Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.06.1970, Az.: BVerwG VII C 77.68
Gemeingebrauch und Sondernutzung an Bundesfernstraßen; Verbot des Verteilens von Handzetteln nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO); Verteilung von Handzetteln auf öffentlichen Straßen ; Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis der Verteilung von gewerblichen Handzetteln auf Gehwegen an Bundesstraßen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.06.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 77.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14426
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 02.08.1967 - AZ: Nr. 260 VIII 66
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 35, 326 - 334
- BayVBl 1970, 404
- DVBl 1970, 873-875 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1971, 328 (Kurzinformation)
- DÖV 1971, 98-100 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1971, 168
- MDR 1970, 1039-1041 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwPr 1971, 168
- VerwRspr 22, 86
Amtlicher Leitsatz
Das Verteilen von Handzetteln auf Bürgersteigen bedarf nach Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht einer Erlaubnis.
Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1970
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Zehner, Fischer und Dr. Heddaeus
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 2. August 1967 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, der seit 1962 eine Werbeagentur betreibt, ließ durch Hilfskräfte, die er auf Grund von Zeitungsinseraten eingestellt hatte, in der Kaufinger- und Neuhauser Straße in München, die Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen 2 und 12 sind, sowie in anderen Straßen Werbezettel für ein Nachtlokal auf den Bürgersteigen an Fußgänger verteilen. Die Beklagte schritt gegen diese Tätigkeit mit zwei gegen den Kläger erlassenen Bußgeldbescheiden ein, weil er eine Sondernutzung auf den Bundesstraßen ausgeübt habe, ohne im Besitz der nach § 8 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 6. August 1961 (BGBl. I S. 1742) - FStrG - erforderlichen Erlaubnis zu sein. Daraufhin beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm die Verteilung der Handzettel auf öffentlichen Straßen zu gestatten. Diese lehnte den Antrag ab, vor allem mit der Begründung, Belästigungen der Fußgänger und die damit verbundene Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs müßten vermieden werden.
Der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen und auf die Aufhebung des ablehnenden Bescheides gerichteten Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Es hat die Verteilung von Handzetteln als eine nicht vorwiegend dem Verkehr, sondern einem anderen Zweck, der Werbung, zuzurechnende Tätigkeit betrachtet, die über den Gemeingebrauch hinausgehe und deshalb der Erlaubnis bedürfe. Die beantragte Erlaubnis sei ohne Ermessensfehler versagt worden, insbesondere sei der Gleichheitsgrundsatz nicht dadurch verletzt, daß die Beklagte, wie der Kläger behauptet habe, die Verteilung von Handzetteln politischen Inhalts gestattet habe und auch in einigen Fällen gegen die gewerbliche Handzettelverteilung nicht eingeschritten sei. Es habe nicht festgestellt werden können, daß die Beklagte in den letzten Fällen bewußt nicht eingeschritten sei.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Er rügt, das Berufungsgericht habe den Begriff des Gemeingebrauchs falsch ausgelegt. Die Grundrechte der Gleichheit, der persönlichen Freiheit, der freien Berufsausübung und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit seien durch die Ablehnung der beantragten Erlaubnis verletzt.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend.
II.
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
Das angefochtene Urteil verletzt zwar Bundesrecht, jedoch beruht es nicht auf dieser Verletzung, weil das Berufungsgericht auch bei Anwendung des Bundesrechts nichts anderes entschieden hätte.
Der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung, Gemeingebrauch und Sondernutzung an Gehwegen, die zu Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen gehörten, beurteilten sich nach Landesrecht, kann nicht zugestimmt werden. Der Kläger hat, wie die Feststellungen des angefochtenen Urteils ergeben, schon bisher auf den Gehwegen der Kaufinger- und Neuhauser Straße Handzettel verteilen lassen und will diese Werbetätigkeit auch in Zukunft auf diesen Gehwegen fortsetzen. Beide Straßen sind Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen. Die Rechtsverhältnisse an diesen Straßen werden durch das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung vom 6. August 1961 (BGBl. I S. 1742) - FStrG - geregelt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts werden auch die Gehwege der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen von diesem Gesetz erfaßt. Der Hinweis des Berufungsgerichts darauf, daß § 1 Abs. 4 FStrG bei der gesetzlichen Beschreibung dessen, was zu den Bundesfernstraßen gehöre, die Gehwege nicht erwähne, geht fehl, weil es sich im vorliegenden Fall um sogenannte unselbständige Gehwege handelt, die fester Bestandteil eines einheitlichen Straßenkörpers sind. Sie bedürfen - im Gegensatz zu den selbständigen Gehwegen - keiner besonderen Hervorhebung, weil sie notwendigerweise das rechtliche Schicksal der Straße teilen, zu der sie untrennbar gehören (Kodal, Straßenrecht, 2. Aufl., S. 245).
Auch vermag der Hinweis des Berufungsgerichts auf § 5 Abs. 3 FStrG seine Auffassung nicht zu stützen. Diese Vorschrift legt den Gemeinden, die nicht nach § 5 Abs. 2 FStrG Träger der Bundesstraßen sind, die Straßenbaulast für Gehwege und Parkplätze auf. Sie zeigt deutlich, daß die Gehwege und Parkplätze innerhalb der Ortsdurchfahrt rechtliche Bestandteile der Bundesfernstraßen sind. Wären die Gehwege, wie das Berufungsgericht meint, nach Art. 46 Buchst. b des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes vom 11. Juli 1958 (GVBl. S. 147) in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1960 (GVBl. S. 298) - BayerStrWG - als Ortsstraßen anzusehen, so obläge den Gemeinden bereits auf Grund des Landesrechts die Straßenbaulast, so daß § 5 Abs. 3 FStrG lediglich als deklaratorischer Hinweis zu verstehen wäre.
Schließlich kann auch nicht aus § 8 Abs. 1 Satz 2 FStrG gefolgert werden, die Gehwege an Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen seien vom Bundesfernstraßengesetz nicht erfaßt. Wäre in dieser Vorschrift der Gehweg erwähnt, so müßte die Gemeinde auch bei der Erteilung von Sondernutzungen an Gehwegen die Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast einholen. Davon hat jedoch der Gesetzgeber abgesehen und aus diesem Grund die Gehwege nicht erwähnt. Die vom Berufungsgericht aus der Nichterwähnung der Gehwege gezogene Folgerung erweist sich demnach als ungerechtfertigt.
Die Auffassung, daß unselbständige Gehwege an Ortsdurchfahrten rechtlich zu Bundesstraßen gehören, ist auch mit dem Grundgesetz vereinbar. Art. 74 Nr. 22 GG räumt dem Bund die konkurrierende Gesetzgebung für den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen des Fernverkehrs ein. Es liegt innerhalb dieser Gesetzgebungsbefugnis, auch den Gemeingebrauch und die Sondernutzung an diesen Fernverkehrsstraßen zu regeln, weil diese Nutzungsmöglichkeiten und Rechte auf die Straße einwirken und eine unmittelbare Beziehung zum Bau und zur Unterhaltung dieser Straße haben. Die Regelungsbefugnis erstreckt sich auf all das, was zu den Bundesfernstraßen gehört, ohne Rücksicht darauf, wer Träger der Straßenbaulast ist. Wäre die Auffassung des Berufungsgerichts zutreffend, daß die Gehwege an Ortsdurchfahrten hinsichtlich des Gemeingebrauchs deshalb nicht der Regelungsbefugnis des Bundes unterlägen, weil das Bundesfernstraßengesetz ihren Bau und ihre Unterhaltung den Gemeinden überlasse, so müßten folgerichtig auch die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten in den Fällen, in denen die Gemeinden nach § 5 Abs. 2 FStrG Träger der Straßenbaulast sind, von der Regelungsbefugnis des Bundes in bezug auf Gemeingebrauch und Sondernutzung ausgenommen sein. Es verbietet sich von selbst, Straßen, die einem weiträumigen Verkehr dienen, unterschiedlichen rechtlichen Regelungen zu unterwerfen. Das Berufungsgericht verkennt, daß die Regelungsbefugnis des Bundes nicht davon abhängig ist und aus dem vorgenannten Grund auch nicht davon abhängig sein kann, daß der Bund Träger der Straßenbaulast ist. Die Gesetzgebungszuständigkeit für den Bau und die Unterhaltung der Landstraßen des Fernverkehrs umfaßt die Befugnis, nach sachlich gerechtfertigten Gesichtspunkten die Träger der Straßenbaulast zu bestimmen (§ 5 FStrG), ihre Aufgaben festzulegen (§ 3 FStrG), die Voraussetzung für Zuwendungen für fremde Träger der Straßenbaulast (§ 5 a FStrG) sowie die Straßenaufsicht (§§ 20, 21 FStrG) zu regeln.
Das Berufungsgericht hat durch die Nichtanwendung der Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes Bundesrecht verletzt. Seine Entscheidung beruht jedoch hierauf nicht, weil das Berufungsgericht, wie es in den Gründen seiner angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, die Frage, ob die Handzettelverteilung auf Gehwegen Gemeingebrauch ist oder eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstelle, bei Anwendung der Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes nicht anders entschieden hätte.
Das angefochtene Urteil unterliegt aber auch aus einem anderen Grunde der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Das Verteilen von Handzetteln auf den Bürgersteigen von Straßen ist nicht nur ein Vorgang, der sich nach dem Straßenrecht beurteilt, sondern unterfällt auch ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Bundesstraßen, Landesstraßen oder Ortsstraßen handelt, dem Straßenverkehrsrecht, das durch bundesrechtliche Vorschriften geregelt ist. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit unter das Verbot des § 42 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung vom 29. März 1956 (BGBl. I S. 327) - StVO - fällt und nur ausnahmsweise nach Absatz 3 dieser Vorschrift zugelassen werden kann.
Mit zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht angenommen, daß das Verteilen der Handzettel auf den Bürgersteigen nicht mehr vom Gemeingebrauch gedeckt wird, sondern eine Sondernutzung ist. Nach § 7 Abs. 1 FStrG ist der Gebrauch der Bundesfernstraße jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt. Das ist bei dem Verteilen von Handzetteln an Fußgänger der Fall. Zwar stehen die Verteiler dieser Zettel nicht ständig an einem festen Platz auf dem Bürgersteig, sondern gehen auch hin und her. Der von ihnen dabei verfolgte Zweck ist aber nicht, sich als Fußgänger auf der Straße zu bewegen, sondern besteht ausschließlich darin, durch die Verteilung von Handzetteln Werbung für ein Nachtlokal zu betreiben. Eine Ortsveränderung, wie sie Fußgänger bewußt anstreben, ist von ihnen nicht beabsichtigt, sondern lediglich dadurch bedingt, daß beim Verteilen von Zetteln ein möglichst großer Personenkreis erfaßt werden kann. Geht somit der Gebrauch der Bundesfernstraße über den Gemeingebrauch hinaus, so bedarf diese Sondernutzung der Erlaubnis. § 8 Abs. 1 FStrG stellt im Gegensatz zu Art. 18 BayerStrWG nicht darauf ab, ob durch die als Sondernutzung anzusehende Tätigkeit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVerwGE 4, 342 [344] ausgeführt, daß eine Sondernutzung, ganz gleich, ob sie in der Form der Gebrauchserlaubnis oder der Nutzungsverleihung vor sich geht, an der Stelle, auf der sie ausgeübt wird, den Gemeingebrauch notwendigerweise beeinträchtigt. Das ist auch bei der Tätigkeit, die der Kläger ausüben will, gegeben, weil durch das Verteilen der Zettel die Fußgänger beeinträchtigt und zum Teil auch belästigt werden.
Die Versagung der Erlaubnis zur Ausübung der Sondernutzung ist rechtmäßig. Auf die Erteilung dieser Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch. § 8 Abs. 1 Satz 1 FStrG stellt keine Voraussetzungen auf, bei deren Vorliegen sie erteilt werden muß. Die Entscheidung darüber, ob sie dem Kläger erteilt werden kann, steht daher im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten. Die Ausübung des Ermessens muß die Grenzen beachten, die die gesetzliche Regelung aufstellt, sie muß sich an sachlichen Erwägungen orientieren und dem Zweck der Ermächtigung entsprechen (vgl. § 114 VwGO). Diese Voraussetzungen sind bei der angefochtenen Verfügung gegeben.
Die Beklagte hat die Versagung damit begründet, daß sie alle Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis für gewerbliche Handzettelverteilung ablehnt. Das kann rechtlich nicht beanstandet werden. Damit schließt sie nicht von vornherein eine Betätigung des ihr eingeräumten Ermessens ohne jeden sachlichen Grund aus, sondern geht von der - auch vom Berufungsgericht festgestellten - Erfahrungstatsache aus, daß die Handzettelverteilung zu einer Verschmutzung der Straße, zu einer Belästigung der Fußgänger und auch zu einer Gefahr für die Sicherheit des Verkehrs und einer Beeinträchtigung seiner Leichtigkeit führen kann, wenn weggeworfene Zettel umherfliegen oder auf der nassen Fahrbahn liegenbleiben. Die Beklagte hat in der angefochtenen Verfügung auch darauf hingewiesen. Sie hat ausgeführt, der ordnungsgemäße Zustand der Straße dürfe nicht gefährdet und die Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder belästigt werden.
Diese Erwägungen halten sich innerhalb der dem Ermessen gesetzten Grenzen und sind auch durch die Ermächtigung gedeckt. Der Zweck, die Sondernutzung von einer Erlaubnis abhängig zu machen, besteht darin, daß ihre Auswirkung auf die Straße selbst und auf den Verkehr überprüft wird. Da die Straßen dem Verkehr gewidmet sind, muß alles ferngehalten werden, was die Sicherheit und Leichtigkeit dieses Verkehrs beeinträchtigen kann. Darüber hinaus liegt es auch im Rahmen des mit der Erlebnis verfolgten Zweckes, Beschädigungen und Verschmutzungen der Fahrbahn und die damit für den Baulastträger nachteiligen Folgen zu verhindern. Werden diese Belange - wie im verliegenden Fall - beeinträchtigt, so ist in der Regel die Versagung der Erlaubnis für eine Sondernutzung nicht ermessensfehlerhaft.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht verletzt. Er erfordert, daß der Eingriff gegenüber dem Bürger in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck steht. Eine Verletzung dieses Grundsatzes könnte jedoch nur dann angenommen werden, wenn die Beeinträchtigung straßenrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Belange durch geeignete und wirksame Auflagen, deren Überwachung an die Verwaltung keine unzumutbaren Anforderungen stellt, vermieden werden könnte. Derartige Auflagen kamen aber im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Um den Gefahren, die durch das Verteilen von Handzetteln erfahrungsgemäß entstehen, wirksam begegnen zu können, hätte die Beklagte den Kläger auf Verteilungsorte und Verteilungszeiten verweisen müssen, die den Zweck der Aktion in Frage gestellt hätten und damit einer Versagung gleichgekommen wären. Es liegt in der Natur dieser Werbung, daß sie nur dann ihren Zweck erfüllen kann, wenn ein großer Personenkreis in den verkehrsreichen Abendstunden erfaßt und angesprochen wird. Die Überwachung von Auflagen, die die aus dem Wegwerfen von Zetteln hervorgerufene Verschmutzung der Fahrbahn und die auch daraus hervorgehende Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs möglichst ausschließen sollen, ist, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, so gut wie unmöglich. Würde dem Kläger das sofortige Auflesen aller weggeworfenen Zettel auferlegt, so müßte er zusätzliches Personal einstellen, wodurch die Aktion wirtschaftlich nicht mehr tragbar und damit letztlich auch untersagt würde. Die Beklagte, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und den ordnungsgemäßen Zustand der Straße zu gewährleisten hat, handelt daher nicht fehlerhaft, wenn sie das Verteilen der Handzettel ganz untersagt und nicht unter bestimmten Bedingungen oder Auflagen zeitlicher oder örtlicher Art gestattet. Der mit der Überwachung erfolgte Aufwand für die Ausübung einer privaten Tätigkeit würde dem öffentlichen Interesse widersprechen.
Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Beklagte habe mit ihrem ablehnenden Bescheid den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG verletzt, weil sie in anderen Fällen die Verteilung von Handzetteln zugelassen habe. Der Kläger hat zwar zahlreiche Fälle angegeben, in denen Handzettel für gewerbliche Zwecke verteilt worden sein sollen. Das Berufungsgericht hat aber festgestellt, daß der Kläger nicht behauptet hat, die Beklagte habe in diesen Fällen eine Sondernutzungserlaubnis erteilt. Es hat weiterhin festgestellt, daß die Beklagte in allen Fällen dieser Art, die ihr bekanntgeworden seien, stets mit Bußgeldbescheiden eingeschritten sei. Dieser vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt, den das Revisionsgericht der rechtlichen Nachprüfung zugrunde zu legen hat, ergibt nichts dafür, daß die Beklagte gegen den Gleichheitsgrundsatz bei der Erteilung der Erlaubnis für eine Sondernutzung verstoßen hat. Daß die Beklagte dagegen die nicht gewerbliche Handzettelverteilung erlaubt hat, weil sie sich insoweit durch das Grundrecht des Art. 5 GG gebunden fühlte, bedeutet dagegen keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, weil es insoweit schon an einem gleichartigen Tatbestand fehlt. Deshalb bedarf es keiner Prüfung, ob die Beklagte sich zu Recht durch Art. 5 Abs. 1 GG gebunden gefühlt hat oder ob nicht etwa Art. 5 Abs. 2 GG auch in diesen Fällen eine Versagung der Erlaubnis rechtfertigt, wenn es um den Schutz der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs geht (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 28. Februar 1969 - BVerwG VII B 76.66 -, DVBl. 1969, 587).
Die Versagung der Erlaubnis verletzt nicht Art. 12 GG. Das Berufungsgericht hat mit Recht Zweifel geäußert, ob das Verteilen von Werbezetteln durch Hilfskräfte, das sich auf wenige Stunden des Tages beschränkt und als Nebenbeschäftigung ausgeübt wird, überhaupt als ein grundgesetzlich geschützter Beruf angesehen werden kann. Selbst wenn man diese Frage bejaht, läßt Art. 12 Abs. 1 GG den Eingriff in die Berufsausübung zu, weil höherwertige Gemeinschaftsgüter, der Schutz der Allgemeinheit durch Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, ihn erfordern. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Tätigkeit des Klägers nicht nur geeignet, den Fußgängerverkehr durch Belästigungen zu beeinträchtigen, sondern auch durch weggeworfene Handzettel den Fahrzeugverkehr zu gefährden.
Ebensowenig wird Art. 2 GG verletzt. Das Recht der freien Entfaltung der Persönlichkeit ist insoweit eingeschränkt, als seine Ausübung nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen darf. Der Begriff der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne dieser Vorschrift umfaßt jede der Verfassung gemäße Rechtsnorm (BVerfGE 6, 32 [38]). Zu diesen Normen gehören auch die Vorschriften über den Gemeingebrauch und die Sondernutzung.
Das dem Kläger gegenüber durch die Nichterteilung der Sondernutzungserlaubnis ausgesprochene Verbot ist auch nach § 42 Abs. 2 StVO gerechtfertigt. Diese Vorschrift verbietet das Anbieten gewerblicher Leistungen, von Waren und dergleichen auf den Straßen. Damit wird die gesamte Wirtschaftswerbung in Wort, Schrift und Bild erfaßt (Flögel-Hartung-Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl., Anm. 2 zu § 42 StVO). Die Auffassung, daß das Verteilen von Werbezetteln deshalb nicht unter die Vorschrift des § 42 Abs. 2 StVO falle, weil es sich nur um eine unbedeutende Werbemaßnahme handele (so BayObLG, VRS 15, 389 und VRS 33, 74; OLG Hamm, VRS 17, 463), vermag der Senat nicht zu teilen. Für die Anwendung des § 42 Abs. 2 StVO kann nicht die Bedeutung der Werbemaßnahme, sondern nur ihre Auswirkung auf den Verkehr entscheidend sein. Ist die Maßnahme allgemein geeignet, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen, so wird sie von dieser Vorschrift unter Berücksichtigung des ihr innewohnenden Sinngehalts erfaßt. Ihr Zweck ist darauf gerichtet, alles von den öffentlichen Straßen fernzuhalten, was den Verkehr in seiner Sicherheit und Leichtigkeit beeinträchtigen kann. Der vielfach vertretenen Auffassung, nur solches Anbieten sei nach § 42 Abs. 2 StVO verboten, was im Einzelfall die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt ("konkrete Gefährdung"), kann nicht zugestimmt werden. Dagegen spricht zunächst einmal der Wortlaut, der nicht auf eine konkrete Gefährdung abstellt. Auch der Zweck der Vorschrift, die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, verbietet es, ihren Anwendungsbereich auf die Fälle konkreter Gefährdung zu beschränken. Bei den ständig wechselnden Verkehrssituationen, besonders im innerstädtischen Großstadtverkehr, kann nicht im voraus, auch nicht im Zeitpunkt des Beginns der Werbetätigkeit, beurteilt werden, ob sie eine konkrete Gefährdung herbeiführt oder nicht. Die Polizei müßte daher die Werbetätigkeit ständig überwachen, sie bei Vorliegen einer konkreten Gefährdung verbieten und bei Wegfall dieses Gefährdungstatbestandes das Verbot wieder aufheben. Es liegt wohl klar auf der Hand, daß eine Auslegung des § 42 Abs. 2 StVO in dieser Weise dem Zweck der Straßenverkehrs-Ordnung nicht gerecht wird. Auch läßt sich nicht einwenden, § 42 Abs. 1 StVO stelle bei der Werbung und Propaganda darauf ab, ob sie in einer die Sicherheit des Verkehrs gefährdenden Weise geschehe oder die Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtige. Die aus dieser Vorschrift gezogene Folgerung, es müsse hier eine konkrete Gefährdung des Verkehrs vorliegen, findet in dem Wortlaut dieser Vorschrift keine Stütze. § 42 Abs. 1 StVO spricht davon, daß die Werbemaßnahmen geeignet sind, die oben genannten Folgen zu haben. Das bedeutet aber nichts anderes, als daß sie dazu generell geeignet sein müssen, eine abstrakte Gefährdung des Verkehrs also genügt.
Schließlich läßt sich auch nichts Entscheidendes aus der für die Straßenverkehrs-Ordnung maßgebenden Ermächtigungsnorm des § 6 des Straßenverkehrs-Gesetzes vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837) in der jetzt geltenden Fassung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336) - StVG - herleiten. Sie ermächtigt den Bundesminister für Verkehr zum Erlaß von Rechtsnormen, die eine abstrakte Regelung darstellen und demgemäß auch auf eine abstrakte Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs abstellen können. Eine abstrakte Gefährdung des Verkehrs durch Verteilen von Handzetteln auf den Gehwegen kann neben der Belästigung der Fußgänger vor allem darin gesehen werden, daß diese Zettel erfahrungsgemäß von den Fußgängern weggeworfen werden, auf die Fahrbahn geraten, bei Wind umherfliegen und dadurch Fahrer irritieren können, sowie letzten Endes auch darin, daß sie, wenn sie auf nasser Fahrbahn liegen bleiben, zu einer erhöhten Rutschgefahr führen. Das zu vermeiden, ist aber gerade der Sinn der straßenverkehrsrechtlichen Regelung.
Die in § 42 Abs. 3 StVO vorgesehene Ausnahme, die im Ermessen der Behörde steht, könnte ebenfalls aus den Gründen, die für die Ablehnung der Sondernutzungserlaubnis maßgebend waren, fehlerfrei versagt werden.
Da der Kläger mit seinem Rechtsmittel erfolglos bleibt, muß er gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Revisionsverfahrens tragen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Dr. Heddaeus
Dr. Zinser
Dr. Zehner
Fischer