Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.12.1971, Az.: BVerwG VIII C 6.69
Maßgeblichkeit einer grundlegenden Wirtschaftlichkeitsberechnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.12.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 6.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 14031
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 22.05.1968 - AZ: II B 29/66
- BVerwG - 19.11.1968 - AZ: BVerwG VIII B 101/68
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 39, 135 - 143
- ZMR 1972, 160
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Wird über die Genehmigung einer erhöhten Durchschnittsmiete für öffentlich geförderter Wohnraum gestritten, so sind die Mieter jedenfalls dann nicht notwendig beizuladen, wenn nur der Antrag des Bauherrn im Streit ist.
- 2.
Zur Aufhebung eines Bescheides, durch den eine Genehmigung abgelehnt wird, wenn es sich um einen nicht genehmigungsbedürftigen Sachverhalt handelt (im Anschluß an BVerwGE 13, 54).
- 3.
Zur Bindung des Bauherrn an die in seiner Wirtschaftlichkeitsberechnung eingetragenen Kostenansätze (im Anschluß an BVerwGE 16, 323).
- 4.
Zu den Voraussetzungen für eine Zwischenfeststellungsklage im Verwaltungsprozeß.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1971
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring,
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel und Dr. Raschke sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 22. Mai 1968 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Gründe
I.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger durch Bescheid vom 27. März 1961 auf seinen Antrag und auf der Grundlage einer von ihm eingereichten Wirtschaftlichkeitsberechnung ein Baudarlehen aus öffentlichen Mitteln für den Wiederaufbau eines Mehrfamilienhauses in Berlin-Charlottenburg in Höhe von 256.000 DM; dabei genehmigte sie eine Durchschnittsmiete von 1,85 DM je qm Wohnfläche monatlich. Sie war damals eine unselbständige Einrichtung des Landes Berlin und ist inzwischen eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts geworden. Die Gebrauchsabnahme des Hauses fand am 28. Dezember 1961 statt; die Wohnungen wurden ab Januar 1962 vermietet. Im Mai 1962 reichte der Kläger eine Schlußabrechnung ein. Im März 1964 beantragte er unter Vorlegung von zwei neuen Wirtschaftlichkeitsberechnungen die Genehmigung einer höheren Durchschnittsmiete. Er machte geltend, die ursprüngliche Wirtschaftlichkeitsberechnung und die Schlußabrechnung seien unvollständig gewesen; die Durchschnittsmiete sei seinerzeit nur vorläufig genehmigt worden; die Gesamtkosten und zahlreiche Kostenansätze seien wesentlich höher, als seinerzeit angenommen worden sei. Die Beklagte erkannte mit Bescheid vom 17. Juli 1964 höhere Gesamtkosten und entsprechend höhere Kostenansätze an und genehmigte unter Ablehnung des weitergehenden Antrags eine Durchschnittsmiete von 1,86 DM je qm Wohnfläche monatlich. Der Kläger erhob Klage und legte Widerspruch ein, der zurückgewiesen wurde. Die Klage richtete sich gegen das Land Berlin mit dem Begehren, dieses zu verpflichten, unter Änderung des Bescheides vom 17. Juli 1964 eine Durchschnittsmiete von 2,49 DM je qm Wohnfläche monatlich zu genehmigen. Das Verwaltungsgericht lud 20 Mieter des Hauses bei. Es wies die Klage ab.
Der Kläger legte Berufung ein. Er zahlte das Baudarlehen im Juli 1966 zurück. Er machte geltend: Der Bewilligungsbescheid vom 27. März 1961 sei nichtig, jedenfalls aber wirkungslos geworden, weil er den Bewilligungsantrag wirksam angefochten habe; der Bescheid sei außerdem nur vorläufiger Natur gewesen und müsse vollen Umfangs überprüft werden. Das Berufungsgericht änderte das Passivrubrum; es ersetzte das Land Berlin durch die Beklagte. Der Kläger beantragte die Aussetzung des Verfahrens wegen des Todes eines Beigeladenen. Er erhob Zwischenfeststellungsklage mit den Anträgen, die Nichtigkeit bzw. das Erlöschen des Bewilligungsbescheides festzustellen, hilfsweise festzustellen, daß es sich um eine nur provisorische Bewilligung gehandelt habe, aus der sich für ihn keine Bindungen und Beschränkungen ergäben, hilfsweise festzustellen, daß er nicht durch Auflagen im Bewilligungsbescheid gebunden sei hinsichtlich der Gesamtkosten und der Abschreibungsbeträge; er beantragte ferner, das Verfahren bis zur Entscheidung über die Zwischenfeststellungsklage auszusetzen. Mit seinen weiteren Anträgen begehrte er die ersatzlose Aufhebung des Bescheides vom 17. Juli 1964 und des Widersprachsbescheides, hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten, für die Zeit vom 1. Januar 1962 bis zum 26. Juli 1963 eine Durchschnittsmiete von 2,36 DM und für die Zeit vom 27. Juli 1963 bis zum 4. Oktober 1963 eine Durchschnittsmiete von 2,49 DM je qm Wohnfläche monatlich zu genehmigen - und zwar ohne Kostenansätze für Schönheitsreparaturen - mit der Maßgabe, daß anstelle der pauschal eingesetzten Bewirtschaftungskosten die erstmals tatsächlich entstandenen Betriebskosten treten. Die Beklagte beantragte, die Zwischenfeststellungsklage als unzulässig abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen. Diesem Antrag entsprach das Berufungsgericht; das Urteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:
Ein Aussetzungsgrund fehle. Die Zwischenfeststellungsklage sei unzulässig. Als unzulässige Klageänderung sei der Antrag auf ersatzlose Aufhebung des Bescheides vom 17. Juli 1964 und des Widerspruchsbescheides anzusehen; im übrigen sei die Klage mit Recht als unbegründet abgewiesen worden. Der unanfechtbar gewordene Bewilligungsbescheid vom 27. März 1961 sei weder nichtig noch wirksam angefochten worden noch aus anderen Gründen unverbindlich. Entgegen der Ansicht des Klägers habe das Verwaltungsgericht in einem Vorprozeß nicht die rechtskräftige Feststellung getroffen, dieser Bescheid sei nur vorläufig gewesen und sei hinsichtlich der preisrechtlichen Genehmigung voll überprüfbar. Die damalige preisrechtliche Genehmigung sei rechtswirksam, soweit sie nicht seitens der Beklagten geändert worden ist, der Kläger sei nämlich im übrigen an die Kostenansätze in seiner eigenen Wirtschaftlichkeitsberechnung gebunden. Beachtliche Gründe für eine weitere Mieterhöhung lägen nicht vor. Es könne unterstellt werden, daß der Kläger zur Zeit keinen die Bewirtschaftungskosten voll deckenden Ertrag erzielen könne; deshalb bedürfe es dazu keiner Beweisaufnahme. Ein besonderer Antrag, die begehrte Mieterhöhung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles wegen Unbilligkeit zu genehmigen, sei seinerzeit nicht gestellt worden; zur Entscheidung darüber wäre die Beklagte auch nicht zuständig gewesen; diese Frage sei nicht Gegenstand des Verfahrens.
Mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge; er rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts.
Die Beklagte und die Beigeladenen zu 1. bis 13. und zu 17. beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Die Verfahrensrüge, § 101 Abs. 2 VwGO sei verletzt worden, dringt nicht durch.
Die Niederschrift über die Berufungsverhandlung vom 23. Februar 1968 enthält den Satz, daß die "Parteien bzw. Parteivertreter" übereinstimmend beantragt haben, nach Ablauf der der Beklagten und den Beigeladenen zu gewährenden Erklärungsfrist im schriftlichen Verfahren zu entscheiden; sie vermerkt ferner die Verkündung eines Beschlusses, wonach nach Ablauf der Erklärungsfrist im schriftlichen Verfahren entschieden werden soll. Danach steht es fest, daß der Kläger, der persönlich anwesend war, und der Terminsbevollmächtigte der Beklagten im Sinne von § 101 Abs. 2 VwGO auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet haben. Die prozessualen Rechte des Klägers sind nicht dadurch verletzt worden, daß das Berufungsgericht seine Entscheidung getroffen hat, ohne eine erneute mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Es trifft auch nicht zu, daß der Kläger keine Gelegenheit hatte, zu dem nach der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz der Beklagten Stellung zu nehmen. Die Akten ergeben, daß eine Abschrift dieses Schriftsatzes am 8. März 1968 an den Kläger abgesandt worden ist. Es wird nicht vorgebracht, daß er nicht alsbald bei ihm eingegangen sei. Das im schriftlichen Verfahren ergangene Urteil wurde am 20. Mai 1968 abgesandt. Demnach hatte der Kläger ausreichend Zeit, den Schriftsatz zu beantworten.
Es ist unschädlich, daß nicht alle Beigeladenen den Verzicht auf eine weitere mündliche Verhandlung erklärt haben.
Der in der Niederschrift enthaltene Ausdruck, die "Parteien bzw. Parteivertreter" hätten eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren beantragt, ist dahin zu verstehen, daß auch die persönlich anwesend gewesenen Beigeladenen und die Prozeßbevollmächtigten der von ihnen vertretenen Beigeladenen zu 1. bis 13. und zu 17. ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben. Einige der nicht anwesend gewesenen Beigeladenen, die nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten waren, haben aber nicht ausdrücklich auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet. Ob die Vorschrift des § 101 Abs. 2 VwGO, daß das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, dadurch verletzt worden ist, daß nicht von allen Beteiligten ausdrücklich Verzichtserklärungen abgegeben worden sind, kann dahingestellt bleiben; denn auf einen sich daraus ergebenden Mangel kann sich der Kläger nicht berufen, weil nicht seine prozessualen Rechte dadurch verletzt worden wären. Die weitere Frage, ob etwa ein Hauptbeteiligter, der selbst eine Verzichtserklärung abgegeben hat, in seinen prozessualen Rechten dann verletzt wird, wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Verzichtserklärung eines anderen Hauptbeteiligten oder eines notwendig Beigeladenen (§ 65 Abs. 2 VwGO) fehlt, bedarf hier keiner Entscheidung, weil - wie noch darzulegen ist -, die Beigeladenen in dieser Sache nicht die Rechtsstellung von notwendig Beigeladenen haben. Fehlt das Einverständnis eines einfachen Beigeladenen, so kann eine dennoch ergehende Entscheidung im schriftlichen Verfahren allenfalls seine eigene Rechtsstellung berühren, nicht aber die eines unterliegenden Hauptbeteiligten. Die einfachen Beigeladenen haben nämlich eine wesentlich schwächere Rechtsstellung im Prozeß als die Hauptbeteiligten und die notwendig Beigeladenen.
Es bedarf deshalb auch keiner Entscheidung, ob das nach § 101 Abs. 2 VwGO erforderliche Einverständnis eines Beteiligten auch schon dadurch zum Ausdruck gebracht werden kann, daß er in Kenntnis des Beschlusses, wonach eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen soll, trotz Aufforderung zur Stellungnahme einer solchen Entscheidung nicht widerspricht.
Die Revision rügt ferner erfolglos: Es seien nicht alle Mieter des Hauses beigeladen worden, ein schon im erstinstanzlichen Verfahren verstorbener Beigeladener sei ohne Angabe des Rechtsnachfolgers im Rubrum geblieben, ein im Berufungsverfahren verstorbener Beigeladener sei unter Aufhebung des ihn betreffenden Beiladungsbeschlusses aus dem Rubrum gestrichen worden; es seien ferner nicht mehr alle Beigeladenen Wohnungsmieter. Diese Umstände sind unerheblich, weil die Mieter des Hauses nicht notwendig beizuladen waren.
Der Rechtsstreit betrifft - von allen Besonderheiten abgesehen - einerseits die Frage, ob es sich bei den Wohnungen um öffentlich geförderte Wohnungen handelt, die der Preisbindung unterliegen, andererseits die Frage, ob der Kläger ein Recht auf die Genehmigung einer den Satz von 1,86 DM je qm Wohnfläche monatlich überschreitenden Durchschnittsmiete hat.
Die erstgenannte Frage zielt auf die Bejahung oder Verneinung eines nur zwischen dem Bauherrn und der Bewilligungsstelle bestehenden öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses, es betrifft die öffentlich-rechtliche Preisbindung und besteht nur dann, wenn es sich um öffentlich geförderten Wohnraum im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes handelt und wenn ein wirksamer Bewilligungsbescheid vorliegt (§ 72 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der hier anzuwendenden Fassung vom 1. August 1961 [BGBl. I S. 1121] - II. WoBauG 1961 -). Die zweitgenannte Frage betrifft unter der Voraussetzung, daß ein solches öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis besteht, die Anwendung von § 72 Abs. 5 II. WoBauG 1961 nebst den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften. Die Mieter sind nicht unmittelbar an dem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zwischen dem Bauherrn und der Bewilligungsstelle beteiligt. Im Verhältnis zwischen ihnen und dem Vermieter wirkt sich die Preisbindung bloß mittelbar und privatrechtlich aus; ihnen gegenüber ergeht auch keine Entscheidung im Sinne von § 65 Abs. 2 VwGO, wenn darüber gestritten wird, ob die Bewilligungsstelle einen Antrag auf Genehmigung einer höheren Durchschnittsmiete rechtmäßig abgelehnt hat. Ob es anders liegt, wenn Mieter eine dem Bauherrn erteilte preisrechtliche Genehmigung angefochten haben, kann offenbleiben. Die im vorliegenden Fall ergehende Entscheidung betrifft unmittelbar nur den Kläger; im Verhältnis zu den Beigeladenen hat sie nur eine das Privatrechtsverhältnis zwischen den Mietparteien betreffende Tatbestandswirkung. § 65 Abs. 2 VwGO ist unanwendbar.
Die Unterlassung einer Beiladung und die Nichtbeseitigung einer erledigten Beiladung führen dann auf keinen Verfahrensmangel, wenn es sich nicht um Fälle der notwendigen Beiladung handelt; der Tod eines einfachen Beigeladenen führt auch nicht zur Unterbrechung des Verfahrens (§ 173 VwGO, § 239 ZPO) und rechtfertigt auch keinen Aussetzungsantrag nach § 246 ZPO.
Aus diesem Grunde ist es schließlich für das Revisionsverfahren unerheblich, daß inzwischen ein weiterer Beigeladener verstorben ist und nicht zur mündlichen Verhandlung geladen werden konnte.
Darin, daß das Berufungsgericht die Beklagte anstelle des Landes Berlin in das Passivrubrum eingesetzt hat, lag kein wie eine Klageänderung zu behandelnder Parteiwechsel; der Streitgegenstand wurde dadurch nicht geändert.
Nach den irrevisiblen Rechtsfeststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 1 VwGO) war die jetzige Beklagte, die zuvor in den Verwaltungsaufbau des Landes Berlin eingegliedert war, durch ein Landesgesetz rechtlich verselbständigt worden. Das führte von Gesetzes wegen zu einem Parteiwechsel, dem durch Änderung des Passivrubrums von Amts wegen zu entsprechen war.
Dem Kläger ist auch nicht das rechtliche Gehör versagt worden, bevor es zu einer Änderung des Passivrubrums kam; er war zumindest durch den bei den Akten befindlichen Schriftsatz der Beklagten vom 13. Februar 1967, der ihm in Abschrift zur Kenntnis übersandt worden ist und zu dem er sich mit Schriftsatz vom 24. Februar 1967 geäußert hat, auf die neue Rechtslage hingewiesen worden; die Folgerungen aus der neuen Rechtslage hatte das Berufungsgericht von Amts wegen zu ziehen.
Das Berufungsgericht hat die in der Berufungsinstanz erhobene Zwischenfeststellungsklage mit Recht als unzulässig abgewiesen.
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Zwischenfeststellungsklage (§ 280 ZPO) im Verwaltungsprozeß zulässig ist (§ 173 VwGO), und ob im Falle ihrer Zulässigkeit die Erhebung der Zwischenfeststellungsklage in der Berufungsinstanz nur unter den Einschränkungen von § 91 VwGO erhoben werden kann, bedarf keiner Entscheidung: Würde die Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage auch im Verwaltungsprozeß grundsätzlich bejaht und würde die Erhebung einer solchen Klage in der Berufungsinstanz nicht wie eine Klageänderung behandelt - was im Zivilprozeß umstritten ist -, so müßte jedenfalls gefordert werden, daß die sich aus § 280 ZPO ergebenden Voraussetzungen gewahrt sind. Das war weder beim Hauptantrag noch bei den Hilfsanträgen der vom Kläger in der Berufungsinstanz erhobenen Zwischenfeststellungsklage der Fall.
Die Zwischenfeststellungsklage betrifft gemäß § 280 ZPO ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt. Sie ist unzulässig sowohl dann, wenn sie ein Rechtsverhältnis betrifft, das zum Streitgegenstand gehört und hinsichtlich dessen ohnehin Rechtskraftwirkung eintritt (vgl. Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht, 10. Aufl., § 99 III. 1.), als auch dann, wenn sie ein Rechtsverhältnis betrifft, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung nicht abhängt.
Über die Frage, ob es sich hier um öffentlich geförderten Wohnraum handelt, der preisgebunden ist, und über die damit zusammenhängende Frage, ob ein wirksamer Bewilligungsbescheid vorliegt, wird - wie noch darzulegen ist - ohnehin mit Rechtskraftwirkung entschieden; mithin ist der dieses Rechtsverhältnis betreffende Hauptantrag der Zwischenfeststellungsklage unzulässig.
Auch die Hilfsanträge der Zwischenfeststellungsklage sind unzulässig: Die Frage, ob hinsichtlich aller oder einzelner Kostenansätze nur eine "provisorische" Regelung im Bewilligungsbescheid getroffen worden ist, die einer späteren Überprüfung nicht entgegensteht, wird bei der Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung einer Mieterhöhung mit Rechtskraftwirkung mit entschieden. Der Bewilligungsbescheid vom 27. März 1961 ist nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens. Wie auf der Grundlage der sich aus ihm ergebenden Durchschnittsmiete die Einzelmieten zu berechnen sind, kann im anhängigen Verfahren nicht entschieden werden. Streitigkeiten über die mietrechtlichen Auswirkungen der von der Bewilligungsstelle erteilten preisrechtlichen Genehmigung betreffen im übrigen das Privatrechtsverhältnis zwischen dem Kläger als Vermieter und den Mietern des Hauses (vgl. BVerwGE 29, 199 [202]); dafür ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet (§ 40 Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat seine Klaganträge in der Berufungsverhandlung der Form nach erweitert. Soweit er nunmehr beantragt hat, den Bescheid vom 17. Juli 1964 und den Widerspruchsbescheid "ersatzlos aufzuheben", hat das Berufungsgericht darin eine unzulässige Klagänderung (§ 91 VwGO) gesehen. Dem ist zwar nicht zu folgen. Der sich daraus ergebende Verfahrensmangel ist jedoch im Ergebnis unschädlich. Nach der Urteilsbegründung des Berufungsgerichts und nach den ihr zugrunde liegenden Feststellungen war dieser selbständige Anfechtungsantrag zwar zulässig, er mußte aber als unbegründet abgewiesen werden.
Zulässig war der Antrag, weil er bei richtiger Auslegung der Klaganträge erster Instanz bereits im Klagbegehren enthalten war.
Erweist es sich bei der Prüfung einer Verpflichtungsklage, die auf Erteilung einer Genehmigung zielt, daß ein Rechtsanspruch auf die beantragte Genehmigung deshalb nicht besteht, weil ein Sachverhalt fehlt, der eine solche Genehmigung erforderlich macht, so ist der Ablehnungsbescheid als rechtswidrig aufzuheben und im übrigen die Verpflichtungsklage abzuweisen; zur näheren Begründung wird auf die Entscheidung BVerwGE 13, 54 (62) [BVerwG 31.08.1961 - VIII C 119/60] verwiesen. In einem solchen Fall ist auch dann, wenn ein ausdrücklicher Aufhebungsantrag fehlt, das Klagbegehren gemäß § 88 VwGO dahin auszulegen, daß der Ablehnungsbescheid aufgehoben werden soll, wenn er sich wegen der Feststellung, dem Kläger sei ein Verhalten verboten, das er irrig für genehmigungsbedürftig hält, als rechtswidrig erweist.
Der neugefaßte Antrag ist aber unbegründet. Der fragliche Wohnraum ist nämlich preisgebunden, weil - was an einer anderen Stelle des Berufungsurteils zutreffend dargelegt worden ist - der zu einer Förderung durch öffentliche Mittel führende Bewilligungsbescheid vom 27. März 1961 weder nichtig war noch nachträglich wirkungslos geworden ist.
Nichtig sind nur Bescheide, die besonders schwere und offensichtliche Mängel aufweisen. Dafür, daß hier solche Mängel vorlagen, ist nichts vorgebracht worden. Da es dazu an zulässigen und begründeten Revisionsrügen fehlt, kann auf die zutreffenden Ausführungen im Berufungsurteil verwiesen werden.
Das Berufungsgericht hat die mit arglistiger Täuschung begründete Anfechtung des Bewilligungsantrags durch den Kläger als verspätet bezeichnet und aus diesem Grunde ihre Wirksamkeit verneint. Da diese Begründung für sich allein ausreicht - dazu fehlt es an zulässigen und begründeten Revisionsrügen -, bedürfen weder die allgemeinen Fragen einer Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen öffentlich-rechtliche Anträge nach den Grundsätzen des privaten Rechts angefochten werden können und ob - bejahendenfalls - der nachträgliche Fortfall eines Bewilligungsantrags zur Folge hat, daß die auf Grund dieses Antrags bewilligten öffentlichen Mittel nicht als öffentliche Mittel im Sinne des Gesetzes anzusehen sind, noch die besondere Frage, ob hier wirklich Anhaltspunkte für eine arglistige Täuschung vorhanden sind.
Die Rückzahlung des öffentlichen Darlehens durch den Kläger im Jahre 1966 ist für das anhängige Verfahren bedeutungslos. Gemäß § 16 Abs. 1, Abs. 2 des Wohnungsbindungsgesetzes 1965, jetzt geltend in der Fassung vom 1. August 1968 (BGBl. I S. 889), gelten die Wohnungen bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem das Darlehen zurückgezahlt worden ist, weiterhin als öffentlich gefördert, im vorliegenden Fall also bis Ende des Jahres 1971.
Ohne Verletzung von Bundesrecht hat das Berufungsgericht die Frage verneint, ob der Kläger einen über den Bescheid vom 17. Juli 1964 hinausgehenden Anspruch auf die Genehmigung einer Mieterhöhung hat.
Von den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und von den daraus gezogenen materiellrechtlichen Folgerungen ist auszugehen; nur die Frage ist zu prüfen, ob Bundesrecht einschließlich des Verfahrensrechts verletzt worden ist. Die materiellrechtliche Urteilsbegründung ist allein auf der Grundlage der vorliegenden tatsächlichen Feststellungen zu prüfen. Hinsichtlich dieser tatsächlichen Feststellungen wird die Revisionsbegründung nur berücksichtigt, soweit Verfahrensmängel in der Form von § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO gerügt werden. Tatsächliches Vorbringen im Revisionsverfahren - zu dem auch Bezugnahmen auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides und anderer Bescheide gehören - bleibt unberücksichtigt, soweit nicht im Zusammenhang damit dargelegt wird, welcher Verfahrensmangel behauptet werden soll. Es ist nicht die Aufgabe des Revisionsgerichts, erneut den angefochtenen Bescheid selbständig zu überprüfen.
Materiellrechtlich ist von der Rechtslage auszugehen, die bei Abschluß des Verwaltungsvorverfahrens bestand. Zwar ist bei der Entscheidung über Verpflichtungsklagen grundsätzlich die Sach- und Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung besteht. Anders liegt es aber, wenn die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch nach der gesetzlichen Regelung bereits im Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sein müssen. So liegt es hier. Nach § 72 Abs. 5 Satz 2 II. WoBauG 1961 werden in Genehmigungsverfahren, die durch einen Antrag einzuleiten sind, nur solche Umstände berücksichtigt, die sich innerhalb des Antragszeitraumes geändert haben. Nachträglich eingehende Änderungen in der Sachlage oder in der Rechtslage müssen deshalb unberücksichtigt bleiben.
Demnach ist das Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung von 1961 anzuwenden. Die zweite Berechnungsverordnung ist in der Fassung vom 1. August 1963 (BGBl. I S. 594) - II. BVO 1963 -, und die Neubaumietenverordnung 1962 ist in der Fassung vom 19. Dezember 1962 (BGBl. I S. 753) - NMVO 1962 - anzuwenden.
Der Kläger beansprucht eine neue Berechnung der Durchschnittsmiete. Dafür fehlt es nach den vorliegenden tatsächlichen Feststellungen an einer Rechtsgrundlage.
Das in einem Vorprozeß ergangene und rechtskräftig gewordene Urteil, des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. März 1963 (VG II A 58/62) enthält nicht die Feststellung, daß der Bewilligungsbescheid vom 27. März 1961 eine nur vorläufige und künftig vollen Umfanges zu überprüfende preisrechtliche Genehmigung enthalten habe. Durch dieses Urteil wurde ein Bescheid der Beklagten aufgehoben, durch den in Abänderung des Bescheides vom 27. März 1961 eine niedrigere Durchschnittsmiete genehmigt worden war. Der folgende in den Urteilsgründen enthaltene Satz nimmt nicht an der Rechtskraftwirkung teil: "Danach ist davon auszugehen, daß bis zur endgültigen Schlußabrechnung zwischen dem Beklagten einerseits und dem Bauherrn andererseits nur ein vorläufiger Zustand besteht." Dieser Satz ist - was im einzelnen im Berufungsurteil zutreffend dargelegt worden ist - bedeutungslos für die im Vorprozeß getroffene Entscheidung.
Der Bewilligungsbescheid vom 27. März 1961 enthielt eine Genehmigung der Durchschnittsmiete. Das Vorbringen des Klägers; es habe sich nur um eine vorläufige Genehmigung gehandelt, könnte allenfalls dann erheblich sein, wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß er die Zusage erhalten hat, künftig werde noch einmal über die Höhe der zu genehmigenden Durchschnittsmiete entschieden werden, ohne daß es dabei auf die Kostenansätze in der vom Kläger eingereichten Wirtschaftlichkeitsbercchnung ankommen solle. Dafür liegt aber nichts vor; deshalb entfällt die Frage, ob die Beklagte im Hinblick auf § 4 II.BVO 1963 zu einer solchen unverbindlichen Genehmigung berechtigt gewesen wäre.
Die Genehmigung der Durchschnittsmiete im März 1961 richtet sich nach § 72 Abs. 2 II.WoBauG in der Erstfassung vom 27. Juni 1956 (BGBl. I S. 523); die Vorschrift ist in der Neufassung von 1961 unverändert geblieben. Der im Jahre 19.64 gestellte Antrag richtete sich nach § 72 Abs. 5 II.WoBauG 1961. Nach dieser Vorschrift kommt die Genehmigung einer erhöhten Durchschnittsmiete nur dann in Betracht, wenn sich nachträglich die Aufwendungen gegenüber der Wirtschaftlichkeitsberechnung erhöht haben, sofern die Erhöhung auf Umständen beruht, die der Bauherr nicht zu vertreten hat, und sofern die Erhöhungen bis zur Anerkennung der Schlußabrechnung, spätestens bis zum Abschluß von zwei Jahren nach der Bezugsfertigkeit, eingetreten sind. Gemäß § 26 Abs. 1 NMVO 1962 ist eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung vorzulegen. Weitere Einschränkungen ergeben sich aus § 4 a Abs. 1 II.BVO 1963: Lag der Bewilligung eine Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde, so sind erhöhte Kostenansätze nur unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig. Damit wird der "Erstarrungsgrundsatz" zum Ausdruck gebracht, auf den das angefochtene Urteil in erster Linie gestützt ist: Dem Grundsatz nach bleibt der Bauherr an die Kostenansätze gebunden, die er in die Wirtschaftlichkeitsberechnung eingesetzt hat (§ 4 II.BVO 1963), und damit auch an die Kostenansätze, die im Falle der Unanfechtbarkeit des Bewilligungsbescheides anerkannt worden sind. Ein etwaiger Streit über die Höhe der Kostenansätze muß sofort nach der Bewilligung - jedenfalls bis zum Unanfechtbarwerden des Bewilligungsbescheides - eingeleitet werden, er ist nicht mehr durchführbar, wenn nach Unanfechtbarkeit des Bewilligungsbescheides ein Verfahren nach § 72 Abs. 5 II.WoBauG 1961 eingeleitet wird. Dieser spätere Streit kann - in den durch §§ 4, 4 a II.BVO 1963 gezogenen Grenzen - nur noch hinsichtlich nachträglich eingetretener Änderungen ausgetragen werden. Dabei kann es einer nachträglichen Überprüfung auch entgegenstehen, wenn der Bauherr in der Zwischenzeit eine Schlußabrechnung eingereicht und in dieser die Herstellungskosten beziffert hat.
Im Ergebnis mit Recht wird im angefochtenen Urteil dargelegt, der Kläger könne sich nicht auf § 4 a Abs. 1 Nr. 4 II.BVO 1963 berufen. Nach dieser Vorschrift darf die Bewilligungsstelle nur dann die durch § 4 a Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 der Verordnung gezogenen Grenzen überschreiten und einen höheren Ansatz anerkennen, wenn der Ansatz nach dieser Verordnung an sich zulässig ist und das Beibehalten des bisherigen Ansatzes unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles unbillig wäre. Dazu meint das Berufungsgericht, der Kläger habe eine solche Billigkeitsentscheidung - für die die Beklagte auch nicht zuständig gewesen wäre - nicht beantragt und habe dafür auch keine Gründe vorgebracht; die Entscheidung darüber sei nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens.
Diese Urteilsbegründung bedarf keiner näheren Prüfung; denn es fehlt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts objektiv an den Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift. Das ergibt sich aus der an anderer Stelle der Urteilsbegründung stehenden tatsächlichen Feststellung, im Zeitpunkt der Bewilligung habe die Beklagte grundsätzlich keine Wohnungen gefördert, deren Durchschnittsmiete den Betrag von 1,85 DM je qm überschritten hätte. Damit mußte der Kläger den Umständen nach rechnen, als er das Baudarlehen beantragte und sich mit einer Durchschnittsmiete von 1,85 DM je qm Wohnfläche monatlich zufrieden gab. Gründe, die eine Ausnahmeregelung hätten rechtfertigen können, liegen nicht vor; sie können sich nicht allein aus der Unwirtschaftlichkeit des Bauvorhabens ergeben. Es würde nämlich den Vertrauensschutz verletzen, mit dem die Mieter von öffentlich geförderten Wohnungen rechnen können, wenn sich die Bewilligungsstelle allein wegen einer nachträglich festgestellten Unwirtschaftlichkeit des Bauvorhabens von der im Bewilligungsverfahren getroffenen Entscheidung ohne weiteres lösen könnte.
Eine Lockerung des "Erstarrungsgrundsatzes" kommt demnach nur im Rahmen von § 4 a Abs. 1 Nr. 1 II.BVO 1963 in Betracht (Nr. 2 und Nr. 3 sind nicht einschlägig).
Gesamtkosten, Finanzierungsmittel und laufende Aufwendungen sind nach dieser Vorschrift aus der ersten Wirtschaftlichkeitsberechnung in die späteren Wirtschaftlichkeitsberechnungen zu übernehmen, es sei denn, daß sie sich nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel geändert haben und ein anderer Ansatz in dieser Verordnung vorgeschrieben ist.
Der Kläger macht geltend, nachträglich hätten sich die Gesamtkosten - nämlich die Baukosten - geändert. Dieses Vorbringen könnte erheblich sein, wenn die Baukosten nachweisbar höher waren, als bei der Einreichung der Wirtschaftlichkeitsberechnung und bei der Entscheidung über den Bewilligungsantrag erkennbar war. Ob sich der Kläger nach der Schlußabrechnung noch darauf berufen konnte, bedarf keiner Entscheidung. Denn das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht folgendes festgestellt: Die Berechnung der Gesamtbaukosten mit 381.600 DM (statt wie bisher mit 370.400 DM) beruhe auf den eigenen Angaben des Klägers in der Schlußabrechnung. Die Behauptung, die Gesamtbaukosten betrügen im Wahrheit 424.241 DM, werde nicht durch Ausgabebelege gedeckt. Einer gerichtlichen Auflage, die fehlenden Belege nachzureichen, sei der Kläger nicht nachgekommen.
Hinsichtlich dieser tatsächlichen Feststellungen fehlt es an zulässigen und begründeten Verfahrensrügen. Sie rechtfertigen die vom Kläger gerügte Unterlassung, ein Gutachten über die Gesamtbaukosten anzufordern, schon aus dem folgenden Grunde: Nach § 26 Abs. 1 NMVO 1962 bedarf es einer neuen Wirtschaftlichkeitsberechnung, wenn eine nachträgliche Genehmigung für eine Mieterhöhung beantragt wird. Zu einer Wirtschaftlichkeitsberechnung gehört nach § 3 Nr. 2 II.BVO 1963 die "Berechnung der Gesamtkosten". Zu einer solchen Berechnung gehört nicht nur eine Aufstellung, die sämtliche Kostenpunkte erfaßt, sondern auch die Beifügung von Ausgabebelegen.
Wegen des damit festgestellten Fehlens einer neuen formgerechten Wirtschaftlichkeitsberechnung waren die Gesamtkosten im gerichtlichen Verfahren nicht erneut zu überprüfen; deshalb war es auch nicht Aufgabe des Gerichts, nachträglich eigene Ermittlungen hinsichtlich der Höhe dieser Gesamtkosten anzustellen. Danach kann die Frage offenbleiben, ob der Kläger nicht schon dadurch, daß er im Mai 1962 eine Schlußabrechnung eingereicht hat, die Möglichkeit verloren hat, spater geltend zu machen, in Wahrheit seien die Baukosten höher gewesen, als er damals angegeben hatte.
Damit erledigen sich alle weiteren Revisionsrügen, die Kostenansätze betreffen, welche abhängig sind von der Höhe der Baukosten. Das gilt besonders für angeblich erhöhte Finanzierungskosten, die damit begründet werden, eine durch die Erhöhung der Baukosten bedingte Finanzierungslücke habe den Kläger zur Aufnahme teurer Kredite gezwungen.
Soweit die erhöhten Finanzierungskosten damit begründet worden sind, daß die Beklagte nachträglich eine Erhöhung der Baukosten anerkannt hat, hat das Berufungsgericht festgestellt, es fehle an den erforderlichen Nachweisen dafür, daß dadurch eine Zinserhöhung verursacht worden ist. Auch dazu werden zulässige und begründete Verfahrensrügen nicht erhoben.
Das Berufungsgericht hat dargelegt, an seine Kostenansätze in der ersten Wirtschaftlichkeitsberechnung sei der Kläger nach dem "Erstarrungsgrundsatz" gebunden, soweit es sich um die Tilgung von Eigenleistungen, die Abschreibung der technischen Einrichtungen und die Behandlung der Nutzungsgebühren für Einbauküchen handele. Dagegen bestehen materiellrechtlich keine Bedenken (vgl. BVerwGE 16, 323). Ein früherer Verzicht auf rechtlich zulässige höhere Kostenansätze kann nicht den von § 4 a Abs. 1 Nr. 1 II.BVO 1963 vorausgesetzten Tatbestand einer nachträglichen Kostenerhöhung auslösen. Im übrigen fehlen zulässige und begründete Revisionsrügen, die erkennen ließen, daß das Berufungsgericht bestimmte, an sich berücksichtigungsfähige Kostenänderungen unberücksichtigt gelassen hat. Die die Zinsbelastung betreffenden Ausführungen der Revisionsbegründung bestehen aus Behauptungen tatsächlicher Natur, ohne daß erkennbar ist, welcher Verfahrensmangel gerügt wird.
Zum Vorbringen, erhöhte Verwaltungskosten seien zu berücksichtigen gewesen, hat das Berufungsgericht festgestellt: fehlerfrei seien Betriebskosten mit dem Pauschsatz von 2,80 DM je qm Wohnfläche eingesetzt worden, weil der Nachweis höherer Betriebsausgaben nicht geführt worden sei. Zur Feststellung, daß ein solcher Nachweis fehle, werden zulässige und begründete Revisionsrügen nicht vorgebracht.
Soweit Kostenansätze sich nachträglich - nach Ablauf von zwei Jahren nach der Bezugsfertigkeit - erhöht haben, bedarf es keiner preisrechtlichen Genehmigung, wenn der Kläger darauf das Recht auf eine Mieterhöhung stützen will.
Die Urteilsbegründung läßt nicht erkennen, daß entscheidungserhebliche Gesichtspunkte übersehen worden sind. Soweit der Kläger mit der Revision Einzelpunkte des angefochtenen Bescheides angreift - besonders zur Zinsfrage -, fehlt der Nachweis, daß das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft darüber hinweggegangen ist.
Auf die Frage, ob das Haus zur Zeit unwirtschaftlich ist, kommt es aus den schon angeführten Gründen nicht an. Wer öffentliche Mittel in Anspruch nimmt, um Wohnraum zu errichten, übernimmt das Risiko, das sich dabei in wirtschaftlicher Hinsicht für ihn ergibt. Die gesetzliche Regelung hält dieses Risiko in Grenzen; sie ermöglicht es aber nicht, dem Bauherrn das Risiko einer überhöhten Kostenlast in jeder Hinsicht abzunehmen.
Es muß nämlich auch das Interesse der Mieter berücksichtigt werden, die im Vertrauen auf eine bestimmte behördlich überwachte Miethöhe die neugeschaffenen Wohnungen bezogen haben. Daraus, daß möglicherweise ein Bauherr vorübergehend Verluste erleidet, weil er falsch kalkuliert hat, kann sich auch keine Verletzung von Art. 14 GG ergeben.
Die Revision war deshalb mit der Kostenfolge von § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren gemäß § 162 Abs. 3 VwGO einzubeziehen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Hopf