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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.04.1971, Az.: BVerwG V C 77.70

Zulässigkeit einer Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt an einen sich in ambulanter Behandlung befindenden Tuberkulosekranken; Notwendigkeit einer ambulanten Behandlung des Sozialhilfeberechtigten zur Kontrolle des Ablaufs einer abklingenden Tuberkulose-Erkrankung; Rechtfertigung einer Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt mit einem gesteigerten Bedürfnis eines an Tuberkulose erkrankten Sozialhilfeempfängers an einer Ernährungszulage; Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Widerspruchsbescheides für die gerichtliche Nachprüfung einer Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.04.1971
Aktenzeichen
BVerwG V C 77.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 15225
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 30.04.1970 - AZ: V OE 112/68
VG Frankfurt am Main - 30.10.1968

Fundstelle

  • BVerwGE 38, 57 - 60

Amtlicher Leitsatz

Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch dann gewährt werden, wenn sich der Tuberkulosekranke lediglich in ambulanter Beobachtung befindet, um den Ablauf einer abklingenden Erkrankung unter Kontrolle zu halten, und die Befriedigung gesteigerter Ernährungsbedürfnisse erforderlich erscheint.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1971
durch
die Bundesrichter Dr. Gützkow, Dr. Rösgen, Dr. Fink, Rochlitz und Dr. Schwarz
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vorn 30. April 1970 wird aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober 1968 aufgehoben, soweit es die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt und Ernährungszulage über den 30. April 1968 hinaus zu gewähren. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Im übrigen wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, der Klägerin vom 1. September 1967 bis 31. Oktober 1968 Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich einer Ernährungszulage der Gruppe II im Rahmen der Tuberkulosehilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz - BSHG - zu gewähren. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt, weil die Klägerin nach ihrer Entlassung aus stationärer Behandlung am 16. August 1960 noch an einer aktiven, wenn auch nicht mehr behandlungsbedürftigen Tuberkulose gelitten habe und deshalb nicht Genesene, sondern Genesende gewesen sei. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die von diesem zugelassene Revision der Beklagten.

2

II.

Die Revision der Beklagten führt teils zur Klageabweisung, teils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

3

Über das Begehren der Klägerin ist zuletzt durch Widerspruchsbescheid vom 11. April 1968 entschieden worden, Dann ist aber die Klage unzulässig, soweit mit ihr ein Zeitraum nach April 1968 erfaßt wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits für die Hilfe zur Eingliederung in das Arbeitsleben im Rahmen der Tuberkulosehilfe (§50 BSHG) ausgesprochen, daß ein sozialhilferechtlicher Bescheid den Notfall (regelmäßig) nur für die Zeit bis zu seinem Erlaß erfaßt (BVerwGE 32, 271[BVerwG 02.07.1969 - BVerwG V C 101.67] [272]). Das muß auch für die Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Tuberkulosehilfe gelten Hierfür sprechen einmal die Gründe, die auch bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 2 Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes die Beschränkung der Prüfung in zeitlicher Hinsicht erfordern (BVerwGE 25, 307[BVerwG 30.11.1966 - V C 29.66] [308 f.]). Zum anderen weist das Bundessozialhilfegesetz für die Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Tuberkulosehilfe nochmals auf die Notwendigkeit hin, den Umständen des Einzelfalles Beachtung zu schenken, so wenn es etwa in § 53 Abs 1 von den "besonderen Bedürfnissen", in § 53 Abs. 2 hinsichtlich der Ernährungszulage von dem "Bedürfnis des Einzelfalles" und in§ 55 von der Angemessenheit der Hilfe spricht. Die Abstimmung der Hilfe auf die Umstände des Einzelfalles kann aber im allgemeinen sachgerecht nur durch die Behörde erfolgen, jedenfalls muß ihr vorab Gelegenheit gegeben werden, den Einzelfall von sich aus zu regeln. Aus diesem Grunde ist die Klage unzulässig, soweit sie einen Zeitraum nach dem April 1968 erfaßt. Das schließt nicht aus, daß die Klägerin, soweit das erforderlich erscheint, nach Zurückverweisung der Sache wegen- der Hilfe für die Zeit nach dem April 1968 ein neuerliches Vorverfahren eingeleitet und nach dessen Abwicklung ihre Klage auch auf die Hilfe für die Zeit nach April 1968 erweitert (dazu auch BVerwGE 25, 307[BVerwG 30.11.1966 - V C 29.66] [309]).

4

Soweit es sich um die begehrte Hilfe für die Zeit bis zum April 1968 handelt, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

5

Das Bundesverwaltungsgericht teilt zwar die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es nicht darauf ankommt, ob die Klägerin wegen ihrer Tuberkuloseerkrankung in dem hier maßgeblichen Zeitraum noch mit chemotherapeutischen Mitteln behandelt worden ist. Indessen ist es für die Verneinung der aufgeworfenen Frage nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend, wenn festgestellt wird, die Klägerin sei in der fraglichen Zeit noch nicht Genesene gewesen, sondern Genesende Diese Unterscheidung findet sich nämlich nicht im Bundessozialhilfegesetz.

6

Nach § 52 Nr. 1 BSHG ist dem (Tuberkulose-)Kranken Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Wer Kranker ist, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Eine nähere Umschreibung des betroffenen Personenkreises läßt sich auch nicht dadurch gewinnen, daß dem Kranken der in § 52 Nr. 2 erwähnte Genesene gegenübergestellt wird; denn das Gesetz äußert sich auch nicht darüber, wer Genesener ist.

7

Da das Bundessozialhilfegesetz durchweg den Hilfesuchenden in einer bestimmten Notlage sieht, ist bei der Bestimmung des Begriffs des Kranken ebenso wie bei der Erläuterung des Begriffs der Krankheit (dazu BVerwGE 30, 62[BVerwG 26.06.1968 - BVerwG V C 159.67] [64]) von (der jeweiligen Bedarfslage und) den Mitteln auszugehen, die vom Gesetz zur Deckung des Bedarfs bereitgehalten werden. Dabei kann im vorliegenden Zusammenhang auf sich beruhen, daß das Bundessozialhilfegesetz das Ziel der Tuberkulosehilfe nicht allein in der Heilbehandlung sieht, sondern darüber hinaus im Umgebungsschutz und der Rehabilitation des Kranken. Die beiden letztgenannten Ziele spielen im vorliegenden Einzelfall nämlich keine Rolle. Die Klägerin leidet offenbar nicht (mehr) an einer ansteckenden Erkrankung. Sie ist auch, aus welchem Grunde auch immer, offenbar nicht mehr in das Arbeitsleben einzugliedern. Nach alledem ist für die Umschreibung des Begriffs des Kranken hier maßgeblich, welche Mittel das Gesetz zur Heilung des Kranken vorsieht.

8

Über den Umfang der Heilbehandlung läßt sich näher § 49 Abs. 2 BSHG aus. Ob bei Vorliegen der dort genannten Tatbestände immer auch eine Erkrankung im Sinne des§ 52 BSHG vorliegt, kann auf sich beruhen. Da die Klägerin am 16. August 1960 aus der stationären Behandlung entlassen worden ist und auch keiner medikamentösen Behandlung bedurfte, ist hier entscheidend, ob die Klägerin sich noch in ambulanter Behandlung einschließlich der hierzu erforderlichen Kontrolluntersuchungen (§49 Abs. 2 Nr. 3 BSHG) befand. Freilich ist nicht jede Untersuchung auf das Vorliegen einer Tuberkuloseerkrankung hin ambulante Behandlung, insbesondere können als Maßnahmen der Heilbehandlung nicht alle Kontrolluntersuchungen angesehen werden, insbesondere nicht die Kontrolluntersuchungen, die ohne bestimmten Verdacht auf das Vorliegen einer Tuberkuloseerkrankung aus Gründen des Umgebungsschutzes bei einzelnen Personengruppen vorgenommen werden. Jedenfalls kann aber die ärztlicheÜberwachung einer abklingenden Erkrankung Heilbehandlung im Sinne des Gesetzes sein, insbesondere auch dann, wenn die Förderung des Gesundungsprozesses nach ärztlicher Auffassung die Erfüllung gesteigerter Bedürfnisse im Sinne der §§ 53 und 53 BSHG notwendig macht. Dies wird auch durch § 49 Abs. 2 Nr. 8 BSHG bestätigt.

9

Ob sich die Klägerin in einer so umschriebenen Heilbehandlung befunden hat, läßt sich aus den bisher getroffenen tatsächlichen Peststellungen nicht sicher entnehmen. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen spricht zwar einiges für die Bejahung der aufgeworfenen Frage. Indessen kann nicht daran vorbeigegangen werden, daß das Berufungsgericht ausdrücklich als Ergebnis seiner tatsächlichen Ermittlungen festgehalten hat, daß die Klägerin bei ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus an einer (aktiven, wenn auch) nicht mehr behandlungsbedürftigen Tuberkulose gelitten hat. Unter diesen Umständen muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, um die nach den oben gemachten Rechtsausführungen notwendigen tatsächlichen Feststellungen treffen zu können. Dagegen kommt es nach Lage der Dinge für das Revisionsverfahren nicht auf die von der Beklagten erhobenen Verfahrensrügen an.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 500 DM festgesetzt.

Dr. Gützkow
Dr. Rösgen
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Schwarz