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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.07.1969, Az.: BVerwG V C 101.67

Leistungen nach dem Tuberkulosehilfegesetz (THG); Hilfe zur Eingliederung in das Arbeitsleben

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.07.1969
Aktenzeichen
BVerwG V C 101.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 14284
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 11.11.1966 - AZ: 100 III 65

Fundstellen

  • BVerwGE 32, 271 - 276
  • BayVBl 1970, 63
  • DÖV 1970, 284 (amtl. Leitsatz)
  • FEVS 16, 455
  • NDV 1970, 24
  • ZLA 1969, 282
  • ZfSH/SGB 1969, 732

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Frage, wer für die Tuberkulosehilfe für Sicherungsverwahrte zuständig ist.

  2. 2.

    Zum Umfang der Rechtskraft eines Urteils, durch das die Klage gegen einen sozialhilferechtlichen Bescheid abgewiesen wird.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering und
die Bundesrichter Dr. Gützkow, Dr. Rösgen, Dr. Fink und Rochlitz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. November 1966 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

I.

Der Kläger befand sich in Sicherungsverwahrung. Wegen einer Lungentuberkulose, die erstmals im Jahre 1941 festgestellt worden war, wurde er laufend ärztlich überwacht. Die Krankheit ist jedoch seit Jahren inaktiv.

2

Im Februar 1962 beantragte der Kläger Leistungen nach dem Tuberkulosehilfegesetz, und zwar: Regelmäßige Barleistungen für zusätzliche Ernährung und für Umschulung sowie dauerhaften Zahnersatz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 27. Juni 1962 und Widerspruchsbescheid vom 5. November 1962 zurückgewiesen.

3

Die vom Kläger erhobene Klage ist von dem Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Juli 1963 als unzulässig abgewiesen worden, weil der Kläger die Klagefrist versäumt habe. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist ein Rechtsmittel nicht eingelegt worden.

4

Mit dem am 16. August 1963 bei dem Beklagten eingegangenen Antrag bat der Kläger erneut, ihm Tuberkulosehilfe zu gewähren, und zwar zur Eingliederung in das Arbeitsleben und zum Lebensunterhalt. Der Beklagte lehnte eine neuerliche Entscheidung mit Rücksicht auf das Urteil des Verwaltungsgerichts ab, zuletzt mit Schreiben vom 12. Februar 1964.

5

Mit dem am 28. Februar 1964 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz erhob der Kläger neuerlich Klage. Sie ist im ersten und zweiten Rechtszuge ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Klage zwar als zulässig, den zur Entscheidung verbliebenen Antrag, dem Kläger Hilfe zur Eingliederung in das Arbeitsleben zu gewähren, jedoch als unbegründet erachtet, weil unbeschadet der Frage der Zuständigkeit des Beklagten derzeit ein Anspruch auf die begehrte Hilfe nicht bestehe.

6

Der Kläger hat die zulassungsfreie und die durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts zugelassene Revision eingelegt. Er bittet,

7

unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Hilfe zur Eingliederung zu gewähren.

8

Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

9

Die Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligen sich am Verfahren.

10

II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

11

Die Klage ist zulässig. Ihr steht nicht das frühere verwaltungsgerichtliche Urteil entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfaßt ein sozialhilferechtlicher Bescheid lediglich den Zeitraum bis zu seinem Erlaß. Das hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich für die Hilfe zum Lebensunterhalt (BVerwGE 25, 307) und die Blindenhilfe ausgesprochen (BVerwGE 28, 216). Dieser Grundsatz muß aber auch für die Eingliederungshilfe im Sinne des § 50 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - gelten; denn auch bei ihr geht es um die Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage, und auch hier ist es dem Gericht nicht möglich, den Sozialhilfefall für die Zeit nach der letzten behördlichen Entscheidung ausreichend unter Kontrolle zu halten. Erfaßt aber ein behördlicher Bescheid über die Eingliederungshilfe allein den Zeitraum bis zum Erlaß des (letzten behördlichen) Bescheides, so konnte die vom Kläger im vorliegenden Falle erhobene Klage nicht unter Hinweis auf das rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Urteil als unzulässig abgewiesen werden, soweit sie, wovon auszugehen ist, lediglich die Zeit nach dessen Erlaß betrifft.

12

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

13

Der Kläger hat sein Begehren im Berufungsverfahren naher dahin verdeutlicht, daß er Hilfe zur Eingliederung in das Arbeitsleben durch Übernahme der Kosten eines Fernlehrgangs für Bautechniker verlange.

14

Nach § 50 Abs. 1 BSHG ist dem Kranken oder Genesenen Hilfe zur Eingliederung in das Arbeite leben zu gewähren, soweit die Krankheit oder ihre Auswirkungen besondere Maßnahmen erfordern. Welche Hilfen im einzelnen in Betracht kommen, ist in den folgenden Absätzen bestimmt.

15

Eine Hilfe nach § 50 Abs. 3 BSHG scheidet dabei im vorliegenden Falle von vornherein aus. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts befindet sich der Kläger nicht in einer stationären Behandlung, die die Hilfe nach § 50 Abs. 3 BSHG auslöst.

16

Aber auch eine Hilfe nach § 50 Abs. 4 BSHG scheidet nach Lage der Dinge aus. Zwar bestimmt § 50 Abs. 4 BSHG nicht ausdrücklich, daß nur solchen Arbeitswilligen zu einer Beschäftigung verhelfen werden soll, die wegen Tuberkuloseerkrankung in das allgemeine Arbeitsleben nicht eingegliedert werden können. Indessen ergibt sich aus der Stellung dieser Vorschrift im Gesetz, daß ein derart umschriebener Zusammenhang verliefen muß; denn § 50 Abs. 4 BSHG führt lediglich die allgemeine Vorschrift des § 50 Abs. 1 BSHG näher aus. Dort ist ausdrücklich bestimmt, daß (nur) die Hilfe zu gewähren ist, die durch die Krankheit gefordert wird. Der Kläger wird aber im vorliegenden Falle nicht durch seine Erkrankung an der Aufnahme irgendeiner Tätigkeit gehindert. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich im Gegenteil, daß er sich gesundheitlich imstande fühlt, eine Tätigkeit als Bautechniker aufzunehmen. Der eigentliche Hinderungsgrund für die Aufnahme einer Tätigkeit ist die Sicherungsverwahrung des Klägers.

17

Dagegen könnte wohl eine Hilfe nach § 50 Abs. 2 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 BSHG in Betracht kommen.

18

Für eine derartige Hilfe wäre der Beklagte auch zuständig.

19

Das Bundessozialhilfegesetz gibt keine eindeutige Antwort auf die Frage, wer für die Eingliederungshilfe bei Untergebrachten zuständig ist. Zwar bestimmt § 131 BSHG, daß für die Zeit, in der ein Tuberkulosekranker auf Grund einer Maßregel der Sicherung und Besserung untergebracht ist, ihm auch Heilbehandlung von der Vollzugsbehörde zu gewähren ist. Indessen laßt die in dieser Vorschrift verwendete Kopula "auch" sowohl die Annahme zu, die Vollzugsbehörde habe neben den sonstigen Hilfen nach dem Bundessozialhilfegesetz auch Heilbehandlung zu gewähren, als auch die Annahme, die Vollzugsbehörde habe neben den aus der Unterbringung folgenden Betreuungspflichten auch die Pflicht zur Heilbehandlung im Falle der Tuberkuloseerkrankung zu erfüllen. § 131 Abs. 2 BSHG läßt sich über die Zuständigkeit ebenfalls nicht aus.

20

Indessen ergibt der Regelungszusammenhang, daß bei Untergebrachten neben der Heilbehandlung anderweitige Hilfen nicht ausgeschlossen sind und für diese Hilfen der Träger der Sozialhilfe zuständig ist.

21

Die Unterbringung schließt ihrem Wesen nach andere Hilfen als die Heilbehandlung nicht aus. Es mag sein, daß sich vielfach - wie auch hier - Resozialisierung des Untergebrachten und Rehabilitation des Erkrankten weitgehend ausschließen. Hier handelt es sich jedoch lediglich um eine Überschneidung verschiedener staatlicher Hilfen im tatsächlichen Bereich. Rechtlich schließen sich Rehabilitation und Resozialisierung nicht aus; im Gegenteil können sich die beiden Hilfen im einzelnen Falle wirksam ergänzen. So kann es etwa bei nur kurzzeitig Inhaftierten oder bei solchen Personen, die erst gegen Ende der Unterbringung an Tuberkulose erkranken, durchaus zweckmäßig sein, die Maßnahmen der Rehabilitation auf die Erfordernisse der Zeit nach Entlassung auszurichten und ihnen neben der Resozialisierung ergänzend Raum zu geben. Überdies ermöglicht das Bundessozialhilfegesetz im Falle der Tuberkuloseerkrankung Hilfen, die für die Zeit der Unterbringung weniger bedeutsam sein mögen, die aber bereits in der Zeit der Unterbringung für die Zeit nach Entlassung des Untergebrachten beginnen können, so etwa die Hilfe bei der Wohnungsbeschaffung (§ 56 Abs. 1 Nr. 2 BSHG) oder die beratende Tätigkeit des Gesundheitsamtes (§ 64 BSHG). Schließlich wäre es auch unzutreffend, anzunehmen, daß der Untergebrachte gleichsam unwürdig sei, die Rechtswohltaten des Bundessozialhilfegesetzes zu empfangen. Abgesehen davon, daß das Bundessozialhilfegesetz für seine Hilfen ganz allgemein den Grund für die Hilfsbedürftigkeit nicht maßgebend sein läßt, handelt es sich bei der Tuberkulosenhilfe um eine zugleich im Interesse des Erkrankten als auch seiner Umgebung gewährte Hilfe. Schließlich spielt das Allgemeininteresse an einem wirksamen Seuchenschutz eine erhebliche Rolle.

22

Sind aber auch bei einem Untergebrachten andere Hilfen als Heilbehandlung möglich, so deutet die Erwähnung lediglich der Heilbehandlung in § 131 BSHG darauf hin, daß es im übrigen bei der regelmäßigen Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe bleiben soll; denn die Erwähnung nur der Heilbehandlung statt der gesamten Tuberkulosehilfe wäre im anderen Falle sinnlos.

23

Die hier gefundene Lösung verträgt sich mit den verwaltungspraktischen Erfordernissen. Es ist durchaus sinnvoll, die Heilbehandlung, die dem Untergebrachten ohnedies von dem Anstaltsträger gewährt wird, auch im Falle der Tuberkuloseerkrankung beim Anstaltsträger zu belassen. Andererseits besteht ein Bedürfnis gerade daran, bereits während der Zeit der Unterbringung - soweit als möglich und notwendig - den Träger der Sozialhilfe für anderweitige Hilfen einzuschalten, damit namentlich für die Zeit nach Entlassung des Untergebrachten Vorsorge getroffen werden kann. Unerwünschte Überschneidungen können dabei schon deshalb nicht auftreten, weil der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe dem Träger der Anstalt die Möglichkeit beläßt, alle notwendig erscheinenden Maßnahmen der Resozialisierung zu treffen; denn bei der Resozialisierung können krankheitsbedingte Erschwernisse für die Wiedereingliederung nicht unbeachtet bleiben.

24

Hiernach ist davon auszugehen, daß der Beklagte für die hier verlangte Hilfe sachlich zuständig ist. Ob er örtlich zuständig ist, kann indessen auf sich beruhen, weil die übrigen Voraussetzungen für die verlangte Hilfe nicht vorliegen.

25

Zweifelhaft ist schon, ob der in § 50 BSHG vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Tuberkuloseerkrankung und Notwendigkeit der Umschulung in ausreichendem Maße gegeben ist; denn die Tuberkulose ist schon seit Jahren inaktiv, so daß nach den Umständen des Falles geschlossen werden könnte, nicht die Erkrankung, sondern die Unterbringung des Klägers hindere ihn auch an der Aufnahme einer bestimmten Berufstätigkeit. Das bedarf jedoch keiner näheren Erörterung. Jedenfalls ist nicht erkennbar, daß der Kläger zur Zeit seiner Sicherungsverwahrung und nach seiner Entlassung die gebotene Hilfe zur Eingliederung in das Arbeitsleben nicht von dritter Seite erhielte (§ 2 Abs. 1 BSHG).

26

Nach den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil bedarf der Kläger einer behutsam anlaufenden Rückführung in die Freiheit. Die hierbei notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen werden nach dem angefochtenen Urteil von den in solchen Fällen erfahrenen Justizbehörden eingeleitet und durchgeführt. Erst nach der Entlassung des Klägers wird sich nach dem angefochtenen Urteil überschauen lassen, welcher geregelten Arbeit der Kläger am zweckmäßigsten nachgehen wird, insbesondere, ob eine Umschulung zum Bautechniker möglich und sinnvoll ist.

27

Aus diesen Ausführungen des Berufungsgerichts folgt, daß der Kläger die notwendigen Hilfen zur Eingliederung in das Arbeitsleben von den Justizbehörden erhält. Für ein Eingreifen des Trägers der Sozialhilfe ist mithin insoweit kein Raum.

28

Gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind durchgreifende Verfahrensrügen nicht erhoben. Es mag sein, daß das Berufungsgericht an dieser Stelle zu Unrecht von Rehabilitation statt von Resozialisierung gesprochen hat. Das ist jedoch unschädlich; denn aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich auf jeden Fall, daß sich in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt ein Erfolg der Umschulung des Klägers noch nicht ausmachen ließ und daß zur rechten Zeit die Hilfe der Justizbehörden zu erwarten steht.

29

Ist aber davon auszugehen, daß die Justizbehörden das Erforderliche veranlassen werden, so kommt es nicht darauf an, ob der Kläger ohne die Sicherungsverwahrung gegen den Beklagten Ansprüche auf Hilfe zur Eingliederung in das Arbeitsleben hätte. Auch ist unerheblich, ob die Berufsausbildung während der Verwahrung zweckmäßig ist und wie weit die Freiheit der Berufswahl eingeschränkt werden kann.

30

Hiernach ist die Revision des Klägers mit der sich aus §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 432 DM festgesetzt.

Prof. Hering
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen
Dr. Fink
Rochlitz