Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.12.1971, Az.: BVerwG VI C 56.68

Bemühungen um Wiedereinstellung in den Polizeidienst; Unterbrechung der Karriere durch Kriegsereignisse; Erwerb der kanadischen Staatsangehörigkeit; Gewährung von Versorgungsbezügen ; Vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten und Versorgungsempfänger

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.12.1971
Aktenzeichen
BVerwG VI C 56.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 14123
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 15.10.1968 - AZ: 10 K 297/68

Fundstellen

  • BVerwGE 39, 174 - 180
  • DVBl 1973, 87 (Kurzinformation)
  • DokBer. A 1972, 8527
  • DÖV 1972, 578 (amtl. Leitsatz)
  • JVBl. 1972, 254
  • RiA 1972, 90
  • VerwRspr 24, 306 - 311
  • VerwRspr. 24, 306
  • ZBR 1972, 275

Amtlicher Leitsatz

Zum Ruhen der Versorgungsbezüge bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, insbesondere zur Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1, Art. 11, Art. 14 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG.

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1971
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in Düsseldorf vom 15. Oktober 1968 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1909 geborene Kläger war am 8. Mai 1945 Meister der Gendarmerie im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Im Juni 1948 wurde er aus russischer Kriegsgefangenschaft entlassen. Seine Bemühungen um Wiedereinstellung in den Polizeidienst blieben ohne Erfolg. Er fand eine Beschäftigung als Arbeiter in der Privatwirtschaft. Nach Scheidung seiner ersten Ehe im März 1950 wanderte er im Dezember desselben Jahres nach Kanada aus. Dort schloß er im Januar 1951 seine zweite Ehe. Im Jahre 1956 erwarb er die kanadische Staatsangehörigkeit. Er ist als Lagerhalter beschäftigt mit einem Jahresverdienst (Stand 1965) von 6.074 kanadischen Dollar.

2

Mit Schreiben vom 4. Oktober 1966 und mit weiteren Schreiben beantragte der Kläger, ihn mit Wirkung vom 1. Januar 1961 nach den Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG in den Ruhestand zu versetzen und eine Ausnahme von den Ruhensvorschriften des § 159 BBG zuzulassen. Mit Bescheid vom 5. Oktober 1967 lehnte die Oberfinanzdirektion Düsseldorf die Gewährung von Versorgungsbezügen ab. Zur Begründung wurde auf die dem Bescheid beigefügte Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes vom 15. September 1967 Bezug genommen, mit dem eine Ausnahme gemäß § 159 Abs. 1 Satz 3 BBG von den Ruhensvorschriften des § 159 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BBG versagt worden war. Dem Bescheid war außerdem eine Anrechnungsregelung gemäß § 35 Abs. 4 G 131 (F. 1961) für die Zeit ab 1. Oktober 1966 beigefügt.

3

Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage mit dem - so zu verstehenden - Antrag,

den Bescheid vom 5. Oktober 1967 und den Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 30. Januar 1968 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger das festgesetzte Ruhegehalt auszuzahlen,

4

hat das Verwaltungsgericht in Düsseldorf abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

5

Als ehemaliger Meister der Gendarmerie, der sich am 8. Mai 1945 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befunden habe und aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen zur Aufgabe des Dienstes gezwungen gewesen sei, gehöre der Kläger zum Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131. Seine Versorgungsansprüche regelten sich nach §§ 29, 35 G 131 in Verbindung mit den in § 29 G 131 genannten Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes. Zu den hiernach anwendbaren Vorschriften gehöre § 159 BBG, nach dessen Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 die Versorgungsbezüge ruhten, solange der Versorgungsberechtigte nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 GG sei (Nr. 1) oder seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland habe (Nr. 2).

6

Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sei nicht zweifelhaft; hiervon gingen auch die Beteiligten aus. Der Kläger sei nicht mehr Deutscher im Sinne des Art. 116 GG, weil er durch den Erwerb der kanadischen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit verloren habe (§ 25 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 [RGBl. I S. 583]). Außerdem habe er seit seiner Auswanderung seinen ständigen Aufenthalt im Ausland.

7

Die gegen die Verfassungsmäßigkeit der Ruhensregelung des § 159 BBG vorgebrachten Bedenken könnten nicht durchgreifen.

8

§ 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Dem Gesetzgeber sei ein weiter Spielraum für die Betätigung seines Ermessens eingeräumt. Das Gericht könne nur die Überschreitung gewisser äußerster Grenzen beanstanden; eine solche liege erst vor, wenn für eine Differenzierung zwischen verschiedenen Personengruppen sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar seien. Die gesetzliche Regelung könne dagegen nicht auf ihre Zweckmäßigkeit und unter dem Gesichtspunkt geprüft werden, ob sie die gerechteste denkbare Lösung sei.

9

Der Gesetzgeber halte den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit für so schwerwiegend, daß er daran die Rechtsfolge des Ruhens der Versorgungsbezüge knüpfe. Damit würden zwar nichtdeutsche Versorgungsempfänger schlechter behandelt als solche, die Deutsche geblieben seien. Das könne aber nicht als willkürlich oder sachfremd beanstandet werden. Das Dienst- und Treueverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten setze sich - wenn auch in abgeschwächter Form - über die Beendigung des Beamtenverhältnisses hinaus fort. Ein Ausfluß dieses Dienst- und Treueverhältnisses seien die Versorgungsbezüge. Ein Ruhestandsbeamter, der die deutsche Staatsangehörigkeit aufgebe, lockere damit in tiefgreifender Weise seine Bindungen zum Dienstherrn und schaffe damit im Vergleich zu den übrigen Versorgungsempfängern ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal, das auch im Zeitalter der Annäherung staatlicher Verbände als sachgerechter Anknüpfungspunkt für eine Differenzierung dienen könne.

10

Der Hinweis, daß andere Arbeitnehmer als Beamte auch als Nichtdeutsche im Ausland ihre Rente nach den Sozialversicherungsgesetzen unangefochten ausgezahlt erhielten, führe zu keinem anderen Ergebnis. Das Dienstverhältnis der Beamten als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis sei grundsätzlich anders geordnet als andere, dem Privatrecht angehörende Dienstverhältnisse. Die stärkere Treuebindung des Beamten zu seinem Dienstherrn rechtfertige es, an den Verlust der Eigenschaft als Deutscher stärkere Nachteile zu knüpfen. Zu berücksichtigen sei auch, daß die Versorgungsansprüche der Beamten und die Rentenansprüche sonstiger Arbeitnehmer verschiedenen Lebensbereichen angehörten. Im übrigen bestimme § 1315 der Reichsversicherungsordnung - RVO - das Ruhen der Rente bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Das gleiche gelte für den Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs der Reichsversicherungsordnung (§ 1317 RVO).

11

Der Grundsatz der Freizügigkeit (Art. 11 GG) werde durch § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG nicht angetastet. Einmal könne der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auch im Inland eintreten und zum anderen sei mit der Wohnsitznahme im Ausland nicht die Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit verbunden.

12

Eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) sei nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 3, 58 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52]) seien alle Beamtenverhältnisse am 8. Mai 1945 erloschen. Schon deshalb hätten aus dem früheren Beamtenverhältnis des Klägers keine Eigentumsrechte bestanden, in die das Gesetz zu Art. 131 GG hätte eingreifen können. Zudem hätten die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten und Versorgungsempfänger ihre Grundlage in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, das in Art. 33 Abs. 5 GG eine verfassungsrechtliche Sonderregelung gefunden habe, so daß die Eigentumsgarantie auf diese Ansprüche überhaupt nicht anwendbar sei. Rechtlich käme deshalb nur ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG in Betracht, nicht aber gegen Art. 14 Abs. 1 GG.

13

Die Regelung des § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG sei mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. Sie sei als Ausfluß der das Beamtenverhältnis bestimmenden gegenseitigen Treue zu verstehen und entspreche damit hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Eine entsprechende Regelung sei bereits in § 128 DBG enthalten gewesen.

14

Selbst wenn Zweifel berechtigt wären, müßte berücksichtigt werden, daß § 159 BBG hier im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG anzuwenden sei und in ihm einen selbständigen Geltungsgrund (BVerfGE 11, 203 [BVerfG 14.06.1960 - 2 BvL 7/60] [218]) besitze. Die Regelung des § 159 BBG könnte deshalb in diesem Bereich der Neuordnung erloschener Rechtsverhältnisse allenfalls dann unter dem Gesichtspunkt des Art. 33 Abs. 5 GG beanstandet werden, wenn sie sich in besonders weitgehender grundsätzlicher Weise von den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums entferne. Das sei nicht der Fall.

15

Da das Ruhen der Versorgungsbezüge des Klägers somit bereits in § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG seine vollgültige Rechtsgrundlage finde, die auch bei etwaiger Verfassungswidrigkeit des § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG zu beachten wäre, bedürfe es keiner Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der zuletzt genannten Vorschrift.

16

Die Versagung einer Ausnahme gemäß § 159 Abs. 1 Satz 3 BBG sei rechtlich nicht zu beanstanden.

17

Das Bundesverwaltungsamt als zuständige oberste Dienstbehörde habe diese Entscheidung getroffen, weil der Kläger noch berufstätig sei und entsprechende Arbeitseinkünfte habe, die seine wirtschaftliche Existenz sicherten. Diese Entscheidung halte sich im Rahmen ständiger Verwaltungsübung, die dem Sinn der gesetzlichen Ermächtigung gerecht werde. Die Entscheidung halte sich auch im Rahmen der Verwaltungsvorschriften zu § 159 BBG, wonach bei der Zulassung von Ausnahmen in den Fällen des § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG die Umstände des Einzelfalles (z.B. persönliche, wirtschaftliche, familiäre Verhältnisse) großzügig zu würdigen seien (Vwv Nr. 7 zu § 159 BBG). Der Kläger habe selbst nicht geltend gemacht, daß er sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinde. Er habe lediglich die Sorge geäußert, daß er bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit unversorgt dastehen könnte. Für diesen Fall habe aber die Beklagte eine neue Entscheidung in Aussicht gestellt. Die Beklagte sei in ihrer Entscheidung auf das Vorbringen des Klägers, er habe die Bundesrepublik nicht freiwillig, sondern unter dem Zwang der Verhältnisse verlassen und in Anpassung an die kanadischen Verhältnisse die dortige Staatsangehörigkeit erworben, nicht näher eingegangen. Als rechtsfehlerhaft könne die Entscheidung deshalb aber nicht angesehen werden, weil die Ermessensgründe im Gesamtzusammenhang hinreichend gekennzeichnet seien. Sie seien dahin zu bestimmen, daß die Beklagte den Gründen der Auswanderung im Verhältnis zu dem übergeordneten Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Sicherung keine wesentliche Bedeutung beimesse. Das sei vertretbar, weil die Entscheidung der Beklagten im Gesamtzusammenhang der Regelung des Gesetzes zu Art. 131 GG zu sehen sei, dieses Gesetz aber insgesamt einen Personenkreis betreffe, der durch den staatlichen Zusammenbruch im Jahre 1945 besonders hart betroffen worden sei. Amtsverlust, Spätheimkehr aus der Kriegsgefangenschaft und damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gründung einer neuen wirtschaftlichen Existenz seien im Rahmen dieses Personenkreises keine außergewöhnlichen Umstände. Die Beklagte habe unter diesen Umständen den vom Kläger genannten Gründen nicht näher nachzugehen brauchen, insbesondere auch nicht der Frage, welche höchstpersönlichen Gründe etwa (z.B. Heirat am 10. Januar 1951) für die Auswanderung ausschlaggebend gewesen seien.

18

Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf die vom Regierungspräsidenten in Münster am 7. Februar 1951 ausgestellte Bescheinigung berufen, die sich auf die Freistellung von der Sozialversicherung nach § 169 RVO beziehe und besage, daß seine Versorgung bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen (Erreichen des 65. Lebensjahres, dauernde Dienstunfähigkeit) nach den im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen gewährleistet sei. Dem Regierungspräsidenten seien offenbar die Tatsachen, die ein Ruhen der Versorgungsbezüge nach sich ziehen könnten, noch nicht bekannt gewesen, denn in der Bescheinigung sei als Wohnsitz des Klägers seine Anschrift in Gelsenkirchen angegeben. Die Gewährleistung der Versorgung des Klägers wäre in dieser Bescheinigung aber auch unter Berücksichtigung des Ruhens der Versorgungsbezüge zutreffend beurteilt, da ein Ruhen der Versorgungsbezüge nach § 159 BBG der Versicherungsfreiheit schon deshalb nicht entgegenstehe, weil der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit und der dauernde Aufenthalt im Ausland auch nach der Reichsversicherungsordnung (§§ 1315, 1317) das Ruhen der Rentenbezüge nach sich ziehe.

19

Soweit sich die Klage gegen die Ruhensberechnung nach § 35 Abs. 4 G 131 (F. 1961) richte, sei sie ebenfalls unbegründet. Die Beklagte sei - wie näher ausgeführt wird - berechtigt gewesen, die Arbeitseinkünfte des Klägers nach dem amtlichen Wechselkurs und nicht nach dem jeweiligen Kaufkraftwert anzurechnen.

20

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht gemäß § 134 VwGO zugelassene Revision (Sprungrevision), der die Beklagte schriftlich zugestimmt hat, eingelegt und beantragt,

unter Änderung des angefochtenen Urteils nach seinen in der ersten Instanz gestellten Anträgen zu erkennen,

21

hilfsweise,

die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

22

Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts; sie ist der Meinung, die Ruhensregelung des § 159 BBG verstoße gegen höherrangiges Recht.

23

Die Beklagte hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

24

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

25

II.

Die Revision ist unbegründet.

26

Das Verwaltungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß der Kläger zu dem unter Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG fallenden Personenkreis gehört und auf ihn gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 G 131 die Vorschrift des § 159 BBG anzuwenden ist. Dies wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt. Ebenso steht unstreitig fest, daß der Kläger unter den Voraussetzungen des § 25 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes die kanadische Staatsangehörigkeit erworben, damit nach Maßgabe dieser Vorschrift die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat und somit nicht mehr Deutscher im Sinne des Art. 116 GG ist. Der Kläger erfüllte demnach - und auch das ist zwischen den Beteiligten nicht streitig - die Voraussetzungen des § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG. Die Revision ist jedoch der Auffassung, daß diese Vorschrift verfassungswidrig ist. Mit dem Verwaltungsgericht kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden.

27

Die Revision sieht einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) darin, daß bei gleicher Dienstleistung als Beamter der Kläger durch § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG in seiner Rechtsstellung als Ruhestandsbeamter anders behandelt wird als ein Ruhestandsbeamter, der Deutscher geblieben ist. Außerdem sieht sie in der Regelung des § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung des Klägers im Vergleich zu Arbeitnehmern, die nicht im öffentlichen Dienst gestanden sind.

28

Das Bundesverwaltungsgericht ist bisher - allerdings ohne nähere Begründung - von der Rechtsgültigkeit des § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG ausgegangen (vgl. Urteil vom 13. Juni 1962 - BVerwG VI C 4.60 -). Auch im Schrifttum sind - soweit ersichtlich - keine verfassungsrechtlichen Bedenken geltend gemacht worden. Hieran ist festzuhalten.

29

Der Beamte ist dazu berufen, die dem Staat und den übrigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts übertragenen Gemeinschaftsaufgaben als Sachwalter und Treuhänder der Gesamtheit der Staatsbürger wahrzunehmen. Das Grundgesetz und ihm folgend der Gesetzgeber des Beamtenrechtsrahmengesetzes und des Bundesbeamtengesetzes haben es deshalb als notwendig und zweckmäßig erachtet, das Rechtsverhältnis des Beamten als besonderes öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis zu gestalten (vgl. Art. 33 Abs. 4 und 5 GG, § 2 Abs. 1 BRRG), das sich durch besonders enge Bindungen zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn und der von diesem repräsentierten Gemeinschaft von sonstigen Dienstverhältnissen abhebt. Bei der Gestaltung dieses Rechtsverhältnisses ist der Gesetzgeber in Anknüpfung an das früher geltende Recht (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1, § 51 DBG; zum Reichsbeamtengesetz vergleiche Brand, Kommentar zum RBG, (3. Aufl.), § 4 Anm. 8 a)davon ausgegangen, daß Beamter grundsätzlich nur sein kann, wer selbst der Gemeinschaft, deren Sachwalter und Treuhänder er ist, angehört, d.h. Deutscher ist, und nur so lange, als er diese Eigenschaft besitzt (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 BRRG; § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 2 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 1 BBG). Mit dem Eintritt in den Ruhestand endet zwar das Beamtenverhältnis (vgl. § 6 Abs. 4 BBG). Damit werden aber die Rechtsbeziehungen zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten nicht völlig gelöst, sondern an die Stelle des Beamtenverhältnisses tritt das Rechtsverhältnis eines Ruhestandsbeamten. Die Bindungen dieses Rechtsverhältnisses sind zwar weniger eng als die des Beamtenverhältnisses, aber auch hierbei handelt es sich um ein besonderes öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, das vor allem von der Pflicht des Dienstherrn, für das Wohl des früheren Beamten und seiner Familie zu sorgen (Fürsorgepflicht, vgl. § 79 BBG), geprägt wird und auch dem früheren Beamten gewisse Treuepflichten auferlegt (vgl. § 77 Abs. 2 BBG). Entsprechendes gilt für das Rechtsverhältnis der mit Versorgungsbezügen entlassenen Beamten. Im Hinblick auf die eben dargelegte Natur des Beamtenverhältnisses und die als Ausfluß dieses Rechtsverhältnisses zu verstehenden - auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zwischen dem Dienstherrn und der von ihm repräsentierten Gemeinschaft und dem Ruhestandsbeamten fortbestehenden - Bindungen ist es sachlich gerechtfertigt, an das (freiwillige) Ausscheiden auch des Ruhestandsbeamten aus der Gemeinschaft durch Verlust der Eigenschaft als Deutscher Rechtsnachteile zu knüpfen. Dabei hat der Gesetzgeber den gegenüber dem Beamtenverhältnis gelockerten Bindungen des Rechtsverhältnisses als Ruhestandsbeamter dadurch Rechnung getragen, daß der Verlust der Eigenschaft als Deutscher nicht zur Beendigung des Rechtsverhältnisses, sondern nur zum Ruhen der Versorgungsbezüge führt, mit der Möglichkeit der Bewilligung von Ausnahmen. Hieraus folgt zugleich, daß die unterschiedliche Behandlung der Ruhestandsbeamten, die die Eigenschaft als Deutsche verloren haben, und der übrigen, bei denen dieser Tatbestand nicht vorliegt, nicht als willkürlich und damit nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßend angesehen werden kann.

30

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG wegen ungleicher Behandlung des Klägers gegenüber sonstigen Arbeitnehmern muß schon deshalb verneint werden, weil die Rechtsverhältnisse der Beamten einerseits, der Angestellten und Arbeiter andererseits auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen und rechtlich, insbesondere in bezug auf die Altersversorgung, völlig unterschiedlich gestaltet sind. Abgesehen davon enthält § 1315 Abs. 1 RVO eine der strittigen Vorschrift vergleichbare Regelung über das Ruhen der Rente.

31

Ebensowenig verstößt § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Diese Vorschrift wird durch die genannte Ruhensregelung überhaupt nicht berührt, weil ihr, soweit vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten und Ruhestandsbeamten betroffen sind, Art. 33 Abs. 5 GG als lex specialis vorgeht (vgl. BVerfGE 17, 337 [355]) - wobei allerdings im Ergebnis der Beamte keinen geringeren Schutz als bei Anwendung des Art. 14 GG genießt (BVerwGE 20, 29 [32]). Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG liegt jedoch nicht vor, insbesondere auch keine Verletzung einer eigentumsähnlichen Vermögensposition. Denn es gibt keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums des Inhalts, daß eine beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaft oder ein beamtenrechtlicher Versorgungsanspruch ohne Rücksicht auf den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bzw. der Eigenschaft als Deutscher ungeschmälert erhalten bleibt. Im Gegenteil enthielten bereits das Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873 (RGBl. S. 61) in § 57 Nr. 1 (ebenso § 27 Nr. 1 des preußischen Gesetzes, betreffend die Pensionierung der unmittelbaren Staatsbeamten, sowie der Lehrer und Beamten an den höheren Unterrichtsanstalten mit Ausschluß der Universitäten, vom 27. März 1872 [Pr. GS S. 268]) und das Deutsche Beamtengesetz in § 128 Abs. 1 Nr. 1 dem § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG entsprechende Vorschriften. Es könnte also eher davon gesprochen werden, daß die hier strittige Ruhensregelung hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gerade entspricht. Dem Kläger werden überdies durch die Regelung des § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG keine unabdingbaren Versorgungsansprüche entzogen, sondern er hat solche Ansprüche von vornherein nur nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung erworben, hier also mit dem Vorbehalt des Ruhens der Versorgungsbezüge bei Verlust der Eigenschaft als Deutscher. Etwas anderes würde auch dann nicht gelten, wenn das im Zeitpunkt der Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis geltende Recht eine § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG entsprechende Vorschrift nicht enthalten hätte. Denn der Beamte hat keinen Anspruch im Sinne eines subjektiven Rechts darauf, daß er bei Eintritt in den Ruhestand Versorgung nach dem Recht erhält, das im Zeitpunkt seiner Berufung in das Beamtenverhältnis gegolten hat (vgl. BVerfGE 18, 159 [BVerfG 13.10.1964 - 2 BvL 15/62] [166]). Neben der Sache liegen deshalb auch die Ausführungen der Revision - die im übrigen die rechtliche Gestaltung der beamtenrechtlichen Versorgung verkennen -, die Regelung des § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG führe zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Dienstherrn. Die Revision läßt dabei überdies außer acht, daß die genannte Vorschrift dem Kläger seine Versorgungsrechte nicht völlig entzieht, sondern sie dem Grunde nach bestehen läßt.

32

Ebensowenig verstößt § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG gegen das Grundrecht der Freizügigkeit (Art. 11 GG). Der Rechtsnachteile mit sich bringende Verlust der Eigenschaft als Deutscher berührt die Freizügigkeit weder unmittelbar noch mittelbar in einer dem Sinn des Art. 11 GG widersprechenden Weise. Selbst wenn man berücksichtigt, daß der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit und damit die Eigenschaft als Deutscher verloren hat, weil er, ohne im Inland seinen Wohnsitz oder seinen dauernden Aufenthalt zu haben, eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben hat, wird durch die an diesen Verlust anknüpfende Ruhensregelung Art. 11 GG nicht verletzt. Einmal wird dadurch das Recht auszuwandern nicht unmittelbar berührt oder beeinträchtigt; zum anderen beinhaltet Art. 11 GG nicht ein Verbot, an die Auswanderung und damit zusammenhängende weitere Ereignisse (hier Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit verbunden mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit) Rechtsnachteile zu knüpfen - jedenfalls dann nicht, wenn solche Regelungen nicht auf eine praktische Vereitelung der Auswanderung hinauslaufen.

33

Es ist schließlich nicht ersichtlich und von der Revision auch nicht dargetan, gegen welche Normen des Völkerrechts § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GG verstoßen sollte.

34

Erweist sich sonach die strittige Ruhensregelung bereits in ihrem unmittelbaren Geltungsbereich als verfassungsmäßig, so muß dies auch für ihre Anwendung im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG gelten. Sie kann in diesem Bereich auch nicht etwa deshalb als rechtswidrig angesehen werden, weil der Kläger nicht freiwillig, sondern im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches im Jahre 1945 aus dem Dienst ausgeschieden, wegen der Verhältnisse der Nachkriegszeit ausgewandert ist und schließlich die kanadische Staatsangehörigkeit erworben hat. Abgesehen davon, daß dem Gesetzgeber durch Art. 131 GG ein weiter Spielraum gesetzgeberischen Ermessens eingeräumt ist, der eher dafür spräche, die strittige Vorschrift im Bereich des Gesetzes zu Art. 131 GG selbst dann als rechtmäßig anzusehen, wenn sie in ihrem unmittelbaren Geltungsbereich als verfassungswidrig zu erachten wäre, kann es im erstgenannten Bereich zumindest genausowenig wie im letztgenannten als rechtswidrig angesehen werden, wenn an einen rechtlich nicht erzwungenen Verlust der Staatsangehörigkeit Rechtsnachteile der vorliegenden Art geknüpft werden.

35

Da sich somit das Ruhen der Versorgungsbezüge des Klägers bereits aus § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG ergibt und diese Vorschrift selbständig neben der des § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG steht, bedarf es keiner weiteren Erörterung der zuletzt genannten Bestimmung; von deren Verfassungsmäßigkeit ist im übrigen das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung bisher ebenfalls ausgegangen (vgl. u.a. Urteil vom 10. April 1962 - BVerwG II C 58.60 -).

36

Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, daß sich die Versagung einer Ausnahme nach § 159 Abs. 1 Satz 3 BBG hier im Rahmen des gesetzlichen Ermessens hält. Da die Revision insoweit keine Rügen enthält, kann dazu auf die Begründung des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Etwas anderes kann sich auch nicht aus der Bescheinigung des Regierungspräsidenten in Münster vom 7. Februar 1951 ergeben, insbesondere kann darin entgegen der Ansicht der Revision keine Zusicherung auf Gewährung von Versorgungsbezügen ohne Rücksicht auf die Ruhensregelung des § 159 BBG gesehen werden. Das folgt schon daraus, daß der hier maßgebende Tatbestand des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit damals überhaupt hoch nicht vorlag. Das wäre aber Voraussetzung, um der Bescheinigung im vorliegenden Rechtsstreit überhaupt rechtliche Bedeutung beimessen zu können. Daraus, daß - wie die Revision vorträgt - im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage der hierfür maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen allgemeine Ausnahmeregelungen für kanadische Staatsangehörige deutscher Abstammung getroffen worden sein sollen, kann die Ermessensfehlerhaftigkeit der hier auf einem anderen Rechtsgebiet getroffenen Einzelfallentscheidung gleichfalls nicht hergeleitet werden.

37

Erweist sich demnach die angefochtene Ruhensregelung als rechtmäßig mit der Folge, daß dem Kläger Ansprüche auf Auszahlung des Ruhegehalts schon aus diesem Grunde nicht zustehen, so bedarf es keiner Prüfung und Entscheidung der Frage, ob die - nur als vorsorglich anzusehende - Anrechnung privater Arbeitseinkünfte nach der - im übrigen inzwischen außer Kraft getretenen - Vorschrift des § 35 Abs. 4 G 131 (F. 1961) für sich betrachtet rechtmäßig war.

38

Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.500 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Niedermaier