Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.03.1971, Az.: BVerwG VII B 18.71
Erlaubnis für das Verteilen von Handzetteln auf Bürgersteigen nach Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.03.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 18.71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 15193
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 12.11.1970 - AZ: IX A 901/69
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. März 1971
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Fischer und Dr. Heddaeus
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil, des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1970 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist, ein eingetragener, als gemeinnützig anerkannter Verein, der nach seiner Darstellung ohne parteipolitische Festlegung die politische Willensbildung seiner Mitglieder und Außenstehender fördern will und für die ungeschmälerte Erhaltung der demokratischen Grundrechte eintritt. Zu diesem Zweck verteilt er bei besonderen Anlässen Flugschriften politischen Inhalts. Als bei der Diskussion über die Notstandsgesetze und über die Schul- und Bildungspolitik Flugschriften verteilt wurden, nahmen Polizeibeamte Mitglieder des Klägers bei der Verteilung zur Feststellung ihrer Personalien vorläufig fest. Sie beschlagnahmten die Flugblätter und untersagten die weitere Verteilung, weil die nach § 13 der Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen und in den Anlagen des Gebietes der Stadt ... erforderliche Erlaubnis nicht vorliege. Der Kläger vertrat demgegenüber den Standpunkt, eine Erlaubnis sei nur für die kommerzielle Werbung, nicht aber für die Verteilung von Schriften politischen Inhalts erforderlich.
Der Kläger hat, als ihn der Beklagte bei der geplanten Verteilung von Flugblättern erneut auf die Erlaubnispflicht hinwies, Klage erhoben und beantragt, dem Beklagten zu untersagen, ihn bei der Verteilung politischer Flugschriften und Drucksachen unter Berufung auf die Straßenordnung der Stadt ... zu behindern.
Das Verwaltungsgericht hat diese Unterlassungsklage zwar als zulässig angesehen, sie jedoch als unbegründet abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Erlaubnispflicht auch für die Verteilung politischer Flugblätter bejaht und darin keinen Verstoß gegen das durch Art. 5 Abs. 1 GG verbürgte Recht der freien Meinungsäußerung erblickt.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und erblickt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Frage, ob Art. 5 Abs. 1 GG die Unterwerfung der Verteilung politischer Flugschriften unter die in der ... Sträßehbrdnung vorgesehene Erlaubnispflicht zulasse.
II.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Die Frage, ob das in § 13 der Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen und in den Anlagen des Gebiet es der Stadt ... vom 14. Dezember 1964 (Amtsblatt der Regierung ... 1964, Beilage Nr. 52 nach Seite 460) in der Fassung vom 16. Juli 1965 (Amtsblatt der Regierung ... f 1965 S. 328) - D. Straßehordnung - ausgesprachene Verbot, auf und an den Straßen sowie in den Anlagen Werbemittel jeder Art einschließlich Broschüren, Ansichtskarten, Bilder, Bekanntmachungen, Aufrufe usw. zu verteilen, abzuwerfen oder an Fahrzeugen anzubringen, mit der in Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Freiheit der Meinungsäußerung vereinbar ist, soweit von ihm auch Blätter politischen Inhalts zu aktuellen Tagesfragen erfaßt werden - die das Revisionsgericht bindende Auslegung dieser landesrechtlichen Vorschrift durch das Berufungsgericht erfaßt auch diese Schriften -, bedarf keiner Klärung durch ein Revisionsurteil, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts Zweifel an der Beantwortung der als grundsätzlich bezeichneten Frage nicht mehr bestehen können.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich wiederholt mit dem Verhältnis der Freiheit der Meinungsäußerung zu den allgemeinen Gesetzen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG befaßt und betont, daß die grundlegende Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit es verbiete, die sachliche Reichweite gerade dieses Grundrechts jeder Relativierung durch einfaches Gesetz zu überlassen (BVerfGE 7, 198 [BVerfG 15.01.1958 - 1 BvR 400/51] [210]). Wenn durch die Meinungsäußerung, insbesondere, durch die jeweils gewählten Mittel oder Formen ihrer Kundgabe, ein anderes gesetzliches Rechts - gut beeinträchtigt oder verletzt wird, dann muß eine Abwägung zwischen dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung und dem durch die Betätigung der Meinungsäußerung verletzten Rechtsgut stattfinden. Handelt es sich bei diesem um überwiegende Interessen von höherem Rang, dann muß das Recht zur Meinungsäußerung zurücktreten (BVerfG a.a.O. S. 210). Um jedoch dieses wichtige Grundrecht vor einer Relativierung zu bewahren, muß die Auslegung der allgemeinen Gesetze - zu denen auch Rechtsverordnungen wie hier die ... Straßenordnung gehören darauf Bedacht nehmen, dem Grundrecht einen angemessenen Raum zu sichern, und verhindern, daß jede Einengung, die nicht mit Rücksicht auf mindestens gleichwertige Rechtsgüter unbedingt geboten ist, unterbleibt (BVerfGE 20, 162 [176, 177]). Die vom Kläger als grundsätzlich angesehene verfassungsrechtliche Frage ist somit durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt.
Daß die Erlaubnispflicht des § 13 ... Straßenordnung nicht Art. 5 Abs. 1 und 2 GG widerspricht, bedarf ebenfalls keiner Klärung. Nie der Senat im Urteil, vom 26. Juni 1970 - BVerwG VII, C 77.68 - (DVBl. 1970, 873 = MDR 1970, 1039 = VRS 39, 313 [BVerwG 26.06.1970 - VII C 77/68] = VerwRspr. 22, 86) ausgesprochen hat, bedarf das Vorteilen von Handzetteln auf Bürgersteigen nach Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht der Erlaubnis. Die dadurch sichergestellte vorgängige Prüfung dieses Verteilens auf öffentlichen Straßen hat zum Ziel, daraus sich ergebenden Beeinträchtigungen und Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie das Entstehen von Kosten, verursacht durch eine möglicherweise erhebliche Verschmutzung des Straßenraums möglichst auszuschließen oder doch in erheblichem Maße zu mindern. Das wiederum dient dem Schutz höher - wertiger Rechtsgüter, deren Verletzung oder Beeinträchtigung eine Einengung der freien Meinungsäußerung unter restriktiv zu bestimmenden Voraussetzungen rechtfertigt. Das hat der Senat bereits im Beschluß vom 28. Februar 1969 - BVerwG VII B 76.66 - (Buchholz 11 Art. 5 GG Nr. 19 = BVBl. 1969, 587 = DRiZ 1969, 158 = Polizei 1969, 158 = VerwRespr. 20, 593) zu dem auch dem Schutz des Straßenverkehrs vor Beeinträchtigungen und Gefahren dienenden § 5 Abs. 1 Nr. 3 der Straßenverkehrsordnung in der Fassung vom 29. März 1956 (BGBl. I S. 327) - StVO - ausgesprochen. Klärungsbedürftige Rechtsfragen sind demnach für den vorliegenden Fall nicht mehr gegeben.
Wie die Voraussetzungen zu bestimmen sind, die bei Druckschriften der Art, wie sie der Kläger verteilen will, eine Versagung der Erlaubnis rechtfertigen können, kann in einem künftigen Revisionsverfahren nicht geklärt werden, weil nach dem Klageantrag diese Frage nicht zur gerichtlichen Entscheidung gestellt ist. Es geht allein um die Frage, ob auch das Verteilen politischer Druckschriften einer Erlaubnispflicht unterworfen sein kann. Daß das im Hinblick auf den Schutz gleich- oder höherwertiger Rechtsgüter geschehen kann, ist in der Rechtsprechung geklärt.
Das weitere Zulassungsgründe weder vorgetragen noch ersichtlich sind, ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Fischer
Dr. Heddaeus