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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.07.1971, Az.: BVerwG IV B 76.70

Voraussetzung für die Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens; Hausgarten als privilegierte Fläche; Anspruch auf Abfindung in Land mit gleicher Flächengröße nach Entzug der Futtergrundlage für das eigene Vieh

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.07.1971
Aktenzeichen
BVerwG IV B 76.70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1971, 12457
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 26.11.1969 - AZ: VII 474/68

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. Juli 1971
durch
die Bundesrichter Clauß, Isendahl und Prof. Dr. Sendler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Flurbereinigungsgericht) vom 26. November 1969 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Nichtzulassung der Revision rechtfertigt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; denn weder liegen die von den Klägern gerügten Verfahrensmängel vor, noch hat die Sache grundsätzliche Bedeutung.

2

Zunächst greifen die von den Klägern gerügten Verfahrensmängel, wonach die in § 10 Abs. 4 der Agrarreformverordnung (Regierungsblatt für das Land Württemberg-Hohenzollern 1950 S. 7) vorgeschriebene Abstimmung über die freiwillige Durchführung des Landaustausches in dem vorliegenden Zusammenlegungsverfahren unterblieben sei, und wonach die obere Flurbereinigungsbehörde die Vorschrift des § 144 Satz 2 FlurbG verletzt habe, da sie ihrer erneuten Beschwerdeentscheidung nicht die Auffassung des Flurbereinigungsgerichts zugrunde gelegt habe, nicht durch. Denn bei den Verfahrensmängeln, die nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VWGO zur Zulassung der Revision führen können, muß es sich um solche des gerichtlichen Verfahrens handeln. Solche Mängel haben die Kläger jedoch nicht geltend gemacht.

3

Zum anderen werden durch das Beschwerdevorbringen der Kläger grundsätzliche Rechtsfragen nicht aufgeworfen. Das gilt zunächst für die Darlegungen der Klägerin zu 3), wonach das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren nicht habe durchgeführt werdefn dürfen, da ihr Altbesitz nicht zersplittert gewesen sei. Zwar trifft es zu, daß Voraussetzung für die Durchführung eines solchen Verfahrens wie bei der Flurbereinigung eine Zersplitterung ländlichen Grundbesitzes ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aber anhand der Verhältnisse im gesamten Verfahrensgebiet; entscheidend ist also nicht, ob diese Voraussetzung beim Grundbesitz jedes einzelnen Teilnehmers in diesem Gebiet vorliegt (vgl. Beschluß vom 3. Juni 1961 - BVerwG I B 19.61 - [RdL 1961, 190]).

4

Weiter stellt sich die Frage, ob ein Hausgarten zu den privilegierten Flächen nach § 45 FlurbG gehört, die nur unter den dort genannten besonderen Voraussetzungen verändert werden dürfen, im vorliegenden Falle nicht. Die Klägerin zu 3) behauptet nämlich erstmals in der Beschwerde, daß sie mit dem E... ihren Hausgarten verliert. Das Revisionsgericht ist jedoch gemäß § 137 Abs. 2 VwGO an die tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts, die auch von der Klägerin zu 3) nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angefochten sind, dahin gehend gebunden, daß dieses Grundstück eine landwirtschaftlich genutzte Fläche darstellt (Seite 18 des Urteils).

5

Schließlich betrifft die Rüge, daß die Neuzuteilung der Klägerin zu 3) nur Nachteile und keinerlei Vorteile bringe und daher das Gebot des § 9 Abs. 1 Satz 1 der Agrarreformverordnung, die Vorteile der Beteiligten gegeneinander abzuwägen, verletzt werde, die Auslegung von Landesrecht. Nach § 137 Abs. 1 FlurbG könnte aber die Revision nur auf die Verletzung von Bundesrecht gestützt werden.

6

Auch durch die Ausführungen der Kläger zu 1) und 2) werden grundsätzliche Rechtsfragen nicht aufgeworfen. Zunächst hängt die Zulässigkeit der Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens, wie bereits oben dargelegt, nicht davon ab, ob der Grundbesitz der Kläger zu 1) und 2) bereits vor der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens voll arrondiert war.

7

Weiter ist die Frage nicht klärungsbedürftig, ob die Kläger, die, wie sie vorbringen, einenüberwiegenden Grünlandbetrieb bewirtschaften, einen Anspruch auf Abfindung in Land mit gleicher Flächengröße haben, wenn infolge des von ihnen für die Zuteilung besserer Bodengüten hinzunehmenden Flächenverlustes von 0,3393 ha die Futtergrundlage für ein Stück Großvieh entzogen wird. Diese Frage beantwortet sich nämlich unmittelbar aus § 44 Abs. 1 FlurbG. Danach hat sich das Gesetz dafür entschieden, daß die Abfindung - von der Ausnahme in § 52 FlurbG abgesehen - in Land besteht und zwar in Land von gleichem Wert, ohne daß es insoweit auf die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse des einzelnen Teilnehmers ankommt. Denn die Durchführung der Zusammenlegung und ihr Zweck, möglichst rasch betriebswirtschaftliche Vorteile durch die Ausweisung möglichst großer zusammenhängender Grundstücksflächen zu erzielen, lassen es jedenfalls in aller Regel nicht zu, daß die neuen Grundstücke genau die gleiche Fläche an Grün-, Acker- oder Gartenland und innerhalb der gleichen Nutzungsart die gleiche Fläche in den einzelnen Bodenklassen erhalten. Dies ist auch schon wegen der im Gesetz vorgesehenen Landabzüge für gemeinschaftliche Anlagen (§ 47 FlurbG) nicht durchführbar. Allerdings finden mögliche Veränderungen ihre Grenze in § 44 Abs. 4 FlurbG, wonach unter Berücksichtigung neuzeitlicher betriebswirtschaftlicher Erkenntnisse die Landabfindung u.a. in der Nutzungsart, Beschaffenheit und Bodengüte den alten Grundstücken entsprechen soll. Nur wenn sich insoweit ein Mißverhältnis zwischen Altbesitz und Abfindung beispielsweise durch die Verschiebung des Kulturartenverhältnisses ergäbe, ohne daß dies aus Gründen großzügiger Zusammenlegung des Grundbesitzes geboten wäre, wäre die Landabfindung nicht wertgerecht. Ein solches Mißverhältnis machen die Kläger jedoch nicht geltend.

8

Soweit die Kläger zu 1 ) und 2) unter Hinweis auf verschiedene Sätze aus dem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 10. August 1967, das zur Aufhebung des ersten Beschwerdebescheides und zur Rückverweisung der Sache an die obere Flurbereinigungsbehörde führte, meinen, das Flurbereinigungsgericht sei von diesem seinem Urteil abgewichen, so liegt in diesem Vorbringen weder ein Verfahrensmangel, noch wirft es eine rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Frage auf. Eine Selbstbindung des Gerichts liegt nämlich nicht vor. Denn schon aus dem Wortlaut der zitierten Sätze ergibt sich zweifelsfrei, daß es sich dabei lediglich um Erwägungen handelte, die das Flurbereinigungsgericht in bezug auf die angeordnete erneut zu treffende Ermessensentscheidung der oberen Flurbereinigungsbehörde gleichsam als Richtschnur oder Anhaltspunkt angestellt hatte, die aber weder für die obere Flurbereinigungsbehörde noch für das Flurbereinigungsgericht bindend waren. Nach § 144 Satz 2 FlurbG ist die obere Flurbereinigungsbehörde nur an die Beurteilung durch das Flurbereinigungsgericht gebunden, die der Aufhebung des Beschwerdebescheides zugrunde liegt. Weiter als das Gericht die Behörde binden konnte, kann es sich aber nicht selbst binden. Nachdem durch den Beschwerdebescheid vom 31. Mai 1968 eine Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eingetreten war, ging es im vorliegenden Verfahren um die erneute richterliche Nachprüfung der auf die Rückverweisung hin ergangenen zweiten behördlichen Ermessensentscheidung. Diese war gem. § 146 Nr. 2 FlurbG daraufhin zu überprüfen, ob die Behörde in zweckmäßiger Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hatte. Daß das Gericht aber bei einer neuen Entscheidung über die Abfindung der Kläger an seine frühere Auffassung darüber, welche Ermessenserwägungen "naheliegend", "möglich" oder "geboten sein können", nicht gebunden ist, bedarf keiner grundsätzlichen Bekräftigung durch das Revisionsgericht (vgl. Beschluß vom 13. August 1968 - BVerwG IV B 26.68 - und dortige Zitate).

9

Schließlich können die Rügen der Kläger zu 1) und 2), daß das Flurbereinigungsgericht die Vorschriften der §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 2 und 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Agrarreformverordnung verletzt habe, nicht zur Zulassung der Revision führen, da diese Rügen ausschließlich die Auslegung irrevisiblen Landesrechts betreffen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 159 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.