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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.10.1971, Az.: BVerwG III C 19.69

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.10.1971
Aktenzeichen
BVerwG III C 19.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 14431
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt an der Weinstraße - 12.11.1968 - AZ: 3 K 26/65

Fundstellen

  • DokBer A 1972, 8440
  • DÖV 1972, 798 (amtl. Leitsatz)
  • IFLA 37, 67
  • ZLA 1972, 67

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Fall einer notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO ist bei einem Prätendentenstreit nicht für einen Prätendenten gegeben, dessen Schadensfeststellungsantrag durch getrennt ergangenen, unanfechtbar gewordenen Bescheid abgelehnt worden ist.

  2. 2.

    Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 der 6. FeststellungsDV, nach welcher, wenn für den Gewerbezweig eines Betriebes keine Richtzahlen bestehen, die Richtzahlen des Gewerbezweiges maßgebend sind, dem der Betrieb nach Art oder Bestimmung ähnelt, ist eng auszulegen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1971
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und
die Bundesrichter Dr. Dodenhoff, Sigulla und Dr. Messerschmidt sowie
die Bundesrichterin Dr. Eckstein
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße, 3. Kammer in Mainz, vom 12. November 1968 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung von Kriegssachschäden an Betriebsvermögen. Nachdem er sich zuvor schon in der Textil- und Fleischereimaschinenbranche betätigt hatte, übernahm er 1937 den Vertrieb von Zuschneidemaßen der Firma B. & H. auf eigene Rechnung, für das Gebiet Sachsen und Thüringen. Weihnachten 1937 verlegte er seinen Wohnsitz nach Worms, wo er zum 1. Januar 1938 unter der Firmenbezeichnung "W." einen Gewerbebetrieb zum Gewerbetagebuch der Stadtpolizei anmeldete. Er vertrieb zunächst noch einen Restbestand der Zuschneidemaße der Firma B. & H. und später ein hieraus entwickeltes "Zuschneidesystem We." Von 1941 bis 1943 hatte er einen Wandergewerbeschein zum Vertrieb und Verkauf von Zuschneidemaßen sowie zur Abhaltung von Zuschneidevorführungen in geschlossenen Räumen. Ab September 1943 war er bis zum Kriegsende zum Kriegsdienst eingezogen. Der Betrieb wurde bei einem Bombenangriff am 21. Februar 1945 völlig zerstört. Für diesen Schaden beantragte im Jahre 1945 Frau Johanna E. geborene K. Entschädigung nach der Kriegssachschädenverordnung. Mit ihr war der Kläger seit 1925 verheiratet. Seit Sommer 1943 lebten die Eheleute getrennt. Ihre Ehe wurde 1946 geschieden.

2

Frau E. gab sich als Alleineigentümerin des Betriebes aus und bezifferte den entstandenen Schaden auf 68.000 RM. Im Jahre 1952 beantragte sie beim Ausgleich samt Worms die Feststellung von Kriegssachschäden an dem Betrieb und gab sich wiederum als dessen Alleineigentümerin aus.

3

Auch der Kläger beantragte im Jahre 1950 zunächst Entschädigung nach der Kriegssachschädenverordnung, wobei er sich als Betriebsinhaber bezeichnete. In seinem Antrag vom 22. März 1954 auf Feststellung von Kriegssachschäden beim Ausgleichsamt Worms gab er an, unter der Firma "W. und Johanna E. geb. K." einen Schnittmusterversand betrieben zu haben. Seine Ehefrau sei zu 1/2 an dem Geschäft beteiligt gewesen. Ergänzend erklärte er auf Befragen, der Betrieb sei "Errungenschaft beider Ehegatten" gewesen. Seine Frau habe im Betrieb mitgearbeitet und das Geschäft nach seiner Einberufung zur Wehrmacht in seinem Namen weiterführen sollen. Sie habe sich jedoch die Geldmittel des Geschäfts angeeignet und sei als dessen Alleininhaberin aufgetreten. Den an dem Betrieb entstandenen Schaden bezifferte er mit 64.280 RM. Ob für den Betrieb ein Einheitswert festgestellt gewesen sei, wisse er nicht.

4

Nach dem Krieg eröffnete der Kläger ein Textilgeschäft mit einem Einheitswert von 2.700 DM am Währungsstichtag. Seine Ehefrau gründete nach der Scheidung einen Modeverlag, der am Währungsstichtag einen Einheitswert von 5.300 DM hatte.

5

Durch getrennte Bescheide vom 24. Oktober 1963 lehnte das Ausgleichsamt Worms den Antrag des Klägers und den seiner inzwischen am 24. Juli 1961 verstorbenen früheren Ehefrau ab. Mangels Feststellung eines Einheitswertes sei ein Ersatzeinheitswert zu ermitteln gewesen, der nach § 5 der 6. FeststellungsDV 500 RM betrage. Da die Eheleute E. je zur Hälfte Miteigentümer des Betriebes gewesen seien, entfalle auf jeden ein Schadensbetrag von 250 RM, der nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 FG von der Feststellung ausgeschlossen sei.

6

Während der für den Nachlaß der Frau E. bestellte Pfleger es dabei bewenden ließ, legte der Kläger Beschwerde ein, mit der er unter anderem geltend machte, er sei Alleininhaber des Betriebes gewesen. Die Beschwerde blieb erfolglos.

7

Auf seine Klage, mit der er beantragte, die Entscheidungen vom 24. Oktober 1963 und vom 4. Februar 1965 aufzuheben und das Ausgleichsamt der Stadt Worms zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, hat das Verwaltungsgericht nach Beweisaufnahme zur Frage der Eigentumsverhältnisse an dem Betrieb die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte durch Urteil vom 12. November 1968 verpflichtet, den dem Kläger entstandenen Kriegssachschaden an Betriebsvermögen unter Zugrundelegung eines Ersatzeinheitswertes von 3.000 RM mit mindestens 1.500 RM unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts festzusetzen.

8

Gegen das Urteil hat der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds zunächst die zulassungsfreie Verfahrensrevision sowie später die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts und beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,

9

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

10

Der Kläger beantragt,

11

die Revision zurückzuweisen,

12

und verteidigt das angefochtene Urteil.

13

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht.

14

1.

Die Zurückverweisung der Sache ist nicht schon deshalb geboten, weil das Verwaltungsgericht es unter Verstoß gegen § 65 Abs. 2 VwGO verabsäumt hätte, die Erben der früheren Ehefrau des Klägers beizuladen, und das Urteil aus diesen Grunde unwirksam wäre (BVerwGE 16, 23[BVerwG 27.03.1963 - V C 96/62] [25]). Der Fall einer notwendigen Beiladung ist hier nicht gegeben, da der gegenüber der früheren Ehefrau des Klägers getrennt ergangene ablehnende Bescheid vom 24. Oktober 1963 unanfechtbar geworden ist und die Erben der früheren Ehefrau des Klägers damit aus dem Prätendentenstreit ausgeschieden sind. Schon aufgrund der Bestandskraft des unanfechtbar gewordenen ablehnenden Bescheides vom 24. Oktober 1963, durch den der Feststellungsantrag der früheren Ehefrau des Klägers vollständig abgelehnt worden ist, kommt eine einheitliche Entscheidung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO gegenüber dem Kläger und den Erben seiner früheren Ehefrau nicht mehr in Betracht. Die Möglichkeit eines Wiederaufgreifens des Verfahrens durch die Erben der früheren Ehefrau des Klägers rechtfertigt die Annahme einer notwendigen Beiladung nicht, weil sie nicht deren Voraussetzung erfüllt, daß durch die Entscheidung über den Anspruch des Klägers noch gleichzeitig und unmittelbar in Rechte der Erben der früheren Ehefrau des Klägers eingegriffen würde (vgl. Redeker-von Oertzen, VwGO, 3. Aufl., § 65 Rdnr. 8; Eyermann-Fröhler, VwGO, 5. Aufl., § 65 Rdnr. 21).

15

2.

Die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung, daß der Kläger neben seiner verstorbenen Ehefrau zur Hälfte Inhaber des kriegsgeschädigten Betriebes war, ist nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

16

Über die weiteren Verfahrensrügen des Beteiligten braucht nicht entschieden zu werden, da das angefochtene Urteil jedenfalls materielles Recht verletzt und aus diesen Grunde selbst dann aufzuheben ist, wenn von seinen tatsächlichen Feststellungen ausgegangen wird.

17

Im Rahmen der Ermittlung des Schadenshöchstbetrages nach § 13 Abs. 4 Satz 1 FG hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, daß für den Anfangvergleichswert ein Ersatzeinheitswert zu bilden ist, weil ein auf den 1. Januar 1940 festgestellter Einheitswert nicht mehr bekannt ist. Da beweiskräftige Unterlagen, insbesondere Steuerbilanzen, nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht vorhanden sind, richtet sich die Bildung des Ersatzeinheitswertes gemäß § 3 Abs. 1 nr. 2 der FeststellungsDV in der Fassung vom 10. September 1964 (BGBl. I S. 781) - nunmehr § 6 Abs. 1 Nr. 2 der 8. FeststellungsDV in der Fassung vom 31. Juli 1970 (BGBl. I S. 1190) - nach den Vorschriften der 6. FeststellungsDV (im folgenden Verordnung genannt). Mit Recht hat das Verwaltungsgericht nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 der Verordnung den Ersatzeinheitswert nach Pauschsätzen ermittelt; denn Handelsvertreter war der Kläger nicht. Nach den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils ist nichts dafür ersichtlich, daß er den An- und Verkauf der Zuschneidemaße für einen anderen vermittelt oder in dessen Namen die Geschäfte abgeschlossen hätte. (§ 84 Abs. 1 HGB). In Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts läßt sich der Einheitswert jedoch auch nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung nach dem Richtzahlverfahren (§§ 3 bis 7 der Verordnung) bilden. Keinem der in den Tabellen der Anlage zu § 4 Abs. 2 der Verordnung aufgeführten Gewerbezweige des Einzelhandels läßt sich der Vertrieb von Zuschneidemaßen zuordnen. Das hat auch das Verwaltungsgericht erkannt, jedoch gemeint, unter Anwendung von § 4 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung den Ersatzeinheitswert aus der Tabelle Nr. 98 (= Gewerbeliste Nr. 91) ablesen zu können, weil der Vertrieb von Schnittmustern dem Einzelhandel mit Kurz-, Weiß- und Wollwaren nach Art und Bestimmung ähnele. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung ist eng auszulegen, weil anderenfalls der Zweck des Richtzahlverfahrens, einen dem Einheitswert entsprechenden oder zumindest einen ihm angenäherten Wert aus den glaubhaft gemachten Betriebsmerkmalen abzuleiten, verfälscht würde. Denn das Richtzahlverfahren beruht auf dem Gedanken, daß nach der Lebenserfahrung bei der Mehrzahl der kleineren gewerblichen Betriebe, besonders solchen des Handwerks und des Einzelhandels, zwischen den Einheitswerten und gewissen Betriebsmerkmalen (§ 3 der Verordnung) ein einigermaßen konstanter Zusammenhang besteht (vgl. Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Vorbemerkung zur 6. FeststellungsDV). Eine Zuordnung nach Art und Bestimmung nur noch entfernt ähnlicher Betriebe zu den in den Tabellen aufgeführten Gewerbezweigen könnte daher zu unvertretbaren Abweichungen vom "richtigen" Wert führen und ist daher abzulehnen.

18

Die danach gebotene enge Auslegung des § 4 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung schließt eine Heranziehung der Tabelle Nr. 98 auf einen Betrieb aus, der den An- und Verkauf von Zuschneidenustern zum Gegenstand hat. Typisch für einen Kurzwarenhandel ist ein zum Umlaufvermögen gehörendes umfangreiches Sortiment von vielfältigen Textilverarbeitungshilfsmitteln, das zu einem relativ hohen Ersatzeinheitswert schon in der ersten Zeile der Tabelle Nr. 98 führt. Der Kläger handelte jedoch ausschließlich mit Zuschneidemaßen, nämlich mit bedruckten und Teinenkaschierten Kartonteilen, so daß eine Ähnlichkeit seines Betriebes mit dem Einzelhandel für Kurz-, Weiß- und Wollwaren weder nach seiner Art noch nach seiner Bestimmung anerkannt werden kann. Auch anderen in den Tabellen aufgeführten Gewerbezweigen des Einzelhandels ähnelt der Vertrieb von Schnittmustern nach Art oder Bestimmung nicht. Auf Einzelhandelsbetriebe, für die keine maßgebenden Richtzahlen bestehen und die auch nach § 4 Abs. 3 Satz 1 nicht einzuordnen sind, ist aber gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung § 9 a.a.O. entsprechend anzuwenden. Es bedeutet dies, daß, sofern der Kläger nicht noch beweiskräftige Unterlagen, Insbesondere Steuerbilanzen vorlegt (vgl. § 9 Abs. 1 der Verordnung), der Ersatzeinheitswert im Wege des betriebswirtschaftlichen Vergleichs oder durch Schätzung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln ist. Die Reihenfolge der genannten Bewertungsverfahren ist einzuhalten (Urteil vom 3. Juli 1969 - BVerwG III C 108.67 - [BVerwGE 32, 292[BVerwG 03.07.1969 - III C 108/67] = Buchholz 427.206 § 9 Nr. 9]).

19

Wenn ein kennzahlähnliches Verfahren (§ 7 Abs. 1 und 2 der 2. BAA-FeststellungsDV) ausscheidet, ist die Schätzung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durch ein Vorortgutachten erforderlich (§§ 4 Nr. 2, 7 Abs. 1 und 3 der 2. BAA-FeststellungsDV). Die hiernach für die Anwendung des § 9 der Verordnung notwendigen tatsächlichen Feststellungen hat das Verwaltungsgericht - von seinen Rechtsstandpunkt aus gesehen zu Recht - noch nicht getroffen. Dem Revisionsgericht sind tatsächliche Feststellungen verwehrt. Darum muß die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

20

3.

Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Verpflichtung, die Sache spruchreif zu machen (vgl. Beschluß vom 5. Oktober 1970 - BVerwG III B - 134.69 - [ZLA 1971, 73 mit weiteren Hinweisen]), gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2 FG den Betrag der durch die Ausbombung des Betriebes am 21. Februar 1945 entstandenen Teilwertverluste "spitz" feststellen müssen. Dies ist nur dann entbehrlich, wenn der ermittelte Schadenshöchstbetrag offenkundig geringer ist als ein überschlägig festgestellter Betrag der Teilwertverluste. Sollte sich hingegen erweisen, daß die Hälfte des für den Kläger als Mitinhaber des Betriebes gemäß §§ 13 Abs. 3 Nr. 2, 6 Abs. 2 FG anzusetzenden Schadensbetrages die Bagatellgrenze des § 8 Abs. 2. Nr. 5 FG unterschreitet, so bedarf es nicht der Ermittlung des Schadenshöchstbetrages; in diesen Fall und auch dann, wenn die Hälfte des Schadenshöchstbetrages unter 500 RM bleibt, ist die Klage abzuweisen. Ob der Kläger seine frühere Ehefrau beerbt hat oder nicht, ist unerheblich, da eine Zusammenrechnung von Schadensbeträgen bei Anwendung des § 8 Abs. 2 Nr. 5 FG nicht stattfindet (vgl. Urteil vom 25. Januar 1968 - BVerwG III C 48.67 - [Buchholz 427.2 § 8 Nr. 58]). Ist, wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, das vom Kläger zum Währungsstichtag geführte Textilgeschäft mit dem am 21. Februar 1945 zerstörten Betrieb nicht identisch, so gilt als Schadenshöchstbetrag im Sinne des § 13 Abs. 4 FG der Anfangsvergleichswert (§ 7 Abs. 1 der 8. FeststellungsDV n.F.).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 750 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Dr. Dodenhoff
Sigulla
Dr. Messerschmidt
Dr. Eckstein