem Sohn Josef Krainz und seiner Frau Mira" alles, was er noch gehabt habe, aus Dankbarkeit zuwenden wollen.
Sein Vater habe den gesamten Schaden bei der zuständigen Behörde in Marburg (Jugoslawien) angemeldet gehabt. Mit der Erklärung vom 8. November 1951 habe er in erster Linie die Rechte auf ihn übertragen, die er in dem Verfahren in Jugoslawien geltend gemacht habe. Sinngemäß erstrecke sich die Abtretung dann aber auch auf Ansprüche, die den Erben nach dem Lastenausgleichsgesetz in Deutschland zustünden.
Durch Urteil vom 18. Juni 1969 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht nachträglich zugelassene Revision eingelegt. Er rügt als Verfahrensfehler die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs sowie die Verletzung der Aufklärungspflicht, macht aber auch materielle Mängel geltend. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Vermögenswerte zu b) bis d) die Klage als unzulässig behandelt. Die Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 28. Januar 1966 könne der Zulässigkeit schon deshalb nicht entgegenstehen, weil er, der Kläger, seinerzeit nur wegen des Nutzungsrechts an den genannten Vermögenswerten Hauptentschädigung beansprucht habe, nicht aber wegen eines Eigentumsrechts hieran. Zudem verzichte ein Beschwerdeführer im Zweifel nicht darauf, daß der angefochtene Bescheid vollen Umfangs überprüft werde. Hinsichtlich der Verluste zu b) bis d) hätte daher die rechtliche Bedeutung der bei diesen Vermögenswerten angeordneten fidei-kommissarischen Substitution geklärt werden müssen. Bei der Bewertung des Altenteils sei die Naturalunterhaltsverpflichtung mit nur 600 Dinar zu gering angesetzt worden. Es hätte aufgeklärt werden müssen, daß es sich bei diesem Betrag um eine nicht äquivalente Abstandsverpflichtung für den Fall gehandelt habe, daß der Berechtigte den Naturalunterhalt nicht in Anspruch nehmen würde. Auch sei die Verpflichtung zur Beerdigung nicht bewertet worden.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Bescheide über die einheitliche Schadensfeststellung und über die einheitliche Zuerkennung von Hauptentschädigung vom 24. Februar 1967 und den Beschwerdebeschluß vom 25. Januar 1968 aufzuheben.
Der Beklagte und der Beteiligte beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen.
Die Beigeladenen sind nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
1)
Es kann unentschieden bleiben, ob dem Kläger das rechtliche Gehör dadurch versagt worden ist, daß das angefochtene Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, in der weder der Kläger noch sein Prozeßbevollmächtigter zugegen waren. Denn auch wenn dies unterstellt und angenommen wird, das Verwaltungsgericht habe einen bis dahin nicht erörterten, rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und also ein "Überraschungsurteil" erlassen (vgl. Urteil vom 7. August 1967 - BVerwG VI C 10.67 - [Buchholz 310 § 108 Nr. 30]), kann dies aus den folgenden Gründen nicht zur Aufhebung des Urteils führen: Der Kläger rügt mit Schriftsatz vom 31. März 1970 - noch, fristgerecht, weil der die Revision zulassende Beschluß des Verwaltungsgerichts keine Rechtsmittelbelehrung enthält -, im Urteil werde die Unzulässigkeit der Klage auf Gründe gestützt, zu denen er infolge seines entschuldigten Ausbleibens im Verhandlungstermin nicht habe Stellung nehmen können. Es handelt sich hierbei um Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichts zur Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 28. Januar 1966 mit der Schlußfolgerung, daß die Klage hinsichtlich der Schadensfeststellung für die Vermögenswerte zu a) bis e) unzulässig sei.
Auf dem vom Kläger hierzu geltend gemachten Verfahrensmangel einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 104 Abs. 1 VwGO) beruht indessen das angefochtene Urteil nicht. Es erweist sich, wie noch auszuführen sein wird, auch bei Berücksichtigung der vom Kläger im Revisionsverfahren nachgeholten rechtlichen Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit der Klage als zutreffend. Da es sich bei der Verletzung des rechtlichen Gehörs um einen absoluten Revisionsgrund handelt (§ 138 Nr. 3 VwGO), braucht die Revision im allgemeinen zwar nicht darzulegen, daß das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruhe. Wenn jedoch - wie hier - vom Kläger geltend gemacht wird, ihm sei eine Stellungnahme zu bestimmten Rechtsfragen verweigert worden, die er im Revisionsverfahren nachholen kann, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne des § 138 Nr. 3 VwGO jedenfalls dann nicht als gegeben anzusehen, wenn sich erweist, daß das angefochtene Urteil nicht auf dem gerügten Mangel beruht. Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat dahin erkannt, daß die Verletzung des rechtlichen Gehörs dann nicht zu den absoluten Revisionsgründen im Sinne des § 138 Nr. 3 VwGO zählt, wenn dem Betroffenen eine Stellungnahme zu Rechtsfragen verwehrt war, diese Stellungnahme aber im Revisionsverfahren nachgeholt werden kann (vgl. BVerwGE 21, 274; s.a. Eyermann-Fröhler, VwGO, 5. Aufl. § 138 Rdnr. 4 a). Der erkennende Senat hält dieses Ergebnis jedenfalls dann für zutreffend, wenn die im Revisionsverfahren nachgeholten Rechtsausführungen ohne jeden Einfluß auf die angefochtene Entscheidung sind, weil der Kläger - wie im vorliegenden Fall - zu seiner Verfahrensrüge keine neuen Tatsachen vorträgt, aus deren Berücksichtigung im Zusammenhang mit den nachgeholten Rechtsausführungen eine andere Entscheidung möglich erschiene. In einem solchen Fall kann eine Aufhebung des angefochtenen Urteils nicht in Frage kommen.
2)
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klage sei unzulässig, soweit mit ihr eine Schadensfeststellung bezüglich der Verluste zu a) bis e) erstrebt wird, erweist sich auch bei Berücksichtigung der nachgeholten Rechtsausführungen des Klägers aus folgenden Erwägungen als zutreffend: Das angefochtene Urteil stellt in Übereinstimmung mit dem Inhalt der Akten des Ausgleichsamtes fest, daß der Kläger in den Jahren 1959/60 die Feststellung von Vertreibungsschäden und die Zuerkennung von Hauptentschädigung für die Vermögenswerte zu a) bis g) beantragt hat. Gegen die tatsächlichen Feststellungen des Urteils bringt der Kläger zulässige und begründete Verfahrensrügen nicht vor. Sein allgemein gehaltener Vortrag, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, genügt nicht den Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Rüge mangelnder Sachaufklärung zu stellen sind. Bei Verfahrensrügen muß die Revisionsbegründung neben der verletzten Rechtsnorm auch die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben (§ 139 Abs. 2 VwGO). Hierzu gehört unter anderem die Angabe, zu welchen Rechtsfragen im einzelnen sich dem Gericht die Notwendigkeit einer Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen und inwiefern das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruhen kann; d.h. der Kläger muß dartun, weshalb das Gericht bei Erhebung der unterlassenen Beweise zu einem dem Kläger günstigeren Ergebnis gekommen wäre. Da die Revisionsbegründung diese Erfordernisse vermissen läßt, ist das Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Der oben bezeichnete Feststellungsantrag des Klägers ist sodann durch Bescheid vom 28. Januar 1966 vom Ausgleichsamt abgelehnt worden. Hiergegen legte der Kläger Beschwerde ein. Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils (§ 137 Abs. 2 VwGO) erklärte er im Verlauf des Beschwerdeverfahrens, daß er an den Vermögenswerten zu a) bis e) keine Vertreibungsschäden als Erbe seines Vaters geltend mache; er wisse, daß diese Vermögenswerte teils seiner Schwester Ida, teils seinem Bruder Emil als Erbschaft hätten zufallen sollen; bei der Antragstellung sei er der Ansicht gewesen, daß ihm die Nutzungen, die sein Vater daraus gezogen habe, als Bevollmächtigtem zugestanden hätten. In dieser Erklärung des Klägers ist eine Beschränkung der Beschwerde im Sinne einer teilweisen Rücknahme des Rechtsmittels zu sehen. Da sich die Rücknahme auf einzelne. Vermögensgegenstände (zu a) bis e)) bezieht, bestehen gegen ihre Wirksamkeit keine Bedenken, und der Kläger kann nicht jetzt mit Erfolg geltend machen, daß ein Beschwerdeführer im Zweifel nicht darauf verzichte, daß der Bescheid in vollem Umfange überprüft werde. Demgemäß erfaßt auch die Beschwerdeentscheidung vom 25. November 1966 nur noch die Vermögenswerte zu f) und g). Auch die nachfolgende Beschwerde des Klägers gegen die Gesamtbescheide vom 24. Februar 1967 wendet sich deutlich nur gegen den nach seiner Auffassung zu geringen Umfang der Schadensfeststellung an den Verlusten zu f) und g). Folgerichtig beschränkt sich auch der Beschwerdebeschluß vom 25. Januar 1968 auf diese Wirtschaftsgüter und Beschwerdegründe. Wegen der Ablehnung der Feststellung eines Verlustes der Vermögenswerte zu a) bis e) zugunsten des Klägers fehlt es daher an der nach §§ 336 bis 338 LAG und § 38 FG in Verbindung mit § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erforderlichen Einlegung einer Beschwerde durch den Kläger, so daß das Verwaltungsgericht insoweit die Klage zu Recht als unzulässig behandelt hat.
3)
Unzulässig ist die Klage auch hinsichtlich der vom Kläger angestrebten Feststellung des Verlustes von auflösend bedingten Nutzungsrechten an den Wirtschaftsgütem zu b) bis d). Nach den mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist der Vertreibungsverlust an diesen Vermögenswerten durch Bescheid vom 25. März 1966 zugunsten des Erblassers als unmittelbar Geschädigtem und des Beigeladenen zu 1 als Antragsberechtigtem festgestellt und die Hauptentschädigung hierfür dem letzteren zuerkannt worden. Dadurch ist die Feststellung eines Schadens an auflösend bedingten Nutzungsrechten zugunsten des Klägers als Erbe seines Vaters an diesen Wirtschaftsgütern aber ausgeschlossen, da anderenfalls eine Doppelentschädigung stattfinden müßte. Auch wenn hiervon abgesehen wird, weil das Verwaltungsgericht keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Bescheide vom 25. März 1966 dem Kläger zugestellt worden sind, erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts als richtig: Nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die auch insoweit mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffen worden sind, hatte der Kläger im Verwaltungsverfahren beim Ausgleichsamt die Feststellung des vollen wirtschaftlichen Verlustes des Erblassers an den Vermögenswerten zu b) bis d) beantragt und nicht, wie der Kläger behauptet hat, nur den Verlust von auflösend bedingten Nutzungsrechten an diesen Wirtschaftsgütern. Auch die Erklärung des Klägers zu seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 28. Januar 1966, er sei bei der Antragstellung der Ansicht gewesen, daß ihm die Nutzungen, die sein Vater aus diesen Vermögensgegenständen gezogen habe, als Bevollmächtigtem zugestanden hätten, kann nicht als Antragstellung oder Einschränkung seines früheren Antrages auf die Feststellung des Verlustes von Nutzungsrechten gewertet werden, da sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erklärung abgegeben worden ist, daß er an den Vermögenswerten zu a) bis e) "keine Vertreibungsschäden als Erbe seines Vaters" geltend mache. Wegen der Feststellung der Schäden an Nutzungsrechten fehlt es daher an dem in Angelegenheiten des Lastenausgleichsgesetzes und Feststellungsgesetzes unerläßlichen Verwaltungsvorverfahren (§§ 325, 335, 336 bis 338 LAG und §§ 27, 29, 36, 38 FG in Verbindung mit § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Deshalb hat das Verwaltungsgericht die Klage auch wegen des mit ihr erhobenen Anspruchs auf Feststellung von auflösend bedingten Nutzungsrechten an den Vermögenswerten zu b) bis d) zu Recht als unzulässig abgewiesen. Demzufolge geht auch die Rüge der Revision fehl, das Verwaltungsgericht hätte die rechtliche Bedeutung der bezüglich der Vermögenswerte zu b) bis d) angeordneten fidei-kommissarischen Substitution klären müssen.
4)
Im übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage ohne Rechtsirrtum für unbegründet erachtet. Gegenüber den Ausführungen im angefochtenen Urteil zur Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, soweit sie die Schadensfeststellung an den Wirtschaftsgütern zu f) (Altenteilanspruch) und g) (Genossenschaftsanteil) betreffen, macht die Revision geltend, die Naturalunterhaltsverpflichtung (zu f)) sei mit 600 Dinar zu gering angesetzt; es hätte hier aufgeklärt werden müssen, daß es sich bei dem Betrag von 600 Dinar um eine nicht äquivalente Abstandsverpflichtung für den Fall gehandelt habe, daß der Berechtigte den Naturalunterhalt nicht in Anspruch nehmen würde. Diese Rüge ist unbegründet, weil das Ausgleichsamt den von den Vertragschließenden selbst für die Verpflegungsverpflichtung eingesetzten Ablösungsbetrag von 600 Dinar zugrunde gelegt hat, und der Kläger nicht aufzeigt, aus welchen Gründen sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung in der vom Kläger gesehenen Richtung hätte aufdrängen müssen und welche Beweismittel es außer acht gelassen haben soll.
Der Umrechnungsmaßstab von 0,08 Reichsmark: 1,- Dinar wird mit der Revision nicht mehr ausdrücklich angegriffen. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, daß der Vorzugsmaßstab von 0,09 Reichsmark: 1,- Dinar für den Kläger nicht eingreift, entspricht den rechtlichen Bestimmungen. Nach § 2 der 11. FeststellungsDV sind lediglich solche "Einkünfte" mit dem Vorzugsmaßstab von 0,09 Reichsmark: 1,- Dinar (Spalte 4 der Anlage 2 zur Verordnung) umzurechnen, die "bei Anwendung des § 3 Abs. 2 der 4. FeststellungsDV" festzustellen sind. Die 4. FeststellungsDV trifft aber eine Regelung nur für Einkünfte im Sinne des § 239 Abs. 1 LAG (Schäden durch Existenzverlust) und des § 16 Abs. 1 FG (Hausratschäden), um die es sich hier jedoch nicht handelt.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, daß eine rechtswirksame Abtretung von Lastenausgleichsansprüchen des Erblassers an den Kläger nicht stattgefunden habe, ist schon deshalb richtig, weil der Erblasser am 27. Februar 1952 in Jugoslawien verstorben ist und ihm daher mangels Erfüllung der Stichtags- und Wohnsitzvoraussetzungen des § 230 LAG weder Ansprüche noch Anwartschaften auf Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz jemals zugestanden haben, die er hätte abtreten können.
Die vom Kläger mit der Revision noch begehrte Bewertung der Verpflichtung, die Beerdigungskosten für den Erblasser zu tragen, war noch nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens. Auch mit seiner Beschwerde vom 20. Mai 1967 macht der Kläger hierzu keinen Schaden geltend. Das angefochtene Urteil konnte sich daher mit einem solchen Anspruch auch nicht auseinandersetzen. Dessen Nichtberücksichtigung im Urteil des Verwaltungsgerichts kann daher unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in den Zusammenhang mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gebracht werden und ist auch sonst revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
5)
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Dodenhoff
Sigulla
Dr. Messerschmidt
Dr. Eckstein